Urteil
14 O 32/19
LG Mannheim 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2020:0513.14O32.19.00
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Leitsätze
1. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards für das soziale Netzwerk „Facebook“ mit Stand 19. April 2018 wurden wirksam in die Nutzungsverträge einbezogen. Das darin ausgesprochene Verbot der Hassrede beschränkt das vertragliche Nutzungsrecht auch insoweit in AGB-rechtlich zulässiger Weise, als davon Äußerungen erfasst werden, die im Staat-Bürger-Verhältnis von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt wären.(Rn.119)
2. Ob eine Äußerung als Hassrede zu bewerten ist, bedarf der Auslegung und Abwägung im Einzelfall. Auch insoweit ist die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen, die es gebietet, die kollidierenden Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen. Die konkrete Äußerung des Nutzers ist entsprechend presserechtlichen Maßstäben nach ihrem objektiven Sinn aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums auszulegen.(Rn.151)
3. Wurde der Beitrag eines Nutzers zu Unrecht gelöscht und sein Konto für einige Zeit gesperrt, steht dem Nutzer in der Regel weder eine Geldentschädigung noch ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie zu.(Rn.163)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren, wenn sich der Beitrag auf ein im Folgenden wiedergegebenes Bild bezieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
„Welch ein Affe zwischen zwei Goldstücke“
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 23.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards für das soziale Netzwerk „Facebook“ mit Stand 19. April 2018 wurden wirksam in die Nutzungsverträge einbezogen. Das darin ausgesprochene Verbot der Hassrede beschränkt das vertragliche Nutzungsrecht auch insoweit in AGB-rechtlich zulässiger Weise, als davon Äußerungen erfasst werden, die im Staat-Bürger-Verhältnis von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt wären.(Rn.119) 2. Ob eine Äußerung als Hassrede zu bewerten ist, bedarf der Auslegung und Abwägung im Einzelfall. Auch insoweit ist die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen, die es gebietet, die kollidierenden Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen. Die konkrete Äußerung des Nutzers ist entsprechend presserechtlichen Maßstäben nach ihrem objektiven Sinn aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums auszulegen.(Rn.151) 3. Wurde der Beitrag eines Nutzers zu Unrecht gelöscht und sein Konto für einige Zeit gesperrt, steht dem Nutzer in der Regel weder eine Geldentschädigung noch ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie zu.(Rn.163) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren, wenn sich der Beitrag auf ein im Folgenden wiedergegebenes Bild bezieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. „Welch ein Affe zwischen zwei Goldstücke“ 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 23.000 EUR festgesetzt. Die überwiegend zulässige Klage (hierzu I.) ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu II.). I. Die Klage ist – mit Ausnahme des Feststellungsantrags Ziffer 3 und des Antrags Ziffer 4, soweit dieser sich auf die Beitragslöschung bezieht, – zulässig. 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim folgt aus Art. 18 Abs. 1 Var. 2, 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, soweit die Klage auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützt wird, aus Art. 82 Abs. 6, 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO. 2. Der Feststellungsantrag Ziffer 3 ist unzulässig. a) Dabei kann offenbleiben, ob Antragsgegenstand die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder die mit einer (Zwischen-)Feststellungsklage nicht durchsetzbare Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses ist (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.1977, VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288; BGH, VersUrt. v. 27.03.2015, V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn. 7). Jedenfalls fehlt es an dem für eine Feststellungsklage notwendigen rechtlichen Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – gleichberechtigt Leistungsklage auf Freischaltung des Beitrags und Unterlassung künftiger Löschung und Sperrung erhoben ist. Denn die Leistungsanträge umfassen bereits die Feststellung des Nichtbestehens eines Löschungs- und Sperrungsrechts der Beklagten. b) Ein darüberhinausgehendes anerkennenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Löschungs- und Sperrungsrechts ist nicht ersichtlich. aa) Soweit der Kläger geltend macht, ohne Feststellungsurteil sei zu erwarten, dass die Beklagte den angeblich zu Unrecht als Verstoß gewerteten Beitrag bei ihren Aufzeichnungen über Verstöße belassen und bei der Verhängung von Sanktionen für eventuelle künftige Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen sanktionsschärfend berücksichtigen werde, kann diesem Interesse wirksam lediglich mit einer Leistungsklage gerichtet auf Bereinigung der Aufzeichnungen der Beklagten über Verstöße (vgl. bzgl. zu Unrecht erteilten Abmahnungen im Arbeitsverhältnis BAG, Urt. v. 27.11.1985, 5 AZR 101/84, NZA 1986, 227) begegnet werden, die ohne weiteres möglich und zumutbar ist (vgl. OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 85 ff.). Zwar kann eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BGH, Urt. v. 19.04.2016, VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 6 m. w. Nachw.). Hierfür sprechende Gründe sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ein Feststellungsurteil zukünftig ohne weiteres respektieren würde. bb) Darüber hinaus tragen die (möglichen) Leistungsanträge einem eventuell anzuerkennenden Rehabilitierungsinteresse (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.10.2009, V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 8 ff.; BGH, Urt. v. 17.06.2016, V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404 Rn. 13 ff.) für die bereits abgelaufene Sperrung und Löschung hinreichend Rechnung, so dass auch diesbezüglich kein anerkennenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Löschungs- und Sperrungsrechts besteht. 3. Der Antrag Ziffer 4 ist – soweit er auf Unterlassung künftiger Beitragslöschung zielt – mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. a) Der Antrag zielt auf künftige Leistung in Form der Unterlassung, bestimmte Beiträge zu löschen und den veröffentlichenden Nutzer zu sperren. Eine Klage aus einem Vertrag auf künftige Leistung kann gemäß § 259 ZPO grundsätzlich nur dann erhoben werden, wenn nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1956, I ZR 14/55, GRUR 1956, 238; OLG München, Beschl. v. 17.07.2018, 18 W 858/18, juris Rn. 46; OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 168; unter Bezugnahme auf das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis auch BGH, Urt. v. 14.12.1988, VIII ZR 31/88, NJW-RR 1989, 263 unter B.I.1.; BGH, Urt. v. 21.01.1999, I ZR 135/96, GRUR 1999, 522 unter V.3.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015, I-22 U 37/15, NJOZ 2016, 163 Rn. 34 ff.). Am Vorliegen einer solchen Besorgnis können Zweifel bestehen, wenn es noch nicht zu Zuwiderhandlungen gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1999, I ZR 135/96, GRUR 1999, 522 unter V.3.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015, I-22 U 37/15, NJOZ 2016, 163 Rn. 34). Indes ist das gesamte Verhalten des Verpflichteten im Einzelfall zu würdigen, insbesondere zu prüfen, ob er den Bestand der vertraglichen Leistungsunterlassungspflicht ganz oder teilweise leugnet oder sonst in Abrede stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015, I-22 U 37/15, NJOZ 2016, 163 Rn. 34). b) Danach besteht hinsichtlich des Antrags Ziffer 4 – soweit er auf Unterlassung künftiger Beitragslöschung zielt – nicht die Besorgnis, die Beklagte werde ihre Vertragspflichten künftig verletzen. Der gegenständliche Beitrag wurde unstreitig am 01.10.2018 gelöscht und am 02.10.2018 wiederhergestellt, nachdem der Kläger von der ihm durch die Beklagte eingeräumten Einspruchsmöglichkeit Gebrauch gemacht hatte. Ausschlaggebend hierfür war, dass sich die Beklagte dem Einwand des Klägers anschloss, der gegenständliche Beitrag sei von seinem Nutzungsrecht umfasst, wegen der kritischen Auseinandersetzung mit den in dem Beitrag abgebildeten Personen des öffentlichen Lebens (Emmanuel Macron, Matteo Salvini) insbesondere kein Bullying im Sinne von Ziffer 9 der Gemeinschaftsstandards. Die Beklagte hat demnach durch die kurzzeitige Löschung des Beitrags zwar nach übereinstimmendem Verständnis der Parteien das vertragliche Nutzungsrecht des Klägers verletzt. Bei einer Gesamtwürdigung ihres Verhaltens unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien besteht insoweit allerdings dennoch keine Besorgnis der künftigen Leistungsunterlassungspflichtverletzung. In der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Nutzern und der Beklagten ist nämlich für Löschungen und Sperrungen, die Nutzer für vertragswidrig halten, gerade eine Art Überdenkungsverfahren angelegt, in dem die vorgebrachten Einwände überprüft werden, um (künftige) Vertragspflichtverletzungen zu vermeiden. Insbesondere verpflichtet sich die Beklagte unter Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen grundsätzlich, Nutzer über eine Entfernung von Inhalten wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards in Kenntnis zu setzen. In diesem Zuge räumt sie den Nutzern zudem eine Einspruchsmöglichkeit ein. Wird dieses vertraglich angelegte Überdenkungsverfahren – wie vorliegend – mit dem Ergebnis durchgeführt, dass sich die Beklagte dem Standpunkt des Nutzers anschließt und den Beitrag wiederherstellt, droht eine Leistungsunterlassungspflichtverletzung gerade nicht mehr. c) Demgegenüber hat die Beklagte nach unbestrittenem Klägervortrag die mit der Beitragslöschung einhergehende vorübergehende Sperrung nicht aufgehoben. Insoweit besteht demnach weiterhin die Besorgnis künftiger Leistungspflichtverletzungen im Sinne von § 259 ZPO und ist der Antrag Ziffer 4 zulässig. II. Die Klage ist – mit Ausnahme des zulässigen Teils des Antrags Ziffer 4 – unbegründet. 1. Die geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche ergibt sich dies gemäß Art. 6 Abs. 2, 3 Abs. 1 Rom I-VO aus der von den Parteien unter Ziffer 4 Abs. 4 der Nutzungsbedingungen getroffenen Rechtswahl. Hinsichtlich des auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützten Schadensersatzanspruchs folgt dies aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Das darin vorgesehene Bestimmungsrecht wurde klägerseits zugunsten deutschen Rechts durch Bezugnahme auf die Voraussetzungen für Geldersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach deutschem Deliktsrecht konkludent ausgeübt. 2. Die auf Freischaltung des am 31.07.2018 entfernten Beitrags sowie Unterlassung dessen künftiger Löschung und daran anknüpfender künftiger Nutzerkontosperrung gerichteten Anträge Ziffern 1 und 2 sind unbegründet. Nach den insoweit wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war die Äußerung nicht von dem vertraglichen Nutzungsrecht des Klägers umfasst. Der Kläger hat daher weder einen auf Wiederherstellung des Beitrags gerichteten vertraglichen Erfüllungsanspruch (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11) noch einen auf Unterlassung künftiger Beitragslöschung und Sperrung gerichteten vorbeugenden vertraglichen Erfüllungsanspruch (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 7; MünchKomm-BGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019, § 241 Rn. 70, 120). Vielmehr war die Beklagte bereits nach den auch insoweit wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, den Beitrag zu löschen und die streitgegenständliche Sperrung des Nutzerkontos des Klägers vorzunehmen. a) Der Kläger hat mit der Beklagten einen schuldrechtlichen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook geschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2018, III ZR 183/17, MMR 2018, 740 Rn. 19, 25). Dessen Rechtsnatur bedarf vorliegend keiner abschließenden Einordnung. b) Grundlage des Nutzungsvertrags sind die insbesondere aus den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in ihrer Fassung ab April 2018. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags geworden. Ob die Regelung in Ziffer 13 der bis dato geltenden Altbedingungen (Anlage B5), die in Verbindung mit Ziffer 3 der Sonderbedingungen für Deutschland (Anlage B6) ein einseitiges Recht der Beklagten zur Änderung der Nutzungsbedingungen vorsieht, in Ansehung von §§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, 308 Nr. 5 BGB wirksam war und deren Voraussetzungen vorlagen, kann offenbleiben. Der Kläger hat der Geltung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards jedenfalls unstreitig am 20.04.2018 zugestimmt, wodurch es – unabhängig von einem eventuellen einseitigen Änderungsrecht – zu einer stets möglichen einvernehmlichen Vertragsänderung kam. Anhaltspunkte für Zweifel an der Wirksamkeit der Annahmeerklärung des Klägers bestehen nicht. Selbst wenn der Kläger zur Abgabe der Willenserklärung durch die konkludente Drohung der Beklagten veranlasst wurde, bei Nichtannahme eine (gegebenenfalls unberechtigte) Kündigung des Nutzungsvertrags auszusprechen, und durch die Befürchtung, seine Aktivitäten auf Facebook nicht fortsetzen und dies zuvor nicht kommunizieren zu können, ließe dies die Wirksamkeit der Willenserklärung grundsätzlich unberührt und würde ihn lediglich zur Anfechtung der Annahmeerklärung berechtigen (vgl. in arbeitsrechtlichem Kontext BAG, Urt. v. 13.03.2007, 9 AZR 588/06, juris Rn. 14). Die Anfechtung der Annahmeerklärung hat der Kläger vorliegend nicht erklärt. Auch seine Prozesserklärungen lassen sich nicht in diesem Sinne auslegen. Zwischenzeitlich wäre ein etwa bestehendes klägerisches Anfechtungsrecht jedenfalls verfristet im Sinne von § 124 Abs. 1, 2 BGB. c) Die (einschränkende) Ausformung des Rechts zur Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten durch Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards und die in den Nutzungsbedingungen vorgesehenen Rechtsfolgen einer Überschreitung des Nutzungsrechts sind weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch infolge eines Verstoßes gegen des Transparenzgebot gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam. aa) Ob eine Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ungewöhnlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrags sowie den Erwartungen, die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft. Ungewöhnlichkeit ist zu bejahen, wenn eine Klausel nach dem konkreten Vertragstyp unüblich ist, wobei es darauf ankommt, ob die als Kunden angesprochenen Verkehrskreise mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Inhalts bei diesem Vertragstyp rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2000, XII ZR 44/98, NJW-RR 2001, 43, 44). Der durchschnittliche Nutzer eines sozialen Netzwerks wird – jedenfalls seit der mit dem Erlass des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) am 01.09.2017 verbundenen Diskussion um in sozialen Netzwerken zulässige Inhalte – nicht damit rechnen, dass jegliche – etwa auch strafbare oder den Hostprovider selbst haftbar machende – Inhalte zulässig sind, sondern typischerweise bedenken, dass sein Nutzungsrecht insoweit gewissen Grenzen unterliegt, die durch den Anbieter vorgegeben werden und nicht ohne weiteres mit der Reichweite des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 GG im Staat-Bürger-Verhältnis korrespondieren. Insoweit wird der abstrakt-generelle Ausschluss bestimmter Inhalte durch Richtlinien sozialer Netzwerke und Verhaltensregeln elektronischer Medien („Netiquette“), auch soweit dies von dem Anbieter einseitig und über die Grenzen objektiver Rechtswidrigkeit hinaus vorgegeben wird, von dem angesprochenen Verkehr auch erwartet werden (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, BeckRS 2018, 1824 Rn. 15). Ob der Ausschluss bestimmter Inhalte transparent gestaltet ist und im Einzelfall der Inhaltskontrolle standhält, ist eine davon zu trennende Frage. bb) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 16; BGH, Urt. v. 22.03.2018, IX ZR 99/17, NJW 2018, 2193 Rn. 34; BGH, Urt. v. 17.07.2018, VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 9; BGH, Urt. v. 01.10.2019, VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23, jew. m. w. Nachw.). Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31). Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 17; BGH, Urt. v. 22.03.2018, IX ZR 99/17, NJW 2018, 2193 Rn. 35). cc) Diesen Anforderungen genügen Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards. Dass das dem Nutzer eingeräumte Nutzungsrecht Grenzen unterliegt, die gegebenenfalls insoweit den Umfang der durch Art. 5 Abs. 1 GG im Staat-Bürger-Verhältnis eingeräumten Meinungsäußerungsfreiheit einschränken, wird hinreichend klar und verständlich geregelt. Zwar wird das den Nutzern eingeräumte Nutzungsrecht unter Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen zunächst umfassend beschrieben („Wir möchten, dass Menschen Facebook nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind“). Dass dieses Nutzungsrecht bestimmten Grenzen unterliegt, wird allerdings unmittelbar im Anschluss sogleich klargestellt („Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer Gemeinschaft erfolgen“). Dieser Gleichklang aus Beschreibung des grundsätzlichen Umfangs des Nutzungsrechts einerseits und Betonung dessen Grenzen andererseits findet sich bereits unter Ziffer 1 der Nutzungsbedingungen („Wir geben dir die Möglichkeit, dich auszudrücken und über Dinge die dir wichtig sind, auszutauschen. [...] Wir bekämpfen schädliches Verhalten und unterstützen unsere Gemeinschaft“). Welchen Grenzen das dem Nutzer eingeräumte Nutzungsrecht im Einzelnen unterliegt, wird unter Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen – unmittelbar nach dem Hinweis darauf, dass das Nutzungsrecht bestimmten Grenzen unterliegt, – enumerativ in drei Ziffern hinreichend klar und verständlich konkretisiert. Dass Hassrede vom Nutzungsrecht nicht umfasst ist, wird an dieser Stelle zwar nicht ausdrücklich ausgeführt. Durch die dortige – durch Fettdruck und Unterstreichung bereits drucktechnisch hervorgehobene – Bezugnahme auf die Gemeinschaftsstandards wird jedoch hinreichend deutlich, dass ein Teil der Grenzen des Nutzungsrechts in diesen Standards näher konkretisiert wird (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.1996, I ZR 44/94, NJW 1996, 2374; OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 18). Die in Bezug genommenen Bestimmungen lassen sich durch die vorgenommene Verlinkung unproblematisch auffinden. Auch die in Bezug genommene Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards, die definiert, welches Nutzungsverhalten dem Begriff der grundsätzlich vom Nutzungsrecht nicht umfassten Hassrede unterfällt, ist in sich für einen Durchschnittsnutzer des sozialen Netzwerks hinreichend klar und verständlich (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 59). Sie definiert Hassrede zunächst als „direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften“. Welche Eigenschaften „geschützte Eigenschaften“ sind, wird sodann enumerativ ausgeführt (ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung, Krankheit, Einwanderungsstatus in gewissem Umfang) und zudem definiert, dass unter „Angriff“ „gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren“ zu verstehen ist. Über die farblich hervorgehobene Schaltfläche „Mehr dazu“ lässt sich darüber hinaus ein ausführlicherer Abschnitt öffnen, der (teilweise beispielhaft aufgeführte) als Hassrede untersagte Inhalte anhand einer Einteilung in drei Schweregrade näher konkretisiert. Durch diese teilweise auf beispielhafte Äußerungen abstellende Regelungstechnik bedingt sich die Beklagte auch keinen ungerechtfertigten Beurteilungsspielraum darüber aus, welches Nutzungsverhalten Hassrede darstellt. Angesichts der Vielgestaltigkeit des – im Einzelnen nicht vorhersehbaren – Äußerungsverhaltens von Nutzern in dem sozialen Netzwerk der Beklagten und deren Bestreben, die Gemeinschaftsstandards weltweit einheitlich anzuwenden, erscheint eine Regelung der Materie durch ausfüllungsbedürftige abstrakte Begriffe und diese illustrierende Beispiele sachgerecht. Eine darüberhinausgehende Konkretisierung ist in Anbetracht der Komplexität des Regelungsgegenstands AGB-rechtlich nicht geboten (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011, III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27 m. w. Nachw.). Auch gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit einschränken und Verstöße sogar strafrechtlich sanktionieren (z. B. §§ 185 ff. StGB) definieren Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit abstrakten, auslegungsbedürftigen Begriffen und genügen gleichwohl dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, 1 BvR 1476/91). Schließlich wird dem Durchschnittnutzer in Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen auch hinreichend deutlich gemacht, dass und welche Rechtsfolgen sich aus einer Überschreitung des Nutzungsrechts durch Verstoß unter anderem gegen das grundsätzliche Verbot der Hassrede ergeben können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 61 f.). Unmittelbar nach der Aufzählung der Grenzen, denen das Nutzungsrecht unterliegt, findet sich der Hinweis „Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen“. Die in Bezug genommenen „nachfolgend beschriebenen Gründe“ sind mit Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen verlinkt, der die außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrags als mögliche Konsequenz eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen nennt, in dem die nur vorübergehende Sperrung eines Nutzerkontos als gegebenenfalls durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenes Weniger enthalten ist. Die Rechtsfolgen von Verstößen werden in Bezug auf die Gemeinschaftsstandards in deren Einleitung teilweise noch näher konkretisiert, wo es heißt „Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf Facebook ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren“. Aus Sicht eines Durchschnittsnutzers des sozialen Netzwerks ergibt sich hieraus hinreichend klar und verständlich, dass Inhalte, die unter das grundsätzliche Verbot der Hassrede fallen, einerseits gelöscht werden und andererseits – nach Aussprache einer ausweislich der Einleitung der Gemeinschaftsstandards („So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen“) für einen Erstverstoß grundsätzlich erforderlichen abmahnungsartigen Verwarnung (vgl. § 314 Abs. 2 BGB) – Einschränkungen des Rechts zur Nutzung des sozialen Netzwerks bis hin zur Profildeaktivierung nach sich ziehen können, deren Ausmaß sich nach der Schwere des Verstoßes und dem Vorverhalten des Nutzers richtet. Dass Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards hieran anknüpfend drei Schweregrade von Verstößen gegen das grundsätzliche Verbot der Hassrede umreißt, hieran aber keine konkreten Rechtsfolgen knüpft, beeinträchtigt die Transparenz der Rechtsfolgenregelung nicht. Vielmehr wird hinreichend deutlich, dass eine Kategorienbildung hinsichtlich der für die Rechtsfolgen eines Verstoßes mitentscheidenden Schwere des Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards erfolgen soll. Hierdurch wird auch gerade auf Ebene der Nutzungsbedingungen die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verdeutlicht. Eine darüberhinausgehende Pflicht, die Rechtsfolgen anknüpfend an den Schweregrad eines Verstoßes vorab in den Gemeinschaftsstandards zumindest schematisch festzuschreiben, wäre aufgrund der Vielgestaltigkeit denkbarer Verstöße und des Regelungszwecks der Beklagten, die Nutzung der Plattform weltweit einheitlich zu regeln, nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018, 4 W 63/18, juris Rn. 72). Auch die für die Beschreibung der Rechtsfolgen verwendete (dynamische) Verweisungstechnik auf weitere Regeln und Regelwerke steht der Annahme der Transparenz der Regelungen nicht entgegen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 172; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 35). d) Die einschränkende Ausformung des Rechts zur Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten durch Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards und die in den Nutzungsbedingungen vorgesehenen Rechtsfolgen einer Überschreitung des Nutzungsrechts halten der Inhaltskontrolle stand und sind nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. aa) Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Zwar gelten diese Vorschriften nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, da es den Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie grundsätzlich freigestellt ist, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen sind Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15 m. w. Nachw.; OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 101). Unter welche Kategorie Bestimmungen fallen, ist durch objektive Auslegung zu ermitteln. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2011, III ZR 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10; BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 16). Danach regeln Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten nicht unmittelbar, sondern gestalten das den Nutzern eingeräumte Nutzungsrecht lediglich aus und unterliegen daher der Inhaltskontrolle. Aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers beschreibt Ziffer 1 der Nutzungsbedingungen unter der Überschrift „Unsere Dienste“ den Gegenstand des sozialen Netzwerks gänzlich allgemein darin, dass dort ein Austausch über beliebige Themen möglich sein soll („Wir geben dir die Möglichkeit, dich auszudrücken und über Dinge, die dir wichtig sind, auszutauschen“). Die zwei Absätze weiter folgende Klarstellung, „Wir bekämpfen schädliches Verhalten und schützen und unterstützen unsere Gemeinschaft“, und die darauf aufbauenden, die Grenzen des Nutzungsrechts konkretisierenden Bestimmungen in Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards erscheinen aus dieser Perspektive als kontrollfähige Ausgestaltung dieser Leistungspflicht. bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung der Regelbeispiele des § 307 Abs. 2 BGB. Für eine Anwendung von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt es bereits an dispositiven Gesetzesbestimmungen oder in dem Vertragsverhältnis grundsätzlich Geltung erlangenden ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen, Regeln des Richterrechts oder aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechten und Pflichten, von denen durch die Bestimmungen abgewichen wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.1998, VIII ZR 276/96, juris Rn. 23 m. w. Nachw.). Auch § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist vorliegend nicht anwendbar. Durch die Ausnahme unter dem Oberbegriff der Hassrede zusammengefasster Inhalte von der Leistungspflicht der Beklagten wird jedenfalls die Erreichung des Vertragszwecks, der im Einleitungssatz der Nutzungsbedingungen unter Ziffer 1 umschrieben wird mit „Unsere Mission ist es, den Menschen die Möglichkeit zu geben, Gemeinschaften zu bilden, und die Welt näher zusammenzubringen“ nicht gefährdet (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1988, X ZR 54/86, NJW 1988, 1785). cc) Schließlich liegt auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) der Nutzer und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) einerseits und der Berufs- bzw. Eigentumsfreiheit der Beklagten (Art. 12, 14 GG) und der grundrechtlich geschützten Interessen Dritter andererseits keine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urt. v. 03.11.1999, VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110; BGH, Urt. v. 25.04.2001, VIII ZR 135/00, NJW 2001, 2331, jew. m. w. Nachw.). Bei dieser Beurteilung entfalten auch die Grundrechte als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen Ausstrahlungswirkung auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen und sind von den Fachgerichten als „Richtlinien“ im Sinne einer „objektiven Wertordnung“ zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 