Entscheidung
IV ZR 286/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 286/10 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. No- vember 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem englischen L e- bensversicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufkl ä- rungspflichten bei Abschluss einer Lebensversicherung. Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster Noble" an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erworben werden. Die Beklagte "garantiert" den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. Der Vertragswert des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der Beklagten zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der 1 2 - 3 - Beklagten als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt i n- vestiert. Im Rahmen des sogenannten Glättungsverfahrens ("smoothing") überführt sie einen Teil der durch die Investitionen der Vermögenswerte erzielten Rendite in Rückstellungen und gibt nur den verbleibenden Teil während der Vertragslaufzeit in Form des garantierten Wertzuwachses und gegebenenfalls durch - nicht garantierte - Fälligkeitsboni an die An- leger weiter. An den gebildeten Reserven können die Anleger auch am Ende der Vertragslaufzeit durch einen Fälligkeitsbonus beteiligt werden, der dem Wert der Anteile hinzugerechnet wird. Diese Lebensversicherung war im Streitfall Teil eines Anlagemo- dells, das als weitere Bestandteile die Darlehensfinanzierung der Ei n- malzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In Deutschland wurde dieses Anlagemodell unter anderem über die V. GmbH als sogenannte "Masterdistributorin" und von dieser beauftragte Untervermittler vertrieben. Geworben durch einen dieser Untervermittler schloss auch die Klägerin bei der Beklagten einen Lebensversicherungs vertrag "Wealth- master Noble" mit Versicherungsbeginn zum 21. Juni 2001 und einer Laufzeit von 36 Jahren ab und zahlte einen Einmalbetrag in Höhe von 244.000 DM, mit dem sie Anteile am "Euro-Pool 2000EINS", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erwarb. Der Versicherungsschein sieht auf Seite 2 eine "sonstige Auszahlung" in Höhe von 164.359 DM am 1. Juni 2011 vor. Zur Finanzierung des Einmalbetrags und der für das Finanzierungsdarlehen anfallenden Bearbeitungsgebühr von 6.000 DM nahm die Klägerin einen Kredit in Höhe von 200.000 DM auf, dessen Laufzeit auf maximal 10 Jahre begrenzt war. Den Restbetrag in Höhe von 50.000 DM brachte sie aus Eigenmitteln auf. Ihre Ansprüche aus 3 4 - 4 - dem Lebensversicherungsvertrag trat sie zur Sicherheit an die inzwi- schen insolvente Kreditgeberin ab. Daneben investierte die Klägerin in einen Fondssparplan mit einer monatlichen Sparrate von 200 DM, der neben der "sonstigen Auszahlung" bei Endfälligkeit zur Tilgung des Dar- lehens verwendet werden sollte. Die jeweils zum Jahresende fälligen Zinszahlungen für das Darlehen erbrachte die Klägerin anfangs aus E i- genmitteln, in den Jahren 2006 und 2007 durch Entnahmen aus der L e- bensversicherung. Der Versicherungsschein enthält auf Seite 1 den folgenden Hin- weis: "Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C. M. Wealthmaster Noble Poli- cenbedingungen, Betr…., zu lesen sind." Die Klägerin erhielt von der Beklagten jährliche Mitteilungen über die aktuellen Vertragswerte und den deklarierten Wertzu wachs. Dieser betrug für das Jahr 2002 3,5% und für das Jahr 2003 3%. Ihr Schadensersatzbegehren hat die Klägerin auf die Behauptung gestützt, dass sie vom Vermittler fehlerhaft aufgeklärt worden sei. Er ha- be nicht nur den Prospekt über die Lebensversicherung der Beklagten, sondern auch Aufstellungen über in der Vergangenheit erzielte Renditen sowie die Wertübersichten mit unterschiedlichen Renditeprognosen vo r- gelegt, in denen unter anderem die vorgesehene Darlehenstilgung mit Hilfe der Versicherungsleistung enthalten gewesen sei. Er habe die An- lage als risikolos dargestellt und behauptet, sie könnte mit einer Mi n- destverzinsung von 9,5% jährlich sicher rechnen. Außerdem sei sie unter anderem über das Glättungsverfahren und die poolübergreifende Rese r- 5 6 7 - 5 - venbildung nicht aufgeklärt worden. Das Verhalten des Untervermittlers sei der Beklagten zuzurechnen, da sie den Vertrieb ihrer Lebensvers i- cherungen in Deutschland vollständig auf Masterdistributoren und Unte r- vermittler ausgelagert habe. Die Klägerin verlangt, so gestellt zu werden als hätte sie den Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen, und fordert als Schadensersatz die Erstattung der von ihr für den Vertrags- schluss erbrachten Aufwendungen (insbesondere Eigenkapital für Ein- malbetrag, Bearbeitungsgebühr und Darlehenszinsen sowie Zahlungen in den Fondssparplan) und Freistellung von ihren Darlehensverbindlichkei- ten. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin wegen der Si- cherungsabtretung an die Bank in Abrede gestellt. Ein etwaiges Ver- schulden des Vermittlers sei ihr nicht zuzurechnen, da das Anlagemodell durch unabhängige Makler vertrieben worden sei. Von der Fremdfinan- zierung habe sie keine Kenntnis gehabt. Schadensersatzansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt, da der Klägerin spätestens im Jahr 2003 aufgrund der jährlichen Zusendung der Kontoauszüge bekannt ge- wesen sei, dass die für ihr Anlagekonzept erforderliche Rendite nicht er- zielt werde. