Leitsatz
IV ZR 223/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 223/99 Verkündet am: 15. November 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 156; ZPO § 256 Abs. 1 In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein rechtli- ches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung ha- ben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren hat. BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1999 in der Fassung des Berichtigungsbe- schlusses vom 5. August 1999 im Kostenpunkt und in- soweit aufgehoben, als es den Hilfsantrag abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander- weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Hoch- und Tiefbauunternehmen aus Ö., erhielt vom Land S. den Auftrag, die Richtungsfahrbahn S. auf der Westauto- bahn A 1 grundlegend zu sanieren. Die Klägerin beauftragte ihrerseits - 3 - im Juli 1991 mit den Fugenschneid- und Fugenvergußarbeiten das Spe- zialunternehmen E. C. GmbH in C.. Etwa ein Jahr nach Beendigung der Arbeiten traten in der Betonfahrbahndecke Längsrisse auf, weil die Ar- beiten der E. C. GmbH mangelhaft waren. Da über deren Vermögen im April 1994 das Konkursverfahren eröffnet worden war, mußte die Kläge- rin die Schäden durch ein anderes Unternehmen beheben lassen und hierfür Kosten in Höhe von circa 785.000 DM aufwenden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, dem Betriebshaftpflicht- versicherer der Gemeinschuldnerin, Erstattung dieser Kosten in Höhe der Deckungssumme für Sachschäden von 500.000 DM. Hilfsweise be- gehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kon- kursverwalter insoweit Deckungsschutz zu gewähren. Der Konkursver- walter hat seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versiche- rungsfall an die Klägerin abgetreten und selbst keine Klage auf Dek- kungsschutz erhoben. Die Beklagte beruft sich auf das Abtretungsverbot nach § 7 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie darauf, daß ihre Lei- stungspflicht aufgrund der Erfüllungsklausel in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB und der Tätigkeitsklausel in § 4 I Nr. 6 b AHB ausgeschlossen sei. Aller- dings seien Tätigkeitsschäden aufgrund besonderer Vereinbarung bis zum Betrag von 50.000 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung versichert. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Haftpflichtprozeß noch nicht ge- führt sei. - 4 - Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Der Anregung der Klägerin, wegen des erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung angekündigten Hilfsantrags die mündliche Verhandlung wieder zu eröff- nen, ist es nicht gefolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu- rückgewiesen und den im Berufungsverfahren wiederholten Hilfsantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Anträge weiter. Der Senat hat die Revision nur hinsichtlich des Hilfsantrags ange- nommen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang ihrer Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsge- richt. Der Hilfsantrag ist zulässig. 1. Das Berufungsgericht meint, für den Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Erst nach Feststellung des Sachverhalts, von dem das Gericht im Haftpflichtprozeß ausgehe, könne geprüft wer- den, ob und in welchem Umfang ein Deckungsanspruch aus der Be- triebshaftpflichtversicherung bestehe. 2. Das ist nicht richtig. a) Das Berufungsgericht hat nicht gesehen, daß nicht nur die nachfolgende, sondern auch die vorweggenommene Deckungsklage zu- - 5 - lässig ist. Im vorweggenommenen Deckungsprozeß ist grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und nicht über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 149 VVG Rdn. 25; Späte, Haftpflichtversicherung § 3 AHB Rdn. 47; BK-Baumann, VVG § 149 VVG Rdn. 199, 200). Zu einem vor- weggenommenen Deckungsprozeß kommt es häufig dann, wenn der Versicherer aus versicherungsrechtlichen Gründen die Leistung verwei- gert und eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG setzt, aber auch dann, wenn der Streit zwischen allen drei Beteiligten (Versicherungsnehmer, Versicherer, Haftpflichtgläubiger) im wesentlichen um Fragen der Dek- kungspflicht geht oder wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer selbst zur Erfüllung des Haftpflichtanspruchs nicht in der Lage ist. Ist dagegen der Haftpflichtanspruch, etwa durch rechtskräftiges Urteil, festgestellt, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer Freistellung oder Zah- lung verlangen (§ 154 Abs. 1 VVG). b) In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewäh- ren habe. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen angenommen (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1963 - II ZR 38/61 - VersR 1964, 156 unter I; vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74 - VersR 1975, 655 unter I b und vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89 - VersR 1991, 414 f.). Auch in der Literatur wird ein solches Feststellungsinter- esse bejaht, etwa wenn - wie hier - wegen Untätigkeit des Versiche- rungsnehmers die Gefahr besteht, daß dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (Langheid in - 6 - Römer/Langheid, VVG § 156 VVG Rdn. 1; Voit, aaO § 156 VVG Rdn. 1; Johannsen, r+s 1997, 309, 313). Der Grund dafür, dem Haftpflichtgläu- biger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Dek- kungsschutzes zuzubilligen, ergibt sich aus der Sozialbindung der Haft- pflichtversicherung, wie sie in den §§ 156 Abs. 1, 157 VVG zum Aus- druck gekommen ist. Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz des Geschädigten; durch sie soll gewährleistet werden, daß die Versiche- rungsentschädigung ihm zugute kommt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92 - VersR 1993, 1222 unter 2 b und vom 8. April 1987 - IVa ZR 12/86 - VersR 1987, 655 unter I 3). 3. Da Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die Be- klagte dem Konkursverwalter Deckungsschutz zu gewähren hat, bisher nicht getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen. Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno Seiffert Ambrosius