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IX ZR 186/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 186/08 Verkündet am: 17. Juni 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 a) Begleicht der Schuldner die gegen einen insolvenzreifen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, stehen werthaltige Außenstände des Dritten der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nur entgegen, wenn der Anfech- tungsgegner auf diese trotz der materiellen Insolvenz des Dritten insolvenz- beständig hätte zugreifen können. b) Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (Ergän- zung zu BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 f). BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2010 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. September 2008 aufgeho- ben. Die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge- richts Koblenz vom 8. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2004 eröffneten Insolvenzver- fahren über das Vermögen der J. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war mit der H. GmbH personell und wirt- schaftlich verflochten. Sie übernahm deren noch vorhandenes Anlagevermögen zum 31. Dezember 2002. Im Zeitraum vom 12. Mai bis zum 10. Dezember 2003 zahlte die Schuldnerin auf Steuerverbindlichkeiten der zu dieser Zeit schon zah- lungsunfähigen H. GmbH an das beklagte Land insgesamt 54.725,21 €. 1 - 3 - Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr der ihm zugeflossenen Beträge in Anspruch. Seine Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch in vollem Um- fang weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet.3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne unter den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht festgestellt werden, dass es sich bei den Zah- lungen der Schuldnerin um unentgeltliche und nach § 134 Abs. 1 InsO anfecht- bare Leistungen gehandelt habe. Zwar sei mit der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofes davon auszugehen, dass es für die Annahme der Unentgelt- lichkeit entscheidend darauf ankomme, ob der Empfänger seinerseits eine Ge- genleistung erbracht habe, wenn - wie hier - eine dritte Person in den Zuwen- dungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet worden sei. Die Gegenleis- tung eines Leistungsempfängers, dessen gegen einen Dritten, hier die H. GmbH, gerichtete Forderung bezahlt werde, liege in der Regel darin, dass der Leistungsempfänger mit der Zahlung die Forderung gegen seinen Schuldner verliere. Sei diese Forderung wertlos, fehle es an einer Gegenleistung. Unge- achtet der vom Landgericht unbeanstandet festgestellten Zahlungsunfähigkeit der H. GmbH könne die Wertlosigkeit der Ansprüche des beklagten Lan- des gegen die Gesellschaft aber nicht festgestellt werden. Allein die Zahlungs- unfähigkeit des Schuldners der getilgten Forderung reiche hierfür nicht aus. Le- 4 - 4 - ge der beklagte Gläubiger und Zahlungsempfänger schlüssig dar, dass Erfolg versprechende Durchsetzungsmöglichkeiten für seine Forderung gleichwohl bestanden hätten, müsse der klagende Insolvenzverwalter beweisen, dass die- se tatsächlich nicht bestanden hätten. Ausweislich ihrer Bilanz zum 31. Dezem- ber 2002 habe die H. GmbH Außenstände von über 193.484,51 € ge- habt, welche das beklagte Land hätte pfänden können. Da sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen lasse, warum die Schuldner der H. GmbH nicht gezahlt hätten, könne auch nicht von der Uneinbringlichkeit der Steuer- schulden ausgegangen werden. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we- sentlichen Punkt nicht stand. 5 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen für eine Anfechtung ge- mäß § 134 InsO vor. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in gläubigerbenach- teiligender Weise Zahlungen erhalten, und diese Zahlungen waren unentgeltli- che Leistungen. 6 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Til- gung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, 233 Rn. 14; v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, ZInsO 2009, 2241 Rn. 8; v. 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 Rn. 8; v. 27. April 2010 7 - 5 - - IX ZR 122/09 Rn. 6). Hiervon ist der Senat ohne weiteres ausgegangen, falls über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet oder er zumindest insolvenzreif ist (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 959 Rn. 15; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12; v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, ZInsO 2009, 2241 f Rn. 9). Auf die Frage, ob der Leistungsempfänger im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Dritten eine auf seine Forderung entfallende Quote erhalten hät- te, kommt es nicht an. Ist der Dritte zumindest insolvenzreif, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemeinschaftliche Befriedi- gung aller (Insolvenz-)Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzu- finden hat (§ 