32 ff. – Stadionverbot). In spezifischen Konstellationen können ferner auch private Vertragsbeziehungen von Verfassungs wegen spezifischeren Anforderungen unterliegen, insbesondere Grundrechte im Wege der mittelbaren Drittwirkung gleichheitsrechtliche Anforderungen oder eine abwehrrechtliche Dimension entfalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 37 ff. – Stadionverbot; BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 – III. Weg). Spezifische Konstellationen sind insbesondere typisierbare Fallgestaltungen, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen und sich besonders belastend auswirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 38 – Stadionverbot, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 54). Selbst wenn man annimmt, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, da die Beklagte als Betreiberin von Facebook über erhebliche Marktmacht im Bereich sozialer Netzwerke verfüge (offengelassen von BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 – III. Weg sowie bereits Kammer, Urt. v. 27.11.2019, 14 O 181/19, GRUR-RS 2019, 3394 Rn. 94 – Faktencheck bei Facebook), würde dies vorliegend in der Gesamtabwägung nicht zu einer Unwirksamkeit der Bestimmungen führen. Im Bereich der mittelbaren Drittwirkung auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen zielen Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Sinne einer objektiven Werteordnung im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist dabei mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 32 f. – Stadionverbot, m. w. Nachw.). Dabei sind auf Seiten des Nutzers dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG), die Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) und dessen gegebenenfalls (teilweise) speziellere Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zu beachten. Dem kann die Beklagte ihre Berufs- und Eigentumsfreiheit (Art. 12, 14 GG) entgegenhalten. Die Beklagte kann sich als juristische Person aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf diese Grundrechte berufen, da sie insoweit in der Bundesrepublik tätig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.2011, 1 BvR 1916/09, juris Rn. 68 ff., 79, 81). Schließlich dürfen – entsprechend der im Staat-Bürger-Verhältnis entwickelten Schutzpflichtendogmatik – auch grundrechtlich geschützte Interessen Dritter nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 – III. Weg). Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards schränken die Äußerungsmöglichkeiten von Nutzern innerhalb des sozialen Netzwerks der Beklagten bei Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers unter Berücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB weitergehend ein, als dies im Staat-Bürger-Verhältnis zulässig wäre. Bestimmte Äußerungen, die innerhalb der abwehrrechtlichen Dimension von Art. 5 GG zulässig wären, werden von der Beklagten von dem Nutzungsrecht der Nutzer ausgenommen. Die so durch die Beklagte getroffenen Regelungen sind allerdings willkürfrei und in der Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der Meinungsfreiheit der betroffenen Nutzer mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz vereinbar (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018, 4 W 63/18, juris Rn. 73; OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 23 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 55, 56, 59; abw. OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 21; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 9). Zwar ist zu sehen, dass die Beklagte selbst den Umfang der innerhalb ihres sozialen Netzwerks zulässigen Äußerungen zunächst weit definiert („Wir geben dir die Möglichkeit, dich auszudrücken und über Dinge, die dir wichtig sind, auszutauschen“) und somit ein Meinungsäußerungsforum eröffnet, das aufgrund eigener Entscheidung einem grundsätzlich unbegrenzten Personenkreis ohne Ansehen deren Meinung offensteht. Dass sich der Umfang der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG und derjenige des eingeräumten Nutzungsrechts entsprechend dem prominent offengelegten Ziel der Beklagten, „Menschen die Möglichkeit zu geben, Gemeinschaften zu bilden und die Welt näher zusammenzubringen“, nicht decken, wird jedoch jeweils im Gleichklang in den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards klargestellt. Eine entsprechende Einengung der Äußerungsmöglichkeiten ist der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer grundsätzlichen Freiheit, im Rahmen von Art. 12, 14 GG den Zweck des von ihr zur Verfügung gestellten Netzwerks selbst zu bestimmen, und unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der von den ausgeschlossenen Äußerungen Betroffenen – insbesondere deren allgemeinen Persönlichkeitsrechts – auch zuzugestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Intermediär selbst rechtlichen Verpflichtungen unterliegt, gewisse Inhalte der Nutzer zu unterbinden. Das gilt zunächst für diejenigen Inhalte, die in § 1 Abs. 3 NetzDG – sowie bereits in Ansehung der dort in Bezug genommenen Straftatbestände – als objektiv rechtswidrige Inhalte qualifiziert werden und zu deren Entfernung die Beklagte jedenfalls auf Beschwerde der Nutzer binnen kurzer Frist verpflichtet ist. Die Durchsetzung dieser Verpflichtung muss sich die Beklagte gegenüber den Nutzern in ihren Nutzungsbedingungen ausbedingen dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.04.2019, 1 BvR 2314/18, NVwZ 2019, 112). Die Rechtmäßigkeit einer konkreten Löschung ist dann eine Frage der Subsumtion im Einzelfall (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 6). Umgekehrt ist eine gesetzgeberische Wertung, nach der Anbieter sozialer Netzwerke lediglich die in § 1 Abs. 3 NetzDG abschließend aufgeführten rechtswidrigen Inhalte von dem Recht zur Nutzung ihrer Plattform ausnehmen dürfen, diesem gerade nicht zu entnehmen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 21, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 56). Vielmehr kann die Beklagte als Host-Provider – unabhängig von ihren aus dem NetzDG folgenden Pflichten – als mittelbarer Störer für durch Nutzer gepostete Inhalte verantwortlich sein, sobald sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. In diesem Fall kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016, VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 – www.jameda.de; BGH, Urt. v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 Rn. 24 – Blog-Eintrag; BGH, Urt. v. 27.02.2018, VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642 Rn. 31 ff – Internetforum). Hierdurch sind nicht nur die Grundrechte der Beklagten aus Art. 12, 14 GG mittelbar berührt. Sie darf auch ihre Nutzer vor Verletzungen deren Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Schutz nehmen. Es kann ihr daher nicht verwehrt sein, in ihren Nutzungsbedingungen Inhalte auszuschließen, die nach der gebotenen Abwägung Rechte Dritter – namentlich das Persönlichkeitsrecht – verletzen, und hieran angemessene Sanktionen zu knüpfen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 18). Das berechtigte Interesse der Beklagten, Einschränkungen der Äußerungsrechte von Nutzern vorzusehen, erschöpft sich schließlich auch darin nicht. Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Grundrechtspositionen der Nutzer aus Art. 5 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und jenen der Beklagten aus Art. 12, 14 GG im Wege praktischer Konkordanz ist nämlich auch das Interesse der Beklagten zu sehen, ihre Nutzungsbedingungen im eigenen unternehmerischen Interesse so zu gestalten, dass sich möglichst viele Nutzer in dem sozialen Netzwerk wohlfühlen und dieses gerne nutzen. Das gilt auch, soweit man den grundrechtlichen Positionen der Nutzer über die im Zivilrecht zu berücksichtigenden und in Ausgleich zu bringenden allgemeinen grundrechtlichen Wertentscheidungen hinaus aufgrund der Marktmacht der Beklagten eine gleichheits- und abwehrrechtliche Dimension gegenüber dieser zubilligt (offengelassen von BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 – III. Weg), weil auch dann jedenfalls eine Abwägung mit den eigenen grundrechtlichen Positionen der Beklagten stattzufinden hätte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 28). Die Beklagte verfolgt offenkundig das nachvollziehbare und von den Wertungen der Art. 12, 14 GG getragene Interesse (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 8.8.2018, 4 W 577/18 Rn. 15), das internationale und von Personen mit unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlichen Wert- und Moralvorstellungen genutzte soziale Netzwerk so auszugestalten, dass sich Nutzer möglichst unbeeinträchtigt und wohl fühlen. Damit ist eine durch hasserfüllte Kommentare oder Ausgrenzung erzeugte unangenehme Atmosphäre nicht vereinbar, auch soweit die Schwelle zur objektiv rechtswidrigen Beeinträchtigung noch nicht überschritten ist. Das nutzungsvertraglich eingeräumte Recht, andere Nutzer zu blockieren, ändert hieran nichts. Ferner verfolgt die Beklagte mit der einschränkenden Ausgestaltung des Nutzungsrechts offenkundig wirtschaftliche Interessen. Da ihr Unternehmen in der öffentlichen Wahrnehmung mit Facebook oftmals gleichgesetzt wird, hängt ihr Ruf auch von den Inhalten des sozialen Netzwerks ab. Entstünde der Eindruck, die Beklagte betreibe vorrangig ein Forum für beeinträchtigende und hasserfüllte Äußerungen, könnten sich Nutzer und (damit) Werbekunden abwenden. Den Grenzen, denen die Beklagte gegebenenfalls wegen ihrer Marktmacht bei der gebotenen Abwägung mit Grundrechtspositionen der Nutzer, insbesondere Art. 5 Abs. 1 GG, im Wege praktischer Konkordanz unterliegt (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 166 Rn. 41; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 28), wird durch die derzeitige Fassung von Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards hinreichend Rechnung getragen. Bestimmte Äußerungen werden nicht willkürlich, sachgrundlos vom Nutzungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss beruht vielmehr offenkundig auf dem Bestreben, Nutzer der sozialen Plattform, die im Zusammenhang mit bestimmten Eigenschaften oder Merkmalen erfahrungsgemäß überdurchschnittlich häufig Gegenstand von Anfeindungen sind, besonders zu schützen und damit auch deren Verbleib im Netzwerk der Beklagten in deren wirtschaftlichem Interesse sicherzustellen. Weiterhin wird die ohnehin nur begrenzte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer dadurch abgemildert, dass Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards grundsätzlich „Humor und Gesellschaftskritik“ im Zusammenhang mit von Hassrede umfassten Themen, die Wiedergabe von Äußerungen Dritter mit dem Ziel, „für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten“, und „Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser“ erlaubt. Schließlich halten auch die in den Nutzungsbedingungen vorgesehenen Rechtsfolgen einer Überschreitung des Nutzungsrechts – auch soweit man den grundrechtlichen Positionen der Nutzer über die im Zivilrecht zu berücksichtigenden und in Ausgleich zu bringenden allgemeinen grundrechtlichen Wertentscheidungen hinaus aufgrund ihrer Marktmacht eine gleichheits- und abwehrrechtliche Dimension gegenüber der Beklagten zubilligt – der Inhaltskontrolle in der gebotenen Abwägung stand. Dass im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, ist durch die Einordnung beanstandeter Äußerungen in verschiedene Schweregrade, die Androhung abgestufter Maßnahmen und das Erfordernis einer abmahnungsartigen Verwarnung in den Nutzungsbedingungen hinreichend angelegt. Durch die Einschränkung der Äußerungsmöglichkeiten wird schließlich auch keine vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit der betroffenen Nutzer nicht zu rechtfertigende Unsicherheit über den Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts erzeugt. Insbesondere sind die Subsumtion einer Äußerung unter die Gemeinschaftsstandards und die für einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards verhängte Sanktion von der Rechtsprechung im Einzelfall uneingeschränkt überprüfbar. Ein einseitiges Recht zur nachträglichen Konkretisierung des Umfangs des Nutzungsrechts im Sinne von § 315 BGB, dessen Ausübung gegebenenfalls lediglich auf Unbilligkeit hin überprüft werden könnte, hat sich die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend konkret vorbehalten. Ob und inwieweit ein solches Leistungsbestimmungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB standhielte (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005, VIII ZR 121/04, NJW-RR 2005, 1496; BGH, Urt. v. 18.01.2017, VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301), kann daher offenbleiben. e) Die am 31.07.2018 entfernte Äußerung war nicht von dem Recht des Klägers zur Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten umfasst. Sie unterfällt bei sachgerechter Auslegung auch bei sachgerechter Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung des gebotenen Ausgleichs der kollidierenden Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz den unter Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards als Hassrede bezeichneten Inhalten. aa) Ob eine Äußerung unter die in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards definierte Hassrede fällt, bedarf der Auslegung und Abwägung im Einzelfall. Dabei sind die in Ziffer 12 ausdrücklich genannten Ausnahmen vom Verbot der Hassrede (Sensibilisierung, Aufklärung, Erklärung, Unterstützung, Humor, Gesellschaftskritik, Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze) besonders zu beachten. Auch insoweit ist die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2018, 15 W 86/18, juris Rn. 21). Anknüpfungspunkt ist die Auslegung und Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, an die mit Blick auf insbesondere die Meinungsfreiheit der betroffenen Nutzer auch unter Berücksichtigung des gebotenen Ausgleichs der kollidierenden Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. bb) Bei der Auslegung der konkreten Äußerung des Nutzers ist bereits nach der vertraglichen Abrede der Parteien, konkret der Einleitung der Gemeinschaftsstandards („Auf Facebook geht es in erster Linie um Vielfalt — Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten“), ein im Bereich des Presserechts gültiger Maßstab anzulegen, nach dem die Interpretation einer Äußerung die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraussetzt. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen – vorliegend eher flüchtigen – Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung danach eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018, 4 W 63/18, juris Rn. 69; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 41; OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 126, 158 ff., jew. m. w. Nachw.). cc) Ob dieser für den Jedermannsverkehr entwickelte Maßstab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.1996, 1 BvR 262/91, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, juris Rn. 31, jew. m. w. Nachw.) auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bereits aufgrund der Betroffenheit der Meinungsfreiheit der Nutzer anzuwenden wäre, oder ob bei der Auslegung einer Äußerung zur Subsumtion unter ein vertraglich eingeräumtes Leistungsrecht der vorzunehmende Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz unter Berücksichtigung, dass die Nutzer für ihre Äußerung vorliegend gerade die ihnen vermögensaufstockend zur Verfügung gestellte Infrastruktur eines Privaten zur Ausübung ihrer Meinungsfreiheit nutzen, einen abweichenden Maßstab ergäbe, kann hier offenbleiben. dd) Danach unterfällt die am 31.07.2018 entfernte Äußerung der von dem vertraglichen Nutzungsrecht gemäß Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards ausgenommenen Hassrede. (1) Gemessen an dem genannten Auslegungsmaßstab ist die in Ziffer 1 des Klageantrags wiedergegebene Äußerung des Klägers – unabhängig davon, ob man den vom Kläger oder der Beklagten vorgetragenen, im Wesentlichen kerngleichen Wortlaut und Zusammenhang der Äußerung zugrunde legt – so zu verstehen, dass sie sich unmittelbar und eindeutig gegen Asylantragsteller wegen dieses Status richtet. Abhängig von der Auslegung des Begriffs „diese“ werden alle oder einzelne Personen dieser Gruppe als Schmarotzer bezeichnet und dazu aufgerufen, diese aus dem Bundesgebiet zu verbringen. Ob dies mit rechtsstaatlichen oder anderen Mitteln bis hin zur gewaltsam geübten Selbsthilfe erfolgen soll, ist nicht eindeutig, da es sich bei der Wahl des Wortes „rauswerfen“ um eine polemische Überspitzung handeln könnte. Eine eventuell aus dem jeweils behaupteten situativen Äußerungszusammenhang (Forderung nach Taschengeld bzw. Resettlement Program) hervorgehende sachliche Kritik an staatlichen Unterstützungsleistungen bzw. Allokationsprogrammen tritt gegenüber der gegen die Personengruppe gerichteten Anfeindung aus Sicht eines (flüchtigen) Durchschnittslesers jedenfalls vollkommen in den Hintergrund. Ein Aufklärungs- oder Sensibilisierungsbestreben, das ein Mindestmaß an argumentativer Auseinandersetzung mit einem Thema erfordert, wird aus dem Gesamtzusammenhang nicht ersichtlich. Auch humoristische Züge hat die Äußerung nicht. (2) Auch bei der genannten besonders strengen Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB unterfällt die Äußerung des Klägers dem Verbot der Hassrede nach Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards. Sie richtet sich gegen Asylantragssteller, die im allgemeinen Sprachgebrauch weitläufig mit Einwanderern oder Flüchtlingen gleichgesetzt werden, mithin gegen Personen mit der geschützten Eigenschaft „Einwanderungsstatus“. Die Äußerung unterfällt auch mehreren ausdrücklich aufgeführten Beispielen eines direkten Angriffs auf diesen Personenkreis. So ist die Äußerung zunächst eine als Angriff mit Schweregrad 2 aufgeführte Aussage über Minderwertigkeit, die impliziert, dass eine Person oder eine Gruppe moralische Defizite aufweist, da als Beispiel eines moralischen Defizits ausdrücklich der mit dem Begriff „Schmarotzer“ synonym verwendete Begriff „Schnorrer“ genannt ist. Daneben liegt durch die Verwendung des Begriffs „rauswerfen“ auch ein als Angriff mit Schweregrad 3 definierter Angriff in Form eines Aufrufs zum Ausschluss oder zur Isolation vor. Die Ausnahmen vom Verbot der Hassrede, insbesondere „Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze“, Sensibilisierung, Aufklärung oder Humor, sind nicht erfüllt. Eine derartige Zielsetzung tritt – sofern sie überhaupt kenntlich wird – jedenfalls vollkommen hinter den personenbezogenen Angriff zurück. Nimmt man den von der Beklagten behaupteten Äußerungsteil „BOAH, ICH KOTZE GLEICH" hinzu, läge zudem ein als Angriff mit Schwergrad 2 definierter Ausdruck von Abscheu vor. f) Die Löschung des am 31.07.2018 entfernten Beitrags war demnach vertraglich gerechtfertigt. Die Äußerung war von dem Nutzungsrecht des Klägers nicht umfasst. Die Löschung derartiger Äußerungen hat sich die Beklagte, wie dargelegt, bereits vertraglich wirksam vorbehalten. g) Auch die daran anknüpfende Sperrung war vertragsgemäß. Voraussetzung für Einschränkungen des Nutzungsrechts ist nach der Einleitung zu den Gemeinschaftsstandards („So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen“) zwar grundsätzlich, dass der Nutzer zunächst für zumindest einen Vorverstoß abmahnungsartig verwarnt wurde. Das war vorliegend aber der Fall. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten lagen bereits vierzehn Vorverstöße des Klägers vor, auf die er auch hingewiesen worden war. Angesichts dessen und des Schweregrads des Verstoßes erscheint die dreißigtägige Sperrung – die immerhin keine vollständige Suspendierung des Nutzungsrechts bewirkte – auch in Ansehung der Meinungsäußerungsfreiheit mit Blick auf das konkrete Forum der möglichen Meinungsäußerung als angemessen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 40; OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 20). h) Entgegen dem Klägervortrag unterfallen nach alledem weder die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards noch deren Anwendung im Einzelfall dem Sittenwidrigkeitsverdikt des § 138 BGB. 3. Der Antrag Ziffer 4 ist insoweit begründet, als er sich auf Unterlassung künftiger Nutzerkontosperrung für das Einstellen eines Beitrags richtet, der dem am 01.10.2018 entfernten entspricht. Der Kläger hat gegen die Beklagte insoweit einen auf eine entsprechende Unterlassung gerichteten vorbeugenden Erfüllungsanspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Facebook-Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Die Äußerung ist nach übereinstimmender Ansicht der Parteien von dem vertraglichen Nutzungsrecht des Klägers umfasst. Insbesondere unterfällt sie nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien – jedenfalls nach der vertraglich vereinbarten Zweifelsregelung („Im Zweifelsfall lassen wir Inhalte zu [...]“) – nicht dem vom Nutzungsrecht nach Ziffer 9 der Gemeinschaftsstandards ausgenommenen Bullying, da sie sich im Kern auf Personen des öffentlichen Lebens bezieht und mit diesen kritisch auseinandersetzt. Die für einen vorbeugenden Erfüllungsanspruch erforderliche unmittelbare Gefährdung des Leistungserfolgs (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 7; MünchKomm-BGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019, § 241 Rn. 70, 120) ergibt sich vorliegend aus der bereits erfolgten gleichgelagerten Vertragsverletzung durch die Beklagte. Diese hat das Nutzerkonto des Klägers aufgrund des am 01.10.2018 entfernten Beitrags nach unbestrittenem Klägervortrag nicht entsperrt, obwohl sie sich der Auffassung des Klägers, der Beitrag sei von dessen Nutzungsrecht umfasst, nach dessen Einspruch angeschlossen und den Beitrag am 02.10.2018 wiederhergestellt hatte. 4. Der mit Antrag Ziffer 7 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 3.000 EUR besteht nicht. a) Hinsichtlich der Löschung des am 31.07.2018 entfernten Beitrags und der daran anknüpfenden Sperrung gilt das schon deshalb, weil Löschung und Sperrung, wie oben dargestellt, nicht rechtswidrig waren. Auch ungeachtet dessen ist der Anspruch aber im Hinblick auf beide streitgegenständlichen Löschungen und Sperrungen nicht schlüssig dargetan. b) Der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nicht. aa) Opfern einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht ein Anspruch auf Geldentschädigung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu, wenn ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1994, VI ZR 56/94, juris Rn. 74; BGH, Urt. v. 30.01.1996, VI ZR 386/94, juris Rn. 41). Dabei handelt es sich nicht im eigentlichen Sinne um ein Schmerzensgeld, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973, 1 BvR 112/65, juris Rn. 45; BGH, Urt. v. 15.11.1994, VI ZR 56/94, juris Rn. 84; BGH, Urt. v. 05.12.1995, VI ZR 332/94, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 12.12.1995, VI ZR 223/94, juris Rn. 14). Ob ein schwerwiegender Eingriff vorliegt, ist in jedem Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände zu prüfen und hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von dem Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1985, VI ZR 214/83, NJW 1985, 2644; BGH, Urt. v. 15.11.1994, VI ZR 56/94, juris Rn. 74; BGH, Urt. v. 30.01.1996, VI ZR 386/94, juris Rn. 41; BGH, Urt. v. 24.11.2009, VI ZR 219/08, NJW 2010, 763 Rn. 11; BGH, Urt. v. 17.12.2013, VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 38 ff.; BGH, Urt. v. 21.04.2015, VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500 Rn. 33; BGH, Urt. v. 15.09.2015, VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 38; BGH, Urt. v. 24.05.2016, VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9). bb) Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Löschung und Sperrung liegen danach die Voraussetzungen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegend nicht vor. (1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den engeren persönlichen Lebensbereich und die Entfaltung seiner Grundbedingungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.04.2008, 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287 Rn. 64) einschließlich des Rechts auf Privat- und Intimsphäre sowie auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2008, 1 BvR 370/07 u.a., NJW 2008, 822 – Online-Durchsuchung). Aus dem Persönlichkeitsrecht fließt so auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2013, VI ZR 304/12, GRUR 2014, 200 Rn. 11 – Mascha S.). Insoweit geht es allerdings um die abwehrrechtlichen Grundbedingungen freier Selbstbestimmung und Entfaltung. Für einzelne Beeinträchtigungen der Privatautonomie ist die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) einschlägig. Die Modalitäten einer Meinungsäußerung, namentlich Inhalt, Ort und Form der Meinungsäußerung, fallen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.1991, 1 BvR 1088/88, NJW 1991, 2339 – Chefarztbriefe). (2) Weder die vorübergehende Sperrung des Nutzers noch die Löschung eines einzelnen Beitrags ist mit einer umfassenden Einschränkung seiner personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Die sperrungsbedingten Funktionseinschränkungen waren zeitlich befristet. Auch während der Sperrfristen konnte der Nutzer uneingeschränkt fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen und war nicht daran gehindert, seine Meinung auf andere Weise kundzutun. Betroffen ist also allein die Reichweite seiner Persönlichkeitsentfaltung. Wenn man die Einschränkungen hiernach überhaupt als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wertete, läge – bei Unterstellung der Rechtswidrigkeit, die eine umfassende Abwägung widerstreitender Positionen voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 13 m. w. Nachw.),– jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor (vgl. OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19, juris Rn. 161 ff.). cc) Unabhängig davon fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung für die Zubilligung der grundsätzlich subsidiären Geldentschädigung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.1971, VI ZR 26/70, GRUR 1971, 529; BGH, Beschl. v. 30.06.2009, VI ZR 340/08, ZUM-RD 2015, 504). Verletzt die Beklagte mit einer Sperrung oder Löschung (schuldhaft) ihre Vertragspflichten, stehen dem betroffenen Nutzer gegebenenfalls Ansprüche auf Erfüllung, Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz zu, die gerichtlich – bei Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – durchgesetzt werden können (OLG München, Urt. v. 07.01.2020, 18 U 1491/19, juris Rn. 161 ff.). dd) Dass eine auch ohne Rücksicht auf die Schwere des Eingriffs zu einem Schadensersatzanspruch führende Verletzung der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen geschützten kommerziellen Interessen der Persönlichkeit als vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.1999, I ZR 49/97, NJW 2000, 2195 – Marlene Dietrich) vorläge, wird schließlich weder dargetan noch ist dies ersichtlich. c) Der Zahlungsanspruch ist auch nicht unter dem klägerseits hilfsweise bemühten Aspekt der Lizenzanalogie begründet. aa) Die Höhe eines bestehenden Schadensersatzanspruchs kann mit Blick auf Immaterialgüterrechte auch im Wege der so genannten Lizenzanalogie geschätzt werden. Die Schätzung erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände (§ 287 ZPO), soweit nicht auf bestehende Tarifwerke zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 – Tonträger III). Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.1990, I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008 – Lizenzanalogie), ohne dass es darauf ankommt, ob auch tatsächlich eine Lizenz gewährt worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006, I ZR 182/04, NJW 2007, 689 – Rücktritt des Finanzministers). Unabhängig davon, ob die so genannte Lizenzanalogie vorliegend überhaupt anwendbar ist, sind die Voraussetzungen eines lizenzanalog zu bemessenden Schadens jedenfalls nicht schlüssig dargetan. bb) Zunächst folgt ein gegebenenfalls lizenzanalog zu bemessender gesetzlicher Schadensersatzanspruch nicht aus einem Eingriff der Beklagten in absolute subjektive Rechte des Klägers. Die Beklagte verfügte auch während der Sperrzeit über ein Nutzungsrecht an den klägerseits zur Verfügung gestellten Daten und geposteten Inhalten (z. B. Lichtbild-, Text- und gegebenenfalls anderen Werken) und über eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Datenverarbeitung. (1) Mit Begründung des Facebook-Nutzungsvertrags räumte der Kläger der Beklagten das entsprechende, nicht ausschließliche weltweite Nutzungsrecht an den geposteten Inhalten wirksam ein und willigte datenschutzrechtlich wirksam in die Verarbeitung der bei der Nutzung anfallenden Daten ein. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. (2) Während der Dauer einer rechtswidrigen Sperrung erlöschen dieses vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht und die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht ipso iure (vgl. bzgl. des allgemeine Lizenzvertrags OLG Köln, Urt. v. 31.10.2014, 6 U 60/14, GRUR 2015, 167, 172). Sowohl die Einräumung von Nutzungsrechten als auch die datenschutzrechtliche Einwilligung sind von der vertraglichen Verpflichtung hierzu zu trennende und von dieser grundsätzlich unabhängige selbstständige Rechtshandlungen – die Nutzungsrechtseinräumung ein Rechtsgeschäft dinglichen Charakters (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2009, I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 Rn. 18 ff. – Reifen-Progressiv), die datenschutzrechtliche Einwilligung eine zumindest rechtsgeschäftsähnliche Handlung (vgl. Spindler/Dalby in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Art. 7 DSGVO Rn. 11 m. w. Nachw. sowie zum Streitstand der dogmatischen Einordnung BeckOK-DatenschutzR/Stemmer, 31. Ed., Stand: 01.02.2020, Art. 7 DSGVO Rn. 28). Eine vertragswidrige teilweise Nichterfüllung seitens der Beklagten lässt die Wirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten und der datenschutzrechtlichen Einwilligung folglich zunächst unberührt (vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 11.06.2019, 4 U 760/19, ZD 2019, 567 Rn. 12). Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass der Nutzer jedenfalls noch den Read-only-Modus nutzen kann. (3) Eine (konkludente) Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, die zu einem (vorübergehenden) Erlöschen des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts oder der datenschutzrechtlichen Einwilligung während der Sperrzeit führte, ist nicht ersichtlich. Ob Nutzer bei einer rechtswidrigen Sperre (vorübergehend) berechtigt sind, nach §§ 320, 273 BGB das vertraglich eingeräumten Nutzungsrecht zu suspendieren oder weitergehende vertragliche Rechte haben, kann offenbleiben, da diese Rechte nur mit Wirkung ex nunc ausgeübt werden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2007, V ZR 189/06, NJW-RR 2008, 172 – Pflugtauschvertrag). Das gilt auch für den jederzeit möglichen Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO. cc) Ein lizenzanalog zu bemessender Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus vertraglichen Sekundäransprüchen. (1) Wie das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis dogmatisch zu qualifizieren ist, kann auch insoweit dahinstehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2018, III ZR 183/17, NJW 2018, 3178 Rn. 19 – Digitaler Nachlass). Der Austauschvertrag verknüpft auf unterschiedlichen gesetzlichen Leitbildern beruhende Vertragspflichten synallagmatisch – einerseits die Gewährung der mit dem sozialen Netzwerk verbundenen Leistungen mit dienst-, miet- und werkvertraglichen Elementen und andererseits die Einräumung von Nutzungsrechten an Daten als Entgelt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinne in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass auf spezifische Vertragsanteile die jeweiligen Normen anzuwenden wären. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei denen der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2019, XII ZR 8/19, NJW 2020, 328 Rn. 12 m. w. Nachw.; BGH, Urt. v. 10.01.2019, III ZR 37/18, NJW 2019, 1280 Rn. 16; BGH, Urt. v. 12.01.2017, III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622 Rn. 10 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. v. 21.04.2005, III ZR 293/04, NJW 2005, 2008). Welche vertragsrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch besteht im Ergebnis jedenfalls unter keinem Blickwinkel. Dies gilt namentlich auch für Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung. (2) Durch eine rechtswidrige Sperrung verletzt die Beklagte ihre über die Bereitstellung des Read-only-Modus hinausgehenden vertraglichen Pflichten gegenüber dem Nutzer. Ein vertragswidrig gesperrter Nutzer hätte also für die Vergangenheit dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz statt der – infolge Zeitablaufs objektiv unmöglich gewordenen – Leistung der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB. Eine fahrlässig falsch vorgenommene Sperrung hätte die Beklagte nach der Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zu vertreten, weil sie das Risiko einer falschen Einschätzung der Rechtslage trifft (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1986, KZR 36/85, GRUR 1987, 564 – Taxi-Genossenschaft). (3) Ein klägerseits eingetretener Vermögensschaden ist allerdings nicht schlüssig dargelegt. Mangels klägerischen Vortrags zu konkret entstandenen Schadenspositionen wie etwa entgangenem Gewinn oder Ausgaben zur anderweitigen Beschaffung der beklagtenseits geschuldeten Leistungen ließe sich ein dem Nutzer durch eine rechtswidrige Sperrung in der Vergangenheit eventuell entstandener Vermögensschaden allenfalls abstrakt berechnen. Stellte man hierzu – wie klägerseits durch das Bemühen der Lizenzanalogie insinuiert – auf denjenigen Betrag ab, der als fiktive angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung derjenigen Daten entrichtet werden müsste, die (hypothetisch) als Gegenleistung für den wegen der rechtswidrigen Sperre ausbleibenden Leistungsteil der Beklagten klägerseits zur Verfügung zu stellen gewesen wären, ergäbe sich allenfalls eine Schadensposition, die nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung vollständig zu mindern wäre. Die Daten, die wegen der Schlechtleistung der Beklagten durch eine fiktive Lizenzgebühr abgegolten werden müssten, entsprechen nach der Parteiabrede nämlich exakt denjenigen Daten, deren Gewährung sich der Kläger dadurch automatisch erspart, dass infolge einer rechtswidrigen Sperre entsprechend weniger Nutzungsdaten anfallen. (a) Ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, ist nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Da das streitgegenständliche Nutzungsverhältnis fortbesteht und auch während der Dauer der Sperrung fortbestand, wird klägerseits der so genannte „kleine Schadenersatz“ geltend gemacht. Zur vorliegend einzig in Betracht kommenden abstrakten Schadensbemessung müsste zunächst angenommen werden, dass die über den Read-Only-Modus hinausgehenden, beklagtenseits vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen – die sozialen Netzwerken immanente Möglichkeit des Kommentierens, Postens, Teilens und des Nachrichtenaustauschs – für sich einen gewissen Vermögenswert haben. Zur Ermittlung der Schadenshöhe wäre sodann die Differenz zwischen dem Wert der vertraglich geschuldeten Leistung und dem Wert der tatsächlich erbrachten Teilleistung zu ermitteln. Dafür dürfte unter Berücksichtigung der erfolgten Störung des Äquivalenzverhältnisses an die vereinbarte Vergütung angeknüpft werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2018, VII ZR 46/17, NJW 2018, 1463 Rn. 27, 41 zum Werkvertragsrecht; BGH, Urt. v. 21.11.2017, X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 10 zum Reisevertragsrecht; BGH, Urt. v. 11.10.2012, VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 m. w. Nachw. zum Werkvertragsrecht; BGH, Urt. v. 16.11.2007, V ZR 45/07, NJW 2008, 436 Rn. 11 f. m. w. Nachw. zum Kaufrecht; BGH, Urt. v. 08.01.2004, VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 zum Werkvertragsrecht), wobei (etwa dem Rechtsgedanken des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend) grundsätzlich unterstellt würde, dass die Leistung (hier also die Gesamtheit der beklagtenseits vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk) vorliegend der Gegenleistung des Nutzers entspricht. Die Gegenleistung des Nutzers wäre dabei die Einräumung von Nutzungsrechten an den bei der Nutzung anfallenden Daten. Diese ermöglichen wiederum abhängig von den Einstellungen des Nutzers die Ausspielung zielgerichteter Werbung – mithin also deren Verkauf – durch die Beklagte. Die daneben erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an den durch den Nutzer eingestellten Inhalten ist demgegenüber bereits nach den Nutzungsbedingungen keine Gegenleistung für die Leistungen der Beklagten. Sie ermöglicht vielmehr, dass die durch den Nutzer eingestellten Inhalte abhängig von den gewählten Privatsphäreeinstellungen dem gewählten Nutzerkreis durch die Beklagte zur Verfügung gestellt werden. Entsprechende Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der Inhalte sind notwendige Bedingung dafür, dass die Beklagte dem Nutzer die Teilnahme an dem sozialen Netzwerk ermöglichen kann. Zum selben Ergebnis führt der Gedanke der Minderung. Diese ist etwa im Leistungsstörungsrecht des auch als Dauerschuldverhältnis ausgestaltbaren (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 172 – Pflugtauschvertrag) Tauschs möglich, bei dem – wie vorliegend – Wirtschaftsgüter beliebiger Art ohne Zahlungsvorgang getauscht werden (MüKo-BGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, § 480 Rn. 1). Dabei wird der objektive Wert beider Wirtschaftsgüter in fehlerfreiem Zustand ermittelt und der objektive Wert der Gegenleistung im Verhältnis zwischen dem Wert des Leistungsgegenstands in fehlerfreiem und tatsächlichem Zustand herabgesetzt und in Geld ausgeglichen (vgl. RG, Urt. v. 03.12.1909, II 112/09; MüKo-BGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, § 480 Rn. 6; BeckOK-BGB/Gehrlein, 53. Ed., Stand: 01.02.2020, § 480 Rn. 7). Danach wäre zur Berechnung eines eventuellen abstrakten Schadens des Klägers auf die Nutzungsrechte an denjenigen Daten abzustellen, die (hypothetisch) im Rahmen des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses als Gegenleistung für den wegen der rechtswidrigen Sperre ausbleibenden Leistungsteil der Beklagten klägerseits zur Verfügung zu stellen gewesen wären. (b) Berücksichtigungsfähig wären dabei ausschließlich die während des Sperrungszeitraums (hypothetisch) zur Verfügung zu stellenden Datennutzungsrechte. Nutzungsrechte an den zuvor angefallenen Nutzungsdaten sind durch die damit jeweils korrespondierende Möglichkeit zur Nutzung des sozialen Netzwerks bereits abgegolten. Zwischen den Parteien besteht ein Dauerschuldverhältnis. Von dessen Beginn an sind klägerseits bei der Nutzung des sozialen Netzwerks Daten angefallen, die durch die Beklagte im Rahmen des klägerseits eingeräumten Nutzungsrechts und der klägerseits erteilten Einwilligung verarbeitet werden durften, etwa zum Verkauf von Werbung. Mangels entgegenstehender Darlegung der Parteien und in Ansehung des Rechtsgedankens des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung auch für die Dauer des Dauerschuldverhältnisses als gleichbleibend äquivalent ansehen. Die jeweils vom Nutzer zur Verfügung gestellten Daten sind demnach – was bei entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen mangels vereinbarter Vorausleistungen auch der Regelfall ist (§ 271 BGB) – nur Gegenleistung für die beklagtenseits jeweils zeitgleich zu erbringenden Leistungen. Anderenfalls würde die gleichbleibende Leistung der Beklagten für den Nutzer mit der Dauer des Vertragsverhältnisses teurer, weil immer mehr Daten anfallen, an denen der Beklagten Nutzungsrechte eingeräumt werden. Für eine solche Auslegung bestehen keine Anhaltspunkte im Vertragsverhältnis. Sie wäre auch nicht lebensnah. Insbesondere verbietet die jederzeitige Widerruflichkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung eine Auslegung dahin, es handele sich um die Gegenleistung für künftige Leistungen der Beklagten. Die bei der Nutzung automatisch anfallenden Daten und deren Nutzungsmöglichkeit durch die Beklagte sind vielmehr die Gegenleistung für die gegenwärtige Nutzung des sozialen Netzwerks selbst. (c) Der lizenzanalog berechnete Wert der während des Sperrungszeitraums (hypothetisch) zur Verfügung zu stellenden Datennutzungsrechte entspräche nach der Parteiabrede nach allem genau dem Wert der Nutzungsrechte, deren Gewährung sich der Kläger dadurch automatisch erspart, dass infolge der rechtswidrigen Sperre entsprechend weniger Nutzungsdaten anfallen. Mit dem während der Sperrzeit allein verfügbaren Read-Only-Modus ist nicht nur ein Weniger an Leistungen der Beklagten verbunden. Umgekehrt erspart sich der Kläger auch denjenigen Teil der Gegenleistung, der dem nicht erbrachten Teil der geschuldeten Leistung entspricht. Macht der Nutzer – weil er es nicht kann – keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des Postens, Teilens, Kommentierens und Nachrichtenaustauschs, fallen auch entsprechend weniger Daten an. Lediglich soweit der Nutzer die Funktionen des Read-Only-Modus nutzt, fallen auch Daten an, die er zur Verfügung stellt – nicht anders als bei sonstigen Onlineformaten, bei denen Nutzer kostenfrei Inhalte konsumieren, etwa Nachrichtenangeboten. Diese Leistungen des Nutzers sind dann aber, soweit die Daten nicht schon ohnehin für die Vertragsdurchführung selbst erforderlich sind, die – ebenso reduzierte – Gegenleistung für die – reduzierten – Leistungen der Beklagten. (d) Die dem durch die rechtswidrige Sperrung ausbleibenden Teil der Leistung im Wert entsprechende Ersparnis bei der Einräumung von Nutzungsrechten an die Beklagte müsste sich der Kläger vorliegend nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anrechnen lassen. Jedenfalls im Ergebnis wäre deshalb kein ausgleichspflichtiger Vermögensschaden entstanden. Nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung führt ein dem Ersatzberechtigten durch ein Schadensereignis entstandener Vorteil dann zu einer Schadensminderung, wenn der Vorteil mit dem Schadensereignis in einem adäquat kausalen