Entscheidung
XII ZB 230/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 230/09 vom 31. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina, sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: I. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. No- vember 2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kosten- festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landge- richts Münster vom 6. Mai 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2008 - 30 U 32/08 - von den Beklagten ge- samtschuldnerisch an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 8.307,30 € - darin enthalten sind Gerichtskosten in Höhe von 2.839,00 € - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. August 2008. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückge- wiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen. - 3 - II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Be- klagten als Gesamtschuldner zu tragen. III. Beschwerdewert: 633 €. Gründe: I. Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklag- ten noch den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr. 1 Rechtspfleger und Oberlandesgericht haben die von der Klägerin für ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrens- gebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrens- gebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Daran habe die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert, denn diese Vorschrift stelle eine Gesetzesände- rung dar und finde augrund der zumindest entsprechend heranzuziehenden Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf Altfälle keine Anwendung. 2 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zuge- lassenen Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch sonst zulässig. Das Oberlandesgericht hat sie wegen grundsätz- licher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge- lassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. 5 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei- dung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschie- den, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehen- den Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. Au- gust 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt- lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Be- stimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberech- tigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). 6 - 5 - 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hier- von abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der An- wendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG und der aufgeworfenen Rückwirkungsprob- lematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüs- sen ausführlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von den Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten sind somit auf insgesamt 8.307,30 € nebst Zin- sen festzusetzen. 8 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach sind der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht 9 - 6 - insoweit aufzuerlegen, als sie ihre Beschwerde bezüglich der geltend gemach- ten Umsatzsteuer zurückgenommen hatte und das Rechtsmittel darüber hinaus hinsichtlich des Ansatzes weiterer Gerichtskosten zurückgewiesen worden ist. Dose Vézina Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 06.05.2009 - 2 O 528/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2009 - I-25 W 486/09 -