Leitsatz
IV ZR 34/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 34/11 Verkündet am: 14. Dezember 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AUB 88 § 7 Nach der für die Bemessung der Invaliditätsleistung maßgeblichen Gliedertaxe schließt der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes ein (hier: Schulter und Hand des rechten Arms). Eine Addition der einzelnen Invaliditätsgrade findet nicht statt. Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Inva- liditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2011 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Auf die An- schlussrevision der Beklagten wird das angefochtene Ur- teil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ih- rem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Invaliditätsansprüche aus einer mit der Bekla g- ten geschlossenen Unfallversicherung geltend. Am 9. August 2003 stürz- te er von einer Leiter, wobei er sich unter anderem das Schultergelenk des rechten Armes auskugelte und es zu einer Läsion des Plexus br a- chialis, d.h. einer Schädigung des den Arm und die Hand versorgenden 1 - 3 - Nervengeflechts kam. Der Versicherungsvertrag sieht eine Invaliditäts- summe von 102.259 € mit einer progressiven Invaliditätsstaffel von 350% vor. Ihm liegen die AUB 88 sowie bezüglich der Progression die UBB 201 zugrunde. Die AUB 88 enthalten in § 7 u.a. folgende Bestimmungen: I. Invaliditätsleistung … (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch aus Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. … (2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Inva- lidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit: eines Arms im Schultergelenk 70% eines Arms bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% eines Arms unterhalb des Ellenbogengelenks 60% einer Hand im Handgelenk 55% eines Daumens 20% eines Zeigefingers 10% eines anderen Fingers 5% … b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der ent- sprechende Teil des Prozentsatzes nach a) ange- nommen. … d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geis- tige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invalidi- tätsgrade, die sich nach (2) ergeben, zusammenge- rechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht ange- nommen." - 4 - Auf dieser Grundlage macht der Kläger geltend, bei ihm liege eine vollständige Funktionsunfähigkeit des rechten Arms vor, weshalb ein Gliedertaxwert von 70% zugrunde zu legen sei. Unter Berücksichtigung der Progressionsstaffel stehe ihm eine Versicherungsleistung von 204.518 € zu. Die Beklagte hat eine Funktionsbeeinträchtigung von 1/2 - Armwert anerkannt und insgesamt 56.242,45 € gezahlt. Den Differenzbe- trag von 148.275,55 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten macht der Kläger mit der Klage geltend. Das Landgericht hat nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsge- richt hat die Beklagte unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 58.798,93 € nebst Zinsen zu zah- len. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des lan d- gerichtlichen Urteils. Die Beklagte begehrt mit der Anschlussrevision e i- ne Abweisung der Klage insgesamt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg. Auf die An- schlussrevision der Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2011, 487 veröffent- licht ist, hat ausgeführt, der Kläger könne die Zahlung einer Invaliditäts- entschädigung in Höhe von 58.798,93 € verlangen. Dies entspreche 15/20 des Armwerts oder 52,5% der vereinbarten Versicherungssumme 2 3 4 5 - 5 - unter Einbeziehung der Progressionsstaffel. Hierbei seien die Feststel- lungen des Sachverständigen zugrunde zu legen. Dieser sei in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner mündlichen Anhörung nicht zu wi- dersprüchlichen Ergebnissen gekommen, sondern habe lediglich die im schriftlichen Gutachten festgestellte