Urteil
31 O 125/21 KfH
LG Stuttgart 31. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft, deren Jahresabschlüsse geprüft wurden, kann gemäß § 80 InsO vom Abschlussprüfer Auskünfte gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB verlangen.(Rn.176)
2. Wirtschaftsprüfer führen die Abschlussprüfung nicht allein im öffentlichen Interesse und im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft durch, sondern auch im Interesse der geprüften Gesellschaft und ihrer Gesellschafter.(Rn.170)
3. Wirtschaftsprüfer unterliegen zwar gemäß § 61a Satz 1 WPO der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer und gemäß § 66a WPO einer öffentlichen fachbezogenen Aufsicht durch die APAK. Die Existenz einer Berufsaufsicht legitimiert aber keine Einschränkungen des § 675 BGB in Verbindung mit §§ 666, 667 BGB oder gar eine vollständige „Befreiung“ des Wirtschaftsprüfers von den genannten auftragsrechtlichen Bestimmungen zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, die dem Schutz seines Auftraggebers dienen.(Rn.175)
4. Der Gesellschaft, deren Jahres- oder Konzernabschluss geprüft wurde und die diese Prüfung in Auftrag gegeben hat, steht als Auftraggeberin gemäß § 666 BGB dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Abschlussprüfer auf Auskunft und Rechenschaftslegung zu. Die besondere Stellung des Abschlussprüfers und der Schutz seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit rechtfertigen es nicht, Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Mandanten hinsichtlich der Handakten auszuschließen oder lediglich auf den Kostenteil der Handakte zu beschränken. Die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Abschlussprüfung wird durch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Abschlussprüfers gegenüber seinem Auftraggeber nach Erstattung des Prüfungsberichts und nach Testatserteilung nicht tangiert.(Rn.181)
5. Der Auskunftsanspruch aus § 666 Var. 2 BGB und die Rechenschaftspflicht aus § 666 Var. 3 BGB erstrecken sich grundsätzlich auf sämtliche zur Erteilung der verlangten Auskunft oder zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Rechenschaftslegung aus Mandantensicht benötigten Informationen zur Mandatstätigkeit des Abschlussprüfers. Die Ansprüche erstrecken sich damit im Grundsatz auch auf sämtliche Informationen über und aus der Handakte des Wirtschaftsprüfers. Die Auffassung, der Mandant habe keinen Anspruch auf Einsicht in die Arbeitspapiere, lässt sich weder mit § 666 BGB noch mit § 51b Abs. 1 und Abs. 4 WPO vereinbaren.(Rn.184)
6. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf Verlangen in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und ihm die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen. Dazu gehört auch die Vorlage von Belegen über die Tätigkeit, die Gegenstand des Auftrags ist. Er muss Aufschluss über das „Tun im Rahmen der Vertragserfüllung“ geben. Die Arbeitspapiere des Wirtschaftsprüfers sind insoweit eine wichtige Ergänzung des Prüfungsberichts. Sie dienen zur Erläuterung des gefundenen Ergebnisses und müssen sämtliche Prüfungsnachweise enthalten, die der Stützung der Prüfungsaussagen dienen und nicht bereits im Prüfungsbericht erwähnt sind. Erst aus dem Zusammenspiel von Arbeitspapieren und Prüfungsbericht lässt sich der Verlauf der Prüfungen nachvollziehen und wird in vielen Fällen erkennbar werden, aus welchen Erwägungen sich der Abschlussprüfer für eine bestimmte Bewertung entschieden hat.(Rn.188)
7. Wenn § 51b Abs. 4 WPO einzelne Teile der nach § 51b Abs. 1 WPO anzulegenden Handakte „im weiteren Sinne“ von der in § 667 BGB geregelten und von § 51b Abs. 3 WPO vorausgesetzten Herausgabepflicht ausnimmt (was durch die Formulierung „Handakte im Sinne der Absätze 2 und 3“ geschieht), so bedeutet das keinesfalls, dass über entsprechende Handaktenbestandteile auch keine Auskunft und Rechenschaft geschuldet wäre. Zweck der Sonderregelung des § 51b Abs. 4 WPO ist es, die dort bezeichneten Unterlagen von der Herausgabepflicht des § 667 BGB auszunehmen, wie die Bezugnahme auf Absätze 2 und 3 zeigt.(Rn.201)
8. Ausführungen im IDW Prüfungsstandard 460 n.F., wonach Arbeitspapiere „nicht zur Weitergabe bestimmt“ seien, „da sie internen Zwecken des Abschlussprüfers dienen“, binden staatliche Gerichte nicht in dem Sinne, dass man damit sämtliche Arbeitspapiere als ausschließlich zu internen Zwecken gefertigt begreifen und als von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung befreit einordnen müsste. Der Prüfungsstandard steht einer auf §§ 675, 666 BGB gestützten Verurteilung zur Auskunftserteilung gegenüber dem klagenden Mandanten darüber, welche Prüfungshandlungen vorgenommen wurden, nicht entgegen.(Rn.205)
9. Will ein Abschlussprüfer sich in einem von seinem Mandanten angestrengten Klageverfahren gerichtet auf Auskunft über den Handakteninhalt mit dem Argument verteidigen, dass ein Arbeitspapier (nur) persönliche Eindrücke oder „vertrauliche Hintergrundinformationen“ enthalte, und will er hierauf gestützt die Auskunft gegenüber dem Mandanten verweigern, so muss er dem Auftraggeber und dem Gericht die maßgeblichen Gründe (ohne Aufdeckung des vermeintlichen Geheimnisses) durch Sachverhaltsangaben nachvollziehbar machen.(Rn.222)
10. Es besteht keine Pflicht des klagenden Mandanten zur vorrangigen Durchsicht eigener Akten- und Datenbestände.(Rn.234)
11. Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Var. 2 BGB setzt ein Verlangen des Geschäftsherrn voraus, der Anspruch auf Rechenschaftslegung gemäß § 666 Var. 3 BGB ebenfalls. Die Verjährung verhaltener Ansprüche wie des Anspruchs aus § 666 Var. 2 BGB und aus § 666 Var. 3 BGB beginnt erst, wenn der Gläubiger die Leistung erstmals geltend macht.(Rn.240)
Tenor
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger zu 1 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X AG, …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …unter HRB … im Rahmen
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016,
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017,
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019
angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, …, … angelegt oder erhalten hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X AG, … im Rahmen
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dez. 2014 und
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dez. 2015
angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, … angelegt oder erhalten hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 Einsicht in die vollständigen Handakten zu gewähren, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X AG, … im Rahmen
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014,
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015,
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016,
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017,
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019
angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, …angelegt oder erhalten hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Handakten zu vernichten, die sie als Abschlussprüferin für die X AG… im Rahmen
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014,
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015,
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016,
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017,
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und
- der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019
angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den vor einer Vernichtung zu schützenden Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, … angelegt oder erhalten hat.
5. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen (Ziff. I. 4.), ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist.
II.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016,
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017,
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018,
und
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019
angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014 und
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015
angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 Einsicht in die vollständigen Handakten zu gewähren, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014,
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015,
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016,
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017,
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018,
und
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019
angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Handakten zu vernichten, die sie als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014,
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015,
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016,
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017,
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018,
und
- der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019
angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den vor einer Vernichtung zu schützenden Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat.
5. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen (Ziff. II. 4.), ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, weshalb sie als Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der X AG, …, …, trotz der Rüge des Fehlens angemessener Nachweise über gebuchte Umsätze im Zusammenhang mit dem Erwerb des „payment business“ der Great Indian (Gl) Retail Group, Chennai, Indien, konkret der Hermes I Tickets Pte Ltd, der Star Global Currency Exchange Private Limited und Gl Technologies Private Limited, am 5. April 2017 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilte, nachdem sie zuvor im selben Zusammenhang aufgrund fehlender angemessener Nachweise auf die Möglichkeit der Einschränkung des Bestätigungsvermerks hingewiesen hatte.
Insbesondere muss die Beklagte dem Kläger zu 1 im Rahmen der geschuldeten Auskunft die folgenden Fragen beantworten:
1. Auf welcher Grundlage kam der für die Abschlussprüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer Herr A. in seiner E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ zu der Einschätzung: „Auf der Basis der vorliegenden Informationen sind in 2015 und in 2016 gebuchte Umsätze gegenwärtig nicht in angemessener Art und Weise bezüglich Betrag, Sachverhalt und Zeitpunkt nachgewiesen“?
2. Aus welchen Gründen kam Herr A. in der in vorstehender Ziffer 1 genannten E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ zu dem Schluss: „Die involvierten Beträge haben eine materielle Auswirkungen auf die Earn Outs in 2015 und 2016“?
3. In der in vorstehender Ziffer 1 genannten E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ führt Herr A. aus:
„Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Konzernabschluss (bis hin zur Einschränkungen des Bestätigungsvermerks) habe ich Ihnen erläutert“. Was waren im Einzelnen die erläuterten „sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Konzernabschluss“ und welche Bedeutung hat die Beklagte dem Klammerzusatz „bis hin zur Einschränkungen des Bestätigungsvermerks“ beigemessen?
4. Ist es insbesondere zutreffend, dass ohne eine rechtzeitige Beibringung von geeigneten Nachweisen bezüglich „Betrag, Sachverhalt und Zeitpunkt“ über die „in 2015 und in 2016 gebuchte[n] Umsätze“ eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks für den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der X AG, …, konkret drohte?
5. Welche konkreten Nachweise forderte die Beklagte von der X AG, … (wobei der konkrete Adressat zu benennen ist), zu welchem Zeitpunkt, durch wen und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels, um die in der vorgenannten E-Mail von Herrn A. an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff genannten fehlenden Nachweise zu erbringen? Welche Antwort erhielt die Beklagte (wobei der konkrete Adressat zu benennen ist) auf diese Aufforderungen von wem, zu welchem Zeitpunkt und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels? Welche Nachweise wurden der Beklagten in dieser vorbezeichneten Kommunikation übersandt?
6. Hat die Beklagte gegenüber der X AG, …, zu einem anderen Zeitpunkt im Zusammenhang mit den angeblichen fehlenden Nachweisen mit einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks für den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 gedroht oder angedeutet, dass es zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks kommen könnte? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, durch wen, gegenüber wem und im Wege welchen Kommunikationsmittels? Wenn ja, wie lautete der Inhalt der entsprechenden Kommunikation? Wenn ja, welche Antwort erhielt die Beklagte auf diese Kommunikation, von wem, zu welchem Zeitpunkt und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels?
7. Warum erteilte die Beklagte am 5. April 2017 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der X AG, …, obwohl in der mit E-Mail von Herrn A. an Herrn B. vom 5. April 2017 um 11.26 Uhr mit dem Betreff „Status offene Punkte“ übersandten Excel-Datei „0000_FINAL_WD_Open Points Cont Auditing 05 04 2017.xlsx“, konkret der dort im Tabellenblatt „Action Plan - Open points“ enthaltenen Übersicht über laufende Bilanzierungssachverhalte unter der Nummer 76 und der Bezeichnung „Prüfung Hermes (X Indien)“ in der Spalte L als „X Comments / Status“ angegeben war: „Ausstehende Unterlagen Revenue Recognition (Support X India / Projekt Ring (X: Herr A.)“? Was bedeutete diese Bezeichnung in der vorbezeichneten Excel-Datei konkret? Bedeutete diese Bezeichnung in der vorgenannten Excel-Datei insbesondere, dass die von Herrn A. in seiner E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ erwähnten fehlenden Nachweise noch immer nicht vorlagen?
8. Im von der Beklagten erstellten Prüfungsbericht Konzernabschluss und Konzernlagebericht 31. Dezember 2016 der X AG, dort S. 8, heißt es: „Wir haben eine schriftliche Erläuterung der gesetzlichen Vertreter der X AG sowie ausgewählter anderer in leitender Funktion tätigen Mitarbeiter zu den wesentlichen Beziehungen zu Personen und Gesellschaften sowie den aufgeworfenen Themen erhalten. Wir haben die schriftliche Stellungnahme basierend auf unseren Erkenntnissen aus der Abschlussprüfung kritisch beurteilt, Befragungen der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der X AG durchgeführt, Gespräche mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden geführt und mit Hilfe von X internen Kollegen mit speziellem Fachwissen zusätzliche Recherchen durchgeführt.“
a) Welche für die X AG, …, tätigen natürlichen Personen haben eine vorbezeichnete schriftliche Erläuterung gegenüber der Beklagten abgegeben?
b) Wann wurden diese schriftlichen Erläuterungen, durch wen, und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels, angefordert?
c) Haben einzelne Personen, die zu einer schriftlichen Erläuterung aufgefordert wurden, diese Erläuterung verweigert?
d) Welchen Inhalt haben die eingereichten schriftlichen Erläuterungen im Einzelnen?
e) Welche gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der X AG, …, wurden zu welchem Zeitpunkt befragt? Welchen konkreten Inhalt hatten die einzelnen Befragungen?
f) Welchen konkreten Inhalt hatte das Gespräch mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der X AG, … und wann und wo fand es statt?
g) Welche zusätzlichen Recherchen wurden im Einzelnen von „X internen Kollegen mit speziellem Fachwissen“ durchgeführt? Welche Unterlagen, Dokumente oder Daten gleicher welcher Art wurden im Rahmen dieser Recherchen eingesehen?
Zu der von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 geschuldeten Auskunft gehört auch ein geordnetes Verzeichnis über alle schriftlichen oder elektronischen Unterlagen gleich welcher Art (insbesondere Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke), auf die die Beklagte sich in ihrer Auskunft bezieht und/oder die die Beklagte zum Zwecke der Erstellung der Auskunft als Informationsgrundlage herangezogen hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger.
IV.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in der Handakte befinden, die die Beklagte im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstucks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakte im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt oder erhalten hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 Einsicht in die vollständige Handakte zu gewähren, die die Beklagte im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt hat. Handakte im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt oder erhalten hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Handakte zu vernichten, die sie im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt hat. Handakte im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu der vor einer Vernichtung zu schützenden Handakte gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt oder erhalten hat.
4. Die Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen (Ziff. IV. 3.), ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist.
