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Entscheidung

I ZR 204/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 204/09 vom 21. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass der Senat in den Randnummern 11 bis 14 seines Urteils vom 24. November 2010, an die sich die von der Anhörungsrüge beanstandete Passage in Rand- nummer 15 anschließt, - die Entscheidung selbständig tragend - ausgeführt hat, dass die Klageansprüche (schon) im Hinblick auf die pharmakologische Wir- kung des Präparats der Beklagten begründet sind. 1 - 3 - II. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in der Randnummer 15 seines Urteils vom 24. November 2010 - insoweit von der Anhörungsrüge nicht zitiert - im Einzelnen dargelegt, weshalb die vom Beru- fungsgericht getroffenen Feststellungen auch die Annahme einer metabolischen Wirkung des Präparats der Beklagten rechtfertigen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 31 O 374/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2009 - 6 U 90/09 - 2