Beeinträchtigung des Arms mit 11/20 in seiner Anhörung aufgeschlüsselt. Der ergänzenden Einholung eines neurologischen Gutachtens bedürfe es nicht, da durch den Sac h- verständigen jedenfalls eine Mindestbeeinträchtigung festgestellt worden sei. Bei Anwendung der Gliedertaxe sei von der Position "Arm im Schu l- tergelenk" auszugehen, während eine zusätzliche Berücksichtigung auch der Gliedertaxenbereiche Finger, Hand oder Ellenbogen nicht in Betracht komme. Es sei allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abz u- stellen, die hier im Schultergelenk des Arms liege. Der Umstan d, dass die dort verletzten Nerven zugleich zu Beeinträchtigungen auch des U n- terarms und der Hand geführt hätten, sei bei der Bemessung des für den gesamten Arm vereinbarten Taxwertes bereits berücksichtigt. Ob eine andere Betrachtung in den Fällen eines Polytraumas geboten sei, könne offen bleiben, da ein derartiger Fall nicht vorliege. Auch eine Addition der Gliedertaxeneinzelwerte nach § 7 I (2) d) AUB 88 komme nicht in Be- tracht, da sich die Klausel lediglich auf die Funktion verschiedener Kö r- perglieder beziehe. Allerdings dürfe bei der Berechnung die für das maßgebliche kö r- pernähere Glied ermittelte Funktionsbeeinträchtigung nicht hinter derje- nigen zurückbleiben, die für das körperfernere Glied ermittelt werde. Der Sachverständige habe die Beeinträchtigung des Arms mit 11/20 bewer- tet, was ausgehend von einem Invaliditätsgrad des Arms von 70% zu e i- nem Anspruch auf 38,5% der Versicherungsleistung führe. Den Umfang der Beeinträchtigung der Hand allein habe der Sachverständige aber 6 - 6 - schon auf 80% geschätzt, was bei einem Invaliditätsgrad der Hand von 55% der Versicherungsleistung zu einem Anspruch des Klägers in Höhe von 44% führe. Diese Untergrenze von 44% müsse, weil bei dem Kläger nicht nur die Hand, sondern auch weitere Teile des Arms beeinträchtigt worden seien, erhöht werden. Die gesamte Quote sei auf 15/20 des Armwerts, d.h. 52,2% der Versicherungsleistung, zu schätzen. Der Klä- ger könne zudem keinen Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Kosten verlangen, da es an einer schlüssigen Darlegung fe hle, wann er seinen Rechtsanwalt zu welchen Tätigkeiten beauftragt habe. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. 1. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Eine über 52,5% hin- ausgehende Invaliditätsentschädigung steht dem Kläger jedenfalls nicht zu. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass keine Addition der Invaliditätswerte stattfindet, wenn neben Verlust oder Fun k- tionsunfähigkeit eines rumpfnäheren Körperteils zugleich Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines rumpfferneren Körperteils vorliegt. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi- gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Ver- ständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungs- rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; Se- natsbeschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7). Hierbei sind Versicherungsbedingungen aus sich selbst heraus 7 8 9 - 7 - zu interpretieren ohne vergleichende Betrachtung mit anderen Bedi n- gungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedingungsübe r- greifende Würdigung von vornherein verschlossen bleibt. Die Entst e- hungsgeschichte der Bedingungen hat ebenso wie ihre spätere Entwic k- lung außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10). b) Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt § 7 I (1) AUB 88 zunächst, dass die Beklagte ihm eine Invaliditätslei s- tung verspricht für den Fall, dass ein Unfall zu einer dauernden Beein- trächtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Inval i- dität) führt. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Vers i- cherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Wie sich die Höhe der Leistungen im Einzelnen bemisst, kann der Versicherungs- nehmer § 7 I (2) a) AUB 88 für die dort genannten Körperteile und Sin- nesorgane entnehmen. Die Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder d iesem gleichgestellter Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gle i- ches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedert a- xe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes. Demgemäß beschreibt die Regelung abgegrenzte Teilbereiche eines Armes und Beines u nd ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädi- gung ab (vgl. zu diesem Verständnis der Gliedertaxe Senatsurteile vom 15. Dezember 2010 aaO Rn. 11; vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03, VersR 2006, 1117 unter II 1 a; vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00, 10 - 8 - VersR 2001, 360 unter 2 a; vom 23. Januar 1991 - IV ZR 60/90, VersR 1991, 413). Der Systematik der Gliedertaxe kann der Versicherungsnehmer ferner entnehmen, dass für die Bereiche der mit dem Arm und dem Bein zusammenhängenden Körperteile abgestufte Invaliditätsgrade festge- setzt werden, die beim Arm mit der Bewertung der Invalidität eines Fi n- gers mit 5% beginnen und mit dem Arm im Schultergelenk mit 70% e n- den. Hiermit trägt die Gliedertaxe dem Umstand Rechnung, dass Glie d- verluste - Entsprechendes gilt für völlige oder teilweise Gebrauchsunfä- higkeit - mit zunehmender Rumpfnähe der Stelle, an der das Körperglied verloren gegangen (oder die Gebrauchsbeeinträchtigungen auslösende Ursache zu lokalisieren) ist, zu wachsender Einschränkung der generel- len Leistungsfähigkeit von Menschen führen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, VersR 2003, 1163 unter II 2 c (3); vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89, VersR 1991, 57 unter 3 b; vom 30. Mai 1990 - IV ZR 143/89, VersR 1990, 964 unter 2 a; Bruck/Möller/Leverenz, VVG 9. Aufl. AUB 2008 Ziff. 2.1 Rn. 185; Knappmann, VersR 2003, 430, 431). c) Ausgehend hiervon erkennt ein durchschnittlicher Versiche- rungsnehmer, dass der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des Armes im Schultergelenk (nur) deshalb mit dem höchsten Invaliditätsgrad von 70% bemessen wird, weil hierin zugleich die Beeinträchtigung der übr i- gen Teilglieder des Armes enthalten ist. In jedem der in der Gliedertaxe genannten Invaliditätssätze ist bereits mitberücksichtigt, wie sich der u n- fallbedingte Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedteils auf den verbleibenden Gliedrest auswirkt. Daraus resultiert das Ansteigen des Invaliditätsprozentsatzes mit zunehmender Rumpfnähe des Gliedve r- 11 12 - 9 - lustes oder der Funktionsstörung (Senatsurteile vom 17. Januar 2001 aaO; vom 30. Mai 1990 aaO). Anderenfalls wäre kein Grund dafür er- sichtlich, warum der Invaliditätsgrad kontinuierlich mit Rumpfnähe a n- steigt. Wären die Invaliditätsgrade für die verschiedenen Teilglieder is o- liert zu berechnen und zu addieren, so müsste eine gesonderte Bewer- tung der rumpfnäheren Teilglieder ohne Berücksichtigung der rumpffe r- neren erfolgen. d) Den Grundsatz, dass keine Addition der einzelnen Invalidität s- werte erfolgt, wird der Versicherungsnehmer auch daraus entnehmen, dass für den gesamten Arm im Schultergelenk lediglich eine maximale Invalidität von 70% vorgesehen ist. Wären demgegenüber sämtliche I n- validitätsgrade der Teilglieder zu addieren, würde der Versicherungs- nehmer bereits bei vollständiger Invalidität der Hand im Handgelenk, des Daumens und der Finger eine 100%ige Invalidität erreichen. Käme noch der Arm unterhalb bzw. oberhalb des Ellenbogengelenks hinzu, so erg ä- be sich häufig eine Invalidität von über 100% und eine Deckelung auf 100% würde jeweils erst durch die Regelung in § 7 I (2) d) AUB 88 er- reicht (vgl. OLG Celle VRR 2010, 424, 425; LG Dortmund r+s 2009, 476; Grimm, AUB 4. Aufl. AUB 99 Ziff. 2 Rn. 20; HK- VVG/Rüffer, 2. Aufl. AUB 2008 Ziff. 2 Rn. 