Entscheidung
IX ZB 244/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 244/10 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Juni 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 23. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet hat. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestset- zungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 30, vom 7. April 2010 wie folgt abgeändert: Die von dem Beklagten an die Klägerin nach dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts vom 4. November 2009 im Wege der Ausgleichung zu erstattenden Kosten werden auf 682,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2010 festgesetzt. Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge- wiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10. - 3 - Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Anwaltsvergütung in Anspruch genommen. Das Verfahren wurde durch Prozessvergleich vom 4. November 1999 beendet, wonach die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtstreits zu tragen haben; die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsbe- schluss die zu erstattenden Kosten auf 498,99 € festgesetzt und hierbei für die Anwaltsvergütung einen Streitwert von 7.257,93 € zugrunde gelegt. Dabei hat es die von der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr nur in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr berücksichtigt. Den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr hat es mit der Begründung abgelehnt, die nach Angabe der Klägerin für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäfts- gebühr sei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. 1 2 - 4 - Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Ober- landesgericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat allerdings im Gegen- satz zum Landgericht den zugrunde zu legenden Streitwert mit 6.654 € in An- satz gebracht, weil der eingeklagten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr keine streitwerterhöhende Bedeutung zukomme (§ 4 ZPO); die zu erstattenden Kos- ten wurden mithin auf 465,41 € festgesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr und begehrt die Kosten wie beantragt festzusetzen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwer- de ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. a) Bis zur Einführung des § 15a RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Ge- setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470) entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach Vorbemer- kung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine in derselben Angelegenheit angefalle- ne Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 Rn. 11 f; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6; vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4). 3 4 5 6 - 5 - Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung be- rufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des Bundesge- richtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471; vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, NJW 2011, 1367 Rn. 6; vom 7. Februar 2011 - I ZB 95/09, Rn. 12). b) Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfah- rensgebühr zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Bei ungekürzter Berücksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten Ver- fahrensgebühr mit dem Betrag von jeweils 487,50 € errechnet sich der von der Beklagten der Klägerin - auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht zutref- fend in Ansatz gebrachten und von der Rechtsbeschwerde sachlich nicht ange- griffenen Streitwerts von 6.654 € - zu erstattende Betrag mit 682,96 €. Soweit die Klägerin auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz daran festge- halten hat, die Kosten, wie erstinstanzlich beantragt, auf der Grundlage des 7 8 - 6 - Streitwerts von 7.257,93 € festzusetzen, erweist sich das Rechtsmittel als un- begründet. Gleiches gilt für die sofortige Beschwerde. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2010 - 330 O 139/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.09.2010 - 4 W 123/10 -