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Leitsatz

IV ZR 194/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 194/09 Verkündet am: 15. Februar 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuGVVO Artt. 8, 12 Abs. 1, 35; VVG a.F. § 12 Abs. 1; BGB §§ 195, 199 1. Der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement"), der eine Lebensversicherung be- trifft, stehen jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssa- chen gemäß Artt. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen. 2. Die Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzan- spruchs aus vorvertraglichem Verschulden richtet sich nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (Bestätigung Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373). BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 - IV ZR 194/09 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer englischen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geltend. Die Beklagte, ein englisches Versicherungsunternehmen, vertrieb bis 2001 über Mitarbeiter ihrer deutschen Niederlassung Lebens - und Rentenversicherungen mit Überschusssystem. Bei der Vermarktung ihrer Produkte stellte sie ihre hohen Überschüsse aus der Vergangenheit mit Werten deutlich über denen ihrer deutschen Mitbewerber heraus. 1 2 - 3 - Mit Wirkung zum 1. März 1999 schloss der Kläger bei der Beklag- ten einen Versicherungsvertrag über eine "überschussbeteiligte flexible Investment-Lebensversicherung" ab. Der monatliche Beitrag betrug 4.174 DM und sollte bis zum 1. Februar 2007 gezahlt werden. Die garan- tierte Erlebensfallsumme zum 1. März 2011 belief sich auf 368.989 DM. Der Vertrag unterfällt gemäß II Kap. 1 Nr. 3 der ihm zugrunde liegenden "Versicherungsbedingungen für die überschussbeteiligte flexible Inves t- ment-Lebensversicherung" deutschem Recht. Nach den Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in II Kap. 7 Nr. 1 der Versicherungsbedingun- gen werden zunächst jährlich festgesetzte Überschussbeteiligungen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der vertraglich garantierten Lei s- tung, wobei eine vorherige separate Auszahlung von Überschüssen nicht möglich ist. Ferner kann bei Ablauf des Vertrags eine weitere Beteilig ung an den Überschüssen in Form einer Schlussüberschussbeteiligung in B e- tracht kommen. Der Kläger erhielt auf seinen Vertrag bis 2002 Überschüsse, wä h- rend der Vertragswert seit 2003 stagniert. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Versicherung beitragsfrei gestellt. Mitte der 1990er Jahre bekam die Beklagte Schwierigkeiten mit Verträgen britischer Bestandskunden. Seit 1957 hatte sie in Großbritan- nien Versicherungsverträge mit garantierter Ablaufleistung (sog. "Gua- ranteed Annuity Rate", abgekürzt "GAR") abgeschlossen. Hiernach hat- ten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Versicherung das Wah l- recht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zei t- punkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, d.h. der am Kapitalmarkt durch die Beklagte erwirtschafteten Rente. Ferner enthielten zahlreiche 3 4 5 - 4 - Verträge auch garantierte Anlageerträge (sog. "Guaranteed Interest Ra- te", abgekürzt "GIR"), die dem jeweiligen Versicherungsnehmer einen jährlichen Mindestwertzuwachs gewährleisteten. Ab 1993 fielen die Zinssätze am Kapitalmarkt unter die Rentensätze bei garantierter Ablauf- leistung, woraufhin Versicherungsnehmer die vertraglich zugesagte hö- here Rente wählten. Den hieraus resultierenden finanziellen Belastungen begegnete die Beklagte dadurch, dass sie bei Inanspruchnahme einer im Vertrag garantierten Rente einen geringeren Schlussüberschussanteil zuteilte als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirtschafteten Rente (sog. "differentielle Schlussüberschusspolitik"). Diese Praxis wurde der Be- klagten im sog. "Hyman-Urteil" des britischen House of Lords vom 20. Juli 2000 letztinstanzlich untersagt. Ihr wurde darin weiterhin verbo- ten, den