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StB 19/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _____________ StB 19/11 vom 12. Januar 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschwerdeführers am 12. Januar 2012 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 (3 BGs 131/11) wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 in Untersu- chungshaft. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 (3 BGs 131/11) hat dieser gemäß § 119 Abs. 1 StPO Regelungen für den Vollzug der Untersuchungshaft getroffen und im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr unter anderem angeordnet, dass Besuche der Genehmigung bedürften, Telekommunikation des Beschuldigten genehmigt werden müsse und zu überwachen sei, ein- so- wie ausgehende Schreiben inhaltlich zu überwachen seien, die Briefkontrolle bezüglich der Verteidigerpost dem für die Justizvollzugsanstalt zuständigen Amtsgericht übertragen werde, eine gemeinsame Unterbringung nicht zulässig sei, die Übergabe von Gegenständen der Genehmigung des Richters bedürfe, Verlegungen richterlich genehmigt werden müssten und der Beschuldigte bei Aus- sowie Vorführungen zu fesseln sei. Hiergegen wendet sich die Beschwer- 1 - 3 - de des Beschuldigten mit der Begründung, dass keine Fluchtgefahr bestehe, er den erhobenen Tatvorwurf zurückweise und die auferlegten Beschränkungen gegen die Unschuldsvermutung verstießen. Der Ermittlungsrichter hat der Be- schwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorge- legt. 1. Die Beschwerde ist unzulässig. a) Nach § 304 Abs. 5 StPO ist eine Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn sie die Verhaf- tung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 19). Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Anordnungen unterfallen nicht den beschwerdefähigen Maßnahmen. Insbesondere haben sie nicht die Verhaftung als solche zum Gegen- stand; denn diese betreffen nur diejenigen Beschlüsse, mit denen unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1976 - StB 1/76, BGHSt 26, 270, 271; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 13). Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, die - wie hier - dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt wer- den und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken (vgl. BGH aaO; BT-Drucks. 16/11644 S. 30). Hieran hat sich durch die Neufassung 2 3 4 - 4 - des § 119 StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274 ff.) nichts geändert. b) Die Beschwerde des Beschuldigten hat lediglich die den Vollzug der Untersuchungshaft regelnden Anordnungen zum Gegenstand, nicht die Anord- nung der Untersuchungshaft als solcher. Dies folgt bereits aus der Beschwer- deschrift des Verteidigers, die sich ausdrücklich gegen den "ergangenen Be- schluss zum Vollzug der Untersuchungshaft vom 12.12.2011" wendet. Auch wenn im Rahmen der Begründung die Voraussetzungen der Haft in Zweifel ge- zogen werden, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2012 und der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerde nicht auf die Aufhebung des Haftbe- fehls, sondern darauf abzielt, dass der Beschuldigte "wie jeder durchschnittli- che Untersuchungshäftling anzusehen" sei. Dies ist aber, wie dargelegt, kein statthafter Beschwerdegegenstand. 2. Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eine Sachprüfung wäre dem Senat selbst in dem Fall nicht möglich, dass die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO umgedeutet werden könnte. § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO eröffnet den Antrag auf gerichtliche Entschei- dung gegen Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO, soweit nicht das Rechtsmit- tel der Beschwerde statthaft ist. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut soll damit nicht ein von der nächsten Instanz zu bescheidendes neues Rechtsmittel ein- geführt, sondern die Möglichkeit gegeben werden, eine weitere Überprüfung durch das nach § 126 StPO zuständige Gericht zu veranlassen. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der sicherstellen wollte, dass Beschuldig- te im Falle fehlender Beschwerdemöglichkeit nicht auf eine von Amts wegen zu 5 6 7 8 - 5 - veranlassende Aufhebung einer Beschränkung angewiesen sind, sondern die- se auch selbst initiieren können (BT-Drucks. 16/11644 S. 30). Die Zuständigkeit des Gerichts, das über den Antrag zu entscheiden hat, folgt aus § 126 StPO (BT-Drucks. aaO; ebenso Radtke/Hohmann/Tsambikakis, StPO, 2011, § 119 Rn. 20; KMR-Wankel, StPO, § 119 Rn. 49 [Stand: Januar 2010]). Damit ist regelmäßig das Gericht zuständig, das auch berechtigt ist, dem Inhaftierten Beschränkungen aufzuerlegen. Mithin kommt dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Devolutiveffekt zu, der zur Nachprüfung durch ein Gericht höherer Ordnung führt (teils aA ohne nähere Begründung Graf/Krauß, StPO, 2010, § 119 Rn. 51, wonach über Anträge gegen Maßnah- men der Oberlandesgerichte und des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichts- hof der Bundesgerichtshof zu entscheiden habe). Da in Fallgestaltungen wie der vorliegenden über den Antrag derselbe Richter wie über die Ausgangsent- scheidung zu befinden hat, besteht eine gewisse Parallele zur Gegenvorstel- lung (vgl. KMR-Wankel aaO Rn. 48). Über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung müsste daher gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ent- scheiden, weil eine Anklage noch nicht erhoben ist. Eine Prüfung der vorge- brachten sachlichen Beanstandungen durch den Senat scheidet aus. Becker von Lienen Mayer 9 10