Leitsatz
X ARZ 180/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:011216BXARZ180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:011216BXARZ180.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 180/16 vom 1. Dezember 2016 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sin- ne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, WM 2013, 1643). BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - X ARZ 180/16 - OLG München - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2016 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Koblenz bestimmt. Gründe: I. Der in Koblenz wohnhafte Kläger begehrt von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer mittelbaren Beteiligung an einem Medienfonds. Am 4. März 2005 wurde die Fondsgesellschaft als Kommanditgesellschaft mit Sitz in der zum Landgerichtsbezirk München I gehörenden Gemeinde Grünwald in das Handelsregister eingetragen. Am 2. November 2005 wurde die Beklagte als de- ren Kommanditistin eingetragen. In einem Emissionsprospekt wurde die Alleingesell- schafterin der Komplementärin und zugleich Kommanditistin bei Gründung der Ge- sellschaft als Initiatorin des Medienfonds und Herausgeberin des Prospekts bezeich- net. Die Beklagte wurde darin als Treuhandkommanditistin sowie als Mittelverwen- dungskontrolleurin benannt. Der Kläger trägt vor, er habe ebenfalls am 2. November 2005 nach einem Be- ratungsgespräch mit einer Anlagevermittlerin in seiner Privatwohnung eine mittelbare Beteiligung gezeichnet. Mit der Zeichnung habe gemäß Zeichnungsschein ein Treu- handvertrag mit der Beklagten zustande kommen sollen, gemäß dem diese die mit- telbare Beteiligung des Klägers unmittelbar als Kommanditistin der Fondsgesellschaft 1 2 3 - 3 - halten sollte. Die Komplementärin habe die Beteiligung am 11. November 2005 auch im Namen und in Vollmacht der Beklagten als Treuhandkommanditistin angenom- men. Der Kläger stützt seine Ansprüche gegen die Beklagte auf die Verletzung vor- vertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund ihrer Stellung als Treuhandkommanditis- tin sowie auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung wegen unterlassener Aufklä- rung im Zusammenhang mit der Zeichnung. Das angerufene Landgericht München I hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß einem Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht Koblenz verwiesen. Das Landgericht Koblenz hat sich seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht München vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt und ausgeführt, wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör binde der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I nicht, eine Zu- ständigkeit dieses Landgerichts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei jedoch zu vernei- nen, weil die Vorschrift entgegen der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, auf die allein der Kläger sich stütze, nicht erfasse. II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO liegen vor. 1. Das Landgericht München I und das Landgericht Koblenz haben sich bei- de für unzuständig erklärt. Die Verweisung an das Landgericht Koblenz ist, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht bindend; das Landgericht Koblenz hat eine Rückverweisung nicht ausgesprochen. 2. Die Voraussetzungen einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO sind erfüllt. Das vorlegende Gericht möchte eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I mit der Begründung verneinen, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen, wiche damit aber von der 4 5 6 7 - 4 - Rechtsauffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11. Mai 2015 - 2 U 5/15, WM 2015, 1844) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 29. September 2015 - 14 SV 12/15, juris) ab. III. Für den Rechtsstreit ist das Landgericht Koblenz örtlich zuständig. 1. Eine Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus dem Kla- gevorbringen nicht. a) Das Landgericht München I ist nicht nach § 32b Abs. 1 ZPO ausschließ- lich zuständig. aa) Nach der Konzeption des § 32b Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 ist der Anwendungsbereich von Nummer 1 die- ses Absatzes von demjenigen gemäß Nummer 2 zu unterscheiden. Nach dieser Neufassung ist eine Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Ziel- gesellschaft im Falle von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn einer der (weiteren) Beklagten auch gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, WM 2013, 1643 = NJW-RR 2013, 1302 Rn. 28). Dies setzt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass der Beklagte den Prospekt herausgegeben hat oder zu den Gründern, Initiatoren oder Gestaltern der Gesellschaft gehört, soweit diese das Management bilden oder beherrschen. Dane- ben kann sich eine Klage gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gegen Personen als "Hintermänner" richten, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17 mwN). 