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Entscheidung

IV ZR 116/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 1 1 6 / 1 4 vom 10. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Dezember 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Mün- chen - 13. Zivilsenat - vom 5. März 2014 wird auf ihre Kos- ten als unzulässig verworfen. Streitwert: 18.095,76 € Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem Be- trag, auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch g e- nommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Dabei ist als Ausgangsbetrag jedoch nur der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 22.619,70 € zu- grunde zu legen, weil sich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 4.138,40 € für entgangenen Gewinn als ei- 1 - 3 - ne Nebenforderung der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals darstellt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Streitwert nicht erhöht, wenn - wie hier - der Gewinn als gleichbleibender Hundertsatz einer b e- stimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird. Er ist dann bei der Be- messung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 f.; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt anderes nicht dar- aus, dass bei Gläubigeranfechtungsklagen auch Zinsen und Kosten bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlü s- se vom 8. Mai 2012 - IX ZR 143/10, juris Rn. 2; vom 10. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435). Im Rahmen der Schadensersatzverpflichtung, für die der Haftpflichtversicherer einstehen soll, handelt es sich vielmehr um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenfo r- derung. Ein weiterer Freistellungsanspruch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde von dem zuletzt gestellten Antrag nicht erfasst. 2 3 - 4 - II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert di e Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.07.2013 - 3 O 28927/11 - OLG München, Entscheidung vom 05.03.2014 - 13 U 3481/13 - 4