23). e) Ferner ersieht der Versicherungsnehmer aus der Gliedertaxe, dass diese Verlust und Funktionsunfähigkeit der aufgeführten Körperteile und Sinnesorgane gleichstellt. Hierbei spielt es keine Rolle, dass etwa der Verlust eines Armes oder einer Hand der Funktionsunfähigkeit dieses Gliedes im Gelenk bei verbleibender Teilfunktionsfähigkeit nicht gleich- stehen muss, gleichwohl aber derselbe Invaliditätsgrad in Betracht kommt. Der Versicherungsnehmer kann das auf die mit der Gliedertaxe 13 14 - 10 - vorgenommene pauschalisierende Bewertung des Invaliditätsgrades zu- rückführen, deren versicherungswirtschaftliche oder medizinische Recht- fertigung sich ihm ohnehin nicht erschließt (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 aaO unter II 2 c (2)). Dieser Bewertung kann der Versicherungsnehmer zugleich entnehmen, dass der Verlust eines Körperteils oder Sinnes or- gans in jedem Fall denselben Invaliditätsgrad nach sich zieh t wie die Funktionsunfähigkeit. Das wäre aber nicht mehr der Fall, wenn bei Fun k- tionsunfähigkeit die Invaliditätsgrade von rumpffernen und rumpfnahen Körperteilen zusammenzurechnen wären. Dies würde - wie vom Kläger geltend gemacht - beim Arm im Schultergelenk und dessen vollständiger Funktionsunfähigkeit bei gleichzeitiger Funktionsunfähigkeit rumpffern e- rer Teilglieder dazu führen, dass der Invaliditätsgrad regelmäßig deutlich über 100% liegt, während bei vollständigem Verlust eines Armes im Schultergelenk, etwa infolge Amputation, immer nur die Höchstgrenze der Invalidität von 70% zu gewähren wäre. Eine derart unterschiedliche Invaliditätsbemessung erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht. f) Der Kläger kann auch nichts aus der Regelung in § 7 I (2) d) AUB 88 für sich herleiten, die bestimmt, dass bei Beeinträchtigung me h- rerer Körperteile oder Sinnesorgane die nach den vorstehenden Besti m- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet, mehr als 100% jedoch nicht angenommen werden. Diese Addition greift nur in dem Fall ein, dass nach den vorangegangenen Bestimmungen isolierte Invaliditätsgrade anzusetzen sind. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn der Arm und das Bein beeinträchtigt sind oder es um eine Komb i- nation der Invalidität nach der Gliedertaxe mit der Invaliditätsbestimmung nach der allgemeinen Regelung in § 7 I (2) c) AUB 88 geht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 15 16 - 11 - g) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner auf die Unklarheiten- regelung gemäß § 305c Abs. 2 BGB. Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 364). Demgegenüber genügt es für eine Unklarheit nicht, dass eine Klausel lediglich auf den ersten Blick unklar erscheint oder Streit über ihre Auslegung besteht (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Vorbem. III Rn. 21). Auf dieser Grundlage ist nach den obigen Ausführungen für eine Mehrdeutigkeit oder sonstige Unklarheit i.S. des § 305c Abs. 2 BGB nichts ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger zu seinen Gunsten nichts aus der Rechtsprechung des Senats zu den Klau- seln in der Gliedertaxe bezüglich des "Fußes im Fußgelenk" (Urteil vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00, VersR 2001, 360), der "Hand im Handge- lenk" (Urteil vom 9. Juli 2003 aaO) sowie des "Armes im Schultergelenk" (Urteile vom 24. Mai 2006 aaO und vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 178/06, VersR 2008, 483) herleiten. In diesen Urteilen hat der Senat l e- diglich entschieden, dass die entsprechenden Formulierungen der Gli e- dertaxe unklar sind, weil sie sowohl eine Auslegung dahin erlaub en, dass bereits auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks isoliert abzustellen ist , als auch eine solche Interpretation möglich ist, nach der es auf die Funk- tionsunfähigkeit des gesamten Teilgliedes Hand, Schulter bzw. Fuß a n- kommt. In