Entscheidung
X ZR 116/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 116/08 vom 12. Dezember 2011 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keuken- schrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sachver- ständigen auf 18.334,33 EUR einschließlich Umsatzsteuer festge- setzt. Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige hat in dem durch Klagerücknahme beendeten Nichtigkeitsberufungsverfahren sein schriftliches Gutachten mit 207 Stunden zu je 95 EUR, mithin 19.665 EUR, einschließlich näher spezifizier- ter Nebenkosten auf 20.822,75 EUR, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 3.956,32 EUR, insgesamt mit 24.779,07 EUR abgerechnet. Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben, die sich in erster Linie gegen die ange- setzte Stundenzahl richten; der gerichtete Sachverständige habe die von ihm in Rechnung gestellten analytischen und simulativen Berechnungen bereits im Verletzungsstreit geltend gemacht und vergütet erhalten. Der Sachverständige hat daraufhin die Notwendigkeit dieser Berechnungen näher begründet. 1 - 3 - II. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ist im Wesentlichen ge- rechtfertigt (§ 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). 1. Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschütz- ten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet. Dies setzt voraus, dass sich der Sachverständige mit der Aufarbeitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut macht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften ein- arbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2011 - X ZR 106/08 Rn. 3, wie alle zitierten Entscheidungen auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs abrufbar). Dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist ledig- lich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem tech- nischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung be- zieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportiona- lität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4; Beschluss vom 21. November 2011 aaO). 2. Das angegriffene Patent betrifft eine Schaltung und ein Verfahren zum stabilen Liefern von Leistung an ein Bearbeitungsplasma. Mit der Nichtigkeits- klage wurde mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Das Patentgericht hat das Patent für nichtig erklärt. Das Urteil des Patentgerichts umfasst 26 Seiten, die Berufungsbegründung 22 und die Berufungserwiderung 59 Seiten. Nach dem Beweisbeschluss waren Fragen der Ursprungsoffenbarung, der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit zu beantworten und in diesem 2 3 4 5 - 4 - Rahmen 18 Veröffentlichungen zu prüfen. Das schriftliche Gutachten des Sach- verständigen umfasst 60 Seiten. Was den Prüfstoff betrifft, handelt es sich um ein in der Berufungsinstanz an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die Prozessak- ten sind umfangreich, ebenso die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze. In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn ein Aufwand von jedenfalls mehr als 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5; Beschluss vom 1. April 2008 - X ZR 84/05 Rn. 8; Beschluss vom 21. November 2011 aaO Rn. 6). Der Senat legt auch im vorliegenden Fall eine Stundenzahl von 150 zugrunde. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die experimentellen Untersuchungen in Verbindung mit den anderen erforderlichen Arbeiten nicht innerhalb dieses Zeitrahmens durch- geführt werden konnten. 3. Die von der Beklagten hinsichtlich der weiteren Auslagen angedeute- ten Bedenken hat der Sachverständige mit seiner Stellungnahme ausgeräumt. 6 7 - 5 - Hieraus ergibt sich folgende Abrechnung: 150 Stunden à 95 EUR 14.250,00 EUR Auslagen insgesamt 1.157,75 EUR Umsatzsteuer aus 15.407.75 EUR 2.926.58 EUR insgesamt 18.334,33 EUR Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster 8