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Entscheidung

VIII ZR 46/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZR46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 46/15 vom 23. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 2. Juni 2016 gegen das Senatsurteil vom 27. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzuläs- sig verworfen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. 1. Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfin- dung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, BGHZ 154, 288, 300; st. Rspr.). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht aus- drücklich beschieden haben (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG RdL 2004, 68, 69; st. Rspr.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen 1 2 3 - 3 - Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Ge- richt seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt danach nicht. Die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 mwN; Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, MDR 2009, 760 Rn. 9 f., jeweils zur Nichtzulassungsbeschwer- de). In der Anhörungsrüge sind somit, wie bei einer Verfassungsbeschwerde, die Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der Entscheidung das Vorbringen übergangen haben muss (vgl. dazu BVerfGE 92, 205, 216; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, aaO Rn. 10). Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen. Ob tat- sächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, ist zwar eine Frage der Begründetheit der Rüge. Steht jedoch von vornherein fest, dass die geltend gemachte Ge- hörsverletzung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene Partei haben kann, ist sie bereits unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - I ZR 204/09, juris Rn. 1; vom 14. Mai 2013 - V ZB 286/11, juris Rn. 1). 2. Den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen wird die Anhörungs- rüge der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte zeigt schon kein in der Revisi- onsinstanz zu berücksichtigendes Vorbringen auf, das der Senat übergangen 4 5 - 4 - haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der Darlegung einer von der Rechtsauffassung des Senats abweichenden Würdigung sowie von Gesichts- punkten, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, sondern erst- mals mit der Anhörungsrüge vorgetragen werden und aus diesem Grund von vornherein ungeeignet sind, eine Gehörsverletzung darzulegen. a) Die Anhörungsrüge trägt unter Punkt 1 ihrer Begründung vor, der Se- nat habe nicht annehmen dürfen, dass zwischen den Parteien zum 1. Januar 2007 ein Tarifkundenverhältnis begründet worden sei. Damit wiederholt sie le- diglich ihre von dem Senatsurteil (dort Rn. 30) abweichende Rechtsauffassung, wobei sie wesentliche und vom Senat für entscheidend erachtete Gesichts- punkte (vgl. Rn. 22, 2) ausblendet und nicht darlegt, welchen konkreten ent- scheidungserheblichen Sachvortrag sie als übergangen ansieht. Gleiches gilt für die von der Rüge unter Punkt 2 angeführten Überlegungen zu § 2 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, den der Senat (Senatsurteil Rn. 28) in einem nicht mit der Revisionsauffassung übereinstimmenden Sinn ausgelegt hat. b) Soweit die Rüge unter Punkt 3 zur Begründung ihrer vom Senat ab- weichenden Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006 auf Rechtsvorschriften des Unionsgesetzgebers beruft, liegt hierin schon des- wegen - von vornherein - keine Darlegung einer entscheidungserheblichen Ge- hörsverletzung, weil die von der Beklagten nunmehr (erstmals) vorgebrachte Argumentation nicht Gegenstand des Revisionsvorbringens war. Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen unter diesem Punkt wiederum in der Wiederho- lung der von dem Senatsurteil abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten im Hinblick auf den Inhalt der in dem Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 verkörperten Willenserklärung. 6 7 - 5 - c) Die Rüge wendet sich unter Punkt 4 schließlich erneut - pauschal - gegen die auch in Rn. 30 des Senatsurteils zugrunde gelegte gefestigte Rechtsauffassung des Senats, dass im Tarifkundenverhältnis der zu Vertrags- beginn geltende Preis einer Billigkeitskontrolle entzogen ist, zeigt aber nicht ansatzweise auf, welchen entscheidungserheblichen Vortrag sie als übergan- gen ansieht. Soweit die Anhörungsrüge schließlich allgemein auf eine Be- schwerde zur EU-Kommission zum Az. CHAP 201401145 verweist, handelt es sich wiederum um neues Vorbringen, das nicht Gegenstand des Revisionsver- fahrens war und eine Anhörungsrüge von vornherein nicht begründen kann. d) Die von der Anhörungsrüge beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 148 ZPO scheidet schon wegen der eingetretenen Rechtskraft des Urteils aus. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2012 - 28 O 131/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2014 - 6 U 236/12 - 8 9