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IX ZB 63/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/08 vom 16. September 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. September 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbe- schluss vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 abändernde Entscheidung. 1 Soweit die Schuldnerin Tatsachen vorträgt, die bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, hat der Senat sie bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist. Grundlage der Nachprüfung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). 2 Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis 3 - 3 - aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ih- ren eigenen Verpflichtungen entbinden. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 IK 445/02 - LG Landshut, Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -