Urteil
I-8 U 129/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0825.I8U129.09.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Verwalter in dem am 01.05.2007 über das Vermögen der H GmbH Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren von dem Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von insgesamt 12.979,82 €, die die Insolvenzschuldnerin auf Gehaltsansprüche an diesen gezahlt hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger der Anspruch auf Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten gezahlten Geschäftsführergehälter von fast 13.000 € aus den §§ 134, 143 InsO zustehe. Die Insolvenzschuldnerin sei nicht Schuldnerin des Beklagten gewesen; darüber hinaus seien die Verfügungen bzw. Zahlungen im Verhältnis des Beklagten zur Insolvenzschuldnerin unentgeltlich erfolgt. Auch liege kein einen Anspruch aus § 134 InsO ausschließendes Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO vor. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Er rügt, dass das Landgericht den zugrunde gelegten Sachverhalt unzutreffend ermittelt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass kein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der H GmbH & Co. KG bestehe und angenommen habe, dass der nach seiner Auffassung bestehende Gehaltsanspruch des Beklagten gegen die Komplementärin der Insolvenzschuldnerin wertlos gewesen sei, weil diese kein eigenes Vermögen besessen habe. Das Urteil beruhe zudem auf Rechtsfehlern, da das Landgericht die Grundsätze der sekundären Darlegungslast falsch angewandt habe und im Rahmen des § 134 InsO die eigene Arbeitsleistung und zu seinen – des Beklagten – Gunsten bestehende Zurückbehaltungsrechte gegenüber der H GmbH nicht als zur Werthaltigkeit seiner Gehaltsansprüche führende Umstände berücksichtigt habe. Der Beklagte beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt die ihm günstige Entscheidung unter näherer Darlegung als zutreffend. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage. 1. Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Das Landgericht hat die Insolvenzanfechtung des Klägers zu Unrecht als durchgreifend erachtet und einen Anspruch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO angenommen, wonach das zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. a) Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 S. 1 InsO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Die von der späteren Insolvenzschuldnerin an den Beklagten sukzessive erbrachten Gehaltszahlungen stellen zwar unzweifelhaft Leistungen i.S.d. § 134 InsO dar, jedoch erfolgten diese nicht unentgeltlich. aa) Eine unentgeltliche Leistung, für deren Vorliegen der Insolvenzverwalter die Beweislast trägt (GrafSchlicker/Huber, InsO, 2. Auflage (2010), § 134 Rdn. 10), liegt vor, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bzw. der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Auflage (2010), § 134 Rdn. 20 m.w.N.). Der Begriff der Unentgeltlichkeit umfasst damit alle Fälle, in denen ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird und vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Zuwendung vom Begünstigten an den Insolvenzschuldner oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbracht werden soll (BGHZ 141, 96 – juris Rdn. 8 f.; Bork in Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts, Kap. 6 Rdn. 41, S. 148; vgl. auch BGH – 9. Zivilsenat – Urteil vom 18.03.2010, IX ZR 57/09, ZIP 2010, 841 – juris Rdn. 9; BGH – 9. Zivilsenat – Versäumnisurteil vom 22.04.2010, IX ZR 225/09 – juris Rdn. 10). bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des BGH ist im "ZweiPersonenVerhältnis" eine Verfügung (Leistung) als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden (Leistenden) also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht (vgl. zuletzt: BGH – 9. Zivilsenat – Urteil vom 05.06.2008, IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 – juris Rdn. 11; Urteil vom 19.11.2009, IX ZR 9/08, ZIP 2010, 36 – juris Rdn. 8 sowie davor zu § 32 Nr. 1 KO: Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767 – juris Rdn. 13). Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende (Leistende) selbst einen Ausgleich für seine Verfügung (Leistung) erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat; denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger der Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (Nachweise wie vor). Bezahlt der Verfügende (Leistende) die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung nunmehr in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert (Nachweise wie vor). Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGH – 9. Zivilsenat – Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767 – juris Rdn. 13 m.w.N.). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wertlos war. Dann verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH – 9. Zivilsenat – Urteil vom 22.10.2009, IX ZR 182/08, ZIP 2009, 2303 – juris Rdn. 8; Urteil vom 17.06.2010, IX ZR 186/08, DB 2010, 1584 – juris Rdn. 7). In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar (BGH – 9. Zivilsenat – Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767 – juris Rdn. 14). Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern dann nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne diese Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht mehr durchsetzen können (BGH – 9. Zivilsenat – Urteil vom 19.11.2009, IX ZR 9/08, ZIP 2010, 36 – juris Rdn. 8). Hat der Zuwendungsempfänger vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung bemessen werden (BGH – 9. Zivilsenat – Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767 – juris Rdn. 17). Ist diese im Zeitpunkt der Leistung durch den (Gemein)Schuldner nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor (BGH – 9. Zivilsenat – Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767 – juris Rdn. 17). Die Forderung des Beklagten gegen die KomplementärGmbH erweist sich vorliegend jedoch – im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts – in den Zeitpunkten, in denen er die Gehaltszahlungen durch die Insolvenzschuldnerin jeweils erhalten hat, als noch werthaltig. Denn der KomplementärGmbH als Schuldnerin der Gehaltsforderung des Beklagten, die letztlich durch die Zuwendungen der Insolvenzschuldnerin getilgt wurden, hätten Ansprüche in entsprechender Höhe auf Erstattung des von ihr an den Beklagten zu erbringenden Geschäftsführergehaltes zugestanden. Dies ergibt sich zum einen aus § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin, wonach diese der KomplementärGmbH sämtliche Aufwendungen für die Gesellschaft zu ersetzen hat, und zum anderen auch aus den Gesamtumständen entsprechend der allgemein üblichen Handhabung in vergleichbaren Fällen. Gerade in den Fällen, in denen die KomplementärGmbH keine unternehmerischen Aktivitäten außerhalb ihrer Rolle als Komplementärin verfolgt, finden die §§ 161 Abs. 2, 110 HGB Anwendung, wonach Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten, die der Gesellschafter für erforderlich halten durfte, zu erstatten sind. Vorliegend stellt sich das an den Beklagten zu zahlende Gehalt als freiwilliges Vermögensopfer dar, das im Ergebnis zur Wahrnehmung der Geschäftsführerrolle in der Insolvenzschuldnerin aufgewandt wurde. Unschädlich für den Erstattungsanspruch ist, dass die KomplementärGmbH mit der Geschäftsführung auch eine eigene Aufgabe oder Pflicht erfüllt (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage (2010), § 110 Rdn. 8). Denn der für die KomplementärGmbH existenznotwendige Geschäftsführer muss jedenfalls nicht zwingend bezahlt werden. Die Werthaltigkeit der gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Rückgriffsforderung bestimmt sich danach, ob die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungserbringung insolvenzreif, also insbesondere zahlungsunfähig (§ 17 InsO) war. Die Werthaltigkeit der Forderung folgt dabei nicht bereits aus ihrer tatsächlichen Begleichung, da Schuldner in der Krise erfahrungsgemäß noch einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigen (vgl. BGH – 9. Zivilsenat – Urteil vom 19.11.2009, IX ZR 9/08 – ZIP 2010, 36 – juris Rdn. 14). Die Werthaltigkeit ist vielmehr durch eine sich an der tatsächlichen Vermögenslage der Schuldnerin orientierenden objektiven Bewertung zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass die Insolvenzschuldnerin zu den jeweiligen Zeitpunkten, in denen die Gehaltszahlungen erfolgten, nicht mehr liquide war, liegen nicht vor. Vielmehr legt der Akteninhalt die Annahme nahe, dass deren Insolvenzreife völlig unvermittelt nach der letzten Gehaltszahlung eintrat. b) Auch nach anderen Vorschriften hat die Insolvenzanfechtung keinen Erfolg. aa) Die Voraussetzungen einer Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte nicht Insolvenzgläubiger der Insolvenzschuldnerin war. bb) Eine Anfechtung nach § 132 InsO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Kläger gerade nicht behauptet hat, die Insolvenzschuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen und der Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit gekannt. cc) Auch eine Anfechtung nach § 133 InsO kommt nicht in Betracht. Zwar stellt eine hier anzunehmende inkongruente Deckung ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des anderen Teils davon dar, jedoch kann es daran fehlen, wenn die Wirkungen der Handlung zu einer Zeit eintreten, in der noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen (vgl. GrafSchlicker/Huber, InsO, 2. Auflage (2010), § 133 Rdn. 14). Wie bereits erwähnt, ist nach dem Akteninhalt davon auszugehen, dass die Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin völlig unvermittelt eintrat, so dass der Beklagte letztlich keinen Anlass gehabt hat, an der Liquidität der Insolvenzschuldnerin zu zweifeln (vgl. auch BGH – 9. Zivilsenat – Urteil vom 30.03.2006, IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957 – juris Rdn. 16 und Urteil vom 05.06.2008, IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 – juris Rdn. 18 f.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.