Beschluss
VIII ZR 211/10
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Preisänderungsrecht von Grundversorgern aus früheren Verordnungsregelungen kann nach Maßgabe unionsrechtlicher Transparenzanforderungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
• Bei Grundversorgungsverträgen bestimmt sich ein zulässiges Preisänderungsrecht ergänzend nach dem hypothetischen Parteiwillen; eine zusätzliche Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB findet insoweit keinen Raum.
• Ansprüche auf Rückzahlung einseitig erhobener Entgelte sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen; das Berufungsgericht hat insoweit unzureichend festgestellt und deshalb neu zu entscheiden.
• Eine unmittelbare Geltendmachung der Richtlinientransparenzanforderungen kommt nur in engen, ausdrücklich geregelten Fällen in Betracht; eine erneute Vorlage an den EuGH war hier nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtliche Transparenzbegrenzung einseitiger Preisänderungsrechte bei Grundversorgung • Preisänderungsrecht von Grundversorgern aus früheren Verordnungsregelungen kann nach Maßgabe unionsrechtlicher Transparenzanforderungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. • Bei Grundversorgungsverträgen bestimmt sich ein zulässiges Preisänderungsrecht ergänzend nach dem hypothetischen Parteiwillen; eine zusätzliche Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB findet insoweit keinen Raum. • Ansprüche auf Rückzahlung einseitig erhobener Entgelte sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen; das Berufungsgericht hat insoweit unzureichend festgestellt und deshalb neu zu entscheiden. • Eine unmittelbare Geltendmachung der Richtlinientransparenzanforderungen kommt nur in engen, ausdrücklich geregelten Fällen in Betracht; eine erneute Vorlage an den EuGH war hier nicht erforderlich. Der Kläger bezog von der Beklagten, einem regionalen Energieversorger, Gas und Strom. Zum 31.12.2004 galten bestimmte Arbeitspreise; zwischen 01.01.2005 und 01.08.2008 nahm die Beklagte mehrfach Preiserhöhungen vor und veröffentlichte diese in der örtlichen Presse. Der Kläger beanstandete die Abrechnung 2005 und zahlte ab dem 18.01.2006 Mehrzahlungen, die über die Preise von 2004 hinausgingen, nur noch unter Vorbehalt. Er forderte Rückzahlung von Vorbehaltszahlungen und begehrte Feststellung, dass für 2008 die Preise von Ende 2004 anzulegen seien. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Senat setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Gas- und Stromrichtlinien vor. Nach dem EuGH-Urteil wurde die Sache fortgeführt und der Senat hob das Berufungsurteil auf. • Die Revision hatte Erfolg, weil das Berufungsgericht unzureichende Feststellungen zur Zulässigkeit eines Preisänderungsrechts getroffen hat. • Früherer nationaler Senatsrechtsprechung zufolge wurde aus den jeweiligen Grundversorgungsverordnungen ein Preisänderungsrecht hergeleitet; der Senat hat diese Linie im Lichte der EU-Transparenzanforderungen und nach EuGH-Rechtsprechung teilweise korrigiert. • Für den nach dem Ablauf der Umsetzungsfristen der Richtlinien (ab 1.7.2004) streitigen Zeitraum kann aus den Verordnungsbestimmungen kein unbeschränktes Preisänderungsrecht entnommen werden, weil dies den Transparenzvorgaben der Gas- und Stromrichtlinien widerspräche. • Eine richtlinienkonforme Auslegung der einschlägigen nationalen Verordnungen, die ein umfassendes Preisänderungsrecht zugunsten des Grundversorgers bewahren würde, kommt nicht in Betracht; der Gesetzes- und Verordnungszweck des Jahres 2006 steht dem entgegen. • Statt einer gesonderten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ist bei unbefristeten Grundversorgungsverträgen ergänzend nach dem hypothetischen Vertrags- oder Parteiwillen zu bestimmen, inwieweit der Grundversorger Kostensteigerungen weitergeben darf und Kostensenkungen zu berücksichtigen hat. • Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von gestiegenen (Bezugs-)Kosten hinausgehen und der Gewinnerzielung dienen, sind nicht vom Preisänderungsrecht gedeckt. • Das Berufungsgericht hat nicht genügend festgestellt, ob und in welchem Umfang die Beklagte im streitigen Zeitraum ein solches eng begrenztes Preisänderungsrecht hatte; daher war die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinien durch den Verbraucher kommt nur in engen Fällen in Betracht; hier bestand keine Veranlassung zur erneuten Vorlage an den EuGH, weil die maßgeblichen Auslegungsfragen durch frühere EuGH-Entscheidungen als acte éclairé geklärt sind. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Es sind Feststellungen zu treffen, ob die Beklagte im streitigen Zeitraum ein nach unionsrechtlichen Transparenzanforderungen zulässiges, aber eng begrenztes Preisänderungsrecht hatte und in welchem Umfang Preissteigerungen lediglich Weitergaben gestiegener (Bezugs-)Kosten waren. Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass die Beklagte darüber hinausgehende Preiserhöhungen verlangt hat, wären bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche des Klägers zu prüfen und gegebenenfalls auszuzahlen. Die Revision des Klägers war damit teilweise erfolgreich, weil die Vorinstanzen die unionsrechtlichen Beschränkungen der nationalen Verordnungsgrundlage nicht ausreichend berücksichtigt hatten und daher neu zu entscheiden ist.