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie nach persönlicher Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Vermittlers als Zeugen abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, die eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin zwar ak- tivlegitimiert sei, weil die Sicherungsabtretung an die Bank die hier ge l- tend gemachten vorvertraglichen Ansprüche aus Verschulden bei Ve r- tragsschluss nicht umfasse. Eine Pflichtverletzung des Vermittler s sei aber nicht bewiesen. Weder die Angaben des Zeugen noch die der Kl ä- gerin hätten das Gericht davon überzeugen können, dass der Vermittler der Klägerin unzutreffende Renditen versprochen oder sie sonst unzu- reichend aufgeklärt habe. Ansprüche der Klägerin aus culpa in contrahendo wären im Übri- gen auch verjährt. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) hätten bei der Klägerin jedenfalls im Jahr 2003 vorgelegen, da ihr die Anspruchsvoraussetzungen zumindest grob fahrlässig unbekannt gebli e- ben seien. Aufgrund der in den Jahren 2002 und 2003 erhaltenen Kont o- auszüge und den darin deklarierten Wertzuwächsen hätte sie misstra u- isch werden und weitere Erkundigungen einholen sowie di e Prospekt- und Vertragsunterlagen gründlich studieren müssen. Ansprüche seien damit Ende 2006 verjährt, da die Klage erst im Jahr 2008 erhoben wo r- den sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in je- der Hinsicht stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 11 12 - 7 - 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale Zu- ständigkeit deutscher Gerichte - die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85) - gegeben. Sie folgt sowohl aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b als auch aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO. 2. Ob der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprü- che wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zustehen, kann der Senat nicht abschließend prüfen, da das Berufungsgericht weitere Feststellun- gen treffen muss. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, der geltend gemach- te Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen werde von der Sicherungsabtretung der Ansprü- che aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Kreditgeberin nicht er- fasst. Diese Auslegung der Abtretungsvereinbarung ist nicht zu bean- standen. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich bei der Abtretungs- vereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des hier anwendbaren (Art. 229 § 5 EGBGB) § 1 AGBG handelt, die über den Be- zirk eines Oberlandesgerichts hinaus Verwendung gefunden haben, so dass ihre Auslegung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nach- prüfung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, 13 14 15 16 - 8 - NJW 2011, 2643 unter II 2 c aa m.w.N.). Zwar hat das Berufungsgericht zur rechtlichen Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung keine Feststellungen getroffen. Die Abtretungsvereinbarung wurde jedoch er- kennbar unter Verwendung eines standardisierten Formulars der Kredit- geberin erstellt, in das lediglich die Vertragsparteien sowie die konkrete Bezeichnung der Versicherungsgesellschaft und des Kreditvertrages eingefügt wurden. Die Klausel ist daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglic h- keit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 Rn. 20). Zur Bestimmung des Umfangs einer Siche- rungsabtretung sind dabei neben dem Wortlaut der abgegebenen Erklä- rungen die Parteiinteressen und der Zweck des Rechtsgeschäfts zu be- rücksichtigen (Senatsurteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 22). Nach dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung sind "sämtliche Ansprüche und Rechte, die (der Klägerin) aufgrund des Vers i- cherungsvertrages gegen die genannte Versicherungsgesellschaft zu- stehen oder noch zustehen werden" erfasst; mit übertragen ist ausdrück- lich das Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages und auf Ent- gegennahme des Rückkaufwertes. Schadensersatzansprüche sind hi n- gegen nicht erwähnt. Die Formulierung lässt darauf schließen, dass die Parteien eine Abtretung sämtlicher Rechte im Blick hatten, die sich aus dem Lebensversicherungsvertrag ergeben. Die Klägerin verlangt hinge- gen, so gestellt zu werden als hätte sie den Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen. Dieser auf Rückabwicklung des Vertrages gerichtete 17 - 9 - Anspruch hat eine andere Ursache und ein anderes Ziel als Ansprüche, deren Rechtsgrund in der Durchführung oder Kündigung des Lebensver- sicherungsvertrages liegt, und ist daher vom Wortlaut der Abtretungsve r- einbarung nicht erfasst (so auch zu vergleichbar formulierten Siche- rungsabtretungen in anderen Verfahren gegen die Beklagte: OLG Köln - 20 U 249/11 n.v. = IV ZR 195/12; OLG Celle - 8 U 151/11, juris, Rn. 55; OLG Stuttgart - 7 U 133/10, juris Rn. 127; OLG Karlsruhe - 12 U 173/10, juris Rn. 52; OLG München - 25 U 2195/09 n.v. = IV ZR 277/11). Auch unter Berücksichtigung der Parteiinteressen ergibt sich aus der Verein- barung nicht, dass die Klägerin und die Kreditgeberin Schadensersatz- ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung auf Ersatz des negati- ven Interesses mitübertragen wollten. Diese Ansprüche gehen über den Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Zes- sionarin und damit auch über den Sicherungszweck hinaus, erfassen insbesondere die Eigenaufwendungen der Klägerin für den Einmalbetrag, die Bearbeitungsgebühr und den Fondssparplan. An der Erstattung die- ser Aufwendungen hat allein die Klägerin ein rechtliches Interesse. b) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sac h- verhalts hat die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre Aufklärungspflichten verletzt. aa) Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden L e- bensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlag e- geschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur "101,00% des Rück- nahmewertes von Einheiten/Anteilen" beträgt. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufkl ä- 18 19 - 10 - rung bei Anlagegeschäften verpflichtet, die Klägerin bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vol l- ständig zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen B e- teiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, aaO unter I 1; vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833 unter II 2 b; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 9). bb) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht ei- ne Verletzung dieser Aufklärungspflichten im Rahmen der Vertragsver- handlungen nicht abschließend verneinen dürfen. (1) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Versprechen einer konkre- ten Mindestrendite durch den Vermittler und die Werbung mit zweistelli- gen Vergangenheitsrenditen durch Übergabe der Aufstellung der Ablauf- leistungen in den Jahren 1957-1999 (Anlage K 2) nicht bewiesen sei. Das Berufungsgericht hat seine fehlende Überzeugung aus der Parteian- hörung und der Vernehmung des Vermittlers zum Inhalt des Beratungs- gesprächs und den von beiden hierzu gemachten Äußerungen hergele i- tet. Die Beweiswürdigung lässt insoweit Rechtsfehler nicht erkennen. (2) Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt jedoch auf Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts in einer unzureichen- den Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge. Mit diesen von der Klägerin dargelegten Aufklärungsfehlern hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. 20 21 22 - 11 - (a) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat die Klägerin be- anstandet, die Beklagte habe sie über die Funktionsweise und die Be- deutung des Glättungsverfahrens ("smoothing") und die Verwendung der gebildeten Reserven nicht aufgeklärt. Die Reservenbildung im Rahmen des Glättungsverfahrens führe dazu, dass hohe Renditen nicht zu erzie- len seien. Sie sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Bekla g- te langfristige Reserven bilde und ihre Aktionäre hieran beteili ge. Unstreitig gibt die Beklagte im Rahmen des Glättungsverfahrens nur einen Teil der mit den Einmalzahlungen erzielten Rendite über den deklarierten Wertzuwachs an die Anleger weiter und überführt den and e- ren Teil in Rücklagen, die einer Stützung von Auszahlungen und dekla- rierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Aktienmärkten dienen sollen. Der Umfang der Reservenbildung unterliegt der Erme s- sensentscheidung der Beklagten. An den gebildeten Reserven können die Anleger durch die - nicht garantierten - Fälligkeitsboni beteiligt wer- den, die auf die am Ende der Vertragslaufzeit verbliebenen Anteile, g e- gebenenfalls auch auf beantragte regelmäßige Auszahlungen geleistet werden. Im Vorfeld des Vertragsschlusses hätte es einer Aufklärung übe r die Besonderheiten des so beschriebenen Glättungsverfahrens und über die Verwendung der Reserven bedurft. Dass die Beklagte unter Berück- sichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünft i- gen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in langfristige Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist für die Anlageentsche i- dung von wesentlicher Bedeutung. In den Policenbedingungen findet sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine Erläuterung des Glät- 23 24 25 - 12 - tungsverfahrens. Unter Nr. 2.9.2 b) wird im letzten Satz lediglich darauf hingewiesen, dass es "unter besonders schlechten Investmentbedingun- gen … zu einem sehr niedrigen deklarierten Wertzuwachs kommen (kann), um die Interessen der Anleger zu schützen". Ähnlich nichtssa- gend ist Nr. 5.2.3 Abs. 3 der Verbraucherinformation. Hiernach kann "un- ter besonders schlechten Investmentbedingungen (…) der deklarierte Wertzuwachs besonders niedrig sein, um den Pool zu schützen. C. M. hat jedoch seit 1824 noch nie eine Bonuszahlung ausgelassen - selbst durch Weltkriege und Börsenkrisen hindurch". Auch aus dieser Formulierung kann der Versicherungsnehmer die Funktionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahrens für die Entwicklung des Vertrags- wertes nicht ersehen. (b) Auch über die poolübergreifende Reservenbildung wurde die Klägerin nicht aufgeklärt. Sie beanstandet, dass die Beklagte für alle Versicherungsnehmer gemeinsame Rücklagen bilde, so dass es zu einer Quersubventionierung zwischen den Pools komme. Diese Behauptung wird von der Beklagten nicht bestritten; sie verweist lediglich darauf, dass zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger primär auf die für die einzelnen Pools gebildeten Reserven, sekundär auf die Gesamtre- serven im Lebensversicherungsfonds zurückgegriffen werde. Bei dieser poolübergreifenden Reservenbildung handelt es sich ebenfalls um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen. Die Behauptung der Be- klagten, in den Jahren 2007 und 2008 sei nur in geringem Umfang (0,25% und ca. 0,6%) auf die Gesamtreserven zurückgegriffen worden, ist bereits deshalb unerheblich, da Obergrenzen für den Rückgriff nicht 26 27 - 13 - festgelegt sind. Die Policenbedingungen enthalten zu der Reservenbil- dung keine Erläuterung. Unter Ziff. 2 heißt es lediglich: "2.1 C. M. unterhält oder veranlasst die Unterhal- tung einer Reihe deutlich abgegrenzter interner Invest- mentfonds und Pools mit garantiertem Wertzuwachs, die jeweils durch ein getrenntes Konto oder eine ge- trennte Aufstellung innerhalb des Lebensversicherungs- fonds von C. M. vertreten sind. Jeder interne Investmentfonds/Pool ist in Einheiten/Anteile unterteilt. (…) 2.6 Die Unterteilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von C. M. ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer C. M. , während der Versicherungsnehmer - unter dem Vorbehalt der Policenbedingungen - einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Einheiten/Anteile besitzt." Dass für alle Pools der Beklagten (auch) gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung der Klä- gerin erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantiea n- sprüchen aller anderen Versicherungsnehmer verwendet werden kann, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit. Vielmehr wird durch die Formulierung unter Nr. 2.1 der Eindruck erweckt, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Auch hierin liegt eine Aufkl ä- rungspflichtverletzung der Beklagten. c) Das Urteil erweist sich auch nicht wegen der vom Berufungsge- richt angenommenen Verjährung als richtig. Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt steht dem Schadensersatzanspruch der Kl ä- gerin die Verjährungseinrede nicht entgegen. 28 29 - 14 - aa) Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. unter dem Ge- sichtspunkt, dass der Ersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs getr e- ten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12; vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03, VersR 2004, 361 unter II 1 b), kommt hier nicht in Betracht. Die Klägerin ve r- langt, so gestellt zu werden, als hätte sie den Lebensversicherungsve r- trag nicht geschlossen. Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages g e- richtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjäh- rungsrechtlichen Regelungen der §§ 195 ff. BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 29), also inner- halb einer Frist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). bb) Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. (1) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist objekti v mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens rege l- mäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlecht e- rung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlag e- zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage be- 30 31 32 - 15 - reits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher - unab- hängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechti- gen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vol l- zogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO S. 309 f.), hier also im Jahr 2001. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte die Klägerin j e- doch weder bei Abschluss des Vertrages noch im Jahr 2003 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden U m- ständen. Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, VersR 2003, 511 unter II 3; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufklä- rungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflich t- verletzung zu prüfen. Das gilt auch, wenn die Aufklärungsfehler in de n- selben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW -RR 2011, 842 Rn. 14). Aus den der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 übersandten Kontoauszügen ergibt sich jedenfalls keine Kenntnis oder grob fahrläss i- ge Unkenntnis der Klägerin von den Pflichtverletzungen, die aus einer unterlassenen Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge resultieren. Auch bei nochmaliger Überprüfung der ihr übergebenen Unterlagen hätte die Klägerin weder die Funktion und die Bedeutung des Glättungsverfa h- 33 34 - 16 - rens noch die einheitliche Reservenbildung im Lebensversicherung s- fonds für die verschiedenen "Pools mit garantiertem Wertzuwachs" der Beklagten ersehen können. Dass hierin einer der Gründe für den niedri- gen Wertzuwachs der Poolanteile liegen könnte, konnte sich ihr auch aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" nicht erschließen. III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Bestehen eines Schadensersatz- anspruchs wegen einer Aufklärungspflichtverletzung und gegebenenfalls zur Schadenhöhe treffen muss. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 10.06.2009 - 4 O 89/08 H - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 9 U 75/09 - 35