Zusammenhang steht und seine Anrechnung Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, das heißt den Ersatzberechtigten nicht unzumutbar belastet und den Ersatzpflichtigen nicht unbillig begünstigt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17.06.1953, IV ZR 113/52, NJW 1953, 1346; BGH, Urt. v. 16.05.1980, V ZR 91/79, NJW 1980, 2187; BGH, Urt. v. 17.05.1984, VII ZR 169/82, NJW 1984, 2457; BGH, Urt. v. 06.06.1997, V ZR 115/96, NJW 1997, 2378; BGH, Urt. v. 28.06.2007, VII ZR 81/06, NJW 2007, 2695). Allerdings kommen grundsätzlich nur solche Vorteile als anrechenbar in Betracht, die nach einer wertenden Zuordnung gerade mit dem geltend gemachten Nachteil in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, der beide gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.1980, V ZR 91/79, NJW 1980, 2187; BGH, Urt. v. 24.02.1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; BGH, Urt. v. 06.06.1997, V ZR 115/96, NJW 1997, 2378; BGH, Urt. v. 28.06.2007, VII ZR 81/06, NJW 2007, 2695). Dadurch soll entsprechend dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot einerseits gewährleistet werden, dass der Ersatzberechtigte nicht bessergestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits darf der Ersatzpflichtige nicht unbillig begünstigt werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.06.1953, IV ZR 113/52, NJW 1953, 1346; BGH, Urt. v. 24.02.1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; BGH, Urt. v. 28.06.2007, VII ZR 81/06, NJW 2007, 2695; jüngst auch BGH, Urt. v. 06.08.2019, X ZR 128/18, NJW 2020, 40). Diese Voraussetzungen wären vorliegend erfüllt. Der dem Nutzer entstandene Schaden und der ihm entstandene Vorteil beruhen uno actu auf der Sperrung durch die Beklagte. Eine Anrechnung der Ersparnis bei der Einräumung von Nutzungsrechten auf die durch den ausbleibenden Leistungsteil verursachte Schadensposition widerspricht mit Blick auf die Parteiabrede weder Sinn und Zweck der Ersatzpflicht noch belastet sie den Nutzer unzumutbar oder entlastet die Beklagte unbillig. Die Schadensposition und der Vorteil bilden nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Dauerschuldverhältnis gerade korrespondierende, zu einer Rechnungseinheit verbundene Positionen. Korrespondierende Schwankungen der beiden Positionen sind dem Vertragsverhältnis immanent. In welchem Umfang das soziale Netzwerk der Beklagten genutzt und im Gegenzug Nutzungsrechte an Nutzungsdaten eingeräumt werden, bleibt nach der Eigenart des Dauerschuldverhältnisses offen. Umfang und Wert von Leistung und Gegenleistung hängen vielmehr vom Nutzungsverhalten des jeweiligen Nutzers ab. Verhält er sich in dem sozialen Netzwerk besonders aktiv und nimmt dabei die Infrastruktur der Beklagten, z. B. Serverkapazitäten, stark in Anspruch, wächst seine Gegenleistung durch den größeren Anfall an Nutzungsdaten, an denen er der Beklagten vorab Nutzungsrechte eingeräumt hat, entsprechend. Dieses Synallagma wird durch die Anrechnung des dem Nutzer durch die Ersparnis bei der Einräumung von Nutzungsrechten entstandenen Vorteils aufrechterhalten. d) Auch der nachrangig geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO besteht schließlich nicht. Ein Verstoß gegen die DSGVO ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine datenschutzrechtrechtlich unzulässige Verarbeitung von Daten vor. Die Datenverarbeitung beruht, wie bereits dargelegt, auf einer wirksamen klägerischen Einwilligung, die während der Sperrzeit fortbestand. Auch eventuell konkurrierende Ansprüche wegen Datenschutzverstößen aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB (vgl. BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 31. Ed., Stand: 01.02.2020, Art. 82 DSGVO Rn. 8) bestehen deshalb nicht. Soweit der Kläger geltend macht, die Sperrung hindere den Nutzer bewusst daran, seine Meinung zu verbreiten, um die konkrete Meinungsäußerung zu unterbinden, umfasst der Schutzzweck der DSGVO dies bereits nicht – weder im Hinblick auf den geltend gemachten materiellen noch den weiter geltend gemachten immateriellen Schadensersatz. e) Dass der von dem Kläger begehrte Schadensersatz mit 50 EUR je Tag deutlich zu hoch angesetzt wäre, ist nach alledem unerheblich. In der Literatur wird der durchschnittliche Wert des gesamten Datensatzes eines Facebook-Nutzerprofils mit insgesamt 88 EUR angegeben (vgl. Schmidt-Kessel, ZfPW 2017, 84 Fn. 2 m. w. Nachw.). Vorliegend geht es lediglich um Schadensersatz für die Möglichkeit der Nutzung von Daten für wenige Wochen. Auch würde wohl kein verständiger Nutzer 50 EUR am Tag für die Nutzung des sozialen Netzwerks zahlen. 5. Weiter bestehen auch die mit den Anträgen Ziffern 5 und 6 geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung nicht. Mangels spezialgesetzlicher Regelung kommt als Grundlage der Auskunftsansprüche lediglich der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind bereits nicht schlüssig dargetan. a) Voraussetzung für einen allgemeinen Auskunftsausspruch aus § 242 BGB ist, dass zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1985, I ZR 53/83, GRUR 1986, 62; BGH, Urt. v. 21.04.1988, I ZR 210/86, GRUR 1988, 604; BGH, Urt. v. 13.11.2001, X ZR 134/00, GRUR 2002, 238). Weiter setzt die Auskunftspflicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch oder jedenfalls den begründeten Verdacht voraus, dass ein solcher besteht (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2015, XII ZR 201/13, NJW 2015, 1098 Rn. 18). Schließlich muss der Auskunftsersuchende in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines ihm zustehenden Rechts im Ungewissen sein, er sich die zur Durchsetzung seines Rechts notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen können und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1985, I ZR 53/83, GRUR 1986, 62; BGH, Urt. v. 21.04.1988, I ZR 210/86, GRUR 1988, 604; BGH, Urt. v. 13.11.2001, X ZR 134/00, GRUR 2002, 238; BGH, Urt. v. 09.11.2011, XII ZR 136/09, NJW 2012, 450 Rn. 20). b) Eine rechtliche Sonderbeziehung in diesem Sinne besteht zwischen den Parteien jedenfalls in Form des Nutzungsverhältnisses. Auf die Herleitung einer Sonderbeziehung aus der angeblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt es daher vorliegend nicht an. c) Nicht schlüssig dargetan ist allerdings, welche (vermuteten) Ansprüche mit den begehrten Auskünften verfolgt werden sollen. Zwar kann der allgemeine Auskunftsanspruch auch Informationen umfassen, die die Geltendmachung von Ansprüchen gegen vom Auskunftsverpflichteten verschiedene Dritte ermöglichen. Auskunft kann aber nur über solche Informationen verlangt werden, die für die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Dritten tatsächlich benötigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2001, I ZR 291/98, GRUR 2001, 841; BGH, Urt. v. 20.01.2015, VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7 ff.). Dies wurde vorliegend hinsichtlich der begehrten Auskünfte, ob und gegebenenfalls durch welches beauftragte Unternehmen die Sperrungen erfolgt sind, und ob die Beklagte konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, nicht schlüssig dargelegt. Unabhängig davon, ob die Löschung und Sperrung rechtmäßig waren, sind keine Ansatzpunkte für eventuelle Ansprüche des Nutzers gegen private Dritte oder öffentliche Stellen schlüssig dargelegt (vgl. OLG München, Beschl, v. 22.08.2019, 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 21 f.). Aus dem klägerseitigen Vortrag ergibt sich bereits nicht konkret, welchen Bezug die begehrten Informationen zum vorliegenden Fall aufweisen, so dass eine für die Entstehung von Ansprüchen erforderliche Betroffenheit subjektiver klägerischer Rechtspositionen nicht ersichtlich ist. Welche Ansprüche anhand dieser Informationen verfolgt werden sollen, bleibt ebenfalls unkonkret. Auch soweit auf einen möglichen Anspruch gegen ein nicht näher bekanntes Unternehmen, das eventuell im Auftrag der Beklagten Löschungen und Sperrungen vornimmt, aus § 826 BGB abgestellt wird, ist dessen Bestehen nicht schlüssig dargetan. Das klägerische vertragliche Nutzungsrecht kann gegenüber Dritten nämlich jedenfalls keinen weitergehenden schadensersatzrechtlichen Schutz genießen als gegenüber dem an der Vertragsbeziehung beteiligten Schuldner. Gegenüber der Beklagten als Schuldnerin bestehen vorliegend – wie bereits ausgeführt – aber schon keine Schadensersatzansprüche. 6. Schließlich bestehen auch die geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. a) Soweit Löschung und Sperrung rechtmäßig waren, fehlt es bereits an einer für eine Ersatzpflicht erforderlichen Pflichtverletzung der Beklagten. b) Ungeachtet dessen ist der Anspruch aber bereits nicht schlüssig dargetan. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn man den Anspruch auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB stützt. aa) Voraussetzung für die Entstehung einer klägerseitigen Verbindlichkeit zur Zahlung anwaltlicher Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (im Folgenden: „VV“) im Innenverhältnis gegenüber dem tätigen Rechtsanwalt ist, dass der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt wurde und allenfalls einen bedingten Klagauftrag erhalten hat. Bei unmittelbarer unbedingter Erteilung eines Klageauftrags ist die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV dagegen ausgeschlossen, da die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV auch anwaltliche Tätigkeiten erfasst, die die Klage oder Rechtsverteidigung vorbereiten, Vorbemerkung 3 Abs. 1 VV (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2011, IV ZR 34/11, NJW-RR 2012, 486 Rn. 21; OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2014, 2 U 133/14, juris Rn. 3). Dass der Prozessbevollmächtigte zunächst nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt wurde und allenfalls einen bedingten Klagauftrag erhalten hat, wurde klägerseits trotz insoweit bestehender Darlegungslast (vgl. BGH, Urt. v. 15.08.2019, III ZR 205/17, NJW-RR 2019, 1332 Rn. 44; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2019, 13 U 670/19, NJW-RR 2020, 347 Rn. 28) nicht schlüssig dargelegt. bb) Unabhängig davon würden durch die anwaltliche Einholung von Deckungszusagen des klägerischen Rechtsschutzversicherers im Innenverhältnis zum Kläger auch bereits keine selbstständigen Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV anfallen, da es sich jedenfalls um dieselbe Angelegenheit wie das sonstige Betreiben des Geschäfts im Sinne von §§ 15 Abs. 2, 16, 19 RVG und nicht um eine andere Angelegenheit im Sinne von §§ 17, 18 RVG handeln würde (vgl. OLG München, Urt. v. 04.12.1990, 13 U 3085/90, JurBüro 1993, 163; offengelassen von BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, NJW 2012, 919 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 09.03.2011, VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 21 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011, 1 U 105/11, NJOZ 2012, 1355; vgl. im Übrigen ausführlich zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, a. a. O.). Mangels Erwähnung in §§ 16,17 RVG ist von § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auszugehen, wonach zu dem Rechtszug oder dem Verfahren grundsätzlich auch sämtliche Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten gehören sowie solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. nicht, soweit die Tätigkeit nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Welche Angelegenheiten dies – in Abgrenzung zum Grundsatz der einheitlichen Angelegenheit sind –, wird in § 18 RVG enumerativ und damit grundsätzlich abschließend aufgeführt, während die in § 19 RVG erwähnten Tätigkeiten nicht abschließend sind. Die Einholung der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung zählt nicht dazu. Dass es sich bei der Einholung der Deckungszusage um dieselbe Angelegenheit handelt, folgt nach dem Dafürhalten der Kammer zudem bereits aus einem Erst-recht-Schluss aus § 16 Nr. 2 RVG. Denn dort ist sogar für das als gesondertes Verfahren ausgestaltete Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich bestimmt, dass es sich bei diesem und dem denselben Gegenstand betreffenden Hauptsachverfahren um dieselbe Angelegenheit handelt. Nicht anderes kann für die Einholung von Deckungszusagen eines Rechtsschutzversicherers für eine außergerichtliche oder gerichtliche anwaltliche Tätigkeit gelten, da der hierfür typischerweise anfallende Tätigkeitsaufwand geringer als derjenige im Prozesskostenhilfeverfahren ist, etwa keine gegebenenfalls umfangreichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei, sondern lediglich zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erfordert. cc) Selbst wenn man die Belastung des klägerischen Vermögens mit den angegebenen rechtsanwaltlichen Vergütungsforderungen unterstellte, wären diese im Außenverhältnis zum Schädiger nur unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, was vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.2009, VI ZR 174/08, NJW-RR 2010, 428 Rn. 28; BGH, Urt. v. 05.10.2010, VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 16; BGH, Urt. v. 12.07.2011, VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 20). Hinsichtlich der mit gesonderten Geschäftsgebühren berechneten anwaltlichen Einholung von Deckungszusagen des klägerischen Rechtsschutzversicherers ist auch diese Voraussetzung in Bezug auf den am 01.10.2018 gelöschten Beitrag nicht schlüssig dargetan. Besteht die anwaltliche Tätigkeit in der Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers des Geschädigten, bedarf es der Darlegung, warum der Geschädigte die Deckungszusage nicht selbst hätte einholen können (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011, VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011, 1 U 105/11, NJOZ 2012, 1355; OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 28). Derartiger Vortrag fehlt vorliegend. Insbesondere mangelt es bereits an auf den konkreten Fall bezogenen Angaben zu den Fragen, wann die Deckungszusagen unter welchen Umständen eingeholt wurden und wie sich der Rechtsschutzversicherer verhielt, etwa ob die Deckungszusagen umstandslos oder erst nach einer Auseinandersetzung in der Sache erteilt wurden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Freischaltung von unter seinem Nutzerkonto in deren sozialem Netzwerk „Facebook“ eingestellten Beiträgen, Unterlassung künftiger Löschung dieser Beiträge oder Sperrung seines Nutzerkontos für das erneute Einstellen dieser Beiträge sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Daneben begehrt er festzustellen, dass die Beklagte zur Löschung und Sperrung nicht berechtigt war. Die Beklagte betreibt unter der URL „www.facebook.com“ das soziale Netzwerk „Facebook“ in der Bundesrepublik. Der Kläger unterhält dort unter der URL „www.facebook.com/[...]