Entscheidung
VIII ZR 213/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224BVIIIZR213
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224BVIIIZR213.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 213/23 vom 17. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Dr. Schmidt, Dr. Reichelt und Messing sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmi- gen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Pharmaunternehmen, wel- ches dort unter anderem pharmazeutische Produkte verkauft. Die Beklagte ist eine in der Schweiz ansässige Arzneimittelfirma. Die Parteien schlossen am 9. März 2016 für das Vertragsgebiet Deutschland eine Lizenz- und Liefervereinbarung über das Produkt "C. Filmtabletten". Der Vertrag enthielt neben der Wahl des "materiellen Recht[s] der Schweiz" unter Ziffer 15.6.2 folgende Vereinbarung: "Meinungsver- schiedenheiten, Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder in Verbindung mit die- sem Vertrag sowie Vertragsverletzungen, Kündigungen oder die Ungültigkeit sei- ner Bestimmungen sind den zuständigen Gerichten in Zürich (Schweiz) vorzule- gen." Im Nachgang zu von der Klägerin im November 2016 gerügten Mängeln an dem gelieferten Produkt (fehlende Braille auf den Verpackungen, nicht zulas- sungskonformes Haltbarkeitsdatum von drei Jahren anstelle von zwei Jahren, 1 2 3 - 3 - Falschbezeichnung des Produkts) erhob die Beklagte im Jahr 2017 gegen die Klägerin beim Handelsgericht in Zürich Klage auf Zahlung von rund 130.000 €. Da die Parteien in einer Vergleichsverhandlung vor dem dortigen Instruktions- richter keine Einigung erzielen konnten, beantragten sie zwecks außergerichtli- cher Weiterführung der Vergleichsgespräche die informelle "Sistierung" des Ver- fahrens. Die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen führten dazu, dass die Parteien unter dem 29. Juni/2. Juli 2018 mit dem Ziel, die Klägerin in die Lage zu versetzen, das Produkt in Deutschland zu vertreiben, eine Vereinbarung schlos- sen, in der sich die Klägerin zur Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 64.000 € in drei Raten verpflichtete. Ziffer 15 dieser Vereinbarung lautet wie folgt: "Es ist schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (WKF). Ausschließ- licher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Zürich, Schweiz." Noch am 2. Juli 2018 zahlte die Klägerin vereinbarungsgemäß die erste Rate in Höhe von 21.400 € an die Beklagte. Die Beklagte reichte sodann die von den Parteien jeweils auf separaten Exemplaren unterzeichnete Vereinbarung vom 29. Juni/2. Juli 2018 - wie in deren Ziffer 9 vorgesehen - bei dem Handels- gericht Zürich ein. Dort wurde das Verfahren in der Folge - wie von den Parteien beantragt - gemäß Art. 241 ZPO (Schweiz) "als erledigt abgeschrieben". Spätestens am 1. Oktober 2018 rief die Beklagte alle am Markt befindli- chen Chargen der Filmtabletten C. zurück und führte zur Begrün- dung aus: "Im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Stabilitätsmustern zeigte sich ein diskreter Abbau des Wirkstoffs, der nunmehr unterhalb der Spe- zifikationsgrenzen liegt. Die Arzneimittelfreisetzung erfolgt verzögert und liegt ebenfalls unterhalb der Spezifikationsgrenzen. […]". 4 5 6 7 - 4 - Bereits im Jahr 2017 hatte - wie der Beklagten bekannt war - die britische "Medicines and Healthcare Products Regulatory Agency" der indischen Herstel- lerfirma des Produkts das "Certificate of Good Manufactoring Practices (GMP)" entzogen, wobei die von dem Rückruf betroffenen Chargen bereits vorher produ- ziert und freigegeben waren. Ende 2017 hatte die Beklagte die Zusammenarbeit mit der indischen Herstellerfirma beendet. Die Klägerin konnte die von der Beklagten erworbenen C. -Tabletten nicht verkaufen. Mit Klageschrift vom 12. April 2019 hat die Klägerin - gestützt auf Berei- cherungsrecht sowie deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB) - gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 21.400 € nebst Zinsen vor dem Landgericht Dortmund erhoben und zugleich die Anfechtung der Vereinbarung vom 29. Juni/2. Juli 2018 wegen arglistiger Täu- schung erklärt. Sie hat behauptet, die Beklagte habe schon bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung Kenntnis von den Mängeln des Produkts C. gehabt und gewusst, dass ein Verkauf und Vertrieb des Produkts durch die Klägerin nicht mehr möglich sein würde. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei sowohl nach Treu und Glauben als auch aus dem durch besonderes Vertrauen geprägten Dauerschuldverhältnis des Lizenz- und Liefervertrags verpflichtet ge- wesen, sie über die Umstände, die zum Rückruf des Produkts geführt hätten, aufzuklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die internationale Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständig- keit deutscher Gerichte abgewiesen und sich dabei auf die in der Vergleichsver- 8 9 10 11 12 - 5 - einbarung vom 29. Juni/2. Juli 2018 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung ge- stützt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es dahinstehen lassen, ob der Zuständigkeit deutscher Gerichte bereits die in dem Vergleich vom 29. Juni/2. Juli 2018 enthaltene Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte entgegensteht, weil es davon ausgegangen ist, dass sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Fall allenfalls aus dem Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II ergeben könnte, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Zwar seien vorliegend Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II verfahrensgegenständlich. Der Ort des schädigenden Ereig- nisses im Sinne dieser Vorschrift - welcher sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort umfasse - liege indes nicht im Bezirk des Landgerichts Dortmund. Dies gelte zunächst für den Erfolgsort. Nach der Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union sei Erfolgsort der Ort, an welchem aus einem Ereignis, das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer gleichgestellten Handlung in Betracht komme, ein Schaden entstanden sei. Gemeint sei damit der Ort, an dem sich der durch das Ereignis verursachte Schaden konkret zeige. Ausgehend hiervon könne zwar der Erfolgsort im vorgenannten Sinne grundsätzlich in Deutschland am Sitz der Klä- gerin in L. liegen, weil nach ihrem Vorbringen der Vermögensschaden, den sie mit der Klage ersetzt verlange, an ihrem in Deutschland gelegenen Vermögen eingetreten sei, von dem sie eine Zahlung in Höhe der Klageforderung an die Beklagte vorgenommen habe. Bestehe jedoch der Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust, der sich auf dem Bankkonto des Klägers verwirkliche und der die unmittelbare 13 14 15 - 6 - Folge eines unerlaubten Verhaltens sei, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet habe, könne der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, nicht als zu- ständigkeitsbegründend angesehen werden (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15; "anders wohl" BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - VI ZR 618/15). Aus- gehend von den Grundsätzen, die der Gerichtshof in dem genannten Urteil auf- gestellt habe, liege der Erfolgsort im Streitfall nicht im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Dortmund. Denn die Vergleichsvereinbarung vom 29. Juni/ 2. Juli 2018, welche die Klägerin ihrem Vorbringen nach ohne das schuldhafte Verhalten der Beklagten nicht hätte schließen wollen, sei nicht nur in Zürich aus- gehandelt, sondern dort auch unterzeichnet worden, so dass der Schaden der Klägerin schon in der Schweiz durch die Belastung mit der sich aus der Ver- gleichsvereinbarung ergebenden Zahlungsverpflichtung entstanden sei und nicht erst mit Zahlung der ersten nach der Vergleichsvereinbarung geschuldeten Rate. Auch der Handlungsort als der Ort, an dem die schadensbegründende Handlung vorgenommen worden sei, liege nicht in Deutschland und insbeson- dere nicht im Bezirk des Landgerichts Dortmund, sondern in der Schweiz. Dort seien zunächst vor Gericht und sodann außergerichtlich die Vergleichsgespräche geführt worden, die letztlich - ebenfalls in der Schweiz - zum Abschluss der Ver- gleichsvereinbarung vom 29. Juni/2. Juli 2018 geführt hätten und in deren Rah- men nach der Behauptung der Klägerin die Beklagte schuldhaft ihr bekannte und für die Entscheidung der Klägerin über den Abschluss der Vereinbarung rele- vante Umstände nicht offenbart haben solle. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 16 17 - 7 - II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssa- che hat keine grundsätzliche Bedeutung und es ist auch keiner der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe gegeben. a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Grundsatzbedeutung hin- sichtlich der Frage zugelassen, ob der Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. 