diesen Fällen kommt nach § 305c Abs. 2 BGB die dem Versi- cherungsnehmer günstigste Auslegung in Betracht, mithin ein Abstellen allein auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenkes selbst. Um eine derartige Fallkonstellation geht es hier nicht, sondern um Funktionsunfähigkeiten in verschiedenen Teilbereichen des Armes vom 17 18 - 12 - Schultergelenk bis hinunter zu den Fingern. Mit der Frage, ob bei Funkt i- onsunfähigkeit verschiedener Teilglieder eines Armes oder Beines der Invaliditätsgrad für das jeweils rumpfnähere Körperteil den Invalidit äts- grad für das rumpffernere Körperteil beinhaltet, hat der Senat sich in den genannten Entscheidungen nicht befasst. Selbst wenn es im Einzelfall in Betracht kommt, dass der Versicherungsnehmer etwa die Regelung b e- züglich des "Armes im Schultergelenk" dahin verstehen darf, dass es für die Funktionsunfähigkeit allein auf das Gelenk ankommt, führt dies nicht dazu, dass er zugleich davon ausgehen dürfte, Funktionsunfähigkeiten weiterer rumpfferner Körperteile wie etwa der Hand seien bei der B e- messung des Invaliditätsgrades zu addieren (vgl. auch OLG Hamm ZfS 2011, 280; OLG Celle aaO; LG Dortmund aaO). h) Auf dieser Grundlage entspricht es nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Funktionsunfähigkeit eines rumpfnäheren Gliedes die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Glie- des einschließt und eine Addition der Werte aus der Gliedertaxe nicht stattfindet (OLG Hamm aaO S. 281, 282; OLG Celle aaO; OLG Branden- burg r+s 2006, 207, 208; OLG Köln r+s 2003, 472; LG Dortmund aaO; HK-VVG/Rüffer aaO; Grimm aaO; Bruck/Möller/Leverenz aaO Rn. 187, 190; Schubach/Jansen, Private Unfallversicherung Ziff. 2.1 Rn. 40; Man- gen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 47 Rn. 188; Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A 4.5 Rn. 21 f.; Kloth/ Neuhaus, Private Unfallversicherung G V 2 g Rn. 89, 90; Terbille/Hor- muth, Münchner Anwaltshandbuch 2. Aufl. § 24 Rn. 74). Lediglich Knappmann äußert Bedenken, ob das System der Gliedertaxe hinre i- chend transparent sei, weil einem durchschnittlichen Versicherungsneh- mer kaum hinreichend vor Augen gestellt werde, dass zusätzliche B e- schwerden und unfallbedingte krankhafte Veränderungen außerhalb des 19 - 13 - Sitzes der unmittelbaren Verletzung und der Beschwerden nicht bewertet werden sollten (Prölss/Martin aaO Nr. 2 AUB 2008 Rn. 31). Jedenfalls für die hier in Betracht kommende Fallgruppe, bei der es darum geht, ob die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Gliedes die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes bei der Bemessung der Invalidität beinhaltet, kann der Versicherungsnehmer aus den genannten Gründen den Bedin- gungen entnehmen, dass keine Addition der einzelnen Invaliditätsgrade stattfindet. i) Eine Einschränkung erfährt diese Auslegung der AUB lediglich für den Fall, dass die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Invaliditätsgrad führt als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die verschiedenen Körperteile keine vollständige Funktionsunf ä- higkeit erfahren haben, sondern nur teilweise beeinträchtigt sind. In ei- nem solchen Fall stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Kö r- perteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar (OLG Hamm aaO S. 282; OLG Köln r+s 2003, 472; Kloth/Neuhaus aaO Rn. 89; Stiefel/Maier aaO Rn. 22; Bruck/Möller/Leverenz aaO Rn. 189). Auf der Grundlage der bisherigen sachverständigen Feststellungen (hier- zu nachfolgend unter 3.) ergibt sich eine Funktionsbeeinträchtigung des Arms im Schultergelenk als körpernächstes Glied von 40%, mithin eine Invaliditätsleistung von 28% (70% x 40%). Aus der von dem Sachver- ständigen für die Hand ermittelten Funktionsbeeinträchtigung von 80% folgt eine Invaliditätsleistung von 44% (55% x 80%) als Untergrenze. Da das Berufungsgericht bereits eine weitere Erhöhung auf 52,2% vorge- nommen hat, kann der Kläger jedenfalls mit der Revision keine höhere Invalidität beanspruchen. 