erforderlichen Mittelausgleich allein zwischen den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung GAR vorzunehmen. Die Auszahlung der h ö- heren garantierten Renten war deshalb nur zu Lasten der Überschussbe- teiligungen auch der übrigen Verträge ohne garantierte Rente möglich. Im August 2000 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die E r- gebnisse des "Hyman-Urteils". In dem Rundschreiben heißt es u.a.: "Es war schon immer die Unternehmensphilosophie der E. , die Gewinne in möglichst hohem Umfang in Form von zeitnahen Überschüssen an die Versiche- rungsnehmer weiterzugeben, anstatt hohe Reserven zu bilden, was zu geringeren Renditen für die Versiche- rungsnehmer führen würde. Im Gegensatz zu anderen britischen Versicherungsunternehmen, die ebenfalls GAR-Policen vertrieben haben, hat E. daher keine zusätzlichen Reserven, die zur Abdeckung der nun höheren Leistungen der GAR-Verträge herangezogen werden könnten. ..." 6 - 5 - Die Beklagte führte in der Folgezeit ein sog. Vergleichsplanverfa h- ren ("Scheme of Arrangement") nach § 425 des Britischen Companies Act 1985 durch. Dieses sieht im Ergebnis vor, dass die Versicherungs- nehmer auf Ansprüche, die in Zusammenhang mit den Verträgen mit ga- rantierter Ablaufleistung GAR stehen, verzichten und dafür der Versiche- rungswert ihrer Verträge um 2,5% erhöht wird. Der Vergleichsplan be- stimmt insoweit: "4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens: ... (c) werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprü- che, die ein unter die Regelung fallender Versicherungs- nehmer in Verbindung mit dem überschussbeteiligten GAR- und/oder Nicht-GAR-Fonds unter Umständen oder mit Sicherheit hat, aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt; und (d) werden vorbehaltlich Klausel 5, 8 und 12: ... ii) die Nicht-GAR-Versicherungswerte und die Nicht- GAR-Garantiewerte einer unter die Regelung fallenden Versicherung jeweils in Übereinstimmung mit den Vor- kehrungen in Teil B des Anhangs erhöht." Im Zuge dieses Verfahrens versandte die Beklagte umfangreiches Informationsmaterial an den Kläger. Hierzu gehörte eine im Dezember 2001 übermittelte Broschüre mit dem Titel "Antworten auf Ihre Fragen", in der es auszugsweise heißt: "Die Zahlung der Leistungen aus Rentenversicherungen mit einem garantierten Rentensatz (GAR), die die Society bis 1988 abgeschlossen hat, kostet heutzutage 7 8 - 6 - und vielleicht auch in Zukunft mehr, als die Society er- wartet hatte; und die Society kann nicht wissen, wie viel die GAR-Leistungen in den nächsten 40 Jahren tatsäch- lich kosten werden. … Versicherungsnehmer ohne ga- rantierten Rentensatz (Nicht-GAR-Versicherungsnehmer) können unter Umständen Ansprüche gegenüber der Society geltend machen, weil sie über das Bestehen oder die potentielle kostenmäßige Auswirkung der GAR nicht informiert oder nicht richtig informiert wurden. Diese A n- sprüche sind in der Beschreibung der mit GAR zusam- menhängenden Ansprüche inbegriffen. Sämtliche Kosten werden von den überschussbeteiligten Versicherungs- nehmern der Society getragen. Wenn die verschiedenen Ansprüche nicht erledigt werden, könnten die zu ihrer Beilegung erforderlichen Maßnahmen die Überschussan- teile auf Jahre hinaus belasten. Dies bedeutet, dass der Wert Ihres überschussbeteiligten Vertrages gefährdet ist. Er ist bereits beeinträchtigt worden und wird möglicher- weise nicht mehr so schnell steigen, wie er ohne diese Probleme gestiegen wäre." Im "Vorschlag einer Vergleichsregelung", den der Kläger erhielt, ist weiterhin ausgeführt: "Der historische Ansatz der Society hinsichtlich des Fi- nanzmanagements zeichnete sich durch die folgenden zwei Merkmale aus: (i) dem sehr geringen Eigenkapital (falls überhaupt vor- handen) … Da die Anlagerenditen geglättet wurden, entspricht der Betrag, um den die Versicherungswerte angehoben wur- den, nicht genau der Rendite, die tatsächlich aus dem angelegten Vermögen erzielt wird. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Versicherungswerte größer sein kann als der Gesamtwert des Vermögens. ... Am 31. Dezember 2000 überstieg die Gesamtsumme der Versicherungswerte den Vermögenswert um rund 10%. ..." 9 - 7 - An anderer Stelle heißt es: "Darüber hinaus ist die Sterblichkeitstabelle, die für die Versicherungen mit GAR-Rechten verwendet wurde, überholt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den GAR der Society werden die aktuellen von der Society und anderen Rentenanbietern angebote- nen Rentensätze unter Bezugnahme auf aktuelle Sterb- lichkeitstabellen berechnet, bei denen davon ausgegan- gen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die GAR für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit GAR-Rechten berechnet wurden." Der Kläger sieht zahlreiche Aufklärungspflichtverletzungen der B e- klagten. Diese habe ihm folgende Umstände nicht offenbart: riskantes Überschussmodell, unzureichend gebildetes Deckungskapital, überhöhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, unzureichende Sterb- lichkeitsrückstellungen, Garantieversprechen in Verträgen britischer Be- standskunden und Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer. Außerdem sei ihre Werbung mit Überschüs- sen irreführend gewesen. Bei korrekter Aufklärung hätte er keine Le- bensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Als Schadensersatz verlangt er die an die Beklagten gezahlten Beiträge, den Zinsausfall- schaden durch unterlassene Anlage des Geldes in einer anderen Anlage- form sowie Erstattung der steuerlichen Nachteile durch vorzeitige Rück- abwicklung der Lebensversicherung. Die Beklagte meint, der Kläger sei an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert, da der Vergleichsplan nach englischem Gesell- schafsrecht durch die erteilte gerichtliche Genehmigung allen vom Ver- gleichsplan betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber wirksam ge- 10 11 12 - 8 - worden sei. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, weil sie in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Information über die Ergebnisse des Hyman-Verfahrens und den Vorschlag eines Vergleichs- plans den Kläger umfassend über die von ihm behaupteten Unregelmä- ßigkeiten informiert habe und daher Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hierge- gen ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Be- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2010, 612 ff. veröffentlicht ist, hat dem englischen Vergleichsplanverfa h- ren keine Sperrwirkung zugebilligt. Es handele sich weder um ein aner- kennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren noch um eine ge- richtliche Entscheidung i.S. des Art. 32 EuGVVO. Zudem sei die Zustän- digkeitsvorschrift des Art. 12 Abs. 1 EuGVVO verletzt, so dass eine An- erkennung nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO ausscheide. Alle geltend gemachten Ansprüche seien kenntnisunabhängig ge- mäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährt. Jedenfalls sei nach §§ 195, 199 BGB bei den meisten Ansprüchen Verjährung Ende 2004 eingetreten. Insoweit 13 14 15 16 - 9 - hätten die dem Kläger von der Beklagten übersandten Dokumente b e- reits in den Jahren 2000 und 2001 hinreichende Tatsachenkenntnis ver- schafft. Dies gelte allerdings nicht für geltend gemachte Aufklärungs- pflichtverletzungen bezüglich überhöhter Überschusszahlungen, unzu- reichender Sterblichkeitsrückstellungen und der im konkreten Beratung s- gespräch mit einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten angeblich g e- nannten Mindestrenditen. Im Übrigen fehle es - bis auf die beiden zuletzt genannten Punkte - an der Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Die Klage ist zulässig. Die Genehmigung ("court order") eines Vergleichsplans ("Scheme of Arrangement") nach englischem Gesell- schaftsrecht (Sect. 425 Companies Act 1985) durch ein englisches Ge- richt steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. a) Es