“ ein Nutzerkonto. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien waren zunächst die als Anlage B5 vorliegenden Nutzungsbedingungen („Erklärung der Rechte und Pflichten“) anwendbar. Um den 19.04.2018 informierte die Beklagte die deutschen Facebook-Nutzer per E-Mail über eine bevorstehende Änderung der von ihr gestellten Nutzungsbedingungen. Ob diese E-Mail dem Kläger zuging, ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem 25.04.2018 war eine Weiternutzung des sozialen Netzwerks nur noch für diejenigen Nutzer möglich, die die aktualisierten Nutzungsbedingungen durch Mausklick auf die Schaltfläche „Ich stimme zu“ des aus Anlagen B2 und B3 ersichtlichen Pop-up-Fensters, das sich bei Aufruf der Nutzerkonten automatisch öffnete, akzeptiert hatten. Nutzern, die die aktualisierten Nutzungsbedingungen nicht akzeptieren wollen, bot die Beklagte alternativ an, ihr Nutzerkonto zu löschen. Der Kläger akzeptierte die aktualisierten Nutzungsbedingungen am 20.04.2018 auf diese Weise. Die aktualisierten Nutzungsbedingungen (Anlage K1, im Folgenden die „Nutzungsbedingungen“) lauten auszugsweise wörtlich: „1. Unsere Dienste Unsere Mission ist es, den Menschen die Möglichkeit zu geben, Gemeinschaften zu bilden, und die Welt näher zusammenzubringen. Um diese Mission voranzutreiben, stellen wir dir die nachfolgend beschriebenen Produkte und Dienste bereit [...] Wir geben dir die Möglichkeit, dich auszudrücken und über Dinge, die dir wichtig sind, auszutauschen [...] Wir bekämpfen schädliches Verhalten und schützen und unterstützen unsere Gemeinschaft: Menschen werden nur dann eine Gemeinschaft auf Facebook bilden, wenn sie sich sicher fühlen. Wir beschäftigen weltweit spezielle Teams und entwickeln fortschrittliche technische Systeme, um Missbrauch unserer Produkte, schädliches Verhalten gegenüber anderen und Situationen aufzudecken, in denen wir möglicherweise dazu beitragen können, unsere Gemeinschaft zu unterstützen und zu schützen. Wenn wir von derartigen Inhalten oder Verhaltensweisen erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir Hilfe anbieten, Inhalte entfernen, den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren oder Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen [...] 3. Deine Verpflichtungen gegenüber Facebook und unserer Gemeinschaft Wir stellen dir und anderen diese Dienste bereit, um unsere Mission voranzubringen. Im Gegenzug ist es notwendig, dass du folgende Verpflichtungen eingehst: [...] 2. Was du auf Facebook teilen und tun kannst Wir möchten, dass Menschen Facebook nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu unterstützen): 1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft: - Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien die für deine Nutzung von Facebook gelten. - Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch. - Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen Person. [...] Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt. Soweit möglich werden wir dich davon in Kenntnis setzen, wenn wir deine Inhalte wegen eines Verstoßes gegen unsere Gemeinschaftsstandards entfernen. Gegebenenfalls kann es uns jedoch nicht in allen Fällen möglich sein, darauf hinzuweisen, beispielsweise wenn uns dies rechtlich untersagt ist oder wenn dies unserer Gemeinschaft oder der Integrität unserer Produkte schaden könnte. [...] 4. Zusätzliche Bestimmungen [...] 2. Aussetzung oder Kündigung von Konten Wir möchten, dass Facebook ein Ort ist, an dem Menschen sich Menschen willkommen und sicher dabei fühlen, sich auszudrücken und ihre Gedanken und Ideen zu teilen. Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich. Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Eine Abhilfefrist ist jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.“ Die unter Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards (Anlage B1, im Folgenden die „Gemeinschaftsstandards“) lauten auszugsweise wörtlich: „EINLEITUNG [...] Wir wissen, wie wichtig es ist, dass Facebook ein Ort ist und bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf Facebook gestattet ist und was nicht. Unsere Standards gelten weltweit und für alle Arten von Inhalten. Sie sind bewusst umfassend, d. h. zum Beispiel, dass Inhalte, die eventuell nicht als Hassrede eingestuft werden, dennoch wegen eines Verstoßes gegen unsere Bullying-Richtlinien entfernt werden. Das Ziel unserer Gemeinschaftsstandards ist es, die freie Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen. [...] Ausdrucksmöglichkeiten: Auf Facebook geht es in erster Linie um Vielfalt – Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. [...] Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf Facebook ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren. [...] 9. Bullying Bullying kommt an vielen Orten vor und tritt in den unterschiedlichsten Formen auf, angefangen bei Aussagen, die den Charakter einer Person erniedrigen, über die Veröffentlichung von unangemessenen Bildern bis hin zur Bedrohung von Personen. Wir möchten, dass die Mitglieder unserer Community sich sicher und respektiert fühlen. Deswegen tolerieren wir Bullying auf Facebook nicht. [...] Unsere Bullying-Richtlinien gelten nicht für Personen des öffentlichen Lebens, da wir Diskussionen ermöglichen möchten. Hierzu gehört oftmals die kritische Auseinandersetzung mit Personen, die in den Nachrichten erwähnt werden oder eine große Anhängerschaft haben. Jedoch muss auch die Diskussion über Personen des öffentlichen Lebens unseren Gemeinschaftsstandards entsprechen. Inhalte über diese Personen, die gegen andere Richtlinien verstoßen, einschließlich Hassrede oder glaubhafte Drohungen, entfernen wir. [...] 12. Hassrede Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern. Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein. Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt. Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden. MEHR DAZU“ Bei einem Mausklick auf die Schaltfläche „Mehr dazu“ öffnet sich ein Unterfenster, das wörtlich folgenden Text enthält (Anlage B1): „Folgende Inhalte sind untersagt: Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert: Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in schriftlicher oder visueller Form Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter anderem Folgendes: - Bezugnahme auf oder Vergleich mit Schmutz, Bakterien, Krankheit oder Fäkalien - Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten - Bezugnahme auf oder Vergleich mit Untermenschlichkeit Die Verspottung des Konzepts ‚Hassverbrechen‘ im Allgemeinen, konkreter Hassverbrechen oder der Opfer von Hassverbrechen, selbst wenn keine reale Person in einem Bild abgebildet ist Bestimmte entmenschlichende Vergleiche sowohl in schriftlicher als auch in visueller Form Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert: Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist Körperlich (unter anderem ‚verunstaltet‘, ‚unterentwickelt‘, ‚abscheulich‘, ‚hässlich‘) Geistig (unter anderem ‚zurückgeblieben‘, ‚behindert', ‚niedriger IQ‘, ‚dumm‘, ‚Idiot‘) Moralisch (unter anderem ‚Schlampe‘, ‚Betrüger‘, ‚billig‘, ‚Schnorrer‘) Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung, wie u.a.: ‚Ich hasse X‘ ‚Ich mag X nicht‘ ‚X sind die Schlimmsten‘ Ausdrücke von Abscheu oder ihre bildliche Entsprechung, wie u.a.: ‚ekelhaft‘ ‚scheußlich‘ ‚widerwärtig‘ Beschimpfung von Personen oder Personengruppen, die geschützte Eigenschaften aufweisen. Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu. Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw. Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben aufgeführten Eigenschaften verwendet werden.“ Am 31.07.2018 löschte die Beklagte einen von dem Kläger unter seinem Nutzerkonto veröffentlichten Beitrag und schränkte die Funktionalität seines Nutzerkontos bis zum 31.08.2018 vorübergehend derart ein, dass der Nutzer in dem sozialen Netzwerk veröffentlichte Beiträge zwar weiter betrachten, aber selbst nicht aktiv durch eigene Beiträge, Kommentare sowie Teilen und Bewerten fremder Beiträge kommunizieren konnte. Zudem war die Versendung von Nachrichten über den in das soziale Netzwerk integrierten Nachrichtendienst „Facebook-Messenger“ und die Anmeldung mit den Facebook-Nutzerdaten auf Internetplattformen von Drittanbietern vorübergehend nicht mehr möglich (im Folgenden „Read-only-Modus“ oder „Sperrung“). Der Kläger behauptet, der Wortlaut des Beitrags habe gelautet, „Rauswerfen diese Asylschmarotzer, der deutsche Steuerzahler hat schon genug geblutet.“ Dem Beitrag habe eine Kommentierung eines Beitrags zugrunde gelegen, in dem es um Asylbewerber ging, die mehr Taschengeld gefordert hätten. Die Beklagte gibt den Wortlaut des Beitrags wie folgt wieder: „raus mit den asylschmarotzern, der deutsche steuerzahler blutet schon lange für jeees problem im ausland, nur für die eigenen Landesleute ist nie geld da.“ Zudem trägt sie vor, mit dem Beitrag habe der Kläger auf den Beitrag einer Drittnutzerin geantwortet, die einen externen Link zum so genannten Resettlement Programm geteilt habe, welches hilfsbedürftige Flüchtlinge unterstütze, in andere europäische Länder umzusiedeln. Der Kläger habe seinen Beitrag zudem mit einem Bild des den Charakter „Boromir“ der Filmreihe „Herr der Ringe“ verkörpernden Schauspielers Sean Bean mit der Überschrift „BOAH, ICH KOTZE GLEICH" versehen. Der Versuch des Klägers, die Beklagte zur Aufhebung der Sperrung zu bewegen, war nicht erfolgreich. Am 01.10.2018 löschte die Beklagte den von dem Kläger unter seinem Nutzerkonto veröffentlichten, nachfolgend wiedergebebenen Wortbildbeitrag: „Welch ein Affe zwischen zwei Goldstücke“ Gleichzeitig versetzte die Beklagte das Nutzerkonto des Klägers in den Read-only-Modus. Nachdem der Kläger die Beklagte aufgefordert hatte, die Maßnahmen zu überdenken, stellte diese den Beitrag am 02.10.2018 wieder her, da die so genanntes Bullying untersagenden Nutzungsbedingungen nicht für Personen des öffentlichen Lebens gölten. Die Nutzerkontosperrung blieb dagegen für dreißig Tage bestehen. Vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge hatte der Kläger bereits in vierzehn Fällen gegen die von der Beklagten gestellten Nutzungsbedingungen verstoßen. Für solche Verstöße werden Nutzer üblicherweise zunächst nachrichtlich verwarnt. Der Kläger trägt vor: Die Beklagte sei zur Freischaltung des am 31.07.2018 gelöschten Beitrags sowie zur Unterlassung künftiger Löschung der streitgegenständlichen Beiträge und Nutzerkontosperrungen für deren erneute Veröffentlichung verpflichtet. Die Löschung der streitgegenständlichen Beiträge und die an deren Veröffentlichung anknüpfenden Sperrungen seien rechtswidrig. Die Änderung der Nutzungsbedingungen im April 2018 sei unwirksam. Die Beklagte habe hierfür Gebrauch von einem in den „alten“ Nutzungsbedingungen vereinbarten einseitigen Änderungsvorbehalt gemacht, der seinerseits wegen Verstoßes gegen §§ 307, 308 Nr. 5 BGB unwirksam sei. Die Beiträge verstießen bereits nicht gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards. Der am 31.07.2018 gelöschte Beitrag sei klar als zulässige Meinungsäußerung zu werten. Der Beitrag verletzte weder geltende Gesetze noch die Rechte Dritter. Für eine Ehrverletzung fehle es bereits an einem Individualbezug. Es werde vielmehr im Allgemeinen die Gruppe der fordernden Asylbewerber angegriffen. Letztlich stehe die Auseinandersetzung mit der Sache – den Forderungen und deren Berechtigung – im Mittelpunkt. Ein Angriff auf einen etwaigen Einwanderungsstatus liege nicht vor, da rein an Verhaltensweise und nicht einen Status angeknüpft werde. Darüber hinaus seien die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards unwirksam. Sie verstießen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligten die Nutzer zugleich unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nrn. 1, 2 BGB. Der verständige Nutzer könne wegen der vielfachen Verwendung von auslegungsbedürftigen, nicht weiter präzisierten Begriffen nicht nachvollziehen, welche Beiträge „Hassrede“ darstellten, mithin überhaupt zulässig seien und welche nicht. Durch die Klauselgestaltung räume sich die Beklagte ein nahezu schrankenloses Ermessen ein, ob überhaupt und wie in die Postingrechte der Nutzer eingegriffen werde. Auch könnten Nutzer nicht bewerten, welche Folgen ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards habe. Vielmehr behalte sich die Beklagte umfassende Löschungs- und Sperrungsrechte vor – wobei die Sperrungsrechte nicht einmal genannt würden –, ohne dabei hinreichend zu bestimmen, von welchen Kriterien die Ausübung dieser Rechte abhängig sein solle. Die immensen Nutzerzahlen legten nahe, dass durch das Eröffnen und Bereitstellen der öffentlichen, meinungsbildungsrelevanten Kommunikationsplattform Facebook staatsähnliche Funktionen wahrgenommen würden, die eine staatsgleiche Bindung an die Grundrechte der Nutzer rechtfertigten. Daher dürften Beiträge eines Nutzers lediglich dann gelöscht und der Nutzer für deren Veröffentlichung gesperrt werden, wenn die Beiträge die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 GG überschritten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Daneben sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, den am 31.07.2018 gelöschten Beitrag zu entfernen und den Kläger wegen dieses Beitrags zu sperren. Ein entsprechender Antrag sei zulässig. Es handele sich nicht um einen abstrakten Feststellungsantrag zur Vorbereitung eines späteren weiteren Leistungsantrags, sondern um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, mit dem die Vertragswidrigkeit eines Verhaltens abschließend geklärt werde. Die Feststellung diene dem Rehabilitierungsinteresse des Nutzers und verhindere eine spätere Kündigung der Kundenbeziehung durch die Beklagte. Löschung und Sperrung hätten eine Abmahnungswirkung, die bei künftigen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen strengere Sanktionen bis hin zur Kündigung des Nutzungsvertrags rechtfertigen könnte. Auch könnten künftige Facebook-Sperren verhindert und eine gegenwärtige Unsicherheit, welche Äußerungen auf der Plattform zulässig sind und welche nicht, behoben werden. Weiter stünden dem Kläger Ansprüche auf Auskunftserteilung zu, ob die Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt seien, und ob die Beklagte konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten habe und gegebenenfalls welche. Die vorübergehende Kontosperrung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der zu einem Auskunftsanspruch des Nutzers führe. Der Anspruch umfasse nicht nur Informationen über Art und Umfang der Rechtsverletzung, sondern auch über etwaige Beteiligungen Dritter. Auch bestünde ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Klägerseits bestehe eine zu entschuldigende Unkenntnis über die Tatsache, ob Dritte an den Sperrungen mitgewirkt hätten, und zugleich ein berechtigtes Interesse an der Erlangung entsprechender Informationen, da deliktische Ansprüche etwa aus § 826 BGB gegen diese Drittunternehmen zumindest nicht vollkommen ausgeschlossen seien. Die Löschung zulässiger Meinungsäußerungen auf der Grundlage von Nutzungsbedingungen begründe eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, weil über die guten Sitten ebenfalls die objektive Werteordnung der Grundrechte zur Anwendung gelange. Wenn die Sperre und/oder Löschung auf staatliche Intervention insbesondere nach dem NetzDG zurückzuführen wäre, bestünden gegebenenfalls weitere Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagten sei die begehrte Auskunft unschwer möglich und es würden keine Geheimhaltungsinteressen verletzt. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR zu. Jeder Tag, an dem die Beklagte dem Nutzer die aktive Nutzung des Netzwerks verweigert habe, sei mit 50 EUR zu bewerten. Dieser Anspruch rechtfertige sich vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Bei den Sperrungen von Nutzerkonten handele es sich um einen unverhältnismäßigen und erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Nutzer. Jedes Mal, wenn ein Beitrag nicht den – für den Nutzer undurchsichtigen – Gemeinschaftsstandards entspreche, drohe eine erneute Sperrung des Nutzerkontos für bis zu 30 Tage. Es bestehe demnach eine erhebliche Wiederholungsgefahr für eine Vielzahl von Nutzern, die mit umfassenden persönlich-sozialen Konsequenzen einhergehe. Zudem bestehe keine Möglichkeit, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf andere Weise auszugleichen. Ohne einen Ausgleich würde die Persönlichkeitsrechtsverletzung somit sanktionslos bleiben. Hilfsweise schulde die Beklagte Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr. Facebook nutze die erteilte Lizenz trotz mangelnder Gegenleistung während des Sperrzeitraums weiter. Obwohl der Nutzer keinerlei Zugriff auf die Plattform bzw. sein Nutzerkonto habe, nutze Facebook die von diesem bereitgestellten Inhalte für Werbezwecke. Dies stelle eine nicht genehmigte kommerzielle Verwertung der persönlichen Inhalte des Nutzers dar, die die Zahlung eines Schadensersatzes als fiktive Lizenzgebühr rechtfertige. Wegen der kommerziellen Nutzung der persönlichen Inhalte des Nutzers erscheine es angemessen, bei der Bemessung auf den Datenwert des Nutzers abzustellen. Aus den gleichen Gründen stehe dem Nutzer überdies ein Bereicherungsanspruch (Eingriffskondiktion), gerichtet auf die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr, gegen Facebook zu. Schließlich bestehe jedenfalls ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Die von dem Nutzer erteilte Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO) in die Datenverarbeitung sei nur auf Grundlage der Nutzungsbedingungen erteilt worden, das heißt unter der Bedingung, dass die Beklagte ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Während einer unberechtigten Sperre erbringe die Beklagte keine Leistungen. Damit sei in dieser Zeit auch die erteilte Einwilligung nach Maßgabe des § 320 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Andere Berechtigungen der Beklagten zur Verarbeitung der Daten des Nutzers hätten nicht vorgelegen. Durch die Sperrung entstehe dem Nutzer auch ein materieller Schaden. Dieser sei gehindert gewesen, seine geäußerte Meinung weiter zu verbreiten und habe insbesondere die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren. Daneben stehe dem Kläger aufgrund des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht auch ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens zu. Dieser werde durch die Datenschutzgrundverordnung ausdrücklich zugebilligt, da das Ziel der Verordnung und der Zubilligung von Schadensersatz der vollständige und wirksame Ersatz eines erlittenen Schadens sein soll. Anknüpfungspunkt sei vorliegend die kommerzielle Nutzung der Nutzerdaten durch die Beklagte. Schließlich habe der Kläger Ansprüche auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in dem auf Aktenseiten 13 f. und 453 f. bezeichneten Umfang. Der Freistellungsanspruch ergebe sich aus §§ 280, 286 BGB. Die Beklagte sei nicht erst seit dem außergerichtlichen Tätigwerden in Verzug, sondern vielmehr seit der erfolgten Sperre bzw. Deaktivierung. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei erforderlich gewesen, nachdem der klägerseitige Versuch, die Beklagte zur Aufhebung der Sperre zu bewegen, nicht gefruchtet habe. Bei der Einholung der Deckungszusagen handele es sich um eigenständige Angelegenheiten, die nicht mit der für die Angelegenheit selbst anfallenden Geschäftsgebühr abgedeckt seien und deren Erstattung verlangt werden könne, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Einholung der Deckungszusage ergebe sich aus der Neuheit des Themas. Bis dato gebe es keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung zu den hier relevanten Fragen. Die Rechtslage habe gegenüber der Rechtsschutzversicherung ausführlich dargelegt werden müssen. Die anwaltliche Tätigkeit habe sich auch nicht in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter bloßer Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft. Schon gar nicht sei der Deckungsschutz seitens des Rechtsschutzversicherers umstandslos bewilligt worden, sondern es habe im ersten Fall die BaFin eingeschaltet werden müssen. Im zweiten Fall sei eine entsprechende Auseinandersetzung ebenfalls zu erwarten gewesen, weshalb auch hier die Deckungsanfrage durch den Anwalt habe erfolgen müssen. Bei der Einholung der Deckungszusagen handele es sich nicht um einen Teil der Anspruchsdurchsetzung gegen die Gegenseite. Das ergebe sich schon daraus, dass eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung rechtlich für die Durchsetzung des Anspruchs unerheblich sei. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzversicherung über die Deckung habe keinerlei Auswirkungen auf den Auftrag bezüglich der Anspruchsdurchsetzung. Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: 1. Der Beklagten wird aufgegeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 31.07.2018 gelöschten Beitrag des Klägers (https://www.facebook.com/[...]) auf www.facebook.com wieder freizuschalten. „Rauswerfen diese Asylschmarotzer, der deutsche Steuerzahler hat schon genug geblutet.“ Hilfsweise: Der Beklagten wird aufgegeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 31.07.2018 gelöschten Beitrag des Klägers (https://www.facebook.com/[...]) auf www.facebook.com wieder freizuschalten. „raus mit den asylschmarotzern, der deutsche Steuerzahler blutet schon lange für jees problem im ausland, nur für die eigenen landesleute ist nie geld da.“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 1 genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf Asylbewerber bezieht, die Sozialleistungen beziehen und Erhöhungen des darin enthaltenen Taschengeldes fordern. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 2 genannten, am 31.07.2018 gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform www.facebook.com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform, vorgenommen am 31.07.2018, zu verhängen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf ein im folgenden wiedergegebenes Bild bezieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. „Welch ein Affe zwischen zwei Goldstücke“ 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 1 oder 4 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches. 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 1.500,- € seit dem 31.07.2018 sowie aus 1.500,- € seit dem 01.10.2018 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit in Fall 1 in Höhe von 597,74 € und b. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Fall 1 in Höhe von 201,71 € und c. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Fall 1 in Höhe von 729,23 € d. für die außergerichtliche Tätigkeit in Fall 2 in Höhe von 597,74 € und e. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Fall 2 in Höhe von 201,71 € und f. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Fall 2 in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den am 31.07.2018 gelöschten Beitrag zu entfernen und das Nutzerkonto des Klägers vorübergehend zu sperren. Der Beitrag verstoße gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten, konkret die Gemeinschaftsstandards zur Hassrede. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards seien wirksam, insbesondere mit § 307 BGB vereinbar. Sie seien in einer präzisen und leicht verständlichen Sprache verfasst und veranschaulichten anhand von geeigneten Beispielen, welche Äußerungen auf dem Facebook-Dienst nicht zulässig seien. Welche Konsequenzen aus etwaigen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards folgten, sei einfach aufzufinden. Der am 31.07.2018 gelöschte Beitrag diffamiere Einwanderer eindeutig in negativer und beleidigender Art und Weise und falle damit unter das in den Gemeinschaftsstandards enthaltene Verbot von Hassrede. Der Kläger versuche offensichtlich, Fremdenfeindlichkeit und Hass gegen Einwanderer zu verbreiten. Er erniedrige und entwürdige eine Personengruppe von Menschen, indem er sie mit „Schnorrern" und „Parasiten" vergleiche, die auf Kosten deutscher Steuerzahler leben würden. Die Beklagte sei zudem berechtigt gewesen, den am 01.10.2018 gelöschten Beitrag wegen eines scheinbaren Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards zu Bullying zunächst zu entfernen und habe diesen auf (berechtigte) Überdenkensaufforderung umgehend wiederhergestellt. Der unter Ziffer 3 gestellte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Der Kläger habe kein Feststellungsinteresse. Feststellungsanträge, die nur auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen, Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses abzielten, seien unzulässig. Auch beziehe sich der Feststellungsantrag nicht auf ein aktuelles Rechtsverhältnis. Darüber hinaus könne klägerseits eine Leistungsklage erhoben werden, weshalb die Feststellungsklage aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber dem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil unzulässig sei. Weiter bestünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht. Die Anträge seien bereits unbegründet, weil die Beklagte keine vertraglichen Rechte verletzt habe. Das Auskunftsbegehren basiere rein auf Spekulationen und Mutmaßungen. Auch seien die Auskunftsersuchen unzulässig ins Blaue hinein gestellt und auf eine unangemessene Ausforschung gerichtet. Für die Klägerseite sei es völlig irrelevant zu wissen, ob ein Dritter an der Sperrung beteiligt war. Das dennoch gestellte Auskunftsverlangen sei rechtsmissbräuchlich. Auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Es liege bereits keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Es stünden insbesondere andere Mittel zur Kommunikation mit dem sozialen Umfeld zur Verfügung als das Netzwerk der Beklagten. Auch habe der Nutzer durch die Löschung und Sperre keinen konkreten Vermögensschaden erlitten. Eine fiktive Lizenzgebühr könne nicht verlangt werden. Klägerseits sei der Beklagten ausdrücklich gestattet worden, bestimmte Informationen im Zusammenhang mit dem Facebook-Konto zu verwenden. Diese Erlaubnis sei während des Sperrzeitraums weiterhin gültig gewesen. Schließlich könne auch nach Art. 82 DSGVO kein Schadensersatz gefordert werden. Es seien keinerlei Anhaltspunkte und erst recht keine Beweismittel dafür vorgebracht, dass Nutzerdaten während des Zeitraums der Sperrung unberechtigterweise verwendet, vernichtet oder eingeschränkt worden wären. Jedenfalls sei der Satz von 50 EUR pro Tag stark überhöht. Schließlich bestünden die geltend gemachten Freistellungsansprüche für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für außergerichtliche Tätigkeiten nicht. Kosten und Gebühren für die Sicherung von Deckungszusagen könnten nur dann erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig und erforderlich gewesen sei. Dies werde bestritten. Klägerseits sei nicht dargelegt worden, dass zunächst der Kläger selbst bei der Versicherungsgesellschaft nach einer Deckungszusage nachgefragt habe. Ferner sei nicht dargelegt, dass die Versicherung diese Zusage abgelehnt habe. Schließlich fehle es an einer Darlegung, was konkret der Prozessbevollmächtigte getan habe, um die Deckungszusagen einzuholen. In dem Verfahren 11 O 34/19 hat der Kläger hinsichtlich des am 31.07.2018 gelöschten Beitrags bereits den Erlass einer dem vorliegenden Klageantrag Ziffer 2 entsprechenden, auf Unterlassung künftiger Löschung und Sperrung gerichteten einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Mannheim beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 17.09.2018 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe verworfen (Az. 7 W 66/18). Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.