Entscheidung
V ZB 116/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 116/11 vom 7. Juli 2011 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger, kam am 30. Dezember 2010 mit dem Flugzeug aus Singapur am Flughafen Frankfurt am Main an und legte eine palästinensische ID-Karte vor, die nicht als Pass oder Passersatz gilt. Er wurde im Transitbereich des Flughafens unterge- bracht. Den gegen die am 12. Januar 2011 erfolgte Zurückweisung seines Asylantrags gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwal- tungsgericht am 28. Januar 2011 zurückgewiesen. Am gleichen Tag hat das Amtsgericht den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis einschließlich 27. April 2011 angeordnet. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der 1 - 3 - Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung und ihres Vollzugs beantragt, nachdem ihm am 7. März 2011 die Einreise ge- stattet worden ist. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewie- sen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die statthafte (näher Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, zur Veröffentlichung bestimmt, unter III.) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die richterliche Anordnung und ihr Voll- zug waren rechtmäßig. a) Die Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens zur Sicherung der Abreise richtet sich nach § 15 Abs. 6 AufenthG. Seit einer am 28. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderung verweist § 15 Abs. 6, Abs. 5 Satz 2 AufenthG nur noch auf § 62 Abs. 3 AufenthG und nicht mehr auf § 62 Abs. 2 AufenthG. Ob die in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Abschiebungshaft vor- gesehene Frist von drei Monaten gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Grün- den zu beachten ist (so OLG Köln, FGPrax 2008, 277; HK-AuslR/Fränkel, § 15 AufenthG Rn. 16), kann hier dahinstehen. Denn entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die richterliche Anordnung den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gerecht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 22). In dem Antrag der beteiligten Behörde ist dargelegt worden, dass der Vertreter der palästinensischen Generaldelegation bei der Vorstellung des Be- troffenen am 27. Januar 2011 dessen Volkszugehörigkeit zweifelsfrei bestätigt 2 3 4 - 4 - und die Beschaffung von Passersatzpapieren innerhalb von zwei Monaten in Aussicht gestellt hat. Die beteiligte Behörde hat ausgeführt, dass es nach Be- schaffung der Passersatzpapiere innerhalb einer Woche möglich sei, über den Grenzverbindungsbeamten in Kairo die Genehmigung der ägyptischen Behör- den zur Verbringung des Betroffenen in den Gazastreifen über Kairo einzuho- len. Auf diese Angaben hat sich das Amtsgericht bei seiner Anordnung ersicht- lich gestützt, auch wenn es sie nicht im Einzelnen wiederholt hat. Aufgrund die- ser detaillierten Angaben bestand kein Anlass für weitere Ermittlungen gemäß § 26 FamFG. Insbesondere an den Angaben des Vertreters der palästinensi- schen Generaldelegation musste das Amtsgericht nicht zweifeln. Dass die pa- lästinensische Generaldelegation entgegen diesen Angaben am 25. Februar 2011 mitteilen würde, der Antrag für einen Reisepass könne nur in Ramallah gestellt werden, die Einreise sei derzeit nicht möglich und die Bearbeitungszeit betrage mindestens drei Monate, war im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung nicht vorhersehbar. b) Auch in der Zeit vom 25. Februar 2011 bis zum 7. März 2011 war die Maßnahme rechtmäßig. Allerdings hat die Grenzbehörde die Zurückweisung auch im Falle des Transitaufenthalts ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (nä- her Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10 unter IV. 4. a)). Diesen Anforderungen ist die beteiligte Behörde gerecht geworden. Nach den Feststel- lungen des Beschwerdegerichts hat sie neben ihren Bemühungen, Passersatz- papiere zu beschaffen, versucht, die Rückführung nach Singapur zu erreichen. Dies gelang zunächst nicht, weil die Reiseroute des Betroffenen nicht rekon- struiert werden konnte. Dass sie nach dem Scheitern der Zurückführung in den Gazastreifen versuchte, trotz der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen zu der Reiseroute eine Rückführung nach Singapur über Singapur Airlines zu er- reichen, war nicht von vornherein aussichtslos. 5 - 5 - c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 2. Danach ist der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe in Ermangelung der erforderlichen Erfolgsaussicht zurückzu- weisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.01.2011 - 934 XIV 41/11 B - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2011 - 2-28 T 16/11 - 6 7 8