Beschluss
5 W 34/25
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0324.5W34.25.00
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Leitsätze
1. Der Einwand des zur Kostentragung verpflichteten Anspruchsgegners, durch die gewählte Verfahrens- bzw. Prozessführung seien ungerechtfertigte Mehrkosten entstanden, ist grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Das Festsetzungsverlangen ist aber nur ausnahmsweise in besonderen atypischen Konstellationen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.(Rn.6)
2. Wird der Rechtsmissbrauch von dem Anspruchsgegner mit einer unzulässigen Aufspaltung der Rechtsverfolgung begründet und das Bestehen einer atypischen Konstellation geltend gemacht, ist es Sache des Anspruchsberechtigten, diejenigen Gründe vorzutragen und gegebenenfalls gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen, die eine getrennte Verfolgung der Ansprüche rechtfertigen sollen. Legt der Anspruchsberechtigte seine Gründe für eine getrennte Verfolgung der Ansprüche dar, ist ein Rechtsmissbrauch in dem Kostenfestsetzungsverfahren nur dann anzunehmen, wenn ohne weiteres feststeht, dass aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund getrennt verfolgt worden sind; bei der Annahme einer getrennten Rechtsverfolgung aufgrund sachfremder Erwägungen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 8. August 2024 - Az. 27 O 42/24 eV - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand des zur Kostentragung verpflichteten Anspruchsgegners, durch die gewählte Verfahrens- bzw. Prozessführung seien ungerechtfertigte Mehrkosten entstanden, ist grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Das Festsetzungsverlangen ist aber nur ausnahmsweise in besonderen atypischen Konstellationen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.(Rn.6) 2. Wird der Rechtsmissbrauch von dem Anspruchsgegner mit einer unzulässigen Aufspaltung der Rechtsverfolgung begründet und das Bestehen einer atypischen Konstellation geltend gemacht, ist es Sache des Anspruchsberechtigten, diejenigen Gründe vorzutragen und gegebenenfalls gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen, die eine getrennte Verfolgung der Ansprüche rechtfertigen sollen. Legt der Anspruchsberechtigte seine Gründe für eine getrennte Verfolgung der Ansprüche dar, ist ein Rechtsmissbrauch in dem Kostenfestsetzungsverfahren nur dann anzunehmen, wenn ohne weiteres feststeht, dass aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund getrennt verfolgt worden sind; bei der Annahme einer getrennten Rechtsverfolgung aufgrund sachfremder Erwägungen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 8. August 2024 - Az. 27 O 42/24 eV - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. I. Der Verfügungskläger nahm die Verfügungsbeklagte wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in zwei auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren vor dem Landgericht Berlin II auf Unterlassung in Anspruch. Mit dem Verfügungsantrag vom 29. Januar 2024 (Landgericht Berlin II, Az.: 27 O 40/24) beanstandete der Verfügungskläger in einem Artikel der Printausgabe der Berliner Zeitung vom 13./14. Januar 2024 enthaltene Äußerungen sowie solche aus einem im Internet unter www.berliner-zeitung.de veröffentlichten Artikel vom 13. Januar 2024 und einem weiteren unter www.berliner-kurier.de veröffentlichten Artikel vom 16. Januar 2024. Gegenstand des Verfügungsantrages vom 5. Februar 2024 (Landgericht Berlin II, Az.: 27 O 42/24) waren in einem Artikel der Printausgabe der Berliner Zeitung vom 20./21. Januar 2024 enthaltene Äußerungen sowie solche aus im Internet unter www.berliner-zeitung.de veröffentlichten Artikeln vom 18. Januar 2024 und vom 30. Januar 2024. Das Landgericht hat den Anträgen mit Urteilen vom 27. Februar 2024 jeweils überwiegend stattgegeben. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. August 2024 hat das Landgericht die von der Verfügungsbeklagten (bzw. Antragsgegnerin) an den Verfügungskläger (bzw. Antragsteller) zu erstattenden Kosten auf 1.374,69 EUR festgesetzt; von der Festsetzung weitergehender Rechtsanwaltskosten hat es abgesehen. Zur Begründung führt es aus, es liege eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung vor, weil gleichartige und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt worden seien; der Verfügungskläger müsse sich daher im Kostenfestsetzungsverfahren so behandeln lassen, als ob lediglich ein gerichtliches Verfahren geführt worden sei. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit der sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 4. März 2025 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet. Das Landgericht nimmt zu Unrecht an, der Verfügungskläger müsse sich kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er nur ein gerichtliches Verfahren geführt. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts. a) Der Einwand der Verfügungsbeklagten, durch die von dem Verfügungskläger gewählte Verfahrensführung seien ungerechtfertigte Mehrkosten entstanden, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Denn die Rechtsausübung im Zivilverfahren unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Daraus folgt für das Kostenrecht die Verpflichtung jeder Partei, die Kosten ihrer Prozess- bzw. Verfahrensführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW-RR 2013, 337 [juris Rn. 5], mwN). b) Ein Antrag auf Festsetzung von Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass ein oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt worden sind, kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbeträge aufgespalten und in gesonderten Prozessen geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 [juris Rn. 13]), gegen einen Wohnungseigentümer für den gleichen Zeitraum angefallene Hausgeldrückstände verschiedener Wohnungen derselben Anlage getrennt eingeklagt werden (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW-RR 2013, 337 [juris Rn. 8 ff.]), aufgrund eines einheitlichen Anlasses mehrere (konzernrechtlich verbundene) Antragsgegner mit gleichlautenden Antragsbegründungen auf Unterlassung derselben Behauptung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 67/11, juris Rn. 11), getrennt gegen die Wort- und Bildberichterstattung eines Artikels (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369 [juris Rn. 11]) oder die identische Berichterstattung in Online- und Printausgabe (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 70/11, juris Rn. 11) vorgegangen wird. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 [juris Rn. 10]; vgl. aber zu einem berechtigten gestaffelten Vorgehen mehrerer Antragsteller: BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, NJW 2014, 2285 [juris Rn. 8]; vgl. zum Wettbewerbsrecht: BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165 [juris Rn. 20 ff.] - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung), selbst wenn die Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 73/11, juris Rn. 11; vgl. zum Ganzen auch von Pentz, AfP 2013, 20, 29; Frauenschuh in: Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 53. Rn. 88 ff.; BeckOK InfoMedienR/Söder [1.11.2024], BGB § 823 Rn. 350; jeweils mwN). 2. Diese Grundsätze legt das Landgericht (Rechtspfleger) seiner Entscheidung zwar im Ausgangspunkt zugrunde. Es legt in der Bewertung des Streitfalls aber einen zu strengen Maßstab an. a) Im Ausgangspunkt ist bei der Beurteilung durch den Rechtspfleger zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren grundsätzlich einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Das Verfahren ist auf eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung gerichtet und hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig vor allem auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11, NJW 2014, 2287 [juris Rn. 7]); es ist nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens, umfassende materiell-rechtliche Fragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 - VIII ZB 8/23, juris Rn. 18, mwN). Bei der Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren ist daher grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise ohne übermäßige Differenzierung im Einzelfall geboten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 [juris Rn. 7], mwN). Dies schließt es zwar nicht aus, das Festsetzungsverlangen einer Partei im konkreten Einzelfall aufgrund ihres vorangegangenen prozessualen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass eine Partei ihr prozessuales Verhalten an ihren berechtigten Interessen ausrichtet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886 [juris Rn. 12], zu einer Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO). Ein Rechtsmissbrauch ist daher nur ausnahmsweise in besonderen atypischen Konstellationen anzunehmen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788 [juris Rn. 12], zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines jeweils eigenen Rechtsanwalts mehrerer Streitgenossen; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 [juris Rn. 6 f.] mwN). Wird der Rechtsmissbrauch von dem Anspruchsgegner mit einer unzulässigen Aufspaltung der Rechtsverfolgung begründet und das Bestehen einer atypischen Konstellation geltend gemacht, ist es Sache des Anspruchsberechtigten, diejenigen Gründe vorzutragen und gegebenenfalls gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen, die eine getrennte Verfolgung der Ansprüche rechtfertigen sollen. Legt der Anspruchsberechtigte seine Gründe für eine getrennte Verfolgung der Ansprüche dar, ist ein Rechtsmissbrauch in dem Kostenfestsetzungsverfahren (ausnahmsweise) nur dann anzunehmen, wenn ohne