20 - 14 - 2. Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, das Berufungsge- richt hätte ihm die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage der geltend gemachten 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zumindest anteilig zuerkennen müssen. Diesbezüglich fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Verzugsvoraussetzung g e- mäß § 286 BGB. Der Kläger hat nicht dargelegt, wann er seinen Pro- zessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt und wann er Klagauftrag erteilt hat. Sollte der Kläger von A n- fang an unbedingten Klagauftrag erteilt haben, so fallen auch die Täti g- keiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG). 3. Begründet ist dagegen die Anschlussrevision der Beklagten. a) Sie macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe nicht ohne weiteres von den vom Sachverständigen angesetzten Invaliditäts- werten für das rechte Schultergelenk von 40% und der rechten Hand von 80% ausgehen dürfen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestanden kon- krete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkei t der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geboten. Zweifel an der Richtigkeit und Voll- ständigkeit eines Sachverständigengutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war (BGH, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480 unter II 1 a; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 259 f.). 21 22 23 - 15 - Hier sind die Feststellungen der Invaliditätswerte durch den Sac h- verständigen bei einem Vergleich seines schriftlichen Gutachtens mit den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung teilweise nicht nac h- vollziehbar und in sich widersprüchlich. In seinem schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige sich noch insgesamt allein am Armwert orie n- tiert und diesen mit 11/20 bemessen, wobei er hierzu Teilwerte für die Bewegungseinschränkung der Schulter mit 1/10-Armwert, der Ellenbo- gen- und Handgelenke mit 0/10-Armwert und der hochgradigen Störung der Greiffunktion der rechten Hand mit 9/20-Armwert angegeben hatte. Diese Systematik entspricht nicht der Gliedertaxe, da diese keine ein- heitliche Bewertung des Arms vorsieht, sondern auf die einzelnen Teil- glieder abstellt. Hierauf ist der Sachverständige dann mit seinen Ausfüh- rungen in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2010 eingegangen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Sachverständi- ge sein Gesamtergebnis nicht lediglich "aufgeschlüsselt". So hat der Gutachter beispielsweise in seinem schriftlichen Gutachten die Beei n- trächtigung der rechten Hand mit 9/20-Armwert angegeben, was bei ei- nem Invaliditätswert von 70% einer Invaliditätsleistung für die Hand von 31,5% entspräche. In der mündlichen Anhörung hat er dagegen den rei- nen Handwert mit 80% bemessen, was bei einem Invaliditätswert von 55% einer Versicherungsleistung von 44% entspricht. Nachvollziehbar erläutert wurde das nicht. Dasselbe gilt für die Funktionsbeeinträchtigung an der Schulter. Im schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige lediglich von einem Armwert von 1/10 ausgegangen, was bei einem Invaliditätswert von 70% einer Versicherungsleistung von 7% entspricht. In der mündlichen Anh ö- rung hat der Sachverständige eine Funktionsbeeinträchtigung von 40% zugrunde gelegt, was bei einem Invaliditätswert von 70% einer Invalid i- 24 25 - 16 - tätsleistung von 28% entspricht. Soweit er hierzu ausgeführt hat, dass er nur die Funktion der Schulter betrachtet habe, so ist schon im schrif tli- chen Gutachten bei dem 1/10-Armwert lediglich von einer Bewegungs- einschränkung der Schulter die Rede. Erst recht bestehen nicht nach- vollziehbare Unterschiede in der Gesamtbewertung