8 9 10 11 12 - 5 - Für eine darüber hinausgehende Haftung (Prospekthaftung im weiteren Sin- ne), die unmittelbar aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder aus einem Auskunfts- oder Beratungsvertrag folgen kann, kommt eine Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 ZPO allein nach dessen Nummer 2 in Frage (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16, 27). Dem- entsprechend zählt auch die Haftung eines zur Mittelverwendungskontrolle verpflich- teten Treuhänders für die Anteile an der Gesellschaft zur Prospekthaftung im weite- ren Sinne und nicht zu jener im engeren Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025 unter I 2). Diese Haftung ergibt sich nicht aus einer eigenen Verantwortung für einen fehlerhaften oder unvollständigen Prospekt, sondern aus der Verletzung einer selbständigen Aufklärungspflicht als Vertrags- partner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung sich des Prospekts bedient wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 264/14, WM 2015, 2238 = NJW-RR 2016, 169 Rn. 15 mwN). bb) Die Beklagte war nach dem Vortrag des Klägers ihm gegenüber allein als eine Treuhandkommanditistin verpflichtet, der auch eine Mittelverwendungskontrolle oblag. Sie war keine Gründungskommanditistin und zählte somit nicht zu den Grün- dern der Gesellschaft, deren Anteile der Kläger zeichnete, auch wenn die Beklagte in der Klageschrift mitunter als Gründungskommanditistin bezeichnet ist. Einer Stellung als Gründungskommanditistin steht entgegen, dass die Fondsgesellschaft am 4. März 2005 ins Handelsregister eingetragen, die Beklagte aber erst am 2. November 2005 deren Kommanditistin wurde. Eine Haftung der Beklagten aus eigener Verantwortung für einen fehlerhaften oder unvollständigen Prospekt ist diesem Klagevortrag folglich nicht zu entnehmen, womit die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben sind. Da sie die einzige Beklagte ist, fehlt es für eine Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an einem weiteren Beklagten, für den 13 14 15 - 6 - die Voraussetzungen gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt wären (§ 32b Abs. 1 a.E. ZPO). b) Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich auch nicht gemäß § 32 ZPO aus dem Begehungsort einer der Klage zugrunde gelegten unerlaubten Handlung. Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, weil die von ihr auszuübende Mittelverwen- dungskontrolle aufgrund von Erfahrungen mit einem von der gleichen Komplemen- tärgesellschaft gegründeten Vorgängerfonds nicht wirksam zu erwarten gewesen sei. Weiterhin falle der Beklagten Beihilfe zu einem Kapitalanlagebetrug zur Last. Für beide geltend gemachten Delikte hat der Kläger keine konkreten Personen bezeich- net, die die unerlaubten Handlungen begangen haben sollen. Dementsprechend ist dem Klagevortrag auch nicht zu entnehmen, an welchem Ort solche Handlungen be- gangen worden sein sollen. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gemäß § 32 ZPO ergibt sich somit nicht aus einem dem Klagevortrag zu entnehmen- den Handlungsort für eine unerlaubte Handlung. Ein Begehungsort im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I ergibt sich weiterhin nicht aus dem Erfolgsort für eine vorgetragene unerlaubte Hand- lung. Dem Klagevortrag sind hierzu keine weiteren Einzelheiten zu entnehmen. So- weit ein solcher Erfolgsort am Ort der Minderung eines Kontoguthabens aufgrund der Überweisung des Anlagekapitals in Frage kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 = NJW-RR 2011, 197 Rn. 32), erfolgte die vorgetra- gene Kontobelastung nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts München I. c) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich ferner nicht aus § 39 ZPO. Die Parteien haben die Zuständigkeit des Landgerichts Mün- chen I zwar nicht gerügt, bisher aber nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt (vgl. 16 17 18 19 - 7 - BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 10; vom 27. August 2013 - X ARZ 425/13, NJW-RR 2013, 1398 Rn. 9). d) Schließlich ist die Zuständigkeit des Landgerichts München I auch nicht gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO begründet. Auch wenn beide Parteien für die Zustän- digkeit dieses Gerichts plädiert haben, begründet dies noch keine wirksame Ge- richtsstandsvereinbarung. 2. Zuständig ist hingegen das Landgericht Koblenz. Die örtliche Zuständig- keit dieses Gerichts ergibt sich aus § 29c ZPO. a) Die Zuständigkeit gemäß § 29c ZPO für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen im Sinne von § 312b BGB erfasst nicht nur die unmittelbar aus einem solchen Vertrag begründeten, sondern auch alle Folgean- sprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbah- nung oder bei Vertragsverhandlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190 unter III 1). b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach dem Klagevorbringen er- füllt. Der Kläger stützt seine Klage auf Ansprüche, die mit einem Verschulden bei der Anbahnung eines mit ihm geschlossenen Vertrages begründet werden, und nur mittelbar auf die Drittwirkung eines nicht mit ihm geschlossenen Vertrags zur Mittel- verwendungskontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, WM 2011, 1026 = NJW-RR 2011, 1137 Rn. 13). Nicht nur die Zeichnung der Anteile, sondern auch die Unterzeichnung des Geschäftsbesorgungsvertrags, den der Kläger der Beklagten als Treuhandverhältnis mit dem Zeichnungsschein anbot, erfolgte nach dem Klagevortrag in der Privatwoh- nung des Klägers. Damit fallen nicht nur der Anteilserwerb als solcher, sondern auch das dazu mit der Beklagten vereinbarte Treuhandverhältnis und die daraus abgelei- 20 21 22 23 24 25 - 8 - teten Folgeansprüche einschließlich solcher aus Verschulden bei der Vertragsan- bahnung unter die Voraussetzungen des § 29c ZPO für eine örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 11.04.2016 - 34 AR 18/16 -