Entscheidung
I ZB 1/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/11 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 302 59 899.5 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durch- führung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Dezember 2010 an Ver- kündungs Statt zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken- Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Markeninhabers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Für den Markeninhaber ist seit dem 3. Februar 2003 die am 5. No- vember 2002 angemeldete Wortmarke Nr. 302 59 899.5 Sachsendampf für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: 1 - 3 - Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Postkarten, Aufkleber, Plakate, Bücher; Druckerzeugnisse, nämlich Bücher, Broschüren, Hefte; Fotografien; Schreibwaren; Verpackungsmate- rial aus Kunststoffen, soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Veranstaltung von Reisen. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö- schung der Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers im Zeitpunkt der Anmeldung beantragt. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be- schluss vom 4. April 2007 die Löschung der Marke angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Markeninhabers hat das Bundespatentgericht zu- rückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 26 W (pat) 63/07, juris). Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. Der Markeninhaber hat ferner beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsbe- schwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, aufgrund der gesamten Umstände des Streitfalls stehe fest, dass der Markeninhaber bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gewesen sei. III. Die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hat keinen Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwer- de ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt 2 3 4 5 6 7 - 4 - wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Markeninhaber rügt ohne Erfolg die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG). a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun- gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie- hen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grund- sätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegenge- nommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Ent- scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deut- lich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder über- haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht er- wogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtbe- rücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstand- punkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, NJW 2009, 1584 mwN). Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 8 9 - 5 - Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertrete- nen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, juris Rn. 12 - Medicus.log). b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in seiner Gesamtabwägung den unstreitig gebliebenen Vortrag des Markeninha- bers nicht berücksichtigt habe, wonach dieser die streitgegenständliche Be- zeichnung "Sachsendampf" bereits in den Jahren 1997/98 für Druckerzeugnis- se, wie beispielsweise Kalender, verwendet habe. Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen nicht nur ausdrücklich in seiner Wiedergabe des Beschwerdebegehrens des Markeninhabers erwähnt, sondern es ersichtlich auch bei seiner Prüfung zugrunde gelegt, ob die Voraus- setzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erfüllt sind. Das Bundespatentgericht ist bei seiner Beurteilung ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Markeninhaber bereits bei der Anmeldung der Marke neben einer Behinderungsabsicht zugleich auch einen eigenen künftigen Be- nutzungswillen gehabt hat. Ferner hat es seine Feststellung der Nichtbenutzung der angegriffenen Marke durch den Markeninhaber ausdrücklich auf den Zeit- punkt der Markenanmeldung begrenzt, indem es angenommen hat, der Mar- keninhaber habe "seinerzeit" die Bezeichnung "Sachsendampf" nicht benutzt. Soweit die Rechtsbeschwerde dies als nicht hinreichende, nur "beiläufige" Feststellung angreift, wendet sie sich im Kern gegen den - zutreffenden - recht- lichen Ausgangspunkt des Bundespatentgerichts, wonach der eigene Benut- 10 11 12 13 - 6 - zungswille der Annahme einer unlauteren Behinderungsabsicht im Rahmen ei- ner Gesamtabwägung nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 32 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS, mwN). Darauf, ob das Bundespatentgericht das Vorliegen eines Schutzhinder- nisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu Recht bejaht hat, kommt es jedoch nicht an. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG soll allein die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtli- chen Gehörs sichern und dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Be- schwerdeentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR; Beschluss vom 1. Juni 2006 - I ZB 121/05, juris Rn. 12; BGH, GRUR 2008, 1027 Rn. 22 - Cigaretten- packung; Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 57/07, juris Rn. 10; BGH, Be- schluss vom 14. April 2011 - I ZA 21/10, MarkenR 2011, 267 Rn. 13) und damit auch nicht der Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung des zur Kenntnis ge- nommenen Streitstoffs durch das Bundespatentgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 70/07, MarkenR 2008, 176 Rn. 12). IV. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechts- beschwerdeverfahren ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZA 2/08, GRUR 2009, 88 Rn. 10 = WRP 2008, 1551 - ATOZ), aber unbe- gründet. Wie dargelegt, hat die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. 14 - 7 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.12.2010 - 26 W(pat) 63/07 - 15