Entscheidung
4 StR 69/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 6 9 / 1 5 vom 7. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: 3. alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 2015 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Juni 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 2 - Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den die Angeklagten Ha. und Hu. B. betreffenden Antragsschriften vom 5. März 2015 bemerkt der Senat: An der Anordnung eines weiteren Verfalls von Wertersatz in Höhe von 750 € hinsichtlich des Angeklagten Ha. B. als Gesamtschuldner neben dem An- geklagten Hu. B. ist der Senat durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 [juris Rn. 8]). Bei diesem Angeklagten hat es daher bei dem vom Landgericht angeordneten Verfall von Wertersatz in Höhe von 750 € sein Bewenden, da ihm dieser Betrag im Fall 2 aus dem vereinnahmten Kaufpreis für das Kokain von 1.500 € verblieben ist. Auch beim Angeklagten Hu. B. ist eine Änderung der Verfallsentscheidung nicht geboten. Denn ihm sind neben dem Kaufpreis im Fall 1 von 2.500 € aus dem im Fall 2 vereinnahmten Kaufpreis für das Kokain von 1.500 € ebenfalls 750 € zugeflossen. Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Denn beim Angeklagten Hu. B. wirkt der Aufhebungsantrag des Generalbundesan- walts zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11 [juris Rn. 7]; zur entsprechenden Problematik bei einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14 mwN [juris Rn. 25]). Beim Angeklagten Hu. B. ändert der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz der „gesamtschuldnerischen“ Haftung die- ses Angeklagten nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechts- mittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 [juris Rn. 9]; vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer