Leitsatz
VII ZB 78/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 78/09 vom 20. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 D Kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts anlässlich der Aktenvorlage zur Vor- nahme prozessleitender Verfügungen ohne weiteres und einwandfrei erkennen, dass die örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt eröffnet ist und veranlasst er gleichwohl nicht die noch rechtzeitig mögliche Einlegung der Berufung beim zuständigen Berufungsgericht, ist der Anspruch des Rechtsmittelfüh- rers auf ein faires Verfahren verletzt. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozess- bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683). BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - LG Tübingen AG Calw - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 12. Juni 2009 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.888,40 € Gründe: I. Das der Klage überwiegend stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 5. November 2008 zugestellt wor- den. Der Berufungsschriftsatz vom 24. November 2008 ist am 25. Novem- ber 2008 beim Landgericht S. eingegangen. In der Berufungsschrift ist das in erster Instanz tätige Amtsgericht C. dreimal namentlich genannt. Zudem ist das 1 - 3 - Ersturteil als Anlage beigefügt gewesen. Zuständig für Berufungen gegen Urtei- le des Amtsgerichts C. ist das Landgericht T. Am 26. November 2008 wurden der Klägerin Abschrift der Berufungsschrift erteilt und die Akten beim Amtsge- richt C. angefordert. An diesem Tag zeichnete der Vorsitzende Richter der Be- rufungskammer des Landgerichts S. das Aktenvorblatt und die Aktenanforde- rung beim Amtsgericht C. ab. Nach Eingang der Vertretungsanzeige der Kläge- rin wies der Vorsitzende der Berufungskammer am 2. Dezember 2008 die Ertei- lung einer Abschrift an den Beklagtenvertreter an. Am 5. Dezember 2008 lief die Berufungsfrist ab. Am 19. März 2009 wurden die Parteien vom Landge- richt S. auf dessen örtliche Unzuständigkeit hingewiesen. Daraufhin nahm die Beklagte ihre Berufung zum Landgericht S. zurück, legte am 2. April 2009 Beru- fung beim Landgericht T. ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrund- recht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 3 - 4 - Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 a) Die Beklagte hat den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der zweiwö- chigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt und die versäumte Beru- fungseinlegung beim zuständigen Landgericht gleichzeitig nachgeholt. b) Das Berufungsgericht hält den Wiedereinsetzungsantrag für unbe- gründet. Die Versäumung der Frist beruhe auf einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten, der die Zuständigkeitsregelungen missachtet und die Berufung beim örtlich unzustän- digen Landgericht S. eingelegt habe. 6 Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Landge- richt S. die Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Landge- richt T. hätte weiterleiten müssen. Zwar könne eine aus dem Gebot des fairen Verfahrens abgeleitete Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien es gebieten, dass Schriftsätze an das zuständige Gericht weitergeleitetet werden müssten. Das gelte aber nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungs- gerichts nur für das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasste Gericht. Allgemein könne einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Pro- zesshandlungen nicht abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Daher sei lediglich in Fällen willkürlichen, offenkundig nachlässigen Fehlverhaltens des Gerichts die Kausalität des Fehlverhaltens der Partei und ihres Prozessbevollmächtigten unterbrochen (Bezug auf BVerfG, NJW 2002, 3692 f.). 7 - 5 - Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Die eigene Unzuständigkeit des Landgerichts S. sei nicht so offensichtlich gewesen, dass dieses seine Zustän- digkeit sofort habe prüfen müssen. Es beruhe daher nicht auf grober Nachläs- sigkeit, dass das Landgericht S. seine Unzuständigkeit erst nach Ablauf der Berufungsfrist bemerkt habe. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass zwischen dem ersten Befassen des Vorsitzenden der Berufungskammer und dem Ablauf der Berufungsfrist ein ausreichend langer Zeitraum von 10 Tagen gelegen habe, der die rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Landge- richt T. ermöglicht hätte. Hierauf abzustellen würde dem Gericht Prüfungspflich- ten aufbürden, die es im Hinblick auf das Interesse an einer funktionsfähigen Justiz nicht erfüllen könne. 8 c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge- richt hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we- gen Versäumung der Berufungsfrist versagt, weil sich das ihr zuzurechnende Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die fehlerhafte Vor- gehensweise des zunächst angerufenen Rechtsmittelgerichts nicht mehr aus- gewirkt hat. 9 aa) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge- gangen, dass die verspätete Einlegung der Berufung beim zuständigen Rechtsmittelgericht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhte. An einen mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsan- walt sind hinsichtlich der Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592, 593 Rn. 5). Denn die Klärung der Rechtsmittelzuständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Rechtsmittelzuständig- keit des darin bezeichneten Gerichts selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen 10 - 6 - (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 m.w.N.). 11 bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Ursächlichkeit der der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristversäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts S. nachträglich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 2 b aa m.w.N.). (1) Allerdings besteht anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 m.w.N.), keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständi- gen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656 und vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891, jeweils m.w.N.). Die Ab- grenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richter- licher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am In- teresse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenser- leichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärun- gen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, 12 - 7 - Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; und vom 18. März 2008, aaO, 1891). 13 (2) Etwas anders gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des an- gerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579). In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Ge- schäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden (BVerfG NJW 2006, 1579); das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005, NJW 2005, 3776, 3777 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vor. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts S. war mit ei- nem Blick auf die Berufungsschrift vom 24. November 2008 und das als Anlage beigefügte Urteil des Amtsgerichts C. in der Lage zu erkennen, dass die Zu- ständigkeit seines Gerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben war. Anders als in den entschiedenen Fällen der Zuständigkeit mit Auslandsbe- zug nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GVG a.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 und vom 14. Dezem- ber 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683; BVerfG, NJW 2006, 1579) war die Zuständigkeitsprüfung auch nicht schwierig oder nur mittels der Verfahrensakte zu ermitteln, sondern eindeutig allein auf Grund der Zuordnung des Amtsge- richts C. zum Gerichtsbezirk des Landgerichts T. vorzunehmen. Der Vorsitzen- de war am 25. November und 2. Dezember 2008 mit der Sache befasst und hat 14 - 8 - prozessleitende Verfügungen getroffen. Dabei musste ihm die offensichtliche örtliche Unzuständigkeit seines Gerichts sofort und ohne weitere Prüfung ins Auge fallen. Er war ohne Anstrengung und ohne nennenswerte Belastung sofort in der Lage, den fehlgeleiteten Berufungsschriftsatz an das zuständige Landge- richt T. weiterzuleiten oder den Prozessbevollmächtigten der Beklagten jeden- falls auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts S. hinzuweisen. Da die Berufungsfrist erst am 5. Dezember 2008 ablief, mithin zwischen dem Eingang der Berufungsschrift und der ersten Möglichkeit des Gerichts, die Un- zuständigkeit zu bemerken und zu reagieren, ein vergleichsweise langer Zeit- raum von 10 Tagen lag, hätten alle Maßnahmen zu einem rechtzeitigen Ein- gang beim zuständigen Landgericht T. geführt. In diesem Fall geht die nachfol- gende Fristversäumung nicht zu Lasten des Rechtssuchenden; das Verschul- den seines Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr kausal aus. d) Der Beklagten war danach unter Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Be- rufungsfrist zu gewähren. 15 - 9 - 16 Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist gegenstandslos. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Calw, Entscheidung vom 24.10.2008 - 7 C 323/07 - LG Tübingen, Entscheidung vom 12.06.2009 - 20 S 1/09 -