der Invalidität, wenn der Sachverständige im schriftlichen Gutachten einen Armwert von 11/20 zugrunde legt, was einer Versicherungsleistung von 38,5% entspricht . Das ist mit den Angaben in der mündlichen Anhörung nicht in Überein- stimmung zu bringen, unabhängig davon, ob die Einzelwerte für die Tei l- glieder addiert werden oder nur vom rumpfnächsten Teilglied ausgegan- gen wird. b) Unabhängig von diesen Unklarheiten im Gutachten des unfall- chirurgischen Sachverständigen hätte das Berufungsgericht in jedem Fall ein neurologisches Zusatzgutachten einholen müssen. Der Schwerpunkt der Verletzungen des Klägers liegt nicht auf unfallchirurgischem Gebiet, sondern auf neurologischem. So heißt es bereits im fachchirurgischen Gutachten des W. H. vom 29. Dezember 2003, er- hebliche Unfallfolgen am Schultergelenk seien nicht aufgetreten. Die festgestellten Bewegungsminderungen der Gelenkfunktionen der rechten oberen Gliedmaße seien Folge des Nervenschadens, der mit seinen m o- torischen und sensiblen Ausfallerscheinungen die Hauptunfallfolge da r- stelle. Ob es noch zu einer Besserung komme, solle durch ein neurologi- sches Zusatzgutachten abgeklärt werden. Der von der … Versicherung beauftragte Orthopäde hat in seinem Gutachten vom 30. Juni 2004 aus- geführt, er rate dringend zu einer Abschlussbegutachtung mit neurologi- scher Zusatzbegutachtung. 26 - 17 - Dem unfallchirurgischen Sachverständigen fehlen für den neurolo- gischen Bereich die erforderlichen Fachkenntnisse. Er hat in seiner An- hörung erklärt, soweit er bezüglich der Hand noch von einer Restfunktion ausgegangen sei, habe er dies den neurologischen Vorgutachten ent- nommen. Er habe kein neurologisches Zusatzgutachten für erforderlich gehalten, weil er die vorausgehenden neurologischen Begutachtungen nachvollziehbar gefunden habe und nach ärztlicher Erfahrung bei dieser Art von Verletzungen in neurologischer Hinsicht nicht mehr mit einer we- sentlichen Veränderung zu rechnen sei. Hierbei wird übersehen, dass die neurologischen Gutachten keinesfalls eindeutig sind. So geht etwa die den Kläger behandelnde Neurologin in ihrem Gutachten vom 14. Novem- ber 2006 davon aus, bei dem Kläger liege eine globale Armplexusparese rechts vor, die mit 1/1-Armwert zu bewerten sei. Die von der Beklagten beauftragten Neurologen sind in ihren Gutachten zu Armwerten von 3/10 und 1/2 gekommen. Eine neurologische Zusatzbegutachtung ist daher unabdingbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dies auch nicht mit der Begründung übergangen werden, dass jeder Sachverständige eine Beeinträchtigung auf seinem Fachgebiet feststelle, die als Mindestbeein- trächtigung anzusehen sei. Wenn daher eine zusätzliche neurologische Begutachtung eine geringere Beeinträchtigung ergebe, könne dies die Höhe der Entschädigung nicht reduzieren. Dieser Ansatz verkennt, dass die Feststellung der Beeinträchtigungen des Klägers und des Invalidi- tätswerts für den Arm im Schultergelenk und die Hand im Handgelenk nur durch eine fachübergreifende chirurgisch-neurologische Begutach- tung möglich sind. Eine isolierte Begutachtung durch den Sachverständ i- gen einer Fachrichtung mit der Festsetzung eines Mindestwertes kommt demgegenüber nicht in Betracht. Das gilt gerade auch im vorliegenden 27 28 - 18 - Fall, in dem der Schwerpunkt der Unfallfolgen auf neurologischem und nicht auf chirurgischem Gebiet liegt. c) Wird der Umfang der Invalidität des Klägers weiter aufzuklären sein, so kommt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - es zulässig war, den zu- grunde zu legenden Invaliditätswert für die Hand im Handgelenk mit 44% allein deshalb zu erhöhen, weil auch weitere Teile des Arms betroffen waren, und deshalb eine Gesamtinvalidität von 15/20 anzunehmen. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.05.2010 - 3 O 7/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.02.2011 - 3 U 160/10 - 29