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Leitsatz

IX ZB 12/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 12/11 vom 6. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Satz 2, § 203; InsVV § 1 Abs. 1, § 6 Bei einem Massezufluss nach Aufhebung des Verfahrens kann eine zusätzliche Ver- gütung nur bei einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11 - LG Osnabrück AG Osnabrück - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Oktober 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 3. Januar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.366,86 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH. Auf seinen Antrag setzte das Insolvenz- gericht mit Beschluss vom 21. November 2007 seine Vergütung auf 43.217,32 € fest. Dieser Festsetzung wurde eine vom Verwalter angegebene Berechnungsgrundlage von 106.087,87 € zugrunde gelegt. Bei der gleichzeitig vorgelegten Berechnung der Verteilungsquote wurde von einer Masse von 79.161,42 € ausgegangen zuzüglich einer vom Finanzamt zu erwartenden Um- satzsteuererstattung in Höhe von 5.764,19 €. Nach der Schlussverteilung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 20. Januar 2009 aufgehoben. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 17. September 2010 zeigte der Verwalter einen nach- träglichen Massezufluss in Höhe von 2.164,06 € aus einer Forderungsanmel- dung in einem anderen Insolvenzverfahren an. Er beantragte, seine Vergütung auf der Grundlage einer Berechnungsgrundlage von nunmehr 115.203,99 € einschließlich dieses Zuflusses und bereits erlangter oder noch zu erlangender Umsatzsteuererstattungen in Höhe von 6.952,06 € neu zu berechnen und eine weitere Vergütung von 1.366,86 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerich- tete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die antragsgemäße Festsetzung der Zusatzvergütung. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der weitere Beteiligte habe keinen Anspruch auf die beantragte Ergänzungsvergütung. Grundlage für die Berechnung der Vergütung sei gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Spätere Einnahmen könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie schon zuvor mit Sicherheit zu erwarten seien. Der hier vorgetragene Massezufluss nach Beendigung des Verfahrens komme für die Bemessung der Insolvenzverwaltervergütung nicht in Betracht. 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde meint, dass zwar der hier fragliche Massezu- fluss bei Erstellung der Schlussrechnung noch nicht sicher festgestanden habe und dass die Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses der nach- träglichen Geltendmachung von Umständen entgegenstehe, die der Verwalter schon im durchgeführten Festsetzungsverfahren hätte geltend machen können. Vorliegend gehe es aber um einen Massezufluss, der nicht sicher gewesen sei. Eine Nachtragsverteilung sei im Hinblick auf die hierdurch ausgelösten Kosten unangemessen. Für solche Fälle habe sich früher die Übung entwickelt gehabt, den Betrag zusätzlich als Vergütung festzusetzen oder einer gemeinnützigen Einrichtung als Spende zuzuführen. Nach § 203 Abs. 3 Satz 1 InsO könne zwar jetzt ein solcher Betrag dem Schuldner überlassen werden. Dies setze aber dessen weitere Existenz voraus, woran es bei einer juristischen Person regel- mäßig fehle. Es biete sich deshalb an, den neuen Zufluss der ursprünglichen Masse zuzurechnen, die Vergütung entsprechend zu erhöhen und den Rest des Zuflusses einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen. 3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand. Eine zusätzliche Vergütung kann, sofern keine Nachtragsverteilung durchgeführt wird, nicht festgesetzt werden. a) Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi- gung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrech- nung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstat- 6 7 8 - 5 - tungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Si- cherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbe- zogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse aus- bezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 25. Okto- ber 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6; vom 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, juris Rn. 6; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 66/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 5 f). Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Um- fang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfra- gen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht wer- den können (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 ff). b) Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwal- ters, die nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Be- schluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 16; vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 18; vom 20. Mai 2010, aaO Rn. 10). Das gilt jedoch nur dann, wenn der Massezufluss bis zur Beendigung des Verfahrens erfolgt. Denn die Vergütung des Verwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt berechnet, § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommen deshalb nachträgliche Erhöhungen der Vergütungsfestsetzung auch aufgrund neuer Tatsachen nur 9 10 11 - 6 - bei einem Zufluss vor Beendigung des Verfahrens in Betracht (vgl. BGH, Be- schluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, Rn. 15 f; vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131 Rn. 4). Ob hierbei auf den Schlusstermin, bis zu dem jedenfalls Massezuflüsse zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 15) oder auf den (rechts- kräftigen) Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens abzustellen ist, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, weil der Massezufluss hier jedenfalls lange nach Aufhebung des Verfahrens erfolg- te. Der in der Schlussrechnung aufgeführte Massezufluss durch Umsatzsteuer- erstattung kann deshalb nunmehr nicht mehr nachträglich vergütungserhöhend geltend gemacht werden. c) Nur wenn es infolge Massezuflusses nach Beendigung des Schluss- termins zu einer Nachtragsverteilung kommt, ist eine weitere Vergütungsfest- setzung vorzunehmen, die sich ausschließlich nach § 6 InsVV richtet. aa) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist bislang nicht erfolgt. Die Anordnung kann gemäß § 203 Abs. 1 InsO auf Antrag des Verwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen geschehen. Der Verwalter hat einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt. Ob die Insolvenzgläubiger Kennt- nis von der zugeflossenen Masse haben, ist nicht erkennbar. Jedenfalls kann das Insolvenzgericht von Amts wegen tätig werden. Die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung nach dem weit auszulegenden § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen im Grundsatz vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 6; vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rn. 6; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 11). Zeit- lich ist die Nachtragsverteilung von der Beendigung des Schlusstermins an 12 13 - 7 - möglich (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 286/03, NZI 2005, 395 mwN). Ob nach § 203 Abs. 3 InsO von einer Nachtragsverteilung abzusehen ist, hat das Insolvenzgericht zu entscheiden; das Vergütungsfestsetzungsverfahren bietet keinen Raum für eine Entschließung über den Verbleib restlicher Masse- gegenstände (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO). bb) Wird eine Nachtragsverteilung durchgeführt, richtet sich die Vergü- tung ausschließlich nach § 6 InsVV. In diesem Fall kommt es nicht in Betracht, den Wert der nachträglich verteilten Masse zu der zuvor festgestellten Vertei- lungsmasse (§ 1 InsVV; § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsVV erhält der Verwalter für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung. Das Nach- tragsverteilungsverfahren ist ein selbständiges, gesondert zu vergütendes Ver- fahren (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006, aaO Rn. 4; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 78/08, NZI 2010, 259 Rn. 3), für das der Verordnungsgeber keine Regelvergütung vorgesehen hat, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden 14 15 - 8 - gelagert sind. Es ist dort sachgerecht, die Vergütung jeweils einzelfallbezogen festzulegen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006, aaO Rn. 5). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 25.11.2010 - 38 IN 27/03 (46) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 03.01.2011 - 8 T 826/10 -