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Leitsatz

V ZB 290/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 290/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO); mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren han- delt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anders nur in besonderen – atypischen – Konstellationen. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2010 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 64.984,47 €. Gründe: I. Der Kläger hatte die drei Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf von Eigentumswohnungen u.a. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie kosten- pflichtig ab. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Im ersten Rechtszug hatten sich die Beklagten durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen. Während die Beklagten zu 1 und 2 auch in der Berufungsinstanz an diesem Anwalt festhielten, ließ sich die Beklagte zu 3 in- soweit von einem eigenen Rechtsanwalt unter Berufung darauf vertreten, das Vertrauensverhältnis zu dem in erster Instanz tätig gewordenen Prozessbe- vollmächtigten sei erschüttert gewesen. 1 - 3 - Die Rechtspflegerin hat dem auf die Erstattung der zweitinstanzlichen Kosten gerichteten Antrag der Beklagten zu 3 mit der Erwägung stattgegeben, diese habe für den Anwaltswechsel triftige Gründe vorgetragen. Die gegen die- se Kostenfestsetzung gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin weiterhin die Zurückwei- sung des Kostenfestsetzungsantrags erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, es sei von dem Grundsatz auszugehen, wonach es jedem Streitgenossen auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunk- ten gestattet sei, sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nachvollziehbare Gründe für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevoll- mächtigten nicht ersichtlich seien. So verhalte es sich hier jedoch nicht. Zwar handle es sich bei den Beklagten um Konzernunternehmen. Die Beklagte zu 3 habe jedoch unbestritten vorgetragen, sie habe dem in erster Instanz tätig ge- wordenen Prozessbevollmächtigten nicht mehr vollständig vertraut, sondern es für möglich gehalten, dass diesem der Vorwurf einer fehlerhaften Sachbehand- lung zu machen sei. Deshalb könne der Anwaltswechsel nicht als sachwidrig bewertet werden. III. Der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) bleibt in der Sache der Erfolg ver- sagt. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Beklag- ten zu 3 geltend gemachten Kosten zu Recht bejaht. 2 3 4 - 4 - 1. Die Beklagte zu 3 traf keine kostenrechtliche Obliegenheit, sich auch im Berufungsrechtszug von einem gemeinschaftlichen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. a) § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO belegt, dass zu den notwendigen Kosten ei- ner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in aller Regel auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören. Sind für die kostenrechtlich obsiegende Partei dage- gen in derselben Instanz mehrere Prozessbevollmächtigte tätig geworden, sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwaltskosten grundsätzlich nur insoweit erstat- tungsfähig, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Mit Blick auf Streitgenossen wird damit etwa der Fall erfasst, in dem der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer für sich und den Halter einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt, der Halter aber zudem einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragt (vgl. dazu und zu Aus- nahmekonstellationen BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536). Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen sich ein Streitgenosse entweder von vornherein oder aber in einem höheren Rechtszug nur (noch) durch einen einzigen (eigenen) Anwalt vertreten lässt. Da die Partei nicht (mehr) durch mehrere Rechtsanwälte vertreten wird, verbleibt es im recht- lichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Er- stattungsfähigkeit (jedenfalls im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 2124; Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1326); ansonsten hätte es der Ausnahmeregelung des § 50 WEG nicht bedurft, wonach Wohnungsei- gentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind. Das hindert jedoch nicht, dem in der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken Rechnung zu tragen. Denn jedenfalls in Verbin- dung mit der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift allgemein zum Ausdruck ge- 5 6 - 5 - kommenen Obliegenheit von Prozessparteien, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN), zeigt die Norm, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwalts- kosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009, aaO). b) Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der Er- stattungsfähigkeit anzuerkennen sind, gilt es zu bedenken, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 260/10, juris Rn. 6). Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer über- mäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in kei- nem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme erstattungsfähig sind oder nicht (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, aaO; BGH, Beschluss vom 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Grei- fen daher wie hier gesetzliche Ausnahmetatbestände wie § 50 WEG nicht ein, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten des eigenen Rechtsanwalts nur in be- sonderen - atypischen - Konstellationen verneint werden. Für das verfassungsgerichtliche Verfahren hat das Bundesverfassungs- gericht angenommen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten des eigenen Anwalts lediglich bei einem Rechtsmissbrauch zu verneinen ist (NJW 1990, 2124). Der Bundesgerichtshof hat diesen rechtlichen Ausgangspunkt für das zivilprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren konkretisiert. Danach ist von ei- nem rechtsmissbräuchlichen Verhalten nur dann auszugehen, wenn feststeht, 7 8 - 6 - dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sachli- cher Grund besteht (Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443). Verweist der Streitgenosse dagegen auf plausible und schutzwürdige Belange, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Streitgenos- se einen eigenen Prozessbevollmächtigten einschalten darf, ohne dass er des- halb kostenrechtliche Nachteile zu tragen hat. 2. Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht einen Ausnahmetat- bestand rechtsfehlerfrei verneint. Ihm ist darin zuzustimmen, dass ein sachli- cher Grund für ein Abrücken von einem gemeinschaftlichen Anwalt schon dann vorliegen kann, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei das Ver- trauen in den Anwalt erschüttert ist. Dass es sich hier so verhält, hat das Be- schwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfah- ren nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung unterliegt, ebenfalls oh- ne Rechtsfehler angenommen. 9 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2010 - 14 O 8/07 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.11.2010 - 18 W 214/10 - 10