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Entscheidung

1 StR 259/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200922B1STR259
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200922B1STR259.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 259/22 vom 20. September 2022 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2022 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat sieht keinen Anlass zu der vom Generalbundesanwalt bean- tragten Ergänzung der Einziehungsanordnung. Dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, be- schwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird den Angeklagten durch die unterlassene Tenorie- rung nicht genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 StR 205/19 Rn. 6). Die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann der Senat durch Beschluss aussprechen. Der Generalbundesanwalt hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Ange- klagte hinsichtlich des gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrags als Gesamt- - 3 - schuldner haftet. Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränk- ten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15, 29. September 2010 – 4 StR 435/10; 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN). Jäger Fischer Bär Pernice Munk Vorinstanz: Landgericht München I, 30.03.2022 - 3 KLs 380 Js 155875/21