2009 L 147 S. 5; im Folgenden LugÜ II) am Ort der Minderung des Kontoguthabens begründet sein kann. aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswe- gen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, ZIP 2016, 1721 Rn. 34; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NZG 2010, 625 Rn. 3; vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9; vom 25. August 2020 - VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 9; vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 316/19, juris Rn. 7; vom 30. Novem- ber 2021 - VIII ZR 81/20, juris Rn. 14). Klärungsbedürftig sind danach solche ent- scheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu de- nen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18, juris Rn. 17; vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08, 18 19 20 - 8 - juris Rn. 6; Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, aaO Rn. 10; vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, aaO). bb) Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II am Ort der Minderung des Kontoguthabens be- gründet sein kann, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend höchstrichterlich geklärt. (1) Art. 5 LugÜ II bestimmt abweichend von dem in Art. 2 Abs. 1 des Über- einkommens verankerten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, in nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parla- ments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen (ABl. L 351 S. 1, im Folgenden: Brüssel Ia-VO) und früher Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 S. 1; im Folgenden: Brüssel I-VO), dass eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, nämlich - im Fall der Nr. 3 - wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaub- ten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Hand- lung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. (2) Für die Auslegung des LugÜ II gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Brüssel I-VO, da sich die Unterzeichnerstaaten zu ei- ner möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des 21 22 23 - 9 - Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, NJW 2024, 2680 Rn. 23 mwN). Die Auslegung des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ihrerseits entspricht derjenigen des Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO (vgl. EuGH, C-709/19, WM 2021, 1184 Rn. 23 - Vereniging van Effectenbezitters; C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 22 - Verein für Konsumenteninformation; C-81/23, NJW 2024, 1247 Rn. 22 - FCA Italy und FPT Industrial). (3) Da die in Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, als Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheits- gebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie autonom und eng auszulegen (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-12/15, NJW 2016, 2167 Rn. 25 - Universal Music International Holding; C-304/17, EuZW 2018, 998 Rn. 17 f. - Löber; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO EuGH, C-709/19, aaO Rn. 24 f.; C-81/23, aaO Rn. 23). Sie beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständig- keit dieser Gerichte rechtfertigt. Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleich- gestellten Handlungen ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Er- eignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-12/15, aaO Rn. 26 f.; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO EuGH, C-81/23, aaO Rn. 24 f.; jeweils mwN). 24 25 - 10 - (4) Mit der Formulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetre- ten ist" in Art. 5 Nr. 3 LugÜ II ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Scha- denserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens ge- meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser Orte verklagt werden kann (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 45 - Kolassa; C-12/15, aaO Rn. 28; C-304/17, aaO Rn. 22; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO EuGH, C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 23 - Verein für Konsumenteninformation; C-709/19, aaO Rn. 26; C-81/23, aaO Rn. 26). (5) Erfolgsort ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union (im Folgenden: Gerichtshof) der Ort, an dem das eine Schadenser- satzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer gleichgestellten Hand- lung auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, das heißt der Ort, an dem sich der durch das Ereignis verursachte Schaden konkret zeigt (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-189/08, NJW 2009, 3501 Rn. 27 - Zuid-Chemie; C-352/13, JZ 2015, 1163 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 31 mwN). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die For- mulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden erfasst (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-12/15, NJW 2016, 2167 Rn. 34 - Universal Music International Holding; C-304/17, EuZW 2018, 998 Rn. 23 - Löber; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, C-709/19, WM 2021, 1184 Rn. 27 - Vereniging van Effektenbezitters; C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 26 - Verein für Konsumenteninformation). Ebenfalls bezieht sich diese Formulierung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, 26 27 28 - 11 - weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem ande- ren Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-12/15, aaO Rn. 35; C-304/17, aaO; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia- VO vgl. EuGH, C-709/19, aaO Rn. 28). Umgekehrt kann auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Zuständigkeit zugunsten der Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs angenommen werden, wenn sich die- ser Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 55, 57 - Kolassa) und weitere spezifische Gegebenheiten vorliegen, welche zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Ge- richte beitragen (EuGH, C-12/15, aaO Rn. 36 f.; vgl. auch EuGH, C-304/17, aaO Rn. 28 ff.). Wird in den Fällen eines reinen Vermögensschadens in Folge einer uner- laubten Handlung oder einer gleichgestellten Handlung eine vertragliche Ver- pflichtung begründet, welche der Kläger ohne diese Handlung nicht begründet hätte, ist nach der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Schaden bereits dort eingetreten, wo die vertragliche Verpflichtung be- gründet worden ist. Allein der Umstand, dass der Kläger in Erfüllung der Ver- pflichtung einen Geldbetrag durch Überweisung von einem in einem ande- ren Staat geführten Konto beglichen hat, vermag hieran nichts zu ändern (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-12/15, aaO Rn. 30 ff.; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, C-81/23, NJW 2014, 1247 Rn. 38 - FCA Italy und FPT Industrial; vgl. Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 23. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 157). (6) Anders als das Berufungsgericht - unter Verweis auf ein Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2016 (VI ZR 618/15) - 29 30 31 - 12 - angenommen hat, stimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs überein. Danach kann grundsätzlich auch der Ort der Minderung des Kontogutha- bens bei Vorliegen weiterer Umstände der den Gerichtsstand begründende Er- folgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II sein (so BGH, Urteil vom 18. Okto- ber 2016 - VI ZR 618/15, WM 2017, 323 Rn. 13; zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 30, und XI ZR 28/09, NJW-RR 2011, 197 Rn. 32; vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 32; vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, juris Rn. 32; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 33). Für die Fälle reiner Vermögensdelikte, in denen bereits die Herbeiführung eines Rechtsgeschäfts rechtswidrig ist, hat auch der Bundesgerichtshof aner- kannt, dass derjenige Ort den Erfolgsort darstellt, an dem das behauptete Fehl- verhalten des Schädigers die erste Wirkung entfaltet hat (zu Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 36 f., sowie VI ZR 347/12, aaO juris Rn. 35 f.; beide unter Verweis auf Huber, IPRax 2009, 134, 137). Dies ist der Ort des Vertragsabschlusses, der die für eine Zuständigkeitsbegründung geforderte Nähe zum Streitgegenstand und die Mög- lichkeit einer leichteren Beweisaufnahme aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, aaO Rn. 38 f., sowie VI ZR 347/12, aaO Rn. 37 f.). (7) Auch die Revision zieht die hier dargestellten Grundsätze der höchst- richterlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des Erfolgsorts nicht in Zweifel, sondern gelangt in Folge ihrer Anwendung - allerdings unter Zugrundelegung eines anderen Sachverhalts - zur Annahme der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. 32 33 34 - 13 - b) In Anbetracht der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung be- steht im Streitfall auch kein Anlass zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). c) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat sich zu den oben aufgezeigten rechtlichen Grundsätzen nicht in Widerspruch gesetzt. Die von der Revision gegen die für die Ermittlung des deliktischen Ge- richtsstands maßgebliche Annahme des Berufungsgerichts, der Vergleich vom 29. Juni/2. Juli 2018 sei in Zürich ausgehandelt und unterschrieben worden, er- hobene Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg. aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht unstreitigen Vortrag der Klägerin dazu, sie habe den Vertrag an ihrem Ge- schäftssitz in L. in Deutschland unterschrieben, übergangen. Zwar hat die Klägerin - wie die Revision unter Bezugnahme auf die Klageschrift geltend macht - entsprechenden Vortrag gehalten, ohne dass die Beklagte sich in den Tatsacheninstanzen hierzu explizit geäußert hätte. Dennoch war dieser Vortrag vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Wür- digung nicht als unstreitig zu Grunde zu legen, weil er im offenkundigen Wider- spruch zu dem von beiden Parteien als Anlage vorgelegten und vom Berufungs- gericht in Bezug genommenen Vergleichstext steht, der ausweist, dass der Ver- gleich auf Seiten der Klägerin in deren Vertretung durch eine in Zürich ansässige Rechtsanwältin am 2. Juli 2018 in Zürich unterschrieben wurde. Soweit das Be- rufungsgericht auf dieser Grundlage zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Ver- 35 36 37 38 39 40 - 14 - gleich in Zürich unterzeichnet worden ist, bestehen hiergegen - auch unter Anle- gung des für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit anzuwendenden Maß- stabs (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, WM 2022, 1551 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, IPRax 2019, 48 Rn. 24) - revisionsrechtlich keine Bedenken. bb) Auch die Rüge der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, der Vergleich sei in Zürich ausgehandelt worden, finde im Prozessstoff keine Stütze, bleibt ohne Erfolg. Diese Annahme steht vielmehr im Einklang damit, dass die Parteien die Verhandlungen, die letztlich zum Abschluss der Vergleichsvereinba- rung geführt haben, unstreitig vor dem Instruktionsrichter des Handelsgerichts Zürich begonnen haben, der Vergleich von beiden Parteien in Zürich unterschrie- ben wurde und beide Parteien hierbei durch dort ansässige Rechtsanwälte ver- treten wurden. Von diesen Umständen abweichenden Vortrag dahingehend, dass die Vergleichsverhandlungen an einem anderen - in Deutschland gelege- nen - Ort stattgefunden hätten, haben die Parteien in den Vorinstanzen nicht ge- halten. Soweit die Revision nunmehr - erstmalig - die Aushandlung des Ver- gleichs in Zürich in Abrede stellt, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil kon- kreter Vortrag dazu, an welchem Ort außerhalb Zürichs die Vergleichsverhand- lungen stattgefunden haben sollen, fehlt. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung des Streitfalls verneint. Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt - unabhängig von den vorstehend unter II 1 c aufgezeigten Umständen des Ver- gleichsabschlusses - vorliegend jedenfalls (auch) aus Ziffer 15.6.2 der zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Lizenz- und Liefervereinbarung vom 41 42 43 - 15 - 9. März 2016. Diese erfasst aufgrund ihres weiten Wortlauts "Meinungsverschie- denheiten, Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder in Verbindung mit diesem Ver- trag" auch die vorliegende Streitigkeit und begründet insoweit eine ausschließli- che Zuständigkeit der Gerichte in Zürich in der Schweiz (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 LugÜ II). Auf die Frage, ob die vorliegende Streitigkeit auch unter die an- ders und nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin bewusst enger formulierte Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 15 des Vergleichs vom 29. Juni/ 2. Juli 2018 fällt, und ob diese trotz der insoweit von der Klägerin erklärten An- fechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung wirksam ist, kommt es an- gesichts dessen nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob - wie das Berufungsge- richt unter Ausblendung des von der Klägerin gleichfalls geltend gemachten be- reicherungsrechtlichen Anspruchs allein geprüft hat - der deliktische Gerichts- stand nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II gegeben ist. a) Die internationale Zuständigkeit für den Streitfall richtet sich nach den Bestimmungen des LugÜ II. Dieses Abkommen ist nach seinen Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 Buchst. a vorliegend anwendbar, da die Klage im Juni 2019 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 15) als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - XI ZR 371/18, WM 2020, 1305 Rn. 7; EuGH, C-467/16, FamRZ 2018, 286 Rn. 37 - Schlömp; C-296/20, WM 2021, 2140 Rn. 31 - Commerzbank) erhoben worden ist und die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in der Schweiz gehabt hat. b) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LugÜ II können Parteien, von denen min- destens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbaren, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene 44 45 - 16 - Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhält- nis entspringende Streitigkeit entscheiden sollen. c) Eine solche Vereinbarung haben die Parteien mit Ziffer 15.6.2 der ur- sprünglich geschlossenen Lizenz- und Liefervereinbarung vom 9. März 2016 ge- troffen, indem sie vereinbart haben, dass "Meinungsverschiedenheiten, Streitig- keiten oder Ansprüche aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag sowie Ver- tragsverletzungen, Kündigungen oder die Ungültigkeit seiner Bestimmungen" den zuständigen Gerichten in Zürich (Schweiz) vorzulegen sind. Die Benennung einer Stadt eines Mitgliedstaats ist in diesem Zusammenhang ausrei- chend (vgl. zu Art. 23 Brüssel I-VO EuGH, C-222/15, ZIP 2016, 1700 Rn. 45 f. - Politanò). Die Bezeichnung der zuständigen Gerichte der Stadt Zürich verweist zulässigerweise auf die in der Schweiz geltenden Zuständigkeitsregelungen (vgl. zu Art. 23 Brüssel I-VO EuGH, C-222/15, aaO Rn. 48). d) Die Vereinbarung begründet gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LugÜ II eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern - wie vorliegend - die Parteien nichts ande- res vereinbart haben. e) Die getroffene Vereinbarung ist auch wirksam und erfasst die vorlie- gende Streitigkeit. aa) Die Vereinbarung ist - wie Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a Alt. 1 LugÜ II vorsieht - schriftlich geschlossen, weil die Lizenz- und Liefervereinbarung vom 9. März 2016 von beiden Parteien unterschrieben ist, was der Senat selbst fest- stellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, WM 2022, 1551 Rn. 30 mwN). 46 47 48 49 - 17 - bb) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer Vereinbarung über die internatio- nale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. zu Art. 23 Abs. 1 Brüssel I-VO EuGH, C-352/13, JZ 2015, 1163 Rn. 67 - CDC Hydrogen Peroxide; C-595/17, NJW 2019, 349 Rn. 21 - Apple Sales International u.a.; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, aaO Rn. 25). Sie richtet sich, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für diesen Vertrag geltenden Recht (BGH, Urteile vom 6. Dezem- ber 2018 - IX ZR 22/18, NJW 2019, 1300 Rn. 25 mwN; vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, aaO; vgl. auch schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 21. Sep- tember 2017, BGE 143 III 558, 561). Das jeweilige Auslegungsergebnis ist da- raufhin zu überprüfen, ob es nach den Maßstäben des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LugÜ II hinreichend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 22/18, aaO). (1) Mithin unterliegt die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung dem von den Parteien in Ziffer 15.6.1 der Lizenz- und Liefervereinbarung vom 9. März 2016 - gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf ver- tragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Abl. L 177 S. 6) wirksam - gewählten materiellen Recht der Schweiz. Da das Berufungsgericht das ausländische Recht nicht ermittelt und ge- würdigt hat, kann der Senat dieses selbst ermitteln und seiner Entscheidung zu- grunde legen (BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, aaO Rn. 21; vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 21). 50 51 52 - 18 - (aa) Nach dem Schweizer Recht bestimmt sich der Inhalt eines Vertrags in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heißt nach dem übereinstimmen- den Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstim- mung unbewiesen bleibt, sind im Rahmen der objektivierten Auslegung zur Er- mittlung des mutmaßlichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (schweizeri- sches Bundesgericht, Urteile vom 26. April 1995, BGE 121 III 118, 123; vom 31. Mai 2011 - 4A_370/2010, unter E.3.2 [abrufbar über www.bger.ch]; für die Auslegung einer Schiedsvereinbarung vgl. Urteil vom 8. Juli 2003 - BGE 129 III 675, 680). Dabei hat der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweist sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Es besteht kein Anlass, vom klaren Wortlaut abzuweichen, solange keine ernst- haften Gründe dafür sprechen (schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 31. Mai 2011 - 4A_370/2010, unter E.5.3 mwN [abrufbar über www.bger.ch]; vgl. auch Wiegand in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Art. 18 Rn. 25). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vorliegende Lizenz- und Liefervereinbarung trotz der fehlenden Wareneigenschaft von Lizenzen (vgl. MünchKommBGB/Huber, 9. Aufl., Art. 1 CISG Rn. 16) einen Warenkaufvertrag im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 5. Juli 1989 (BGBl. II S. 588; im Folgen- den: CISG) darstellt und ob bejahendenfalls - da die Verweisung auf das materi- elle Recht der Schweiz grundsätzlich zur Anwendung des CISG führt, weil dieses Bestandteil des Schweizer Rechts darstellt - hinreichende Anhaltspunkte vorlie- gen, die auf eine Wahl des unvereinheitlichten Rechts der Schweiz unter Abwahl des CISG schließen lassen (vgl. Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 53 54 - 19 - vom 28. Mai 2019, IHR 2019, 236, 239; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 101/14, BGHZ 217, 103 Rn. 38 f.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 15; jeweils mwN). Denn die Grund- züge der objektivierten Auslegung nach dem vorstehend dargestellten Vertrau- ensprinzip decken sich mit denjenigen in Art. 8 Abs. 2 und 3 CISG, dessen Ver- tragspartner die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind (vgl. Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. September 2013 - 4A_264/2013, unter E.3.2.2 [abrufbar über www.bger.ch]). (bb) Die Auslegung nach den aufgezeigten Maßstäben kann der Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 22/18, aaO Rn. 27; vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, aaO Rn. 23). Danach erfasst die - für die mangels Feststellbarkeit eines übereinstim- menden wirklichen Willens der Parteien im Sinne des Art. 18 Abs. 1 OR bezie- hungsweise eines erkannten oder erkennbaren wirklichen Parteiwillens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 CISG vorzunehmende objektivierte Auslegung maßgebliche - Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 15.6.2 der Lizenz- und Liefervereinbarung vom 9. März 2016 auch die vorliegende Streitigkeit. Diese bezieht sich auf den Vergleich vom 29. Juni/2. Juli 2018, der mit der Lizenz- und Liefervereinbarung dadurch in Zusammenhang steht, dass eine aus dieser Ursprungsvereinbarung resultierende Streitigkeit beigelegt und die Klägerin in die Lage versetzt werden sollte, das Produkt - wie in der Lizenz- und Liefervereinbarung vorgesehen - in Deutschland zu vertreiben. Ferner beruht die Streitigkeit auf dem von der Kläge- rin erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe bei den Verhandlungen zum Abschluss des Vergleichs über die in dem in Zürich geführten Vorprozess streitgegenständ- lichen Forderungen aus der Lizenz- und Liefervereinbarung die Klägerin durch Unterlassen über die Tatsache getäuscht, dass das Medikament "C. 55 56 - 20 - Filmtabletten" bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 29. Juni/ 2. Juli 2018 zurückzurufen gewesen sei, und hierdurch nicht nur dem Gebot von Treu und Glauben zuwidergehandelt, sondern auch die sich aus der Lizenz- und Liefervereinbarung ergebenden Treuepflichten verletzt. Dieser Vorwurf steht - trotz der Tatsache, dass die Klägerin hieraus nicht vertragliche, sondern delik- tische Schadensersatzansprüche und, nachdem sie die Anfechtung des Ver- gleichs wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch herleitet - "in Verbindung mit" dem zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Lizenz- und Liefervertrag. Der Wortlaut von Ziffer 15.6.2 der Li- zenz- und Liefervereinbarung ist zwar sehr weit gefasst, aber insoweit klar und eindeutig. Gesichtspunkte, die ihn in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht ein weites Verständnis auch dem mit einer Gerichts- standsvereinbarung üblicherweise verfolgten Zweck, alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Abschluss und der Abwicklung eines Vertrags gebündelt an einem Ge- richtsstandort zu führen und eine doppelte Prozessführung zu vermeiden (vgl. BeckOK-ZPO/Gaier, Stand: 1. September 2024, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 70; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 138). (2) Die Anwendung der Gerichtsstandsklausel ist auch nicht durch das in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LugÜ II aufgestellte Bestimmtheitsgebot (vgl. zu Art. 23 Abs. 1 Brüssel I-VO EuGH, C-352/13, JZ 2015, 1163 Rn. 68 - CDC Hydrogen Peroxide; C-595/17, NJW 2019, 349 Rn. 27 - Apple Sales International; zu Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, WM 2022, 1551 Rn. 18) ausgeschlossen, weil das von der Klägerin ihren Ansprü- chen zu Grunde gelegte Verhalten der Beklagten gerade im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht, in dessen Rahmen die Gerichtsstandsvereinba- rung getroffen wurde. 57 - 21 - (3) Der Anwendung der in Ziffer 15.6.2 der Lizenz- und Liefervereinbarung enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung steht schließlich die später in Ziffer 15 des Vergleichs vom 29. Juni/2. Juli 2018 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, die ebenfalls eine - sogar ausschließliche - Zuständigkeit der Gerichte in Zürich (Schweiz) vorsieht, ersichtlich nicht entgegen. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing Dr. Böhm Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 22.06.2022 - 10 O 14/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2023 - I-2 U 163/22 - 58 59