weiteres feststeht, dass aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund getrennt verfolgt worden sind; bei der Annahme einer getrennten Rechtsverfolgung aufgrund sachfremder Erwägungen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein Rechtsmissbrauch zu verneinen. Der Verfügungskläger hat ausreichende Gründe vorgetragen, die eine getrennte Verfolgung der Ansprüche als sachgerecht erscheinen lassen. Soweit das Landgericht (Rechtspflegerin) zur Begründung eines Rechtsmissbrauchs in dem Kostenfestsetzungsbeschluss darauf abstellt, die geltend gemachten Ansprüche würden aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsen, ist zwar richtig, dass es sich um eine fortgesetzte Berichterstattung über den Verfügungskläger handelt, die mit dem Artikel vom 13. Januar 2024 begann und mit dem Artikel vom 30. Januar 2024 endete. Bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs hat die Rechtspflegerin aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Pressekammer des Landgerichts ausweislich der Urteilsgründe (vgl. Urteil vom 27. Februar 2024 - 27 O 42/24, Seite 12 letzter Absatz) angenommen hat, dass sich die beanstandeten und in getrennten Verfahren verfolgten Äußerungen in Anlass, Inhalt und Kontext unterscheiden. Dass bereits das allein einen ausreichenden sachlichen Grund für eine getrennte Rechtsverfolgung darstellt, liegt nahe, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Denn im Streitfall spricht entscheidend gegen einen Rechtsmissbrauch, dass zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung vom 17. Januar 2024 (vgl. Anlage AST 14 in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 27 O 40/24), die sich auf die Artikel vom 13. und 14. Januar 2024 bezog, die weitere mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Januar 2024 (vgl. Anlage AST 16 in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 27 O 42/24) abgemahnte Berichterstattung noch nicht veröffentlicht war (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen des § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG: BeckOK UWG/Dämmer [1.1.2025], § 8c Rn. 37). Die Abmahnung vom 29. Januar 2024 war aus der im Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei auch nicht entbehrlich. In (kostenrechtlicher Hinsicht) entbehrlich ist eine Abmahnung beispielsweise dann, wenn ihre Erfolglosigkeit vorauszusehen ist, weil eine Unterwerfungserklärung des Schuldners angesichts seiner bisherigen Haltung ausgeschlossen werden kann (vgl. Spangler in: Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 50. Rn. 32). Das kann im Streitfall aber nicht angenommen werden. Zwar hat die Verfügungsbeklagte auf die erste Abmahnung des Verfügungsklägers mit Schreiben vom 23. Januar 2024 erklärt, dass sie eine Unterlassungserklärung nicht abgeben werde. Dies begründete aber nicht die Annahme, auch die zweite Abmahnung vom 29. Januar 2024 werde erfolglos sein. Denn ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (vgl. Urteil vom 27. Februar 2024 - 27 O 42/24, Seite 9 dritter Absatz) kam es am 26. Januar 2024 (einem Freitag) innerhalb des Bezirksamtes in Anwesenheit des Verfügungsklägers und der betroffenen Frauen zu einem Gespräch mit dem Personalrat, der Dienststellenleitung und dem Rechtsamtsleiter, in dem die betroffenen Frauen erklärten, sie hätten die zum Gegenstand der beanstandeten Berichterstattung gemachten Vorwürfe nie erhoben. Angesichts dessen bestand bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Verfügungsklägers die berechtigte Erwartung, die Verfügungsbeklagte werde nunmehr jedenfalls wegen der Berichterstattung vom 18. und 20./21. Januar 2024 eine Unterlassungserklärung abgeben. Gleichfalls bestand für den Verfügungskläger die Gefahr einer weiteren, ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzenden Berichterstattung. Aufgrund der bestehenden Eilbedürftigkeit durfte der Verfügungskläger nicht noch weitere Zeit verstreichen lassen; ein weiteres Zuwarten zu dem Zweck, eine Zusammenfassung des Angriffs auf sämtliche Verletzungsformen in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu ermöglichen, war ihm wegen der Eilbedürftigkeit nicht zumutbar (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, NJW-RR 2019, 813 [juris Rn. 64] - Das beste Netz, zum Wettbewerbsrecht). Bei dieser Sachlage bestehen keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. III. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist aufzuheben und das Verfahren ist gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, damit die Rechtspflegerin unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe erneut über die Kostenfestsetzung entscheiden kann. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; die Grundsätze einer rechtsmissbräuchlichen Verfahrenstrennung sind durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.