V.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 13.000.000 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft, deren Jahresabschlüsse geprüft wurden, kann gemäß § 80 InsO vom Abschlussprüfer Auskünfte gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB verlangen.(Rn.176) 2. Wirtschaftsprüfer führen die Abschlussprüfung nicht allein im öffentlichen Interesse und im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft durch, sondern auch im Interesse der geprüften Gesellschaft und ihrer Gesellschafter.(Rn.170) 3. Wirtschaftsprüfer unterliegen zwar gemäß § 61a Satz 1 WPO der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer und gemäß § 66a WPO einer öffentlichen fachbezogenen Aufsicht durch die APAK. Die Existenz einer Berufsaufsicht legitimiert aber keine Einschränkungen des § 675 BGB in Verbindung mit §§ 666, 667 BGB oder gar eine vollständige „Befreiung“ des Wirtschaftsprüfers von den genannten auftragsrechtlichen Bestimmungen zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, die dem Schutz seines Auftraggebers dienen.(Rn.175) 4. Der Gesellschaft, deren Jahres- oder Konzernabschluss geprüft wurde und die diese Prüfung in Auftrag gegeben hat, steht als Auftraggeberin gemäß § 666 BGB dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Abschlussprüfer auf Auskunft und Rechenschaftslegung zu. Die besondere Stellung des Abschlussprüfers und der Schutz seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit rechtfertigen es nicht, Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Mandanten hinsichtlich der Handakten auszuschließen oder lediglich auf den Kostenteil der Handakte zu beschränken. Die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Abschlussprüfung wird durch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Abschlussprüfers gegenüber seinem Auftraggeber nach Erstattung des Prüfungsberichts und nach Testatserteilung nicht tangiert.(Rn.181) 5. Der Auskunftsanspruch aus § 666 Var. 2 BGB und die Rechenschaftspflicht aus § 666 Var. 3 BGB erstrecken sich grundsätzlich auf sämtliche zur Erteilung der verlangten Auskunft oder zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Rechenschaftslegung aus Mandantensicht benötigten Informationen zur Mandatstätigkeit des Abschlussprüfers. Die Ansprüche erstrecken sich damit im Grundsatz auch auf sämtliche Informationen über und aus der Handakte des Wirtschaftsprüfers. Die Auffassung, der Mandant habe keinen Anspruch auf Einsicht in die Arbeitspapiere, lässt sich weder mit § 666 BGB noch mit § 51b Abs. 1 und Abs. 4 WPO vereinbaren.(Rn.184) 6. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf Verlangen in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und ihm die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen. Dazu gehört auch die Vorlage von Belegen über die Tätigkeit, die Gegenstand des Auftrags ist. Er muss Aufschluss über das „Tun im Rahmen der Vertragserfüllung“ geben. Die Arbeitspapiere des Wirtschaftsprüfers sind insoweit eine wichtige Ergänzung des Prüfungsberichts. Sie dienen zur Erläuterung des gefundenen Ergebnisses und müssen sämtliche Prüfungsnachweise enthalten, die der Stützung der Prüfungsaussagen dienen und nicht bereits im Prüfungsbericht erwähnt sind. Erst aus dem Zusammenspiel von Arbeitspapieren und Prüfungsbericht lässt sich der Verlauf der Prüfungen nachvollziehen und wird in vielen Fällen erkennbar werden, aus welchen Erwägungen sich der Abschlussprüfer für eine bestimmte Bewertung entschieden hat.(Rn.188) 7. Wenn § 51b Abs. 4 WPO einzelne Teile der nach § 51b Abs. 1 WPO anzulegenden Handakte „im weiteren Sinne“ von der in § 667 BGB geregelten und von § 51b Abs. 3 WPO vorausgesetzten Herausgabepflicht ausnimmt (was durch die Formulierung „Handakte im Sinne der Absätze 2 und 3“ geschieht), so bedeutet das keinesfalls, dass über entsprechende Handaktenbestandteile auch keine Auskunft und Rechenschaft geschuldet wäre. Zweck der Sonderregelung des § 51b Abs. 4 WPO ist es, die dort bezeichneten Unterlagen von der Herausgabepflicht des § 667 BGB auszunehmen, wie die Bezugnahme auf Absätze 2 und 3 zeigt.(Rn.201) 8. Ausführungen im IDW Prüfungsstandard 460 n.F., wonach Arbeitspapiere „nicht zur Weitergabe bestimmt“ seien, „da sie internen Zwecken des Abschlussprüfers dienen“, binden staatliche Gerichte nicht in dem Sinne, dass man damit sämtliche Arbeitspapiere als ausschließlich zu internen Zwecken gefertigt begreifen und als von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung befreit einordnen müsste. Der Prüfungsstandard steht einer auf §§ 675, 666 BGB gestützten Verurteilung zur Auskunftserteilung gegenüber dem klagenden Mandanten darüber, welche Prüfungshandlungen vorgenommen wurden, nicht entgegen.(Rn.205) 9. Will ein Abschlussprüfer sich in einem von seinem Mandanten angestrengten Klageverfahren gerichtet auf Auskunft über den Handakteninhalt mit dem Argument verteidigen, dass ein Arbeitspapier (nur) persönliche Eindrücke oder „vertrauliche Hintergrundinformationen“ enthalte, und will er hierauf gestützt die Auskunft gegenüber dem Mandanten verweigern, so muss er dem Auftraggeber und dem Gericht die maßgeblichen Gründe (ohne Aufdeckung des vermeintlichen Geheimnisses) durch Sachverhaltsangaben nachvollziehbar machen.(Rn.222) 10. Es besteht keine Pflicht des klagenden Mandanten zur vorrangigen Durchsicht eigener Akten- und Datenbestände.(Rn.234) 11. Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Var. 2 BGB setzt ein Verlangen des Geschäftsherrn voraus, der Anspruch auf Rechenschaftslegung gemäß § 666 Var. 3 BGB ebenfalls. Die Verjährung verhaltener Ansprüche wie des Anspruchs aus § 666 Var. 2 BGB und aus § 666 Var. 3 BGB beginnt erst, wenn der Gläubiger die Leistung erstmals geltend macht.(Rn.240) I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X AG, …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …unter HRB … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, …, … angelegt oder erhalten hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X AG, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dez. 2014 und - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dez. 2015 angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, … angelegt oder erhalten hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 Einsicht in die vollständigen Handakten zu gewähren, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X AG, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, …angelegt oder erhalten hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Handakten zu vernichten, die sie als Abschlussprüferin für die X AG… im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den vor einer Vernichtung zu schützenden Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, … angelegt oder erhalten hat. 5. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen (Ziff. I. 4.), ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist. II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014 und - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015 angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 Einsicht in die vollständigen Handakten zu gewähren, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Handakten zu vernichten, die sie als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den vor einer Vernichtung zu schützenden Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat. 5. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen (Ziff. II. 4.), ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist. III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, weshalb sie als Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der X AG, …, …, trotz der Rüge des Fehlens angemessener Nachweise über gebuchte Umsätze im Zusammenhang mit dem Erwerb des „payment business“ der Great Indian (Gl) Retail Group, Chennai, Indien, konkret der Hermes I Tickets Pte Ltd, der Star Global Currency Exchange Private Limited und Gl Technologies Private Limited, am 5. April 2017 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilte, nachdem sie zuvor im selben Zusammenhang aufgrund fehlender angemessener Nachweise auf die Möglichkeit der Einschränkung des Bestätigungsvermerks hingewiesen hatte. Insbesondere muss die Beklagte dem Kläger zu 1 im Rahmen der geschuldeten Auskunft die folgenden Fragen beantworten: 1. Auf welcher Grundlage kam der für die Abschlussprüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer Herr A. in seiner E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ zu der Einschätzung: „Auf der Basis der vorliegenden Informationen sind in 2015 und in 2016 gebuchte Umsätze gegenwärtig nicht in angemessener Art und Weise bezüglich Betrag, Sachverhalt und Zeitpunkt nachgewiesen“? 2. Aus welchen Gründen kam Herr A. in der in vorstehender Ziffer 1 genannten E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ zu dem Schluss: „Die involvierten Beträge haben eine materielle Auswirkungen auf die Earn Outs in 2015 und 2016“? 3. In der in vorstehender Ziffer 1 genannten E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ führt Herr A. aus: „Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Konzernabschluss (bis hin zur Einschränkungen des Bestätigungsvermerks) habe ich Ihnen erläutert“. Was waren im Einzelnen die erläuterten „sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Konzernabschluss“ und welche Bedeutung hat die Beklagte dem Klammerzusatz „bis hin zur Einschränkungen des Bestätigungsvermerks“ beigemessen? 4. Ist es insbesondere zutreffend, dass ohne eine rechtzeitige Beibringung von geeigneten Nachweisen bezüglich „Betrag, Sachverhalt und Zeitpunkt“ über die „in 2015 und in 2016 gebuchte[n] Umsätze“ eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks für den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der X AG, …, konkret drohte? 5. Welche konkreten Nachweise forderte die Beklagte von der X AG, … (wobei der konkrete Adressat zu benennen ist), zu welchem Zeitpunkt, durch wen und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels, um die in der vorgenannten E-Mail von Herrn A. an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff genannten fehlenden Nachweise zu erbringen? Welche Antwort erhielt die Beklagte (wobei der konkrete Adressat zu benennen ist) auf diese Aufforderungen von wem, zu welchem Zeitpunkt und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels? Welche Nachweise wurden der Beklagten in dieser vorbezeichneten Kommunikation übersandt? 6. Hat die Beklagte gegenüber der X AG, …, zu einem anderen Zeitpunkt im Zusammenhang mit den angeblichen fehlenden Nachweisen mit einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks für den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 gedroht oder angedeutet, dass es zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks kommen könnte? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, durch wen, gegenüber wem und im Wege welchen Kommunikationsmittels? Wenn ja, wie lautete der Inhalt der entsprechenden Kommunikation? Wenn ja, welche Antwort erhielt die Beklagte auf diese Kommunikation, von wem, zu welchem Zeitpunkt und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels? 7. Warum erteilte die Beklagte am 5. April 2017 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der X AG, …, obwohl in der mit E-Mail von Herrn A. an Herrn B. vom 5. April 2017 um 11.26 Uhr mit dem Betreff „Status offene Punkte“ übersandten Excel-Datei „0000_FINAL_WD_Open Points Cont Auditing 05 04 2017.xlsx“, konkret der dort im Tabellenblatt „Action Plan - Open points“ enthaltenen Übersicht über laufende Bilanzierungssachverhalte unter der Nummer 76 und der Bezeichnung „Prüfung Hermes (X Indien)“ in der Spalte L als „X Comments / Status“ angegeben war: „Ausstehende Unterlagen Revenue Recognition (Support X India / Projekt Ring (X: Herr A.)“? Was bedeutete diese Bezeichnung in der vorbezeichneten Excel-Datei konkret? Bedeutete diese Bezeichnung in der vorgenannten Excel-Datei insbesondere, dass die von Herrn A. in seiner E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ erwähnten fehlenden Nachweise noch immer nicht vorlagen? 8. Im von der Beklagten erstellten Prüfungsbericht Konzernabschluss und Konzernlagebericht 31. Dezember 2016 der X AG, dort S. 8, heißt es: „Wir haben eine schriftliche Erläuterung der gesetzlichen Vertreter der X AG sowie ausgewählter anderer in leitender Funktion tätigen Mitarbeiter zu den wesentlichen Beziehungen zu Personen und Gesellschaften sowie den aufgeworfenen Themen erhalten. Wir haben die schriftliche Stellungnahme basierend auf unseren Erkenntnissen aus der Abschlussprüfung kritisch beurteilt, Befragungen der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der X AG durchgeführt, Gespräche mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden geführt und mit Hilfe von X internen Kollegen mit speziellem Fachwissen zusätzliche Recherchen durchgeführt.“ a) Welche für die X AG, …, tätigen natürlichen Personen haben eine vorbezeichnete schriftliche Erläuterung gegenüber der Beklagten abgegeben? b) Wann wurden diese schriftlichen Erläuterungen, durch wen, und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels, angefordert? c) Haben einzelne Personen, die zu einer schriftlichen Erläuterung aufgefordert wurden, diese Erläuterung verweigert? d) Welchen Inhalt haben die eingereichten schriftlichen Erläuterungen im Einzelnen? e) Welche gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der X AG, …, wurden zu welchem Zeitpunkt befragt? Welchen konkreten Inhalt hatten die einzelnen Befragungen? f) Welchen konkreten Inhalt hatte das Gespräch mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der X AG, … und wann und wo fand es statt? g) Welche zusätzlichen Recherchen wurden im Einzelnen von „X internen Kollegen mit speziellem Fachwissen“ durchgeführt? Welche Unterlagen, Dokumente oder Daten gleicher welcher Art wurden im Rahmen dieser Recherchen eingesehen? Zu der von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 geschuldeten Auskunft gehört auch ein geordnetes Verzeichnis über alle schriftlichen oder elektronischen Unterlagen gleich welcher Art (insbesondere Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke), auf die die Beklagte sich in ihrer Auskunft bezieht und/oder die die Beklagte zum Zwecke der Erstellung der Auskunft als Informationsgrundlage herangezogen hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. IV. 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in der Handakte befinden, die die Beklagte im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstucks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakte im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt oder erhalten hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 Einsicht in die vollständige Handakte zu gewähren, die die Beklagte im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt hat. Handakte im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt oder erhalten hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Handakte zu vernichten, die sie im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt hat. Handakte im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu der vor einer Vernichtung zu schützenden Handakte gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt oder erhalten hat. 4. Die Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen (Ziff. IV. 3.), ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist. V. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 13.000.000 EUR A. Prozessuales Das Landgericht Stuttgart ist örtlich zuständig, denn die Beklagte hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Stuttgart (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Handelssachen ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG funktional zuständig, denn die streitgegenständlichen Ansprüche resultieren aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft im Sinne dieser Norm und richten sich gegen die Beklagte als einen Formkaufmann i.S.d. §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 Abs. 1 HGB. Für von der Insolvenzschuldnerin geschlossene Geschäfte steht der Insolvenzverwalter dem Kaufmann, dessen Vermögensmasse er verwaltet, gleich (LG Köln, ZIP 1980, 1071; KG 12. Juli 2018, 2 AR 31/18; OLG Stuttgart, 22. November 2004, 14 AR 7/14). Die Verweisung durch die 27. Zivilkammer auf den innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist gestellten Verweisungsantrag der Beklagten (vgl. §§ 98 Abs. 1, 101 GVG) ist damit zu Recht erfolgt. B. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, soweit zu entscheiden war Die Klage ist zulässig und – soweit darüber im Rahmen der erhobenen Stufenklage durch vorliegendes Teilurteil und durch Endurteil zu entscheiden war – auch begründet. I. Klageantrag Ziff. I. 1.a) 1. Soweit der Kläger mit Antrag Ziff. I.1.a) zur Spezifizierung des in dritter Stufe geltend gemachten Herausgabeantrags (Antrag Ziff. I.1.c) im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Inhalt der Handakten der Beklagten verlangt, ist die Klage zulässig. Bei Auskunftsansprüchen, welche der Spezifizierung eines Leistungsantrages (hier: des Antrags auf Herausgabe) dienen, kann die Spezifizierung des Leistungsantrages vorbehalten werden, § 254 ZPO (BeckOK ZPO/Bacher, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 254 Rn. 3). Es ergeht dann ein Teilurteil über die Auskunft (Greger in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 254 Rn. 10). 2. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter der X AG von der Beklagten im tenorierten Umfang Auskunft über den Inhalt der Handakten gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB i.V.m. § 80 InsO verlangen. Der Anspruch besteht bezüglich der Handakten, die Gegenstand des Klageantrags Ziff. I. 1.a) sind (Abschlussprüfungen Geschäftsjahre 2016 bis 2019). a) Die zwischen den Insolvenzschuldnerinnen und der Beklagten geschlossenen Verträge zur Durchführung der Abschlussprüfungen sind Geschäftsbesorgungsverträge, auf die gemäß § 675 Abs. 1 BGB die §§ 666, 667 BGB anzuwenden sind. Die Beklagte argumentiert, dass der Wirtschaftsprüfer, der die Abschlussprüfung durchführt, dem Auftraggeber nur beschränkt auf den „Kostenteil der Handakte“ Auskunft schulde. Er unterliege keiner allgemeinen Auskunftspflicht gegenüber dem Auftraggeber aus §§ 675, 666 Var. 2 BGB. Die Beklagte will das u.a. mit der besonderen Stellung des Wirtschaftsprüfers und seiner Überwachung durch die Berufsaufsicht begründen. Die Abschlussprüfung sei eine „atypische Geschäftsbesorgung“ (ausschließlich) im öffentlichen Interesse (Bl. 116, 117, 322, 327, 331 Rs. d.A.). Gegenüber dem Abschlussprüfer „existiere“ kein allgemeiner Auskunfts- und Herausgabeanspruch gem. §§ 675, 666 Var. 2, 667 BGB (Bl. 322 d.A.). Die Argumentation der Beklagten überzeugt nicht. Richtig ist, dass § 675 Abs. 1 BGB eine vermögensbezogene Fremdnützigkeit der Geschäftsbesorgung voraussetzt. An diesem Merkmal fehlt es aber bei Prüfungsaufträgen nach § 2 Abs. 1 WPO nicht (Röhl/Hidding, WM 2021, 1729). Denn gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, und ohne diese Prüfung kann nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Ein festgestellter Jahresabschluss wiederum ist die Voraussetzung für einen Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung einer AG (zu prüfen war hier die X AG), und die Hauptversammlung ist dabei gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 AktG an den festgestellten Jahreabschluss gebunden. Schon das zeigt: Wirtschaftsprüfer führen die Abschlussprüfung nicht allein im öffentlichen Interesse und im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft durch, sondern auch im Interesse der geprüften Gesellschaft und ihrer Gesellschafter (wie hier OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19 Seite 17, vorgelegt als Anl. K 58; Röhl/Hidding, WM 2021, 1729 ff., 1730). Die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Abschlussprüfung ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB oder als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19, Seite 12 f., vorgelegt als Anl. K 58; wie hier BGH, Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 68/21 –, Rn. 10, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 285/14 –, BGHZ 213, 374-394, Rn. 14; in einer Entscheidung von 2000, auf die der BGH selbst Bezug nimmt, hat er den Vertrag über die Abschlussprüfung noch als Werkvertrag qualifiziert, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 – X ZR 198/97 –, Rn. 4, juris). Dasselbe gilt für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers aufgrund eines gesonderten Auftrags zur Prüfung bestimmter Geschäftsvorfälle des Unternehmens oder sonstiger ökonomischer Angelegenheiten des Auftraggebers, wie sie hier im Rahmen des Auftrags zum Projekt „Ring“ geschuldet war. Die Stellung und Organisation von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gleichen sich, verbleibende Unterschiede rechtfertigen keine grundsätzliche Differenzierung bei auftragsrechtlichen Fragen der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. April 1998 – 1 BvR 1773/96 – BVerfGE 98, 49; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1980 – NotZ 13/80 – BGHZ 78, 237; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19, Seite 17, vorgelegt als Anl. K 58). Wirtschaftsprüfer unterliegen gem. § 61a Satz 1 WPO der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer. Die Wirtschaftsprüferkammer leitet berufsrechtliche Ermittlungen ein, wenn sie Anhaltspunkte gewinnt, die auf einen Berufspflichtverstoß durch eines ihrer Mitglieder hinweisen. Eine Quelle hierfür stellt etwa die Abschlussdurchsicht dar, im Rahmen derer die Wirtschaftsprüferkammer überprüft, ob veröffentlichte Abschlüsse sowie erteilte Bestätigungsvermerke den gesetzlichen, fachlichen und berufsständischen Normen entsprechen (Beck HdR, B 600 Prüfung des Jahresabschlusses Rn. 222). Daneben besteht die APAK (Abschlussprüferaufsichtsstelle), die gemäß § 66a WPO eine öffentliche fachbezogene Aufsicht („public oversight“) sowohl über die Wirtschaftsprüferkammer als auch unmittelbar über Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften durchführt (Beck HdR, B 600 Prüfung des Jahresabschlusses Rn. 228 und Rn. 229 unter Verweis auf Heininger/Bertram, DB 2004, S. 1737 ff.; Marten/Köhler, WPg 2005, S. 145 ff.; Pfitzer, WPg 2006, S. 186 ff.). Die von der Beklagten als Argument angeführte Überwachung durch die Berufsaufsicht ist jedoch keine Besonderheit, die nur Wirtschaftsprüfer auszeichnet. Auch andere Angehörige freier Berufe, etwa Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare, unterliegen der Berufsaufsicht. Das Bestehen einer solchen Aufsicht besagt jedoch nicht, dass Ansprüche des Mandanten oder Auftraggebers auf Auskünfte und Rechenschaft bei Anhaltspunkten für die Verletzung berufsspezifischer Pflichten durch den Auftragnehmer ausgeschlossen wären. Die aus Sicht des Gesetzgebers erforderliche Berufsaufsicht dient insbesondere dem Schutz öffentlicher Interessen (vgl. etwa zur Verankerung des kollektiven Verbraucherschutzes bei der Bankaufsicht und zur fehlenden Fokussierung dieser Aufsicht auf den individuellen Anlegerschutz LG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2022 – 2-04 O 531/20 –, Rn. 40, juris; zur berufsrechtlichen Aufsichtspflicht durch die Ärztekammer im Interesse der Allgemeinheit und regelmäßig nicht zur Wahrung individueller Belange LG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2002 – 2b O 265/01 –, juris). Die Berufsaufsicht über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer dient nicht dem Schutz des privaten Auftraggebers, der unmittelbar vertragliche Ansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen den Mandatierten geltend machen kann und nicht auf Ansprüche gegenüber der öffentlichen Hand oder dem Träger der Berufsaufsicht angewiesen ist. Die Existenz einer Berufsaufsicht legitimiert somit keine Einschränkungen des § 675 BGB i.V.m. §§ 666, 667 BGB oder gar eine vollständige „Befreiung“ des Wirtschaftsprüfers von den genannten auftragsrechtlichen Bestimmungen zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, die dem Schutz seines Auftraggebers dienen. b) Der Gesellschaft, deren Jahres- oder Konzernabschluss geprüft wurde und die diese Prüfung in Auftrag gegeben hat, steht als Auftraggeberin gem. § 666 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung zu. Gemäß § 666 BGB ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben (Var. 1), auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen (Var. 2) und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen (Var. 3). Es kann dahingestellt bleiben, ob die geschlossenen Verträge über die Durchführung der Abschlussprüfungen dogmatisch als „atypische Geschäftsbesorgungsverträge“ zu qualifizieren sind, wie die Beklagte meint. Der BGH spricht nicht von einem solchen „atypischen Geschäftsbesorgungsvertrag“, sondern qualifiziert den Vertrag über die Durchführung einer Abschlussprüfung als „Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter“ (BGH, Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 68/21 –, Rn. 10, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 285/14 –, BGHZ 213, 374-394, Rn. 14) oder spricht uneingeschränkt von einem Geschäftsbesorgungsvertrag (so BGH, Urteil vom 23. Juni 2022 – IX ZR 75/21 –, Rn. 26, juris). Auch andere Gerichte sprechen im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung von einem zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag (etwa OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2011 – I-8 U 29/10 –, Rn. 30, juris). Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart sieht Beratungsverträge zur steuerlichen Beratung und Wirtschaftsprüfung als Geschäftsbesorgungsverträge mit in der Regel dienstvertraglichen Charakter an, auf die gemäß § 675 Abs. 1 BGB die §§ 666, 667 anzuwenden sind (LG Stuttgart, Urteil vom 16. Januar 2019 – 27 O 272/18 –, Rn. 22, juris). Im Ergebnis besteht daher Einigkeit, dass die Normen des Rechts der entgeltlichen Geschäftsbesorgung auf Verträge über die Abschlussprüfung per se anwendbar sind. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer nicht so sehr der Versuch einer dogmatischen Kategorisierung der Verträge, sondern die angemessene Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten bei der Anwendung der §§ 666, 667 BGB, die in der Rolle der Beklagten als ehemaliger Abschlussprüferin der Insolvenzschuldnerin X AG liegen. Die Beklagte versucht, mit der dogmatischen Figur eines „atypischen Geschäftsbesorgungsvertrages“ einen vollständigen Ausschluss, hilfsweise eine sehr weitgehende Beschränkung der Auskunfts- und Herausgabeansprüche praktisch auf den „Kostenteil der Handakten“, zu rechtfertigen. Die Abschlussprüferbestellung und -tätigkeit, insbesondere die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB gesetzlich verankerte Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit, bringt gegenüber anderen Formen der entgeltlichen Geschäftsbesorgung durchaus anzuerkennenden Besonderheiten mit sich, auf die das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten Hopt/Merkt (Seite 51 f.) und die Beklagte in ihren Schriftsätzen (u.a. Bl. 111 ff. d.A.) ausführlich eingehen. In der Tat wäre es mit der Pflicht zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit unvereinbar, wenn der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit einem (uneingeschränkten) fachlichen Weisungsrecht der zu prüfenden Gesellschaft als Auftraggeberin unterläge. Eine Verpflichtung, trotz fehlender Voraussetzungen auf Weisung des geprüften Unternehmens das Testat zu erteilen, würde den Sinn der Abschlussprüfung konterkarieren. Ob und inwieweit der Aufsichtsrat der zu prüfenden AG befugt ist, im Wege des § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG auch Prüfungsschwerpunkte zu definieren, und ob man darin überhaupt eine Einschränkung der Weisungsfreiheit oder lediglich eine Konkretisierung des Prüfungsauftrags sehen muss (dazu Rechtsgutachten Habersack, vorgelegt als Anl. K 64 Seite 25), kann dahinstehen. Die besondere Stellung des Abschlussprüfers rechtfertigt es aber nicht, bei den streitgegenständlichen Auskunfts- und Herausgabeansprüchen hinsichtlich der Handakten so weitgehende Beschränkungen vorzunehmen, wie sie die Beklagte (hilfsweise) für sich in Anspruch nehmen will. Erst Recht können sie keinen vollständigen Ausschluss der Ansprüche aus § 666 BGB rechtfertigen (den die Beklagte wohl in erster Linie für richtig hält). Denn die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Abschlussprüfung wird durch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Abschlussprüfers gegenüber seinem Auftraggeber nach Erstattung des Prüfungsberichts und nach Testatserteilung nicht tangiert. Der Rückschluss, wer kein Weisungsrecht habe, dem gegenüber müsse auch keine Rechenschaft gelegt werden (so Gutachten Merkt/Hopt Seite 37 f.), überzeugt nicht. Nicht nachvollziehbar ist auch die Rechtsbehauptung der Beklagten, dass durch eine vollumfassende nachträgliche Rechenschaftslegung (in Gestalt von Auskunft oder Einsichtnahme in die Dokumentation zur vorgenommenen Prüfung) die gesetzliche Verpflichtung des Abschlussprüfers zu Unabhängigkeit und Unparteilichkeit „schlichtweg ad absurdum“ geführt werde (B. 110 d.A.). Wer als Auftraggeber einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung wie der Abschlussprüfung gemäß §§ 675, 666 BGB nach Erstattung des Prüfungsberichts und nach Testatserteilung zu Recht Auskunft und Rechenschaftslegung verlangen kann, nimmt dadurch keinen Einfluss auf die Organisation der bereits erfolgten Prüfung durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer mehr und kann durch ein solches Begehren weder die Intensität von Prüfungshandlungen noch das bereits dokumentierte Prüfungsergebnis nachträglich beeinflussen. Ist der Abschlussprüfer seiner Aufgabe zur gewissenhaften Prüfung des Jahresabschlusses nachgekommen, hat er auch bei und durch die spätere Inanspruchnahme auf Auskünfte oder auf Rechenschaftslegung nichts zu befürchten. Die Möglichkeit solcher Begehren des geprüften Unternehmens als Auftraggebers wirkt allenfalls präventiv in dem Sinne, dass der Abschlussprüfer durch sorgfältige Arbeitsweise und durch die von ihm geforderte Dokumentation gemäß § 51b Abs. 1 WPO Sorge dafür trägt, dass seine Prüfungshandlungen auch später objektiv nachprüfbar und seine Prüfungsergebnisse nachvollziehbar sind. Eine vollständige oder teilweise „Freistellung“ des Abschlussprüfers von Ansprüchen seines Auftraggebers aus §§ 675, 666 BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, um seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Abschlussprüfung sicherzustellen. c) Der Kläger ist in seiner Funktion als Insolvenzverwalter befugt, auf der ersten Stufe den Auskunftsanspruch in Bezug auf die Handakten zu den Abschlussprüfungen geltend zu machen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 80 Abs. 1 InsO. Die hier relevanten Vertragsverhältnisse über die Abschlussprüfungen für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 sind bereits durch Erstattung und Vorlage der entsprechenden Prüfungsberichte und deren Erläuterung und damit vor Insolvenzeröffnung beendet worden. Aus diesen Vertragsverhältnissen ergeben sich nachwirkende Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere Ansprüche aus §§ 666, 667 BGB, die in die Insolvenzmasse fallen und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Klägers unterliegen. d) Die unter Bezugnahme auf § 51b Abs. 4 WPO erhobenen Einwendungen der Beklagten führen im vorliegenden Fall nicht zu den von der Beklagten formulierten Folgen für die gerichtliche Entscheidung oder zu den von ihr für richtig gehaltenen Beschränkungen des Anspruchsinhalts über den Tenor hinaus. aa) Der Auskunftsanspruch aus § 666 Var. 2 BGB und die Rechenschaftspflicht aus § 666 Var. 3 BGB erstrecken sich grundsätzlich auf sämtliche zur Erteilung der verlangten Auskunft oder zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Rechenschaftslegung aus Mandantensicht benötigten Informationen zur Mandatstätigkeit des Wirtschaftsprüfers. Die Ansprüche erstrecken sich damit im Grundsatz auch auf sämtliche Informationen über und aus der Handakte des Wirtschaftsprüfers (Röhl/Hidding, WM 2021, 1729 ff., 1730; BeckOK BGB/Detlev Fischer, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 666 Rn. 6). Denn er ist – soweit erforderlich – sogar verpflichtet, dem Mandanten Einsicht in die Handakte zu gewähren (BeckOK BGB/Detlev Fischer, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 666 Rn. 6). Das gilt unabhängig davon, ob das Mandat eine Abschlussprüfung oder eine sonstige berufliche Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zum Gegenstand hat, etwa im Rahmen einer forensischen Prüfung für den Mandanten. Wirtschaftsprüfer unterliegen im Grundsatz denselben Auskunftspflichten, denen auch Rechtsanwälte und Steuerberater gegenüber ihrem Mandanten unterliegen. Die Besorgung von Rechtsangelegenheiten verpflichtet Rechtsanwälte, dem Mandanten Auskunft zu erteilen, indem die Schriftsätze der Gegenseite übermittelt werden, – soweit erforderlich – Einsichtnahme in die Handakte gewährt und darüber hinaus über den Sachstand berichtet wird (BeckOK BGB/Detlev Fischer, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 666 Rn. 6 unter Hinweis auf BGHZ 109, 260 (267) = NJW 1990, 510; NJW 2018, 2319 Rn. 12; 2020, 3725 Rn. 16; Röhl/Hidding, WM 2021, 1729, 1730; KG NJW-RR 2002, 708). Für die Handakte des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers gilt nichts anderes (BeckOK BGB/Detlev Fischer, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 666 Rn. 6 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2004, 1290; Röhl/Hidding, WM 2021, 1729, 1731). bb) Die Auffassung, bei Abschlussprüfungen gebe es mit Ausnahme des Prüfungsberichts keine herausgabepflichtigen Bestandteile der Handakte und der Mandant habe keinen Anspruch auf Einsicht in die Arbeitspapiere (Gutman, BB 2010, 171, 173), lässt sich weder mit § 666 BGB noch mit § 51b Abs. 1 und Abs. 4 WPO vereinbaren (wie hier Röhl/Hidding, WM 2021, 1729 ff., 1732). Der jeweilige Prüfungsbericht ist lediglich das zentrale und vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis. Der Abschlussprüfer schuldet jedoch gem. § 666 BGB als Geschäftsbesorger seinem Auftraggeber, der geprüften Gesellschaft gegenüber, auf Verlangen grundsätzlich umfassende Rechenschaft über das, was er im Rahmen der Vertragserfüllung wahrgenommen und getan hat. Die Rechenschaftspflicht ist hier in einem weiteren Sinne gemeint als in § 259 BGB, denn es geht nicht um eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf Verlangen „in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen.“ Dazu gehört auch die Vorlage von Belegen über die Tätigkeit, die Gegenstand des Auftrags ist. Diese auch auf Belege bezogene Vorlagepflicht ist die Grundlage für den Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakte (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260-274, Rn. 23 gegenüber dem Rechtsanwalt). Typischerweise werden solche Tätigkeitsbelege, auf die sich das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Auftraggebers bezieht, in der Handakte aufbewahrt und abgelegt. Eine Verpflichtung zur Anlegung solcher Handakten und zur Aufnahme solcher Tätigkeitsbelege in die Handakte „im weiteren Sinne“ (dazu sogleich) lässt sich aus § 51b Abs. 1 WPO ableiten. Nach dieser Norm müssen Wirtschaftsprüfer „durch Anlegung von Handakten ein zutreffendes Bild über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben können.“ Dazu gehört mehr als nur die Aufnahme des Arbeitsergebnisses (hier: des Prüfungsberichts) in die Handakte. Was standesüblich in Form von Arbeitspapieren zu dokumentieren ist, ergibt sich aus dem IDW Prüfungsstandard 460 n.F. (Anl. B 1 Seite 60). Arbeitspapiere sind danach „alle Aufzeichnungen und Unterlagen, die der Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung selbst erstellt, sowie alle Schriftstücke und Unterlagen, die er von dem geprüften Unternehmen oder von Dritten als Ergänzung seiner eigenen Unterlagen zum Verbleib erhält.“ Die Arbeitspapiere sind „klar und übersichtlich zu führen“ und „müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis insgesamt und die einzelnen Prüfungsfeststellungen zu stützen und nachvollziehbar zu machen.“ Dazu gehören insbesondere „Informationen zu Prüfungsplanungen, Prüfungshandlungen, Prüfungsergebnissen und Prüfungsnachweisen sowie Überlegungen des Wirtschaftsprüfers zu bedeutsamen Sachverhalten, Beurteilungen und Schlussfolgerungen“ (vgl. auch Gutman, BB 2010, 172). Den vollständigen Einblick in genau diese Informationen benötigt der Auftraggeber, um sich die ihm zustehende „Übersicht über das besorgte Geschäft“ und Kenntnis von den „wesentlichen Einzelheiten“ des Handelns des Beauftragten zur Auftragsausführung zu verschaffen (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260-274, Rn. 23). „Die Arbeitspapiere sind eine wichtige Ergänzung des Prüfungsberichts. Sie dienen zur Erläuterung des gefundenen Ergebnisses und müssen sämtliche Prüfungsnachweise enthalten, die der Stützung der Prüfungsaussagen dienen und nicht bereits im Prüfungsbericht erwähnt sind. Erst aus dem Zusammenspiel von Arbeitspapieren und Prüfungsbericht lässt sich der Verlauf der Prüfungen nachvollziehen und wird in vielen Fällen erkennbar werden, aus welchen Erwägungen sich der Abschlussprüfer für eine bestimmte Bewertung entschieden hat.“ (Bräutigam/Heyer, AG 2006, 188, 193). Schon diese Erwägungen zeigt, dass es nicht richtig sein kann, jegliche Arbeitspapiere des Wirtschaftsprüfers (insbesondere die Dokumentation zur Prüfungsplanung, zu Prüfungshandlungen und Prüfungsergebnissen) vom Anspruch des Mandanten gem. § 666 BGB auf Erteilung von Auskünften und auf Einsicht in die Handakten auszunehmen. Soweit der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit mit dem Auftraggeber korrespondiert hat, etwa um prüfungsrelevante Sachverhalte und Einzelangaben zu verplausibilisieren oder um nach Buchungsbelegen zu fragen, und soweit er vom Auftraggeber oder von Dritten hierzu prüfungsrelevante Dokumente oder schriftliche Auskünfte erhalten hat, gehören auch diese Korrespondenz und diese Dokumente und schriftlichen Auskünfte nach Auffassung der Kammer gemäß § 51b Abs. 1 WPO in die Handakte des Abschlussprüfers, denn erst mithilfe dieser Unterlagen und natürlich mithilfe der üblichen eigenen Aufzeichnungen über die im Einzelnen entfaltete Prüfungstätigkeit (einschließlich beispielsweise der Vermerke und Aufzeichnungen von Prüfungsassistenten, die wiederum nach Kontrolle im späteren Arbeitsergebnis des Wirtschaftsprüfers münden) vermittelt die Handakte das gesetzlich gemäß § 51b Abs. 1 WPO geforderte „zutreffende Bild“ über die vom Wirtschaftsprüfer entfaltete Tätigkeit geben. Wenn aber, wie ausgeführt, der Auftraggeber gemäß § 666 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Auskunft (auf Verlangen) und Rechenschaft über die vom Wirtschaftsprüfer entfaltete Tätigkeit hat und in diesem Zusammenhang auch Auskunft über den Inhalt der Handakte und Einblick in diese Handakte verlangen kann, um sich ein zutreffendes und vollständiges Bild von dessen Tätigkeit zu verschaffen, dann müssen sich die speziell an die Handakte anknüpfenden Ansprüche des Auftraggebers im Grundsatz – von den durch § 51b Abs. 4 WPO vorgegebenen Besonderheiten abgesehen (dazu sogleich) – auf die gesamte Handakte „im weiteren Sinne“ erstrecken, deren Anlegung § 51b Abs. 1 WPO zur Pflicht macht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 51b Abs. 4 WPO nach seinem Wortlaut in Zusammenschau mit § 51b Abs. 2 und 3 WPO etwa den Briefwechsel mit dem Auftraggeber, dem Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift überlassene Dokumente oder die „zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere“ aus dem Handaktenbegriff „im engeren Sinne“ ausnimmt. Denn das geschieht aus anderen Gründen, auf die noch einzugehen sein wird. Zudem muss § 51b Abs. 4 WPO unter Berücksichtigung seines Normzwecks, bei der Anwendung des § 666 BGB aber auch im Lichte des Zwecks des Auskunfts- und Einsichtsanspruchs interpretiert werden, dem Auftraggeber „in verkehrsüblicher Weise“ die „notwendige Übersicht“ und die Kenntnis von den „wesentlichen Einzelheiten“ der entfalteten Prüfungstätigkeit zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260-274, Rn. 23 beim Rechtsanwalt). Die grundsätzlich umfassende Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Auftraggeber erstreckt sich auf die gesamte auftragsgegenständliche Tätigkeit. Der Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme ist weiter zu fassen als der Anspruch auf Herausgabe. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht geht über die Herausgabepflicht des § 667 BGB hinaus, hängt also nicht davon ab, ob es sich um Handaktenteile handelt, die nicht herausgegeben zu werden brauchen, sondern beim Auftragnehmer verbleiben können (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260-274, Rn. 23, 24 beim Rechtsanwalt ebenso für den Wirtschaftsprüfer Fiala, DStR 1998, 736; für den über den Herausgabeanspruch hinausgehenden Anspruch auf Einsichtnahme wie hier OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19 Seite 19, vorgelegt als Anl. K 58; a.A. Gutman, BB 2010, 173). Wenn § 51b Abs. 4 WPO also einzelne Teile der nach § 51b Abs. 1 WPO anzulegenden Handakte „im weiteren Sinne“ von der in § 667 BGB geregelten und von § 51b Abs. 3 WPO vorausgesetzten Herausgabepflicht ausnimmt (was durch die Formulierung „Handakte im Sinne der Absätze 2 und 3“ geschieht), so bedeutet das keinesfalls, dass über entsprechende Handaktenbestandteile auch keine Auskunft und Rechenschaft geschuldet wäre. Wie bereits ausgeführt, ist es bei Beachtung des § 51b Abs. 1 WPO und bei einer angemessenen Dokumentation der entfalteten Prüfungstätigkeit vollkommen ausgeschlossen, dass die Handakte i.w.S. eines Abschlussprüfers lediglich den Prüfungsbericht als Arbeitsergebnis enthält, jedoch keinerlei Dokumente, anhand derer sich der Weg zu diesem Arbeitsergebnis nachvollziehen lässt. Die Tatsache, dass die Prüfungsberichte als Arbeitsergebnis bereits ausgehändigt wurden, rechtfertigt es daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, den geltend gemachten, auf den Handakten-Inhalt bezogenen Auskunftsanspruch (Klageantrag Ziff. I.1.a) und den geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die vollständige Handakte (Klageantrag Ziff. I.3.) zu verneinen. cc) Der Kläger hat mithilfe von Satz 4 des Klageantrags Ziff. I.1.a) eine klarstellende Präzisierung dessen vorgenommen, was er im Sinne etwa von „Dokumententypen“ als Handaktenbestandteile ansieht („Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, … sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Abschlussprüfertätigkeit angelegt oder erhalten hat“). Diese Präzisierung ist sachgerecht und enthält eine nach dem Verständnis der Kammer nicht abschließende Aufzählung sämtlicher Unterlagen, die bei einer Abschlussprüfung bei Beachtung der in § 51b Abs. 1 WPO geregelten Dokumentationsanforderungen in den Handakten des Abschlussprüfers zu erwarten sind. Die abstrakt aufgezählten Unterlagen unterfallen dem Anwendungsbereich der §§ 666, 667 BGB (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2014 – 9 U 53/14 –, Rn. 41, juris) und entsprechen dem, was auch im Tenor des Urteils des LG Stuttgart im Verfahren 27 O 272/18 (Urteil vom 16. Januar 2019) als auskunftspflichtige Handaktenbestandteile aufgeführt ist, welches vom OLG Stuttgart bestätigt wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19). Welche Unterlagen die Beklagte tatsächlich im Einzelnen in ihren Handakten abgelegt hat, wird erst nach vollständiger Auskunftserteilung klar sein. dd) Beschränkungen der grundsätzlich vollumfänglichen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaften sieht § 666 BGB nicht explizit vor. Sie bedürften einer Begründung und sachlichen Rechtfertigung. aaa) Dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit des Abschlussprüfers eine solche Beschränkung oder gar einen Ausschluss der genannten Pflichten gegenüber dem ehemaligen Auftraggeber nicht rechtfertigt, wurde bereits erörtert. bbb) Richtig ist, dass § 51b Abs. 4 WPO bestimmte Unterlagen aus dem Begriff der „Handakte im engeren Sinne“ ausnimmt. Das geschieht jedoch nicht zu dem Zweck, die auftragsrechtlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Abschlussprüfers gegenüber seinem Auftraggeber gegenständlich zu beschränken. Zweck der Sonderregelung des § 51b Abs. 4 WPO ist es, die dort bezeichneten Unterlagen von der Herausgabepflicht des § 667 BGB auszunehmen, wie die Bezugnahme auf Absätze 2 und 3 zeigt. Denn diese beiden Absätze handeln nicht von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB, sondern regeln die Dauer der Aufbewahrungspflicht (§ 51b Abs. 2 WPO) und normieren ein hier nicht einschlägiges Recht zur Herausgabeverweigerung bis zur Befriedigung von Vergütungsansprüchen (§ 51b Abs. 3 WPO). Auch die gesetzgeberische Regelungstechnik spricht dagegen, in § 51b Abs. 4 WPO eine Grundlage dafür zu sehen, dass ein Teilbereich von Dokumenten, die während der Abschlussprüfung angefallen sind, von Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Wirtschaftsprüfers ausgenommen wären. Wäre beabsichtigt gewesen, zu regeln, dass etwa der Briefwechsel oder Arbeitspapiere nicht in die Handakte im Sinne des § 51b Abs. 1 WPO aufzunehmen seien, selbst wenn nur dadurch das von § 51b Abs. 1 WPO geforderte zutreffende Bild über die entfaltete Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers entstehen kann, dann hätte es sich angeboten, entweder sogleich § 51b Abs. 1 WPO einzuschränken oder in § 51b Abs. 4 WPO nicht nur die Absätze 2 und 3, sondern auch Abs. 1 zu erwähnen. Davon hat der Gesetzgeber jedoch gerade abgesehen. Das gesetzgeberische Motiv, durch § 51b Abs. 4 WPO den Briefwechsel mit dem Auftraggeber von der in § 51b Abs. 3 WPO erwähnten, auf die Handakte bezogene Herausgabepflicht gegenüber dem Mandanten auszunehmen, dürfte der Gedanke gewesen sein, dass mit der Übersendung von Schreiben an den Mandanten zum dauerhaften Verbleib und zu dessen dauerhafter Verfügung der Herausgabeanspruch bereits erfüllt sei (§ 362 BGB). Was bereits zur dauerhaften Verfügung überlassen wurde, muss grundsätzlich nicht noch einmal herausgegeben oder überlassen werden. An dem vom Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB zu trennenden, grundsätzlich umfassenden Anspruch des Auftraggebers auf Auskunft und Rechenschaft über die entfaltete Mandatstätigkeit ändert das aber nichts. Ist umfassende Auskunft geschuldet, so kann diese jedoch erfordern, auf bereits ausgetauschte Korrespondenz Bezug zu nehmen, wenn nur so ein zutreffendes Bild über die entfaltete Tätigkeit entsteht oder die erteilte Auskunft sonst unvollständig wäre. Die Ausklammerung des Briefwechsels mit dem Mandanten von der Aufbewahrungs- und von der Herausgabepflicht durch § 51b Abs. 4 WPO dient also nicht der Beschränkung der Ansprüche aus § 666 BGB. Dasselbe gilt für die durch § 51b Abs. 4 WPO ebenfalls von der Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht ausgeklammerten Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Auch hier steht der Gedanke der bereits eingetretenen Erfüllung (§ 362 BGB) im Raum. Nach seinem Wortlaut nimmt § 51b Abs. 4 WPO auch „die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere“ vom Begriff der Handakte im engeren Sinne und von der Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht aus. Das darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass sämtliche Dokumente, mit deren Hilfe der Wirtschaftsprüfer den Fortgang der entfalteten Prüfungstätigkeit festhält, als „zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere“ anzusehen wären und dem Zugriff des Mandanten im Hinblick auf §§ 666, 667 BGB von vornherein entzogen wären. § 51b WPO und die Formulierung in § 51b Abs. 4 WPO, dass „die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapieren“ ausgenommen seien, wurde mit Wirkung zum 01. Januar 1995 in die Wirtschaftsprüferordnung aufgenommen (BR-Drs. 361/93 Seite 28). Die Gesetzesbegründung gibt keinen Aufschluss über die Motive des Gesetzgebers. Dort heißt es zu Abs. 4 lapidar, dieser enthalte eine Definition von „Handakten“ (BR-Drs. 361/93 Seite 90), aber immerhin den Hinweis darauf, die gesamte Vorschrift orientiere sich an § 50 BRAO in der Fassung von 1993 (BT-Drs. 12/5685 Seite 29). Bezüglich der „zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere“ gibt es jedoch gerade keine Entsprechung zum Gesetzeswortlaut des § 50 Abs. 3 BRAO (beim Anwalt sind nur der „Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber“ bzw. heute deren Korrespondenz sowie die Dokumente ausgenommen, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat). Weshalb der Gesetzgeber bei der Formulierung der Wirtschaftsprüferordnung in § 51b Abs. 4 WPO im Unterschied zu § 50 Abs. 3 BRAO auch noch „die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere“ besonders erwähnt hat, ist aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich. Nach Auffassung der Kammer muss eine am Normzweck orientierte Auslegung erstens dazu führen, dass der Begriff der „zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere“ eng auszulegen ist. Dabei ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob ein Dokument allein „zu internen Zwecken“ angelegt oder gespeichert wurde. Denn die Einschränkung wäre funktionslos, wenn sämtliche selbst gefertigten Arbeitspapiere ausschließlich „zu internen Zwecken“ angelegt würden. Dann hätte der Gesetzgeber von jeglichen Arbeitspapieren sprechen können, ohne die Einschränkung der internen Zweckbestimmung vorzunehmen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers muss es neben ausschließlich zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapieren auch andere Arbeitspapiere geben, die nicht ausschließlich zu internen Zwecken gefertigt wurden. Hier ist der Zweck der Anlage von Handakten zu berücksichtigen: Selbst gefertigte Unterlagen, die benötigt werden, damit die Handakte auch einem außenstehenden Dritten ein zutreffendes Bild über die entfaltete Prüfungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers verschafft (§ 51b Abs. 1 WPO), gehören stets in die Handakte und zur Handakte i.w.S., weil sie per se nicht allein „zu internen Zwecken“ angelegt worden sind, sondern zur Dokumentation der Prüfungshandlungen im Einzelnen – auch im Interesse des Auftraggebers und gerade mit Blick auf die diesem gegenüber bestehende Pflicht zu späterer Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB). Dementsprechend hat der BGH bezüglich der gegen einen Anwalt gerichteten Ansprüche ausgeführt: „Zu den herauszugebenden Unterlagen gehören jedoch auch Notizen über Besprechungen, die der Anwalt im Rahmen der Besorgung des Geschäfts mit Dritten geführt hat. Sofern diese Notizen die Wiedergabe von Gesprächen enthalten, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie nicht lediglich dem internen Gebrauch des Anwalts, etwa als bloße Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze, sondern auch dem Interesse des Auftraggebers zu dienen bestimmt sind, um den Inhalt der für ihn geführten Verhandlungen zu dokumentieren.