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Entscheidung

VI ZB 65/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestell- te, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 - OLG Naumburg LG Magdeburg