Entscheidung
AnwZ (B) 100/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 100/09 vom 1. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 1. Februar 2011 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfah- ren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen au- ßergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Mit Bescheid vom 13. März 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zu- lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück- gewiesen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 3. Dezember 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 258 InsO aufgehoben worden ist. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren für 1 - 3 - erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben. 2. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstel- lerin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Dies war im Tenor der Entschei- dung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledi- gung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 49/07 Rn. 2). Analog § 91a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ent- spricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt 2 - 4 - und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst wäh- rend des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen. Ernemann Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2009 - AGH 20/2009 (II) -