Entscheidung
IV ZR 336/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 336/07 vom 10. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Köln vom 13. November 2007 wird zurückge- wiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten ent- standenen Kosten. Beschwerdewert: 22.531,66 € Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), mit der die Klägerin nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgen will, nicht vorliegen. 1 Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Rechtspre- chung des Senats zu den Voraussetzungen weiterzuentwickeln, unter 2 - 3 - denen das Berufen des Haftpflichtversicherers auf das Abtretungsverbot rechtsmissbräuchlich sein kann (Urteile vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c cc und vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 2 b m.w.N.). Im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers war der Geschädigte nach früherem Recht hin- reichend geschützt, und zwar durch § 157 VVG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2 m.w.N.) und die Rechtsprechung des Senats zum rechtlichen Interesse des Ge- schädigten an der Feststellung, dass der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren habe, wenn dies - wie hier angesichts der Deckungszusage der Beklagten vom 22. Dezember 1998 offenbar nicht - umstritten ist (Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 b m.w.N.). Die danach trotz des Abtre- tungsverbots auf der Hand liegenden Möglichkeiten, ihre Interessen ef- fektiv wahrzunehmen, hat die Klägerin nicht genutzt. - 4 - 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2006 - 24 O 589/01 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 U 204/06 -