Leitsatz
V ZB 56/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200423BVZB56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200423BVZB56.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 56/22 vom 20. April 2023 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 48 Abs. 5; WEG aF § 50; ZPO § 103 Die Vorschrift des § 50 WEG aF ist analog § 48 Abs. 5 WEG auch dann anzu- wenden, wenn die Kostenfestsetzung zwar nach dem 30. November 2020 be- antragt wurde, der Kostentitel aber aus einem vor dem 1. Dezember 2020 an- hängig gewordenen Beschlussklageverfahren herrührt und deshalb gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist. BGH, Beschluss vom 20. April 2023 - V ZB 56/22 - LG Bremen AG Bremen-Blumenthal - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 15. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.862,39 €. Gründe: I. Die Parteien bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Kläger reichten im Oktober 2020 verschiedene Beschlussanfech- tungsklagen gegen die übrigen Eigentümer ein, die das Amtsgericht zur gemein- samen Verhandlung und Entscheidung miteinander verband. Die Beklagten zu 1 (die übrigen Eigentümer mit Ausnahme der Kläger und der Beklagten zu 2) be- auftragten mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt. Die Beklagte zu 2 beauftragte 1 - 3 - ihrerseits einen anderen Rechtsanwalt. Der Rechtsstreit endete im Jahr 2021 in erster Instanz mit einem Vergleich, der auch die Tragung der Verfahrenskosten regelte. Mit Beschluss vom 9. März 2022 hat das Amtsgericht die von den Klägern an die Beklagte zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.862,39 € nebst Zinsen festge- setzt. Die sofortige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt, wollen die Kläger die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsan- trags der Beklagten zu 2 erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Kläger seien für die Kosten beider Rechtsanwälte erstattungspflichtig. Es stehe jedem Streitgenossen frei, einen ei- genen Anwalt zu mandatieren. Die Regelung des § 50 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung sei nicht anwendbar, da mangels einer Übergangsvorschrift nach dem aktuell geltenden Recht zu entscheiden sei. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist begründet. Der ange- fochtene Beschluss beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 576 Abs. 1 ZPO). Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist § 50 WEG aF hier anzuwen- den. 2 3 4 - 4 - 1. Nach § 50 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung sind Wohnungseigentümern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtig- ten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegen- stand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere be- vollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Diese Vorschrift stellte eine Sonder- regelung gegenüber § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 6) und wurde eingeführt, um insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren, bei denen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG aF sämtliche übrigen Wohnungseigentümer zu verklagen waren, das Kostenrisiko des anfechtenden Wohnungseigentümers zu begrenzen (BT- Drs. 16/3843 S. 28). Denn nach der allgemeinen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht es der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht ent- gegen, dass jeder Streitgenosse einen eigenen Anwalt beauftragt (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 10). 2. Der Senat hat bereits entschieden, dass dann, wenn die Kostenfestset- zung vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurde, im Kostenfestsetzungsverfah- ren § 50 WEG aF gemäß der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG weiter- hin anzuwenden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW- RR 2021, 1598 Rn. 5). Für Verfahren, die schon vor dem 1. Dezember 2020 an- hängig waren, bestimmt § 48 Abs. 5 WEG nämlich die Anwendbarkeit der Vor- schriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung und damit auch des § 50 WEG aF. 3. Die Vorschrift des § 50 WEG aF ist analog § 48 Abs. 5 WEG auch dann anzuwenden, wenn die Kostenfestsetzung zwar nach dem 30. November 2020 beantragt wurde, der Kostentitel aber aus einem vor dem 1. Dezember 2020 5 6 7 - 5 - anhängig gewordenen Beschlussklageverfahren herrührt und deshalb gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist. Zwar ist das Kostenfestsetzungsverfahren ein selbständiges Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6; Be- schluss vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11, NZI 2012, 625 Rn. 6), das erst mit dem Kostenfestsetzungsantrag anhängig wird. Deswegen ist § 48 Abs. 5 WEG, der auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 1. Dezember 2020 abstellt, dann, wenn der Antrag auf Kostenfestsetzung - wie hier - nach dem 30. November 2020 gestellt wurde, nach seinem Wortlaut für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht einschlägig; nach Sinn und Zweck ist die Übergangsvorschrift aber auch hier an- zuwenden. Denn bei Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen, die - wie hier - vor dem 1. Dezember 2020 anhängig wurden, sind nach § 48 Abs. 5 WEG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG aF die übrigen Wohnungseigentümer unverändert richtige Klagegegner (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 214/21, WuM 2023, 58 Rn. 5 zur Beschlussanfechtungsklage; Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, NJW-RR 2022, 883 Rn. 15 zur Beschluss- ersetzungsklage). Grund für die Streichung des § 50 WEG aF war aber gerade, dass nach neuem Recht Beschlussklagen nicht mehr gegen die übrigen Woh- nungseigentümer, sondern gegen die GdWE und damit nur eine Beklagte zu rich- ten sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG), weswegen das Kostenbegrenzungsinteresse, das Grund für die Sonderregelung war (s.o. Rn. 5), nicht mehr besteht (vgl. BT- Drs. 19/18791 S. 80). Mit diesem Verständnis des § 50 WEG aF wäre es nicht zu vereinbaren, wenn in einem Fall, in dem aufgrund der Übergangsregelung des § 48 Abs. 5 WEG die übrigen Wohnungseigentümer weiter Beklagte der Be- schlussklage bleiben, bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten mit § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Vorschrift angewendet würde, die nach der Vorstellung 8 - 6 - des Gesetzgebers voraussetzt, dass die GdWE Beklagte ist. Gelten für die Be- schlussklage noch die bisherigen Verfahrensvorschriften, ist deshalb analog § 48 Abs. 5 WEG auch für das Kostenfestsetzungsverfahren das bisherige Recht und damit § 50 WEG aF anzuwenden. IV. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit nicht zur Endent- scheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat von seinem Ausgangspunkt folge- richtig keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit - was die Beschwerdeerwi- derung geltend macht - ein Ausnahmefall im Sinne des § 50 WEG aF vorliegt. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung - auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze im Rechtsbeschwerdeverfahren - an das Beschwerdegericht zu- rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen 9 - 7 - beklagten Wohnungseigentümer nicht genügen, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung i.S.d. § 50 WEG aF zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 6). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Bremen-Blumenthal, Entscheidung vom 09.03.2022 - 44 C 25/20 - LG Bremen, Entscheidung vom 15.09.2022 - 4 T 162/22 -