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Entscheidung

4 StR 435/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 435/10 vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Für die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf die Entscheidung über die Einziehung und den Verfall beantragte Ergänzung bzw. Klarstellung der Urteilsformel besteht kein Anlass. Ungeachtet dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Be- schluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85). Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Bender