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V ZB 193/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 193/10 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €. Gründe: I. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass der Beklagte seine Pflichten als Verwalter einer aus dem Kläger und zwei weiteren Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt hat, indem er es ab- lehnte, den von dem Kläger nachgemeldeten Tagesordnungspunkt „Einbau von Rauchschutztüren“ zusätzlich auf die Tagesordnung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen. 1 Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Den Streit- wert hat es mit 20% der Kosten für den Einbau der Türen, das sind 800 €, fest- gesetzt. Das Landgericht ist nach Anhörung des Klägers von einer Beschwer von 300 € ausgegangen und hat seine Berufung unter Festsetzung des Streit- 2 - 3 - werts auf 300 € als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen will. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Bemessung der Beschwer rich- te sich nach dem von dem Kläger selbst erläuterten Interesse daran, dem Be- klagten die Unrechtmäßigkeit seines Vorgehens klarzumachen und zu errei- chen, dass dieser die Verfahrensvorschriften beachte und ihn nicht mehr benachteilige. Dieses Interesse schätzt es auf nicht mehr als 300 €. 3 III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.4 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 5 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 6 - 4 - a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 547 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert (dazu: Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), wenn die Anforderun- gen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 7 b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Be- schwer liegen. Ein solcher Fehler liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässigen Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, 220). Ob jeder Ermessensfehler eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs darstellt, ist zweifelhaft, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon keinen Ermessensfehler des Berufungsge- richts auf. 8 Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Beschwer des Klägers, die nach § 3 ZPO nach billigem Ermessen vorzunehmen ist, das Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung zugrunde gelegt. Es hat dieses Inte- resse allein in der angestrebten Belehrung des Beklagten über seine Pflichten 9 - 5 - als Verwalter gesehen. Dieser Ausgangspunkt ist ermessensfehlerfrei. Das In- teresse des Klägers an dem Einbau neuer oder dem Austausch der vorhande- nen Rauchschutztüren kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde als Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Beschwer des Klägers nicht in Be- tracht. Dass diese durch die hier allein beanstandete Nichtbehandlung auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vereitelt oder auch nur behindert werden könnte, hat der Kläger weder behauptet noch substantiiert dargelegt. c) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat ihn nicht nur auf seine Bedenken gegen das Erreichen der erforderlichen Beschwer hingewiesen, sondern seinen Stand- punkt vor der Verwerfung der Berufung in einem förmlichen Hinweisbeschluss eingehend dargelegt. Mehr war auch im Hinblick auf § 139 ZPO nicht veran- lasst. 10 d) Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der Berufungs- instanz auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nicht beschieden hat. Dazu wäre es zwar verpflichtet gewesen. Wenn das Berufungsgericht den Wert der Be- schwer abweichend von dem Amtsgericht auf einen Betrag unter 600 € fest- setzt, was zulässig ist (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219), muss es die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach- holen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12) und darf sie nicht dem Rechtsbeschwerdeverfahren überlassen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5). Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt aber nicht vor. Hier geht es in der Sache um die Frage, ob der Beklagte als Verwalter die Ergänzung der Tages- ordnung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verweigern durfte, 11 - 6 - weil er einer abwesenden Wohnungseigentümerin zugesagt hatte, keine ande- ren Punkte zu behandeln. Deren Beurteilung bestimmt sich nach den hier ge- gebenen besonderen Umständen und ist einer Verallgemeinerung nicht zu- gänglich (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 224). 3. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) liegt nicht vor. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die Bemes- sung des Interesses eines Wohnungseigentümers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Verwalters der Anlage ist aber kein typi- scher oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalt. Auch dieses Interes- se bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Hierfür lassen sich keine allgemeinen Grundsätze aufstellen. 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.13 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 29.01.2010 - 57 C 3360/09 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.06.2010 - 11 S 29/10 -