Entscheidung
2 StR 43/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR43.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 43/20 vom 23. Juni 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am 23. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. November 2019 mit den Fest- stellungen aufgehoben; jedoch bleiben die objektiven Fest- stellungen zu den Anlasstaten aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es in der Zeit vom 13. Januar 2016 bis zum 23. Juli 2016 zu den der Anordnung nach § 63 StGB zugrundeliegenden Anlasstaten, die insbesondere Bedrohungen, Beleidigungen und Diebstahlstaten, aber auch eine (versuchte) räuberische Erpressung (in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung), einen räuberischen Diebstahl und Diebstahl mit Waffen umfassten. 2. a) Der Beschuldigte befand sich ab dem Jahre 2008 vielfach in statio- närer psychiatrischer Behandlung, in den Jahren 2015 und 2016 regelmäßig. Nach der jeweiligen Entlassung aus der Klinik nahm er die verschriebenen Me- dikamente nicht mehr ein und konsumierte stattdessen (wieder) Alkohol und Drogen. Hierdurch kam es zu einer raschen Verschlechterung der festgestellten psychotischen Symptomatik. Zuletzt war der Beschuldigte, der an einer hebe- phrenen Schizophrenie leidet, vom 11. August 2016 bis zum 6. Dezember 2018 nach dem Thüringer Gesetz über Psychisch Kranke in einer psychiatrischen Klinik stationär untergebracht. Nach seiner Entlassung hielt er sich bei "ver- schiedenen Kumpels" auf, bevor er im Sommer 2019 kurzfristig eine Wohnung bezog, die ihm alsbald aber nach mehreren Abmahnungen wegen seines stö- renden Verhaltens wieder gekündigt wurde. Anschließend war er wieder ob- dachlos. Um an Geld zu gelangen, suchte er immer wieder seine Mutter auf, die ihm regelmäßig Geld gab. Als sie dies im Juni 2019 aber einstellte, kam es zu Beleidigungen und Bedrohungen, als deren Folge die Mutter eine einstweilige Anordnung gegen den Beschuldigten erwirkte, wonach ihm u.a. verboten wur- de, sich ihr mehr als 200 Meter zu nähern. Vom 26. Juli bis 29. Juli 2019 befand sich der zu diesem Zeitpunkt völlig verwahrloste Beschuldigte auf eigenen Wunsch in einer Suchtklinik; den Aufenthalt dort beendete er gegen ärztlichen Rat. 2 3 - 4 - b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auf- grund einer hebephrenen Schizophrenie das Unrecht der von ihm begangenen Taten nicht eingesehen habe und deshalb schuldunfähig gewesen sei. Es hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil beim Beschuldigten aufgrund der festgestellten Erkrankung, die einer viele Jahre dauernden Behandlung bedürfe und bei der die Heilungsaussichten sehr unge- wiss seien, eine längerfristige und nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung seines Geisteszustandes vorliege. Infolgedessen seien von ihm erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich geschä- digt oder erheblich gefährdet würden, zu erwarten. 3. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi- atrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Gefährlich- keitsprognose des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter- zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf die- sem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlich- keitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infol- ge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange- richtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanord- nung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzu- 4 5 6 - 5 - stellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 – 2 StR 523/18 und vom 23. August 2017 – 2 StR 278/17; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16). b) Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht geht – sachverständig beraten – davon aus, dass die hebephrene Schizophrenie des Beschuldigten nicht geheilt sei. Trotz der Unter- bringung vom 11. August 2016 mit völliger Drogenabstinenz und strikter medi- kamentöser Behandlung hätten sich die psychotischen Symptome beim Be- schuldigten nicht vollständig zurückgebildet. Auch bei seiner Entlassung am 6. Dezember 2018 hätten formale Denkstörungen mit erheblicher Weitschwei- figkeit, kognitive Einschränkungen und die beinahe völlige Aufhebung jedweder Kritikfähigkeit, verbunden mit einer maßlosen Selbstüberschätzung vorgelegen. Das Geschehen gegenüber seiner Mutter vom 17. Juni 2019 sei ein Ausfluss dieser immer noch bestehenden Erkrankung. Schließlich sei auch bei der letz- ten Entlassung des Beschuldigten aus psychiatrischer Behandlung unter ande- rem eine Hebephrenie festgestellt worden. Aufgrund dessen seien vom Be- schuldigten in unbehandeltem Zustand auch in Zukunft vergleichbare Taten wie räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung oder auch gefährliche Körper- verletzungen zu erwarten. Eine echte Selbstbeherrschung im Alltag, ein im psy- chologischen Sinn funktionierendes Über-Ich oder eine wirkliche Impulskontrolle lägen beim Beschuldigten nicht vor. Vielmehr sei er in seinen Wahnschüben unberechenbar und könne aus eigener Kraft seinen aggressiven Impulsen nur 7 8 - 6 - wenig entgegensetzen. Deshalb sei der Beschuldigte auch für die Allgemeinheit gefährlich. Diese knappen Erwägungen der Strafkammer versetzen den Senat nicht in die Lage, deren Gefährlichkeitsprognose nachzuvollziehen. Dabei besteht die Besonderheit im vorliegenden Fall darin, dass der Beschuldigte sämtliche An- lasstaten im Jahre 2016 begangen hat, er aber danach für mehr als zwei Jahre nach dem Thüringer Gesetz über Psychisch Kranke vollstationär untergebracht war. Abgesehen von der Mitteilung über den Anlass der Einweisung und der zusammenfassenden Bewertung des Sachverständigen, dass sich die psycho- tischen Symptome durch die Behandlung in dieser Zeit nicht vollständig zurück- gebildet hätten, teilt das Landgericht weitere Einzelheiten zum Verlauf der Un- terbringung nicht mit. Die Kenntnis vom Verhalten des Beschuldigten in der Un- terbringung, von seiner psychiatrischen Behandlung einschließlich der Medika- mentierung und den dadurch wohl zumindest teilweise erzielten Erfolgen sowie vom Grund der Beendigung der Maßnahme und den bei der Entlassung vorge- sehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten wäre aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob und in welcher Weise ein Kriminalitätsrisiko nach der Unterbringung noch be- standen hat und zum Urteilszeitpunkt gegebenenfalls (weiter-)besteht. Ausfüh- rungen dazu waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Landgericht Fest- stellungen zum Verhalten des Beschuldigten nach seiner Entlassung getroffen hat, aus denen sich etwa ergibt, dass er im Rahmen einer Hausgemeinschaft "extrem den Hausfrieden gestört" habe, nach Kündigung seiner Wohnung ob- dachlos geworden und "völlig verwahrlost" sei. Diese Umstände mögen ein Be- leg für sozial abweichendes Verhalten des Beschuldigten sein, geben aber für sich genommen noch keinen tragfähigen Hinweis für eine von ihm ausgehende Gefahr zur Begehung erheblicher Straftaten. Allein der vom Landgericht ange- 9 - 7 - führte Vorfall gegenüber der Mutter des Beschuldigten im Juni 2019, bei dem er sie beleidigte und bedrohte sowie eine Fensterscheibe zerstörte, ist ein Indiz für eine gewisse Gefährlichkeit des Beschuldigten, kann aber nicht die erforder- liche umfassende Gesamtwürdigung der Person des Beschuldigten ersetzen, die neben seiner Erkrankung und den bereits angeführten Umständen seiner Unterbringung auch in den Blick zu nehmen hat, dass es nach den bisherigen Feststellungen keine weiteren strafrechtlichen Auffälligkeiten gegeben und er (wohl) auch nicht gegen das gerichtlich angeordnete Annäherungsgebot ge- genüber seiner Mutter verstoßen hat. c) Die Sache bedarf deshalb, naheliegender Weise unter Einschaltung eines anderen Sachverständigen, neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei die objektiven Feststellungen zum Tatgeschehen bestehen bleiben können. Der neue Tatrichter ist insoweit nicht gehindert, ergänzende, den bisherigen Fest- stellungen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Diagnose einer Schizo- phrenieerkrankung einerseits nicht schon für sich genommen zu der Feststel- lung einer generellen oder über längere Zeiträume andauernden gesicherten Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit führt, andererseits der nach § 63 StGB erforderliche dauernde Zustand keine ununterbrochene Befind- lichkeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 658/16). Es ist daher stets im Einzelnen darzulegen, wie sich die Erkrankung in der konkreten Tat- situation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf sie zurückzuführen sind (BGH, Beschluss vom 26. Sep- tember 2012 – 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN). Der neue Tatrichter wird 10 11 - 8 - sich angesichts dessen eingehender als bisher mit der Frage zu beschäftigen haben, welchen Einfluss die psychiatrische Erkrankung des Beschuldigten bei der Begehung der Taten gehabt hat. Der Sachverständige ist davon ausgegan- gen, dass sämtliche Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit Ein- weisungen des Beschuldigten in ein psychiatrisches Krankenhaus wegen aku- ter psychotischer Störungen gestanden habe und unter Berücksichtigung die- ses zeitlichen Zusammenhangs und in Anbetracht der Tatsache, dass beim Be- schuldigten bei der jeweiligen Aufnahme ein psychotisches Erleben, verbunden mit einer Realitätsverkennung beobachtet worden sei, kein Zweifel bestehe, dass auch zu den Tatzeiten die psychotischen Beeinträchtigungen inklusive Realitätsverkennung vorgelegen hätten. Deshalb sei mit Sicherheit davon aus- zugehen, dass seine Einsicht, Unrecht zu tun, aufgrund der hebephrenen Schi- zophrenie aufgehoben gewesen sei. Eine solche Einschätzung wird gegebe- nenfalls mit entsprechenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen, etwa zu den Einweisungsanlässen und zum Verlauf der einzelnen Unterbringungen, zu un- terlegen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Feststellungen zur Rea- litätsverkennung und Wahnvorstellungen (womöglich auch, weil die Einlassung des Beschuldigten nicht näher mitgeteilt wird) jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen fehlen und es angesichts der Delikte, etwa der Diebstahlstaten, auch nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, dass ihnen eine Verkennung der Reali- tät zugrunde liegt. Schließlich wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob die psychiatrische Erkrankung des Beschuldigten – sollte diese wieder fest- gestellt werden – zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder der - 9 - Steuerungsfähigkeit geführt hat (vgl. UA S. 23 einerseits, UA S. 29 anderer- seits). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Erfurt, LG, 11.11.2019 - 520 Js 12988/16 8 KLs