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler dem Gläubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gläubiger Befriedigung sei- ner gegen den Dritten nicht mehr durchsetzbaren Forderung erlangt, und zwar ohne Gegenleistung (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 aaO). b) Mit dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsge- richts nicht zu vereinbaren. Aufgrund der vom Landgericht unangegriffen fest- gestellten Zahlungsunfähigkeit der H. GmbH zum Zeitpunkt der Zahlun- gen der Schuldnerin, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, hätte das beklagte Land sich durch Pfändung und Einziehung von Außenständen ihrer Schuldnerin nicht mehr befriedigen können. Um Befriedigung aus den offenen Forderungen ihrer Schuldnerin zu erlangen, konnte das beklagte Land nur noch ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen betreiben. Die offenen Forderun- gen - unterstellt sie waren überhaupt durchsetzbar - durften nicht mehr im We- ge der Einzelzwangsvollstreckung verwertet werden. Dies hätte dem Grundsatz widersprochen, dass bei Insolvenzreife des Schuldners eine gemeinschaftliche Befriedigung in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat. Ob die H. GmbH im Fall der Pfändung ihrer Außenstände tatsächlich einen In- solvenzantrag gestellt hätte und ob die Pfändung der Forderungen in diesem Fall nach § 88 InsO unwirksam gewesen wäre oder ob der Insolvenzverwalter 8 - 6 - der H. GmbH sie hätte mit Erfolg anfechten können, ist unerheblich. Ent- scheidend ist, dass sich der Leistungsempfänger nicht darauf berufen kann, noch Vollstreckungsmöglichkeiten gegen seinen Schuldner gehabt zu haben, obwohl dieser bereits insolvenzreif war und Maßnahmen der Einzelvollstre- ckung in der Insolvenz keinen Bestand mehr haben konnten. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch für Ansprüche des Dritten gegen den Schuldner, dessen Leistung angefochten ist. Eine Ausnahme ist nur für den Einzelfall angenommen worden, dass dem Drit- ten im maßgeblichen Zeitpunkt eine werthaltige Forderung gegen den Schuld- ner zusteht, auf die der Zuwendungsempfänger im Vollstreckungsweg - anfech- tungsfrei - hätte zurückgreifen können (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2009, aaO S. 37 f Rn. 11 und 14). Im Streitfall kann die Werthaltigkeit der beglichenen Forderung hieraus nicht hergeleitet werden. Der insoweit darlegungs- und be- weisbelastete Beklagte hat nicht einmal behauptet, die Schuldnerin habe sich verpflichtet, als Gegenleistung für die Übernahme des Anlagevermögens be- stimmte Verbindlichkeiten der H. GmbH, zu denen die ausgeglichenen Steuerschulden gehörten, zu erfüllen. 9 Die Forderung des beklagten Landes gegen die H. GmbH war deshalb ungeachtet der in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 ausgewiesenen Außenstände wertlos. Näherer Darlegungen zur Einbringlichkeit der Forderun- gen bedurfte es nicht. Die Werthaltigkeit der beglichenen Forderung kann nicht damit begründet werden, dass es dem Leistungsempfänger unter Umständen bei Stillhalten des insolvenzreifen Dritten hätte gelingen können, sich eine an- fechtbare Befriedigung aus dessen Außenständen zu verschaffen. Auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast im Blick auf die Einbringlichkeit der Außen- stände der H. GmbH kommt es entgegen der Auffassung des Berufungs- gerichts nicht an. Die von den Parteien problematisierte Frage, ob der Ge- schäftsführer der H. GmbH schon vor 2005 Antrag auf Eröffnung des In- 10 - 7 - solvenzverfahrens über das Vermögen seiner seit Anfang 2003 insolvenzreifen Gesellschaft hätte stellen müssen, ist nicht entscheidungserheblich. 2. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich- tig dar (vgl. § 561 ZPO). Soweit die Revisionserwiderung meint, die gemäß § 129 Abs. 1 InsO für jede Insolvenzanfechtung erforderliche objektive Gläubi- gerbenachteiligung sei nicht gegeben, weil die H. GmbH zum Jahresende 2002 ihr noch vorhandenes restliches Anlagevermögen auf die Schuldnerin ü- bertragen habe und dies als Kompensation für die spätere Befriedigung von Drittgläubigern anzusehen sei, steht dies einer Anfechtung nach § 134 InsO nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 174, 228, 234 ff Rn. 20 bis 22) schließt die vereinbarungsgemäße Verwendung von dem Schuldner zuvor übertragenen Teilen des Anlagevermögens die objektive Gläu- bigerbenachteiligung nicht aus, selbst wenn der Schuldner diese Mittel bei wirt- schaftlicher Betrachtungsweise einsetzt, um die Verbindlichkeiten des Dritten zu begleichen. Eine Vorteilsausgleichung findet - entgegen der Auffassung der Re- visionserwiderung - nicht statt. 11 III. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet- zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt 12 - 8 - und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent- scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2007 - 1 O 144/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.09.2008 - 2 U 900/07 -