liegt kein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzve r- fahren vor. aa) Das Vergleichsplanverfahren der Beklagten ist allein schon wegen des Zeitpunkts seiner Durchführung kein Insolvenzverfahren i.S . des § 88 VAG, das gemäß § 88 Abs. 1a Satz 2 VAG im Inland ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 InsO anzuerkennen wäre. Das Vergleichsplanverfahren wurde vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2478), das § 88 Abs. 1a VAG mit Wir- 17 18 19 20 - 10 - kung zum 17. Dezember 2003 eingefügt hat, eingeleitet. Auch die § 88 VAG zu Grunde liegende Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Li- quidation von Versicherungsunternehmen erfasst das Vergleichsplanve r- fahren der Beklagten nicht, weil die Richtlinie nur für Sanierungsma ß- nahmen oder Liquidationsverfahren gilt, die nach dem 20. April 2003 er- griffen oder eröffnet worden sind. bb) Das Vergleichsplanverfahren der Beklagten ist auch nicht nach § 343 InsO anzuerkennen (a.A. LG Rottweil ZIP 2010, 1964). Danach wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt; dies gilt entsprechend für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind. (1) Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt ein Insolvenzverfahren voraus. Als solches wer- den Auslandsverfahren nicht schrankenlos, sondern nur dann anerkannt, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, WM 2009, 2330, Rn. 8; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21). Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens die- nen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird. In der Insolvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwir k- licht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht 21 22 - 11 - nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners ve r- wertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (BGH aaO). (2) Diese Anforderungen erfüllt das Vergleichsplanverfahren der Beklagten nicht. Nach englischem Gesellschaftsrecht hat das Ver- gleichsplanverfahren einen breiten Anwendungsbereich, der auch Ver- fahrensgestaltungen außerhalb von Insolvenzverfahren abdeckt. Die Ver- fahrenseröffnung ist an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebu n- den (Chudzick, Schemes of Arrangement mit Gläubigern nach engli- schem Recht, 2000, S. 48 f.) und erfordert folglich keinen Insolvenztat- bestand (Petrovic, ZInsO 2010, 265, 267; Schaloske, VersR 2009, 23, 24). Außerhalb der Insolvenz liegt ein sog. "solventer Vergleichsplan" vor ("Solvent Scheme of Arrangement"; vgl. Labes, Verfahrensoptionen zur Beendigung von Haftungen aus (Rück-) Versicherungsverträgen - Sol- vent Scheme of Arrangement/Part VII Transfer in Liber amico rum für Gerrit Winter, 2007, S. 645, 648). Dieser ist als Vergleich zwischen ei- nem Unternehmen und seinen Gläubigern oder einer Gruppe von Gläub i- gern aufzufassen. Dabei werden sämtliche (also auch zukünftige) Ver- bindlichkeiten eines Unternehmens aus solchen Rechtsgeschäften, die der solvente Vergleichsplan erfasst, gegen bestimmte, an die Gläubiger auszuzahlende Beträge abgewickelt (Schulz, ZfV 2011, 202). Das Vergleichsplanverfahren der Beklagten stellt keine Regelung dar, die sämtliche Gläubiger der Beklagten einbezieht, und kann schon mangels gemeinschaftlicher Befriedigung nicht als Insolvenzverfahren betrachtet werden (vgl. Paulus, ZIP 2011, 1077, 1080). Inhalt des Ver- gleichsplans ist nicht eine Gesamtregelung gegenüber allen Gläubigern, 23 24 - 12 - sondern nur die Abgeltung von Ansprüchen der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit GAR-Verträgen gegen Erhöhung des Versiche- rungswertes. Hinzu kommt, dass das "Scheme of Arrangement" in An- hang A zur Verordnung (EG) Nr. 1346/200 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren bei den innerhalb der EU anzuerke nnenden Ver- fahren (vgl. hierzu Braun/Liersch, InsO 4. Aufl. § 343 Rn. 3) nicht ge- nannt wird. Schließlich wollte die Beklagte als Initiatorin des Vergleichs- planverfahrens gerade kein Verfahren durchführen, das in irgendeiner Form mit einer Insolvenz in Verbindung steht. So heißt es in dem Be- gleitschreiben des Vorstands an die Versicherungsnehmer vom 1. Dezember 2001: "Die Society ist und bleibt solvent". Dies kann nur als Durchführung eines solventen Vergleichsplanverfahrens verstanden we r- den. b) Eine Anerkennung folgt auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO). aa) Für die gerichtliche Genehmigung eines Vergleichsplans als eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 EuGVVO sprechen insbesondere das insoweit gebotene weite Verständnis und die kontradiktorischen Z ü- ge dieses Verfahrens. Das kann hier aber letztlich offen bleiben (dafür LG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010 - 2 O 501/07, nicht veröffent- licht; Mankowski, EWiR Art. 32 EuGVVO 1/09, 711; Petrovic aaO 267 ff.; Schaloske, aaO 27 f.; Sieg/Blum, Solvent Schemes - Enforceability in Germany in Managing Run-off in Europe, S. 47, 49 ff.; Tyrell/Heitlinger, VW 2007, 1695, 1697 f.; dagegen Schnepp/Janzen, VW 2007, 1057, 1058 f.; Schulz aaO 204). 25 26 - 13 - bb) Einer Anerkennung stehen jedenfalls Artt. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen, weil die Bestimmungen über die Zuständigkeit in Versicherungssachen nicht gewahrt sind. Gemäß Art. 35 Abs. 1 EuGVVO wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn u.a. Vorschriften in A b- schnitt 3 des Kapitels II der EuGVVO verletzt worden sind. Hierzu gehört Art. 12 Abs. 1 EuGVVO, wonach der Versicherer grundsätzlich nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaats klagen kann, in dessen Hoheitsgebiet die von ihm verklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Diese Zuständigkeit gilt gemäß Art. 8 EuGVVO für Klagen in Versicherungssachen. Als solche ist das von der Beklagten initiierte gerichtliche Verfahren zur Durchführung und Genehmigung eines Vergleichsplans aufzufassen (vgl. Schaloske aaO 23, 28; Sieg/Blum aaO S. 53). Die Sonderregelungen in Art. 8 ff. EuGVVO beruhen auf sozialpolitischen Erwägungen, um dem wirtschaf t- lich schwächeren Versicherungsnehmer im Prozess besonderen Schutz zu gewähren (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-347/08 - Vor- arlberger Gebietskrankenkasse - juris Rn. 40; Kropholler/von Hein, Euro- päisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. vor Art. 8 EuGVVO Rn. 2). Im Lichte seines Schutzzwecks ist Art. 8 EuGVVO in autonomer Weise weit auszu- legen (Kropholler/von Hein aaO Rn. 5). Erfasst werden alle Streitigkei- ten, die sich auf den Abschluss, die Auslegung, die Durchführung und Beendigung des Versicherungsvertrages beziehen (Geimer in Gei- mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. Art. 8 EuGVVO Rn. 15). Mit dem Schutzgedanken des Art. 8 EuGVVO ist nicht zu ver- einbaren, dass Versicherer Rechte eines Versicherungsnehmers grund- legend umgestalten, ohne hierbei den Gerichtsstand des Art. 12 Abs. 1 EuGVVO einhalten zu müssen. Die Genehmigung des Vergleichsplans durch das zuständige englische Gericht zielt auf eine solche grundlegen- de Umgestaltung der Rechte der Versicherungsnehmer ab. Die Änderung 27 - 14 - der Rechtsposition des Versicherungsnehmers liegt darin, dass entspre- chend dem englischen Gesellschaftsrecht der Vergleichsplan durch die Genehmigung des zuständigen englischen Gerichts gegenüber allen Gläubigern Wirkung entfalten soll, also auch gegenüber den Versiche- rungsnehmern in Deutschland. 2. Die Mehrzahl, jedoch nicht alle der vom Kläger geltend gemac h- ten Schadenersatzansprüche sind verjährt. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Verjährung nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F.. Auf Ansprüche aus vorver- traglichem Verschulden ist diese Vorschrift nur anzuwenden, wenn der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfü l- lungsanspruchs einnimmt. Auf diesen Ersatzwert des Bedungenen zielen vorvertragliche Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte ver- langt, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Vertrag wirksam oder mit dem versprochenen Inhalt zustande gekommen wäre (Senatsbe - schlüsse vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12; vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03, VersR 2004, 361 unter II 1 b). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Hierfür ist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis er- langt hat. 28 29 - 15 - b) Die vom Kläger vorgetragenen verschiedenen Aufklärungs- pflichtverletzungen sind - entgegen der Revisionserwiderung - kein ein- heitlicher Vorgang und daher getrennt darauf zu untersuchen, ob Verjä h- rung eingetreten ist. Mehrere Handlungen sind auch dann, wenn sie gleichartig sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Schädigers b e- ruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden G e- samtverhaltens als Einheit zu betrachten. Vielmehr stellt jede Handlung, die zu dem Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatza n- spruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (BGH, Urteile vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, juris Rn. 15; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, juris Rn. 15; vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 16 f.). c) Mangelnde Fälligkeit steht dem Beginn der Verjährung - anders als der Kläger meint - nicht entgegen. Zwar ist der hierfür maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht aus. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Bera- tungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteresse n- ten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensint e- ressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ur- sprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch en t- steht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 30 31 - 16 - 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, Rn. 24; vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f.; jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. d) Die Feststellung, ob und wann Gläubiger positiv Kenntnis von bestimmten Umständen hatten oder ob ihre Unkenntnis auf grober Fahr- lässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht d a- rauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, NJW-RR 2010, 1574, Rn. 13; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Rn. 17). Die Frage, wann eine für den Beginn der Ver- jährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschlie ß- lich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klagee r- hebung geprägt (BGH aaO). Nach diesen Grundsätzen können die be- haupteten Ansprüche wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzungen nur teilweise als verjährt angesehen werden. aa) Das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung ohne Rechtsfehler zum 31. Dezember 2004 Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungspflichtverletzungen angenommen, die im Zusammenhang mit den GAR- und GIR-Verträgen, der differentiellen Schlussüberschusspoli- tik sowie dem "Hyman-Urteil" stehen. Insoweit hatte die Beklagte im Schreiben vom August 2000 und in den Informationsunterlagen vom De- zember 2001 alle kenntnisbegründenden Umstände mitgeteilt. 32 33 - 17 - bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin Verjährung des Anspruchs angenommen, den der Kläger wegen unzureichender Aufklärung über das von der Beklagten angeblich betriebene riskante Überschussmodell verfolgt. Die im Jahr 2001 übermittelten Unterlagen haben insoweit hinreichende Kenntnis vermittelt. Insbesondere ergibt sich aus den vom Berufungsgericht zitierten Passagen der Informations- unterlagen sowie aus dem im "Vorschlag einer Vergleichsregelung" of- fenbarten mangelnden Deckungskapital und dem Übersteigen der Ge- samtsumme der Versicherungswerte über den Vermögenswert hinaus, dass die Beklagte ein riskantes Überschussmodell angewendet hatte. cc) Gleiches gilt für den Anspruch des Klägers, den dieser auf eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der mangelnden Offenlegung eines unzureichenden Deckungskapitals stützt. dd) Hingegen hat das Berufungsgericht die Verjährung des An- spruchs aus Aufklärungspflichtverletzung wegen angeblich überhöhter Überschusszahlungen rechtsfehlerhaft verneint. Bei den Umständen, die Kenntnis von dem geltend gemachten Anspruch vermitteln sollen, h at es allein das Informationsschreiben der Beklagten vom August 2000 hera n- gezogen. Es hat insoweit den Streitstoff nicht umfassend gewürdigt, weil es nicht die Passage aus dem "Vorschlag eines Vergleichsplans" be- rücksichtigt hat, in der die Beklagte offenbart, dass sich der historische Ansatz ihres Finanzmanagements u.a. durch das "sehr geringe Eigenk a- pital (falls überhaupt vorhanden)" auszeichnete und Ende 2000 die Ge- samtsumme der Versicherungswerte den Vermögenswert um rund 10% überstieg, mit anderen Worten eine gravierende Unterdeckung vorlag. Damit wurde offen gelegt, dass die Überschussbeteiligungen in der Ver- 34 35 36 - 18 - gangenheit zu hoch waren, weil Versicherungswerte wie die Überschüs- se ohne Rücksicht auf die vorhandenen Vermögenswerte und ein hinre i- chendes Eigenkapital ausgewiesen worden waren. ee) Dagegen ist Verjährung nicht eingetreten, soweit der Kläger behauptet, über unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen der Beklag- ten nicht aufgeklärt worden zu sein. Zwar muss der Versicherer grundsätzlich keine Einzelauskünfte über seine Geschäftspolitik erteilen. Wirbt er jedoch wie hier mit Übe r- schussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Inte ressenten darüber aufklären, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlo s- sen sind (OLG Düsseldorf VersR 2001, 705; vgl. auch OLG Koblenz VersR 2000, 1357; MünchKomm-VVG/Wandt, Vorb. §§ 6, 7 Rn. 50). Der Hinweis, dass Überschüsse aus der Vergangenheit nicht garantiert we r- den könnten oder Prognosen über die künftige Entwicklung unverbindlich seien, reicht hierfür nicht aus. Das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung mangels hi n- reichender Kenntnis des Klägers einen Verjährungsbeginn - im Ergebnis zutreffend - abgelehnt, weil dieser aus dem Vergleichsplan nicht habe entnehmen können, dass seinem Vertrag unzureichende Sterblichkeits- annahmen zu Grunde lägen. Sofern nur der Versicherungstarif des Klä- gers in den Blick genommen wird, trifft dies zu. Allerdings zielt der Vor- trag des Klägers weitergehend darauf ab, dass es auch bei anderen Ver- sicherungstarifen unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen gegeben habe, die Beklagte deshalb zu Sonderrückstellungen gezwungen gewe- 37 38 39 - 19 - sen sei und dies wegen des einheitlichen Haftungspools zu Lasten der Überschussbeteiligung seines Vertrages gehe. Auch insoweit ist mangels hinreichender Kenntnis des Klägers kein Beginn der Verjährung anzu- nehmen, da in den vom Berufungsgericht herangezogenen Unterlagen weder die Notwendigkeit erhöhter Rückstellungen in Folge geänderter Sterblichkeitsannahmen offenbart wird, noch dass diese wirtschaftlich zu Lasten des Vertrages des Klägers gehen. 3. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu den nicht verjährten Ansprüchen einschließlich der auch vom Beru- fungsgericht nicht abschließend behandelten weiteren Vorwürfe zu Auf- klärungspflichtverletzungen im Rahmen der Beratungsgespräche fehlen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es bei der Frage der Kausalität der behaupteten Aufklärungspflich t- verletzung bezüglich der Verwendung veralteter Sterbetafeln für das Zu- standekommen des Vertrages nicht erforderlich ist, dass gerade die un- 40 - 20 - zureichenden Sterblichkeitsrückstellungen zu dem Wertverfall der Versi- cherung geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 111). Wendt Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 21.01.2009 - 8 O 544/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2009 - 8 U 46/09 -