“ Das zeigt: Der BGH differenziert bezüglich der Akten von Anwälten zwischen „bloßen Arbeitshilfen oder Gedächtnisstützen“, die „lediglich dem internen Gebrauch“ des Anwalts dienen, und Arbeitspapieren, die zur herausgabepflichtigen Handakte gehören, weil sie nicht lediglich dem internen Gebrauch des Anwalts dienen, sondern auch zu Dokumentationszwecken im Interesse des Mandanten angelegt wurden. Eine Ausnahme (Nichtbestehen einer Herausgabepflicht) definiert der BGH insoweit nur für solche Unterlagen, die „nicht (lediglich) über das Tun im Rahmen der Vertragserfüllung Aufschluss geben, sondern persönliche Eindrücke … wiedergeben“, die nützlich sind, deren Offenlegung dem Anwalt aber unzumutbar wäre (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260-274, Rn. 19, 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – IX ZR 243/17 –, Rn. 12, juris). Die Privatgutachter der Beklagten erwähnen diese Entscheidungen ausdrücklich, vertreten jedoch im Rahmen ihres abweichenden Standpunkts die Meinung, dass der BGH nur einen „geringfügig“ engeren Begriff der internen Arbeitspapiere vertrete als sie selbst (Anl. B 1 Seite 58). Beim Wirtschaftsprüfer betroffen sind beispielsweise die mitunter „Arbeitsbögen“ genannten Vermerke von Prüfungsassistenten, die in solchen Unterlagen festhalten, welche vorbereitenden oder unterstützenden Prüfungshandlungen sie bezüglich einzelner Positionen der zu prüfenden Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung oder bezüglich einzelner vorgenommener Buchungen getätigt haben. Betroffen sind beispielsweise auch selbsterstellte Dokumente des Wirtschaftsprüfers über die Auswertung, Ordnung und Aufbereitung von Informationen, die er von Dritten, etwa von Banken oder Treuhändern, erhalten hat. Im „Wambach“-Bericht für den Untersuchungsausschuss werden zahlreiche „interne“ Dokumente erwähnt, die von der Beklagten selbst erstellt wurden, die bei der Aufarbeitung des Prüfungsablaufs und der Prüfungshandlungen der Wirtschaftsprüfer der Beklagten von zentraler Bedeutung sind und die „Aufschluss über das Tun im Rahmen der Vertragserfüllung“ geben (so die Formulierung in BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260-274, Rn. 20). Da es sich insoweit um elementare, den testierenden Wirtschaftsprüfer unterstützende, zum unmittelbaren Prüfungsgegenstand und zur unmittelbaren Prüfungstätigkeit gehörende Unterlagen handelt, dienen diese Dokumente nicht lediglich wie Notizzettel mit Telefonnummern oder „Gedächtnisstützen“ allein internen Zwecken und sind auch nicht lediglich „interner“, organisatorischer Art. Sie werden üblicherweise angelegt, damit der Mandant oder ein einsichtsberechtigter beliebiger Dritter die Prüfungstätigkeit (und nicht nur das Prüfungsergebnis anhand des zusammenfassenden Prüfungsberichts) bei Bedarf nachvollziehen kann. Derartige Dokumente sind zwingend in die Handakte i.S.d. § 51b Abs. 1 WPO aufzunehmen. Es wäre verfehlt, gerade den Inhalt dieser elementaren und zur Nachvollziehbarkeit der Prüfungstätigkeit erforderlichen Dokumente von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auszunehmen, indem man sie als vermeintlich nach § 51b Abs. 4 WPO ausgenommene, ausschließlich „zu internen Zwecken angelegte Arbeitspapiere“ deklariert. Richtigerweise bilden solche Vermerke und sonstigen, von der Beklagten über die Abschlussprüfungen selbst angelegten Akten keine ausschließlich „zu internen Zwecken angelegte Arbeitspapiere“ i.S.d. § 51b Abs. 4 WPO. Sie gehören vielmehr zu den selbst vom Geschäftsbesorger angelegten Akten, auf die sich nicht nur die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, sondern auch die Herausgabepflicht erstreckt (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2014 – 9 U 53/14 –, Rn. 45, juris und Rn. 28, beck-online). Dementsprechend differenziert das OLG Hamburg zwischen „Arbeitspapieren“, die zur Handakte gehören (gemeint ist die Handakte i.w.S. des § 51b Abs. 1 WPO, und gemeint sind Unterlagen, die für die Nachvollziehbarkeit der entfalteten Prüfungstätigkeit durch den Mandanten und ggf. außenstehende Dritte benötigt werden), einerseits, und „internen, nicht zur Handakte gehörenden Arbeitspapieren“ andererseits, etwa „reinen Arbeitsmitteln“ (OLG Hamburg a.a.O. juris Rn. 47). Dementsprechend sieht der BGH auch Notizen eines Anwalts über Besprechungen, die er im Rahmen der Geschäftsbesorgung geführt hat, als herausgabepflichtigen Handaktenbestandteil an (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – IX ZR 243/17 –, Rn. 12, juris). Die vorgenannte Differenzierung ist zu berücksichtigen, soweit man einer früheren BGH-Entscheidung folgt, wonach die Herausgabepflicht eines Steuerberaters nicht die Arbeitspapiere umfasse, die dieser bei seiner Tätigkeit „für sich gefertigt“ hat, um mit ihrer Hilfe seine Vertragspflichten erfüllen zu können (BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 – IVa ZR 262/86 –, Rn. 9, juris). Reine Arbeitsmittel wie etwa Notizzettel mit Kontaktdaten lassen sich unter den Begriff der lediglich „für interne Zwecke angelegte Arbeitspapiere“ des § 51b Abs. 4 WPO fassen, wenn sie keine Rückschlüsse auf konkrete Zwischenschritte bei den Arbeitsergebnissen zulassen und wenn man sie nicht benötigt, um als außenstehender Dritter die Prüfungstätigkeit nachvollziehen zu können. Alle übrigen selbst gefertigten Dokumente, die es dem Kläger ermöglichen, die Prüfungstätigkeit nachzuvollziehen, fallen nicht unter die Ausnahme. Die Privatgutachter der Beklagten verweisen darauf, dass nach der Definition des Begriffs „Arbeitspapiere“ im IDW Prüfungsstandard 460 n.F. (Anl. B 1 Seite 60) Arbeitspapiere seien: „alle Aufzeichnungen und Unterlagen, die der Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung selbst erstellt, sowie alle Schriftstücke und Unterlagen, die er von dem geprüften Unternehmen oder von Dritten als Ergänzung seiner eigenen Unterlagen zum Verbleib erhält. Da sie internen Zwecken des Abschlussprüfers dienen, sind sie nicht zur Weitergabe bestimmt.“ Das im letzten zitierten Satz zum Ausdruck gebrachte Normverständnis des IDW hat jedoch keine Bindungswirkung für staatliche Gerichte (zutreffend insoweit Gutman, BB 2010, 171, 172). Der genannte Prüfungsstandard wurde im Übrigen erst 2009 aufgestellt, lässt also keine Rückschlüsse auf das Verständnis des Gesetzgebers bei der im Wesentlichen seit 1975 geltenden Regelung des § 51b WPO zu. Ob das im Prüfungsstandard von 2009 zum Ausdruck gekommene Normverständnis des IDW mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers in Einklang steht, ist zweifelhaft. Eine Bezugnahme auf frühere Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer findet sich, wie bereits erwähnt, in der wenig aussagekräftigen Gesetzesbegründung nicht. Die Prämisse des IDW, dass sämtliche selbst erstellten Aufzeichnungen und Unterlagen des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung (ausschließlich) internen Zwecken dienten, steht jedenfalls nicht im Einklang mit der grundsätzlich umfassenden Rechenschaftspflicht des Geschäftsbesorgers gegenüber seinem Auftraggeber aus § 666 BGB. Die implizit aufgestellte Behauptung im IDW-Prüfungsstandard, selbsterstellte Unterlagen zur Abschlussprüfung seien stets (ausschließlich) für interne Zwecke angelegte Arbeitspapiere (§ 51b Abs. 4 WPO), überzeugt wegen fehlender Begründung und mit Blick auf die oben bereits erörterte notwendige Differenzierung nicht. Wenn man sämtliche Arbeitspapiere als ausschließlich zu internen Zwecken begreifen würde, ergäbe es keinen Sinn, dass der Gesetzgeber nur „die zu internen Zwecken gefertigten“ Arbeitspapiere aus dem Anwendungsbereich des § 51b Abs. 2 und 3 WPO (Herausgabepflicht) ausnimmt. Die Formulierung „zu internen Zwecken gefertigt“ wäre in diesem Fall überflüssig. Selbst wenn man § 51b Abs. 4 WPO dahingehend missverstünde, dass zu den „für interne Zwecke angelegten Arbeitspapieren“ auch alle Dokumente gehörten, die für die Dokumentation der Prüfungstätigkeit zentrale Bedeutung haben, - was aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt wäre (vgl. oben) – könnte man die gesetzgeberische Regelungstechnik und die gesetzgeberische Entscheidung, gerade solche Dokumente über § 51b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2, 3 WPO von der Herausgabepflicht gegenüber dem Mandanten auszunehmen, so erklären, dass es sich um Dokumente handele, die dem Wirtschaftsprüfer verbleiben müssten, damit er im Haftungsfall seine während der Prüfungstätigkeit angestellten Überlegungen und seine Prüfungshandlungen nachweisen könne und nach einem erfüllten Herausgabeverlangen nicht in Beweisnöte gerate. Dann aber wäre wiederum zwischen der Herausgabepflicht und der weiter gefassten Auskunfts- und Rechenschaftspflicht zu differenzieren. Auch bei diesem – von der Kammer nicht geteilten – Verständnis des Normzwecks bestünde also ein umfassender Auskunftsanspruch der geprüften Gesellschaft, der sich auf sämtliche beim Wirtschaftsprüfer angefallene Unterlagen erstreckt, die benötigt werden, um die Prüfungstätigkeit im Nachhinein objektiv nachvollziehen zu können. Die Kammer sieht aus verschiedenen Gründen davon ab, in den Tenor einen Zusatz wie im Urteil des LG Stuttgart vom 16. Januar 2019 zum Verfahren 27 O 272/18 aufzunehmen, wonach „Arbeitshilfen für interne Zwecke“ und „Unterlagen, die persönliche Eindrücke und vertrauliche Hintergrundinformationen wiedergeben“, ausgenommen sein sollen. Wie der Vortrag der Parteien im vorliegenden Verfahren zeigt, würde eine Bezugnahme im Tenor auf von der Auskunftsverpflichtung und Einsichtnahme ausgenommene Dokumente mit „vertraulichen Hintergrundinformationen“ zu Abgrenzungsschwierigkeiten, zu Unklarheiten im Hinblick auf eine Vollstreckung des Urteils und damit zu erhöhter Rechtsunsicherheit führen. Die Intension eines solchen Zusatzes, mehr Klarheit zu bewirken (OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2014 – 9 U 53/14 –, Rn. 48), würde im vorliegenden Rechtsstreit nicht erreicht. Selbst wenn man eine Klarstellung durch einen Zusatz hier erreichen könnte, was nicht der Fall ist, würde dies keine Teilabweisung des geltend gemachten Anspruchs bedeuten. Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens hat sich zwar mehrfach und ausführlich auf die entsprechenden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzusehenden Ausnahmetatbestände der „Dokumente mit vertraulichen Hintergrundinformationen“ und der „Dokumente mit persönlichen Eindrücken“ bezogen. Solche Ausnahmetatbestände wurden und werden bei Auskunfts- und Herausgabeansprüchen gegen Rechtsanwälte in Bezug auf ihre Mandatstätigkeit formuliert (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – IX ZR 243/17 –, Rn. 15, juris). Es kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese – nicht in § 51b Abs. 4 WPO wiederzufindenden - Einschränkungen auch bei der Handaktenführung des Wirtschaftsprüfers und bei Auskunfts- und Einsichtnahmeansprüchen seines Mandanten relevant sind. Denn es ist nicht deutlich geworden, dass und ggf. welche konkreten Dokumente, die aus Sicht der Beklagten dem Kläger vorenthalten werden sollen, überhaupt „vertrauliche Hintergrundinformationen“ enthalten, die nicht für den Kläger bzw. die geprüften Gesellschaften bestimmt gewesen sein sollen, oder die ausschließlich „persönliche Eindrücke“ enthalten. Angesichts dessen scheitert der Wunsch der Beklagten nach einer Einschränkung des Tenors auch daran, dass entsprechende Ausnahmen nicht mit hinreichender Bestimmtheit als Einschränkungen des titulierten Anspruchs aufgenommen werden könnten. Die Beklagte mag zunächst die gewünschte und gemäß Tenor vorgesehene vollständige Auskunft über den Inhalt der kompletten Handakte i.S.d. § 51b Abs. 1 WPO erteilen und bei den Angaben zum jeweiligen Einzeldokument kennzeichnen, mit welcher Begründung sie – sofern es solche Einzelfälle überhaupt gibt - von einer enthaltenen, dem Kläger aus ihrer Sicht vorzuenthaltenden „vertraulichen Hintergrundinformation“ ausgeht. Der Kläger mag sich dann bei Einsichtsgewährung davon überzeugen, ob das jeweilige Dokument (oder etwaige geschwärzte Teile) nicht für ihn bestimmte „vertrauliche Hintergrundinformationen“ enthält und deshalb möglicherweise wegen § 51b Abs. 4 WPO von der Herausgabepflicht ausgenommen bleibt. Festzuhalten ist an dieser Stelle klarstellend: Erstens müssen Unterlagen mit vermeintlich nur „persönlichen Eindrücken“ oder dem Mandanten vermeintlich vorzuenthaltenden „vertraulichen Hintergrundinformationen“ klar von Unterlagen unterschieden werden, die über das „Tun im Rahmen der Vertragserfüllung“ Aufschluss geben (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260-274, Rn. 20). Auf Letztere erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Klägers uneingeschränkt. Soweit die Prüfungstätigkeit eine Dokumentation subjektiver Wertungen oder Eindrücke mit sich bringt, etwa die Einschätzung einer Angabe der geprüften Gesellschaft als plausibel oder als unplausibel oder als noch nicht hinreichend verifiziert, gehört auch das zur Handakte i.S.d. § 51b Abs. 1 WPO und ist nicht etwa als „persönlicher Eindruck“ oder als „vertrauliche Hintergrundinformation“ zu kategorisieren, die vermeintlich eine Auskunftsverweigerung rechtfertige. Andernfalls würde der vertragliche Auskunftsanspruch des Auftraggebers einer Abschlussprüfung praktisch immer leerlaufen. Zweitens teilt die Kammer die im „Habersack“-Gutachten (Anl. K 64 Seite 45) vertretene Auffassung, dass es dem Abschlussprüfer obliegt, dem Auftraggeber und ggf. dem Gericht im Falle einer Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung die maßgeblichen Gründe – ohne Aufdeckung des (vermeintlichen) Geheimnisses durch Sachverhaltsangaben nachvollziehbar zu machen. Die Angaben müssten bezogen auf das jeweilige Einzeldokument „so weit ins Einzelne gehen, dass dem Richter ein Urteil über den Weigerungsgrund möglich ist“ (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – IX ZR 243/17 –, Rn. 19, juris), was derzeit in Bezug auf die Unterlagen zu den streitgegenständlichen Abschlussprüfungen nicht der Fall ist. e) Der hier erörterte, mit Klageantrag Ziff. I. 1. a geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch nicht durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen. Dass die Beklagte dem Kläger bereits umfassend Auskunft über den Bestand der Handakte erteilt hätte, ihm also bereits ein Verzeichnis der darin enthaltenen Unterlagen übergeben hätte, steht nicht im Raum. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf den hohen zur Erfüllung des klägerischen Begehrens erforderlichen Aufwand beruft, der für die „Dokumentenidentifikation, Sichtung und Bereitstellung“ anfallen würde und der eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern über längere Zeit binde (Bl. 115, 130, 275 d.A.), spricht jedenfalls dagegen, dass ein entsprechendes Verzeichnis bereits dem Kläger übergeben wurde. Ohnehin kann sich der Auftraggeber die Auskunft bei Bedarf (Verlust; Aktualisierung) auch wiederholt geben lassen. Voraussetzung ist lediglich, dass er die Auskunft benötigt und glaubhaft macht, dass er sie nicht oder nicht mehr hat, und dass dem Beauftragten die Erteilung noch möglich und zumutbar ist (zum Ausreichen der Glaubhaftmachung BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 – XI ZR 91/88 –, BGHZ 107, 104-111, Rn. 13; wie hier BeckOGK/Riesenhuber, 1.9.2022, BGB § 666 Rn. 26). Erst wenn die Beklagte die mit Klageantrag Ziff. I. 1. a) begehrte Auskunft über den Bestand der in den Handakten befindlichen Unterlagen erteilt hat und der Kläger weiß, was an Informationen vorhanden ist, kann beurteilt werden, ob und inwieweit bezüglich einzelner Dokumente der Auskunfts- und gegebenenfalls ein Herausgabeanspruch bereits durch Erfüllung erloschen ist (wie hier auch OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19, Seite 17, vorgelegt als Anl. K 58). Die (sinngemäße) Einlassung der Beklagten, herausgabepflichtige Unterlagen befänden sich bereits (in Kopie oder als Nachricht) im Besitz des Klägers bzw. der insolventen Gesellschaft, geht ersichtlich von einem nicht mit der Auffassung der Kammer übereinstimmenden Rechtsverständnis aus, dass letztlich nur der Prüfungsbericht und der „Kostenteil der Handakte“ überhaupt herausgabepflichtig sein könnten, aber auf Klägerseite bereits vorlägen. Wie bereits ausgeführt, geht erstens die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Abschlussprüfers über seine Herausgabepflichten hinaus (vgl. nochmals OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19, Seite 19, vorgelegt als Anl. K 58). Zweitens sind auch der „Handakten“-Begriff und der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung weiter gefasst als nach der Rechtsauffassung, von der die Beklagte ausgeht. Hinzu kommt, dass die Beklagte an anderer Stelle selbst nur behauptet, dass die ehemaligen Auftraggeberinnen (den insolventen Gesellschaften der XX-Gruppe) „einen Großteil“ der vom Auskunftsverlangen umfassten Unterlagen bereits im Rahmen der Abschlussprüfung erhalten hätten (Bl. 148 d.A.). Wenn sie aber nach Darstellung der Beklagten einen nicht genauer bezeichneten „Großteil“ der streitgegenständlichen Unterlagen bereits erhalten haben, impliziert dies, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten allenfalls teilweise Unterlagen überlassen worden sein können. Das genügt jedoch nicht, um dem Interesse des Klägers an der umfassenden Auskunft über die von der Beklagten im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit vorgenommenen Prüfungshandlungen und –ergebnisse im Einzelnen Rechnung zu tragen. Etwaige in den Akten der geprüften Gesellschaft vorhandene Dokumente verschaffen dem Kläger sicher keinen Einblick beispielsweise in die Arbeitspapiere, die die Wirtschaftsprüfer während ihrer Prüfungstätigkeit zur Vorbereitung des zusammenfassenden Prüfungsberichts anlegen. Selbst bei einer teilweisen Überlassung von Einzeldokumenten müssten auch diese noch in das vom Kläger geforderte Verzeichnis der Unterlagen, die die Handakten bilden, aufgenommen werden, weil auf Seite des Klägers nur durch ein solches vollständiges Verzeichnis der erforderliche Überblick über die gesamte Prüfungstätigkeit der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260-274, Rn. 23) entstehen kann. f) Der von der Beklagten erhobene Einwand der Unzumutbarkeit der Erfüllung, den sie mit dem von ihr behaupteten hohen Aufwand der Dokumentenidentifikation, Sichtung und Bereitstellung zu begründen versucht (Bl. 115, 130, 275 d.A.), begründet kein Leistungsverweigerungsrecht. Die Voraussetzungen dafür, dass das Schikaneverbot eingreifen könnte (§ 226 BGB), sind nicht dargetan. Sonstige Beschränkungen des Anspruchs, insbesondere nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), sind nicht ersichtlich. g) Die von der Beklagten postulierte „Pflicht zur vorrangigen Durchsicht eigener Akten- und Datenbestände“ (u.a. Bl. 337 Rs. d.A.) des Klägers gibt es nicht und lässt sich rechtlich nicht begründen. Insbesondere kann vom Kläger entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht verlangt werden, dass er den Status seiner Aktenauswertung belegt (vgl. zum Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen Bl. 112 d.A.), oder dass man ihn auf die vermeintlich vorrangige Auswertung der bei den Insolvenzschuldnerinnen vorhandenen Unterlagen verweist (so aber die Beklagte, Bl. 110 ff., 322 ff. d.A.). Der Inhaber eines Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB muss zur Begründung seiner Klage nicht darlegen, was er aufgrund anderer Erkenntnismöglichkeiten bereits weiß. Der Nachweis des Informationsbedürfnisses ist keine Anspruchsvoraussetzung. Die Rechtsordnung billigt dem Kläger einen gem. § 666 BGB „auf Verlangen“ entstehenden Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung der Beklagten über ihre Prüfungstätigkeit, die getätigten Prüfungshandlungen und die Ergebnisse dieser Prüfungshandlungen im Einzelnen (auch soweit nicht aus dem Prüfungsbericht ersichtlich) in Bezug auf die Prüfung der antragsgegenständlichen Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der X AG zu. Diesen Anspruch darf er auch klageweise geltend machen, selbst wenn er darüber hinaus noch andere Informationsmöglichkeiten hat. h) Die Beklagte ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung wegen Eintritts der Verjährung zu verweigern. Der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB verjährt innerhalb der Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zudem erst mit Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Umständen. Grundsätzlich ist als Zeitpunkt der Anspruchsentstehung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs anzusehen (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 199 BGB Stand: 01.05.2020, Rn. 5). Es ist umstritten, wann die Verjährungsfrist bei den Ansprüchen aus § 666 Var. 2 und Var. 3 BGB beginnt. Einigkeit herrscht noch dahingehend, dass die Verjährung bei den Ansprüchen auf Auskunft gem. § 666 Var. 2 BGB und Rechenschaftslegung gem. § 666 Var. 3 BGB zumindest „nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses“ beginnt (NK-BGB/Martin Schwab, 4. Aufl. 2021, BGB § 666 Rn. 11). Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Var. 2 BGB setzt jedoch ein Verlangen des Geschäftsherrn voraus, der Anspruch auf Rechenschaftslegung gemäß § 666 Var. 3 BGB ebenfalls. Die Beendigung der Geschäftsbesorgung bzw. des Auftrags limitiert die genannten Ansprüche in zeitlicher Hinsicht nicht, d.h. sie können vor, während und auch noch nach Beendigung der Tätigkeit geltend gemacht werden (NK-BGB/Martin Schwab, 4. Aufl. 2021, BGB § 666 Rn. 11; MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 666 Rn. 27). Es handelt sich um sogenannte verhaltene Ansprüche. Solche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss. Der Beauftragte muss dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Stand der Geschäftsbesorgung zumindest während der gesamten Dauer des Auftragsverhältnisses und je nach Art des Auftragsverhältnisses auch darüber hinaus geben, weshalb der BGH die Auskunftspflicht als „Dauernebenpflicht“ bezeichnet (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 – III ZR 71/11 –, BGHZ 192, 1-8, Rn. 11, 15). Die Verjährung verhaltener Ansprüche wie des Anspruchs aus § 666 Var. 2 BGB (Auskunft auf Verlangen) und aus § 666 Var. 3 BGB beginnt nach der überzeugenderen Auffassung erst, wenn der Gläubiger die Leistung erstmals geltend macht. Denn erst mit dem Zugang dieses Verlangens, einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 666 Rn. 26: insoweit abweichend von § 271 BGB) entsteht der Anspruch und wird zugleich fällig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob man zu diesem Ergebnis im Wege einer entsprechenden Anwendung der §§ 604 Abs. 5, 695 Satz 2, 696 Satz 3 BGB kommt oder ob man das in der Norm genannte Verlangen als ein Tatbestandsmerkmal der Anspruchsentstehung ansieht (für Letzteres Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, BGB § 199 Rn. 33 und Rn. 35; M. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 666 BGB Stand: 01.02.2020, Rn. 12 f.; im Ergebnis auch MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 7; zu § 666 Var. 2 BGB wie hier: OLG Schleswig, Urteil vom 23. März 2011 – 9 U 16/10, BeckRS 2011, 28866; im Ergebnis bestätigt durch BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 – III ZR 71/11 –, BGHZ 192, 1-8, Rn. 6, 11 ff., 15; a.A. die Privatgutachter der Beklagten, Anl. B 1 Seite 80; zu § 666 Var. 3 BGB wie hier: BGH, Urteil vom 03. November 2011 – III ZR 105/11 –, Rn. 29, juris; Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 199 BGB, Rn. 4a; zu § 666 BGB und Auskunftsansprüchen bzw. verhaltenen Ansprüchen generell Lakkis in: jurisPK-BGB, a.a.O. § 199 BGB Rn. 5; a.A. Staudinger/Peters/Jacoby 2019 BGB § 199, Rn. 15; a.A. wohl jetzt BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – IX ZR 243/19 –, Rn. 17, juris). Die Gegenauffassung will für den Verjährungsbeginn bei § 666 Var. 2 BGB auf die Beendigung des Auftragsverhältnisses abstellen und hält die Ausübung des Verlangens hinsichtlich des Verjährungsbeginns für „überflüssig“ (Schäfer, in MüKoBGB, BGB § 666 Rn. 33). Diese Auffassung würde jedoch bedeuten, dass die Verjährung bei einem Auskunftsanspruch mit Beendigung des Auftragsverhältnisses beginnen könnte, obwohl der Anspruch selbst (vor Ausübung des Verlangens) noch nicht einmal entstanden ist. Das widerspräche dem in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB geregelten Grundsatz (Anspruchsentstehung als eine Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist). Hinzu kommt, dass die Gegenauffassung auch nicht zu erklären vermag, weshalb gerade auf den Zeitpunkt der Beendigung des Auftragsverhältnisses abgestellt werden soll, obwohl der Auftragnehmer nach dem Wortlaut des § 666 Var. 2 BGB doch schon während seines Tätigwerdens, schon vor der Beendigung, auf Verlangen des Auftraggebers Auskunft über den Stand der Angelegenheit geben muss. Mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist somit daran festzuhalten, dass die Verjährung bei Ansprüchen aus § 666 Var. 2 und Var. 3 BGB erst mit dem erstmaligen Verlangen zu laufen beginnt. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer von der Beklagten angeführten (Bl. 224 d.A.) Entscheidung des IX. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2020. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der gegen einen Rechtsanwalt gerichtete Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakte mit der Fälligkeit des Anspruchs und nicht bereits mit Abschluss des Mandatsvertrages beginne. Soweit der BGH die entsprechende Anwendbarkeit von § 695 Satz 2 BGB verneint und ausdrücklich festgehalten hat, die Verjährung des Herausgabeanspruchs beginne „unabhängig von einem Herausgabeverlangen des Mandanten“ (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – IX ZR 243/19 –, Rn. 17, juris), ist zu berücksichtigen, dass es dort nicht um Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaftslegung gemäß § 666 Var. 2 und Var. 3 BGB ging, bei denen das Verlangen des Mandanten – wie ausgeführt – als Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs angesehen werden kann, sondern um den Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB. Der Herausgabeanspruch ist im Gegensatz zu den erstgenannten Ansprüchen aus § 666 BGB kein verhaltener Anspruch (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 a.a.O. Rn. 20). Soweit es – wie hier – um § 666 Var. 2 und Var. 3 BGB geht, sind demnach weiterhin die zitierten BGH-Entscheidungen von 2011 und die überzeugend begründete herrschende Auffassung der Literatur zum Verjährungsbeginn bei verhaltenen Ansprüchen einschlägig. Dass dem Gläubiger des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 666 Var. 2 und Var. 3 BGB) die Möglichkeit der einseitigen Steuerung der Fälligkeit eingeräumt wird und dass er die Fälligkeit durch eine spätere erstmalige Geltendmachung hinausschieben kann, ist im Hinblick auf die von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist bei verhaltenen Ansprüchen wie dem Auskunftsanspruch hinzunehmen und benachteiligt den Schuldner nicht unangemessen (wie hier Lakkis, in jurisPK-BGB a.a.O. § 199 BGB Rn. 5). Denn ein auf Auskünfte angewiesener Auftraggeber wird sein Verlangen in der Regel zeitnah ausüben, sobald er Anlass dazu hat, beispielsweise weil er Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten oder Fehlleistungen bei der Geschäftsbesorgung erlangt und diesen nachgehen möchte. Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an den Zeitpunkt der Herbeiführung der Fälligkeit durch das erstmalige Verlangen der Auskunft oder Rechnungslegung führt somit zu interessengerechten Ergebnissen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber für den Beginn der regelmäßigen Verjährung nicht nur auf den objektiven Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sondern auch auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) abstellt. Würde man bei den verhaltenen Ansprüchen aus § 666 Var. 2 und Var. 3 BGB verjährungstechnisch nicht auf den Zeitpunkt des erstmaligen Verlangens abstellen, sondern bei der Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits die Beendigung der Geschäftsbesorgung genügen lassen, so dürfte man wegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber frühestens auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem der Anspruchsinhaber Kenntnis von Umständen hatte, die ihn bewogen haben, das Verlangen auszuüben. Der im vorliegenden Fall streitgegenständliche, auf den Inhalt der Handakten bezogene Auskunftsanspruch ist mit erstmaliger Ausübung des Verlangens durch den Insolvenzverwalter im September 2020 (Anl. K 52; Bl. 52 d.A.) entstanden. Auf die Zeitpunkte, zu denen die Beklagte die Prüfungsberichte hinsichtlich der einzelnen Jahresabschlüsse erstattet hat, ist aus den oben erörterten Gründen beim Verjährungsbeginn nicht abzustellen. Die Verjährung der mit Klageantrag Ziff. I. geltend gemachten Auskunftsansprüche in Bezug auf den Inhalt der Handakten begann dementsprechend nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vor Ablauf des Jahres 2020. Die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung trat gemäß § 167 ZPO bereits 2020 ein. Denn die Klage wurde noch im Dezember 2020 beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Die Zustellung erfolgte zeitnah nach Vorschussanforderung, zumal der Kläger einen Teil des Vorschusses auf Basis des von ihm angenommenen Streitwerts bereits 2020 einbezahlt hatte. i) Im Ergebnis ist Klageantrag Ziff. I. 1. a), der die Handakten zur Prüfung der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse bei der X AG für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 zum Gegenstand hat, in vollem Umfang begründet. Über Klageantrag Ziff. I. 1. b) (Versicherung der Richtigkeit der gemäß Klageantrag Ziff. I. 1. a zu erteilenden Auskunft) und Ziff. I. 1. c) (Herausgabe der verfügbaren Unterlagen nach Maßgabe von Klageantrag Ziff. I. 1. a) ist erst nach Auskunftserteilung zu entscheiden, zu der die Beklagte mit dem vorliegenden Teilurteil verurteilt wurde. II. Klageantrag Ziff. I. 2. Gegenstand des Klageantrags Ziff. I. 2. ist das Begehren der Auskunftserteilung über die Handakten der Beklagten, die im Rahmen der Prüfung und des Konzernabschlusses der X AG für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 angefallen sind. Auch über den Inhalt dieser Handakten kann der Kläger als Insolvenzverwalter der X AG von der Beklagten im tenorierten Umfang Auskunft gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB i.V.m. § 80 InsO verlangen. Insbesondere ist der Auskunftsanspruch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. Wegen des Verjährungsbeginns mit erstmaligem Auskunftsverlangen des Klägers im Jahr 2020 wird auf die obigen Ausführungen zu Klageantrag Ziff. I. 1.a) Bezug genommen. III. Klageantrag Ziff. I. 3. Zulässig und begründet ist auch Klageantrag Ziff. I. 3., mit dem der Kläger Einsicht in die vollständigen Handakten der Beklagten als Abschlussprüferin zu den Abschlussprüfungen der Geschäftsjahre 2014 bis 2019 der X AG verlangt. Der Anspruch auf Einsichtnahme des Klägers in die Handakten der Beklagten im tenorierten Umfang folgt aus §§ 675, 666 BGB. Sie umfasst die gesamten Handakten unabhängig davon, ob die Beklagte einzelne darin befindliche Unterlagen bereits an die Insolvenzschuldnerinnen in Ur- oder Abschrift herausgegeben hat. 1. Nach § 666 Var. 3 BGB hat ein Auftragnehmer die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Der Begriff "Rechenschaft" ist hier in einem weiteren Sinne gemeint als in § 259 BGB; er bezieht sich insbesondere nicht lediglich auf eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung, sondern umfasst allgemein die Pflicht des Beauftragten, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen. Dabei sind dem Auftraggeber auch Belege, soweit üblich und vorhanden, vorzulegen. Diese Vorlagepflicht ist die Grundlage für den Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakten des Abschlussprüfers. 2. Der Anspruch auf Einsichtnahme erstreckt sich auch auf Unterlagen, welche der Auftraggeber bereits in Kopie oder Abschrift erhalten hat. Die Pflicht nach § 666 BGB gilt nicht nur für solche Unterlagen, die dem Auftraggeber zu belassen sind, also bereits unter die Herausgabepflicht nach § 667 BGB fallen; vielmehr kann sich die Vorlagepflicht auch auf diejenigen Bestandteile der Handakten beziehen, die nicht herausgegeben zu werden brauchen, sondern beim Berater verbleiben können. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Beraters kann dementsprechend auch dann bestehen, wenn der Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 667 BGB i.V.m. § 51b Abs. 4 WPO bereits durch Erfüllung erloschen ist (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, Rn. 23 - 24, juris). Dies folgt aus einer fortwirkende Treuepflicht aus dem beendeten Mandatsverhältnis. Dass der Anspruch auf Einsichtnahme weiter zu fassen ist als der Anspruch auf Herausgabe, und dass der Einsichtnahmeanspruch auch Unterlagen umfasst, welche die Beklagte (nach ihren Angaben) bereits in Urschrift oder Abschrift an die insolventen Gesellschaften herausgegeben hat, entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19 Seite 19, vorgelegt als Anl. K 58). Beschränkungen des Anspruchs, die sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Treu und Glauben, ergeben könnten, sind im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. Der Annahme einer Treuwidrigkeit steht regelmäßig entgegen, wenn der Mandant substantiiert geltend macht, nicht (mehr) über die entsprechenden Unterlagen zu verfügen (BGH, Urteil 30. November 1989, a.a.O.). Wie das Landgericht Stuttgart bereits im Urteil zum Verfahren 27 O 272/18 ausgeführt hat, gilt dasselbe, „wenn der Auftraggeber Unterlagen nicht verliert, sondern nur eingeschränkt Zugriff auf diese hat und somit nicht in der Lage ist, sich selbst die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen.“ Soweit es um Handaktenbestandteile geht, die den Insolvenzschuldnerinnen von der Beklagten noch nie zugänglich gemacht wurden, also etwa um Vermerke zu Prüfungshandlungen und deren Zwischenergebnis, oder um nicht ausschließlich für interne Zwecke angelegte Arbeitspapiere (siehe zur Abgrenzung die Ausführungen zu Klageantrag Ziff. I. 1.a), mit deren Hilfe sich die Prüfungstätigkeit nachvollziehen lässt, kommt eine Beschränkung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung oder der Treuwidrigkeit von vornherein nicht in Betracht. Soweit sich die Beklagte damit verteidigt, sie habe die ehemaligen Auftraggeberinnen in die mit Dritten geführte Korrespondenz „umfassend einkopiert“, ist zunächst festzuhalten, dass die von § 51b Abs. 1 WPO geforderte Dokumentation der Prüfungstätigkeit sich nicht in der Dokumentation von Korrespondenz erschöpft und dass Korrespondenz des Abschlussprüfers nur einen Teil der Handakte darstellt. Das seitens der Beklagten auf Verlangen (§ 666 Var. 3 BGB) geschuldete vollständige Bild von der Handakte und der geforderte Überblick über die Prüfungstätigkeit und die Information über die „wesentlichen Einzelheiten“ (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260-274, Rn. 23 beim Rechtsanwalt) ergibt sich erst, wenn der Kläger die gesamte Handakte im Zusammenhang und nicht nur bruchstückhaft einsehen kann. Unstreitig ermöglichte das während der Abschlussprüfungen genutzte System „Canvas“ nur die einseitige Datenübermittlung von der jeweiligen Mandantin an die Beklagte. Der Kläger hat keinen Zugriff darauf (Bl. 227, 237, 260, 323 Rs. d.A.) und kann daher auch nicht mithilfe dieses Systems rekonstruieren, welche Unterlagen wann von wem seitens der Gesellschaften an die Beklagten übermittelt wurden. Umstände, die das Verlangen des Klägers treuwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Soweit die Beklagte sich auf einen besonderen Kostenaufwand beruft, ist dieser in Bezug auf das Einsichtnahmebegehren nicht nachvollziehbar. Denn erstens scheinen Akten, die die streitgegenständlichen Abschlussprüfungen betreffen, zumindest teilweise bereits in elektronischer Form vorhanden zu sein, denn der Kläger berichtet davon, dass dem „XX“-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages neben unzähligen nicht in elektronischer Form vorliegenden Unterlagen auch über 1,57 Terabyte an Daten vorlagen (Bl. 228 d.A.). Unstreitig ist, dass die Beklagte ein elektronisches System („Canvas“) nutzte, mithilfe dessen die Mandanten Dokumente in elektronischer Form hochladen konnten (Bl. 323 Rs.). Kommunikation fand zumindest auch auf elektronischem Wege per E-Mail statt (vgl. etwa Anl. K 45). Zweitens hat die Beklagte im Ergebnis auch dem „XX“-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages bereits Einblick in die Handakten gewährt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass zur Vorbereitung der Einsichtsgewährung an den Kläger noch ein nennenswerter zusätzlicher finanzieller oder zeitlicher Aufwand betrieben werden müsste. Der mit der Einsichtnahme verbundene Aufwand der Beklagten für die Bereitstellung der Handakten steht drittens auch nicht außer Verhältnis zu dem aus Sicht der Kammer nachvollziehbaren Interesse des Insolvenzverwalters an der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Abschlussprüfungen, zumal solche Pflichtverletzungen auch nach Einschätzung des „XX“-Untersuchungsausschusses, dem eine Vielzahl von Dokumenten vorlagen und der Zeugen vernommen hat, im Raume stehen (vgl. u.a. Anl. K 61; K 62; K 79; K 80). Die Beklagte argumentiert zwar, dass die dem Untersuchungsausschuss übergebenen Unterlagen „nicht deckungsgleich“ mit den vom Kläger begehrten Unterlagen seien (Bl. 337 Rs. d.A.). Es ist aber davon auszugehen, dass es jedenfalls bezüglich der Handakten, die gemäß § 51b Abs. 1 WPO anzulegen waren, um die identischen Dokumente geht. Dass diese Dokumente erst noch zeitaufwendig selektiert werden müssten, wenn sie doch dem Untersuchungsausschuss bereits gesammelt vorgelegt wurden, wäre nicht nachvollziehbar. Der Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Handakten ist nicht verjährt. Das gilt auch für die Unterlagen zur Prüfung der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der X AG für die Geschäftsjahre 2014 und 2015. Denn der Einsichtnahmeanspruch gem. § 666 Var. 3 BGB ist wie der Auskunftsanspruch aus § 666 Var. 2 BGB (und im Gegensatz zum Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB) ein „verhaltener Anspruch“, bei dem die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem erstmaligen Ausüben des Verlangens beginnt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten angeführten (Bl. 224 d.A.) Entscheidung des IX. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2020, denn diese betrifft, wie bereits erörtert, einen Herausgabeanspruch (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – IX ZR 243/19 –, Rn. 17, 20, juris). IV. Klageanträge Ziff. I. 4. und 5. Zulässig und begründet ist auch Klageantrag Ziff. I. 4., mit dem der Kläger die Verurteilung zur Unterlassung der Vernichtung der Handakten verlangt, bezüglich derer er mit den bereits erörterten weiteren Anträgen Auskunft und Einsicht verlangt. Es geht dabei um Handakten zu den Prüfungen der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2014 bis 2019 der X AG. Die Beklagte argumentiert, dem Antrag auf Unterlassung der Handakten-Vernichtung fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die gesetzliche zehnjährige Aufbewahrungspflicht des § 51b Abs. 2 Satz 1 WPO noch nicht abgelaufen sei. Sie hält den Klageantrag bereits für unzulässig (Bl. 155 ff. d.A.). Die Argumentation überzeugt nicht. Im Gegenteil, wenn in Bälde nach berufsrechtlichen Regelungen eine Aktenvernichtung zulässig wäre (vgl. § 51b Abs. 2 WPO), besteht auch die Gefahr einer Handakten-Vernichtung nach Fristablauf. Die Kammer berücksichtigt bei der Beurteilung, ob nach Ablauf der berufsrechtlichen Aufbewahrungsfrist des § 51b Abs. 2 Satz 1 WPO die Gefahr der Aktenvernichtung besteht, neben den prozessual abgegebenen Erklärungen der Beklagten (diese hat lediglich angekündigt, sich an § 51b Abs. 2 Satz 1 WPO zu halten, Bl. 157 d.A.), auch den Umstand, dass die Beklagte trotz ihrer öffentlich bekundeten Bereitschaft zur „schonungslosen und transparenten“ Mitwirkung an der Aufarbeitung der „XX-Affäre“ (Bl. 24, 29 d.A.; Anl. K 53) nicht die (schon vor-) prozessual bestehende Möglichkeit genutzt hat, sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger zur Unterlassung der Handaktenvernichtung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die klägerischen Begehren zu verpflichten. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, zunächst den Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht abzuwarten, denn ein dann erst gestellter Unterlassungsantrag käme unter Umständen zu spät. Die Pflicht zur weiteren Aufbewahrung der Handakten folgt als nachvertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Auch nach der eigentlichen Vertragsabwicklung können im Rahmen des Zumutbaren unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben „nachvertragliche“ Handlungs- oder Unterlassungspflichten bestehen, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige, mit der vorhergegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entstehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19, vorgelegt als Anl. K 58, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 – XI ZR 8/89). Die nachvertragliche Aufbewahrungspflicht besteht neben der berufsrechtlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 51b Abs. 2 WPO und ist entgegen ihrer Rechtsauffassung (Bl. 156 d.A.) davon unabhängig. Die Unterlassung der Handakten-Vernichtung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das klägerische Begehren im Übrigen ist der Beklagten zumutbar. Die Schwierigkeiten des Klägers als Insolvenzverwalters, sich Informationen und den für Klärung von Haftungsfragen erforderlichen umfassenden Überblick über die Prüfungstätigkeit der Beklagten zu verschaffen, sind für jedermann – auch die Beklagte – erkennbar. Besondere Schwierigkeiten des Klägers ergeben sich diesbezüglich schon daraus, dass bislang nur die Beklagte (im Gegensatz zu ihm) weiß und wissen kann, ob und welche neuen internen Erkenntnisse sich beim „Projekt Ring“ zwischen dem 16. März 2017 (18:37 Uhr mit Hinweis auf noch ausstehende Informationen und Bezugnahme auf bereits bekannte rechnungslegungsrelevante Unregelmäßigkeiten; vgl. Bl. 26 d.A. und Anl. K 45) und der Entscheidung vom 05. April 2017, das Testat gleichwohl uneingeschränkt zu erteilen, überhaupt ergeben haben und auf welchen Prüfungshandlungen letztlich dieses Testat trotz zuvor (am 16. März 2017 und am 29. März 2017, Bl. 26, 239 d.A.) mitgeteilter möglicher Konsequenzen „bis zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks“ beruhte. Eine Vernichtung der Handakten vor abschließender Klärung der Haftungsfrage dürfte zudem auch nicht im objektiv verstandenen Interesse der Beklagten liegen, kann sie doch beispielsweise mithilfe ihrer Handakten unter Umständen besser erklären, wie es zum Testat des Jahresabschlusses 2016 kommen konnte – was der „XX“-Untersuchungsausschuss unter Berücksichtigung der „Wambach“-Berichte nicht nachvollziehen konnte (Bl. 240 d.A.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die fortgesetzte Speicherung bereits in elektronischer Form vorhandener Daten (zur Nutzung eines elektronischen „Client Portals“ namens Canvas Bl. 323 Rs. d.A., allgemein vgl. oben), die im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Abschlussprüfungen angefallen sind, Kosten verursachen würde, die außer Verhältnis zum Ziel der weiteren Sachverhaltsaufklärung stünden. Auch das spricht für die Zumutbarkeit der weiteren Aufbewahrung der kompletten Handakten. Die gemäß Klageantrag Ziff. I. 5. begehrte Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen, war gemäß § 890 Abs. 1, 2 ZPO antragsgemäß auszusprechen (vgl. auch hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19, Seite 21, vorgelegt als Anl. K 58). V. Klageanträge II. Bezüglich der getrennt beantragten und tenorierten Entscheidung in Bezug auf Auskunfts- und Einsichtsrechte in Handakten betreffend die Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen bei der X GmbH kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Dem Umstand, dass der Kläger als Kläger Ziff. 1 die Insolvenzmasse der X AG und als Kläger Ziff. 2 die Insolvenzmasse der X GmbH verwaltet, wurde somit bei der Tenorierung Rechnung getragen. VI. Klageantrag Ziff. III. Gegenstand des Klageantrags Ziff. III., den der Kläger als Insolvenzverwalter der X AG stellt, ist die Erteilung einer schriftlichen Auskunft zur Frage, weshalb die Beklagte als Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der X AG einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilte, obwohl zuvor das Fehlen angemessener Nachweis bezüglich gebuchter Umsätze gerügt worden war, und obwohl die Beklagte zuvor auf die Möglichkeit einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks hingewiesen hatte. Der Klageantrag umfasst neben dieser generellen Frage weitere Detailfragen. Hintergrund ist, dass die Beklagte sowohl am 16. März 2019 als auch am 29. März 2017 noch mit einer Einschränkung des Testats gedroht hatte, dann aber am 05. April 2017 für den Konzernabschluss 2016 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilte. 1. Der Klageantrag ist in vollem Umfang begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 675 BGB i.V.m. § 666 Var. 2 und Var. 3 BGB. 2. §§ 675, 666 BGB sind auch im Verhältnis zwischen geprüftem Unternehmen und Abschlussprüfer anwendbar. a) Die Beklagte stellt die Rechtsbehauptung auf, der Antrag sei „offensichtlich unbegründet“, weil die Geltendmachung des streitgegenständlichen Auskunftsanspruchs mit der gesetzlich normierten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Abschlussprüfers unvereinbar sei und diese „unterminiert“ werden würden (Bl. 158 d.A.). Ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 675 BGB i.V.m. § 666 BGB scheide jedenfalls aus, wenn er sich gegen den (ehemaligen) Abschlussprüfer richten soll, weil die Aufgabe, diesen zu kontrollieren, nicht dem Mandanten, sondern (ausschließlich) „staatliche Institutionen“ zugewiesen sei (Bl. 161 d.A.). Gegenüber dem Abschlussprüfer „existiere“ kein allgemeiner Auskunfts- und Herausgabeanspruch gem. §§ 675, 666 Var. 2, 667 BGB (Bl. 322 d.A.). Diese Argumentation überzeugt nicht. Aus §§ 675, 666 Var. 2 BGB ergibt sich ein Anspruch des Auftraggebers einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung gegen den Auftragnehmer (hier: die Beklagte als Abschlussprüferin), auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu geben. Aus §§ 675, 666 Var. 3 BGB ist der Auftragnehmer nach Ausführung des Auftrags auf Verlangen zur Ablegung von Rechenschaft verpflichtet. Dass dem geprüften Unternehmen Auskunftsansprüche gegen den Abschlussprüfer zustehen, wird in § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 42a Abs. 3 GmbHG vorausgesetzt (dazu noch sogleich). Wegen des umfassenden Auskunftsanspruchs des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen, der hier durch dessen Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann, und wegen des Nebeneinanders auftragsrechtlicher Ansprüche des geprüften Unternehmens einerseits und aufsichtsrechtlicher Kontrolle des Abschlussprüfers andererseits wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu Klageantrag I. 1. verwiesen. b) Die Beklagte verweist speziell zu Klageantrag III. auf den Umfang und die Grenzen der gesetzlich in § 321 HGB geregelten Berichterstattungspflicht des Abschlussprüfers, und auf § 321a Abs. 2 Satz 2 HGB, der nur ein Erläuterungsrecht, aber keine Erläuterungspflicht des Abschlussprüfers vorsehe. Ein Recht des Auftraggebers auf Beantwortung einzelner Fragen sei in den genannten Vorschriften nicht geregelt (Bl. 161, 341 d.A.). Eine (zusätzliche) Erläuterungspflicht des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen habe der Gesetzgeber also nicht vorgesehen (Bl. 162 d.A.). Diese Argumente wären nur überzeugend, wenn die §§ 321, 321a Abs. 2 Satz 2 HGB als lex specialis gegenüber §§ 675, 666 BGB und als abschließende und pflichtenbegrenzende Regelung zu verstehen wären. Das ist jedoch nicht der Fall. aa) § 321 HGB regelt den Inhalt des schriftlichen Prüfungsberichts des Abschlussprüfers, den er gemäß § 321 Abs. 5 Satz 1 HGB den gesetzlichen Vertretern (im Falle einer Beauftragung durch den Aufsichtsrat diesem und dem Prüfungsausschuss) vorzulegen hat. Die Vorschrift steht weitergehenden Auskunfts- und Einsichtsrechten des Auftraggebers einer Abschlussprüfung nach § 675 BGB i.V.m. §§ 666, 667 BGB nicht entgegen. Die von der Beklagten vertretene, gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass der gemäß § 321 HGB zu erstattende Prüfungsbericht eine Dokumentationsfunktion hat (Bl. 341 d.A.). Der fehlende abschließende Charakter des § 321 HGB zeigt sich aber an anderen Regelungen, die der Gesetzgeber getroffen hat und die nicht verständlich wären, wenn Organe des Auftraggebers einer Abschlussprüfung kein gegen den Abschlussprüfer gerichtetes Auskunftsrecht hätten: So hat der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, deren Abschluss geprüft wurde, nach § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG, dass der Abschlussprüfer an Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess zu berichten hat. Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers liegt zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Es ist anerkannt, dass der Abschlussprüfer dem Aufsichtsrat im Rahmen des § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG umfassend Rede und Antwort zur Abschlussprüfung stehen muss (vgl. MüKoAktG/Hennrichs/Pöschke, 5. Aufl. 2022, AktG § 171 Rn. 153, Rn. 157 ff., auch zu Einschränkungen der Auskunftspflicht bezüglich des Lageberichts, weil insoweit auch der Prüfungsumfang des Abschlussprüfers eingeschränkt ist; zur umfassenden Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen des Aufsichtsrats auch Semler/v. Schenck Aufsichtsrat/Suchan/Gerdes, 1. Aufl. 2015, AktG § 171 Rn. 115). Die Auskunftspflicht des Abschlussprüfers kann vertraglich nicht eingeschränkt werden (MüKoAktG/Hennrichs/Pöschke, a.a.O., AktG § 171 Rn. 153). Bei einer GmbH, deren Abschluss geprüft wurde, hat der Abschlussprüfer gem. § 42a Abs. 3 GmbHG an den Verhandlungen der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen, wenn auch nur ein einziger Gesellschafter es verlangt. Hier besteht sogar ein Fragerecht jedes einzelnen Gesellschafters (Altmeppen, 10. Aufl. 2021, GmbHG § 42a Rn. 28). Wäre der Pflichtenkatalog des Abschlussprüfers bereits mit der Erstattung des schriftlichen Prüfungsberichts abgeschlossen und erledigt, so wären § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 42 Abs. 3 GmbHG überflüssig und unverständlich, denn es ging dem Gesetzgeber bei diesen Normen ersichtlich um effektive Kontrollrechte des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung (bei der GmbH). Eine bloß physische Präsenz des Abschlussprüfers in Aufsichtsratssitzungen oder Gesellschafterversammlungen und ein bloßer mündlicher Verweis auf den schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 321 HGB würde dem gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht. bb) § 321a Abs. 1 HGB regelt die Befugnis des Gläubigers und der Gesellschafter, im Falle der Insolvenz der geprüften Gesellschaft Einsicht in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers zu nehmen; nach Maßgabe des § 321a Abs. 5 HGB kann der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners der Offenlegung widersprechen, wenn diese der Gesellschaft erhebliche Nachteile zufügen würde. Wenn es um Ansprüche der geprüften Gesellschaft gegen den Abschlussprüfer selbst geht, ist die Norm nicht einschlägig. Eine Begrenzung von Auskunftsansprüchen der geprüften Gesellschaft gegen den Abschlussprüfer, die sich aus §§ 675, 666 BGB ergeben, lässt sich mit § 321a Abs. 1 HGB daher auch nicht begründen. 3. Zivilprozessuale Erwägungen der Beklagten stehen dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht entgegen. a) Die Beklagte führt als Argument gegen Klageantrag Ziff. III. an, dass eine Erläuterungspflicht des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen im Widerspruch zur zivilprozessualen Beweislastverteilung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagte stehe (Bl. 162 d.A.). Der Anspruch des Geschäftsherrn aus § 666 Var. 2 BGB, dass ihm der Geschäftsbesorger auf Verlangen Auskunft erteilt, ist aber nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft, weder an etwaige negative Anspruchsvoraussetzungen wie die Nichtgeltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch umgekehrt an die positive Voraussetzung, dass der Auftraggeber die begehrten Auskünfte zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer benötigt. Insbesondere ist der Auskunftsanspruch nicht vom Vorliegen oder der Darlegung eines „berechtigten Auskunftsinteresses“ abhängig, denn am Stand der eigenen Angelegenheiten, die nur von einem Dritten im Rahmen einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung miterledigt und wahrgenommen werden, hat der Auftraggeber naturgemäß grundsätzlich ein berechtigtes Interesse (BeckOGK/Riesenhuber, 1.9.2022, BGB § 666 Rn. 28). Grundsätzlich genügt das allgemeine Kontrollinteresse des Geschäftsherrn. Über das Bestehen des Auskunftsanspruchs ist daher losgelöst von Fragen der Darlegungs- und Beweislast bei der etwaigen Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu entscheiden. Der Auskunftsanspruch gegen den Abschlussprüfer steht dem geprüften Unternehmen sogar dann zu, wenn es prüfen will, ob Schadensersatzansprüche bestehen (BGH, Urteil vom 9. November 2017 – III ZR 610/16 –, Rn. 21, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – III ZR 282/14 –, Rn. 24, 29 juris). Lediglich Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten nach § 666 BGB sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, weshalb der Anspruch aus § 666 BGB grundsätzlich von der jeweiligen Geschäftsbesorgung abhängt, um deren Absicherung es geht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – III ZR 282/14 –, Rn. 29, juris). b) Die Beklagte meint, dass die Fragen, die Gegenstand des Klageantrags Ziff. III. sind, einer „fishing expedition“ oder einer „Ausforschung durch Fragen ins Blaue hinein“ dienten, die § 666 BGB nicht zulasse (Bl. 160 d.A.). Die Rechtsfigur der „fishing expedition“ wurde jedoch nicht geprägt, um den Umfang und die Grenzen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs nach §§ 675, 666 BGB zu definieren, sondern um zivilprozessualen Phänomenen Einhalt zu gebieten, bei denen ein Anspruchsteller, der keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Information hat, versucht, mit zivilprozessualen Mitteln (etwa mit ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen, die u.U. mit Beweisanträgen verbunden werden) an dem Gegner vorliegende Informationen zu gelangen. 4. Die Beklagte führt aus, dass bei Geltendmachung von Auskunftsansprüchen der Maßstab der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit zu beachten sei (Bl. 159 f. d.A.). a) Die Beklagte meint, die mit Klageantrag Ziff. III. geforderten Auskünfte seien insgesamt „weder … üblich noch … zumutbar“. Das gelte insbesondere für die Teilfragen 1. bis 4. und 7., denn eine Auskunft zu Beweggründen, Überlegungen und Einschätzungen des Prüfers zu Prüfungshandlungen könne „nach der Üblichkeit im Geschäftsverkehr nicht erwartet werden“ (Bl. 159 d.A.). Das von der Beklagten angeführte Kriterium der „Üblichkeit“ ist jedenfalls im vorliegenden Fall bei Geltendmachung von Auskunftsansprüchen zu Erkenntnissen und Beweggründen der Testatserteilung kein geeignetes Kriterium zur Begrenzung der Ansprüche. § 666 BGB sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Sie wurde im vorliegenden Fall auch nicht ausdrücklich vereinbart. Auch der BGH, auf den die Maßstäbe von Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 – III ZR 610/16 –, Rn. 23, juris), verwendet dort das Kriterium der „Üblichkeit“ nicht. Was als Auskunft „verkehrsüblich“ ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, BGHZ 109, 260-274, Rn. 23 beim Rechtsanwalt), ist abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen und hängt davon ab, was ein Auftraggeber in der jeweiligen Situation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als Antwort auf seine Fragen objektiv erwarten darf. Wenn – wie hier – angesichts der noch im März 2017 angedrohten Einschränkung des Bestätigungsvermerks die wenig später erfolgte Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks zahlreiche auch vom Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages und in der Öffentlichkeit diskutierte Fragen zur Abschlussprüfung aufwirft, auf die es (bislang) keine befriedigende Antwort zu geben scheint, dann entspräche es erst Recht der „Üblichkeit“, dass ein Abschlussprüfer, der seine Arbeit gewissenhaft und objektiv nachvollziehbar durchgeführt hat, und dessen Testat den gesetzlichen Anforderungen entspricht, durch rasche sachlich fundierte Antworten zur Sachverhaltsklärung beiträgt. Die Fragen, die Gegenstand des Klageantrags Ziff. III. sind, sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände objektiv nachvollziehbar, liegen auf der Hand und sind keinesfalls „verkehrs-unüblich“. Mit ihnen muss ein Abschlussprüfer in einer solchen Situation rechnen. b) Die Beklagte trägt unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vor, dass die begehrte schriftliche Auskunftserteilung die Konsultation einer Vielzahl von Mitarbeitern erfordere, die überdies teilweise nicht mehr im Unternehmen tätig seien (Bl. 163 d.A.). Der Kläger verweist demgegenüber darauf, dass die Beklagte zu genau den Fragen, mit deren Beantwortung die Umstände der Erteilung des Bestätigungsvermerks 2016 geklärt werden sollen, bereits gegenüber dem „XX“-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages als auch gegenüber ihrer Berufsaufsicht Stellung nehmen musste und dass dies denklogisch eine bereits erfolgte Sichtung sämtlicher relevanter Unterlagen und eine Befragung von Mitarbeitern voraussetze (Bl. 279 d.A.). Das Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Unternehmen der Beklagten ist kein valides Argument, die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen als angeblich mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden zu verweigern. Der bei der Beklagten für die Abschlussprüfung verantwortliche Partner A. war am 16. März 2017 um 18:37 Uhr zu der Einschätzung gelangt, dass aufgrund fehlender angemessener Nachweise zu in 2015 und 2016 gebuchten Umsätzen (bezüglich Betrag, Sachverhalt und Zeitpunkt) die X AG mit einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks jedenfalls rechnen müsse. Das spricht dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks seinerzeit aus Sicht des prüfungsverantwortlichen Partners noch nicht vorlagen. Am 05. April 2017 erteilte die Beklagte gleichwohl den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Unter welchen Voraussetzungen ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden darf, ergibt sich aus § 322 HGB, insbesondere aus § 322 Abs. 3 HGB. Danach darf ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden, wenn die nach § 317 HGB durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat, wenn der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung gemäß § 322 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 4 HGB einzuschränken oder zu versagen. Falls die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks am 05. April 2017 im vorliegenden Fall darauf beruhte, dass die Beklagte in der Zwischenzeit neue Erkenntnisse gewonnen hatte oder dass ihr die geforderten Nachweise noch vorgelegt wurden, die ihr im März 2017 noch nicht vorgelegen hatten, müsste es hierzu Dokumente in der Handakte bzw. den Arbeitspapieren der Beklagten aus dem fraglichen (überschaubaren) Zeitraum geben (§ 51b Abs. 1 WPO), denn das Auftauchen entsprechender Nachweise war angesichts der Bedeutung für die Testatserteilung zweifellos dokumentationspflichtig. Falls auch in der Zwischenzeit bis zum 05. April 2017 die geforderten weiteren Nachweise nicht vorgelegt worden sein sollten, müsste sich aus Dokumentation der Beklagten ergeben, ob und ggf. welche sonstigen Prüfungshandlungen zwischenzeitlich noch vorgenommen wurden, die die uneingeschränkte Testatserteilung trotz der am 05. April 2017 erteilten Hinweise erklären könnten. Gab es weder die zwischenzeitliche Vorlage der geforderten Nachweise noch weitere Prüfungshandlungen, die hätten dokumentiert werden müssen, so müsste die Beklagte dem Kläger auch hierüber Rede und Antwort stehen können. Dass zur Aufklärung eine Vielzahl von Mitarbeitern befragt werden müsse, um die antragsgegenständlichen Fragen zu beantworten, kann die Kammer mit Blick auf die Dokumentationspflicht (§ 51b Abs. 1 WPO) schon vom Ausgangspunkt her nicht nachvollziehen. Unter Bezugnahme auf den IDW PS 460 (Tz. 9 ff.) ist festzuhalten: „Arbeitspapiere sind klar und übersichtlich zu führen und müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis insgesamt und die einzelnen Prüfungsfeststellungen zu stützen und nachvollziehbar zu machen.“ Dies sind gemäß Tz. 13 ff. insbesondere Informationen zu Prüfungsplanungen, Prüfungshandlungen, Prüfungsergebnissen und Prüfungsnachweisen sowie Überlegungen des Wirtschaftsprüfers zu bedeutsamen Sachverhalten, Beurteilungen und Schlussfolgerungen (vgl. auch Gutman, BB 2010, 172). Wenn sich die Beklagte an diesen Standard gehalten hat, müsste es anhand übersichtlich geführter Arbeitspapiere ohne Weiteres möglich und der Beklagten zumutbar sein, die Fragen zu beantworten. Selbst wenn die Beklagte zur Beantwortung der Fragen darauf angewiesen sein sollte, Mitarbeiter zu befragen, ist zu berücksichtigen, dass der Prüfungsbericht nicht das Votum einer Vielzahl namentlich nicht genannter Mitarbeiter der Beklagten ist, die dem prüfungsverantwortlichen Partner möglicherweise zugearbeitet haben. In erster Linie müsste bereits der prüfungsverantwortliche Partner, der das Testat unterzeichnet hat, in der Lage sein, die Frage zu beantworten, ob es sachliche Gründe gibt, weshalb trotz der negativen Einschätzung vom 16. März 2017 wenig später ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Befragung des prüfungsverantwortlichen Partners durch die Beklagte zur Beantwortung der mit Klageantrag III. streitgegenständlichen Frage einen unzumutbaren Zeit- und Kostenaufwand bei der Beklagten verursachen würde. Wenn nötig, muss die Beklagte ergänzend weitere an der Prüfung beteiligte Mitarbeiter befragen, um die benötigten Information im Falle einer unzureichenden Dokumentation in ihren Handakten (wieder) zu beschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2013 – 20 W 121/12 –, Rn. 11, juris). Selbst die Befragung ausgeschiedener Mitarbeiter ist nicht generell unzumutbar und deshalb auch kein grundsätzlicher Hinderungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 – XI ZR 91/88, juris Rn. 13; vgl. zur Verpflichtung zur Informationsbeschaffung auch Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 666, Rn. 2). 5. Die Beklagte argumentiert außerdem, dass die Teilfragen 5. und 6. sowie 8. lit. a bis d Informationen beträfen, die den ehemaligen Auftraggeberinnen als von ihnen selbst stammenden Informationen oder als wechselseitige Korrespondenz bereits bekannt seien (Bl. 159 d.A.). Der Kläger hat jedoch dargetan, dass ihm die dazugehörigen Informationen nach seinem Erkenntnisstand nicht vorliegen (Bl. 278 d.A.). Es ist nicht erwiesen, dass und wann die Beklagte die im Klageantrag enthaltenen Teilfragen 5. und 6. sowie 8. lit. a bis d bereits vorprozessual beantwortet haben will. Bei Teilfrage 5. geht es zwar um von der X AG angeforderte Nachweise. Die Frage zielt jedoch insbesondere darauf ab, zu klären, wann welche konkreten Nachweise verlangt wurden und ob nach dem 16. März 2017 (als etwaige weitere Prüfungshandlung) weitere Nachweise verlangt wurden, und wenn ja, welche der Beklagten von wem (auch: von Dritten) vorgelegt wurden. Die Frage kann die Beklagte unschwer beantworten. Da weitere Nachweisverlangen auch mündlich formuliert worden sein können, und da theoretisch denkbar ist, dass der Vorstand der X AG dem Abschlussprüfer Kopien aus Geschäftsunterlagen übergeben hat, ohne dass dieser Umstand wiederum in den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft dokumentiert worden sein muss, ist nachvollziehbar, dass erst eine vollständige Beantwortung der Frage durch die Beklagte für die erforderliche Klarheit sorgen kann. Teilfrage 6. betrifft die Frage nach einer möglichen (weiteren) Androhung der Einschränkung des Bestätigungsvermerks zu einem anderen Zeitpunkt, also nicht zum 16. März 2017. Soweit die Beklagte hierzu auf die wechselseitige Korrespondenz verweist, kann die Kammer ihren Vortrag nicht nachvollziehen. Die Beklagte müsste auch diese Frage unschwer beantworten können. Weitere Androhungen der Einschränkung des Bestätigungsvermerks kann es in mündlicher Form gegeben haben, so dass sich dazu nicht zwangsläufig etwas in den Geschäftsunterlagen der X AG finden muss. Auch die Teilfragen 8. lit. a bis d. müsste die Beklagte anhand ihrer Dokumentation (§ 51b Abs. 1 WPO) unschwer beantworten können. Dem Kläger kann es hingegen nicht zugemutet werden, sämtliche Korrespondenz aller Mitarbeiter und (ehemaliger) Organmitglieder der X AG danach zu durchforsten, ob sich darin Antworten auf die streitgegenständlichen Fragen ergeben. Die Beklagte argumentiert weiter, die Teilfragen 8. lit. e bis g beträfen ausschließlich Fragen nach Arbeitspapieren, welche nach § 51b Abs. 4 WPO nicht Teil der Handakte und „damit“ nicht auskunfts- und herausgabepflichtig seien (Bl. 160 d.A.). Wie bereits ausgeführt, kann der Auftraggeber jedoch grundsätzlich den gesamten Inhalt der Handakte des Abschlussprüfers zum Gegenstand von Auskunfts- und Einsichtsbegehren nach §§ 675, 666 BGB machen. § 51b Abs. 4 WPO regelt lediglich Ausnahmen von der Herausgabepflicht gem. §§ 675, 667 BGB. Die Teilfragen 8. lit. e bis g (erste Unterfrage) betreffen nicht unmittelbar den Inhalt von Arbeitspapieren. Es geht um die Namen der im Rahmen der Abschlussprüfung befragten Personen, um den Inhalt, dem Zeitpunkt und dem Ort eines Gesprächs mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und um die Frage, welche zusätzlichen Recherchen von „X internen Kollegen mit speziellem Fachwissen“ durchgeführt wurden. Selbst wenn sich die Antworten aus Arbeitspapieren ergeben würden, wären diese zwingend Bestandteil der gemäß § 51b Abs. 1 WPO anzulegenden Dokumentation. Es ist nicht ersichtlich, dass es hier überhaupt um „ausschließlich für interne Zwecke angelegte Arbeitspapiere“ i.S.d. § 51b Abs. 4 WPO gehen kann, denn entsprechende Dokumente würden auch dazu dienen, den Prüfungsablauf und die Prüfungshandlungen zu dokumentieren und damit für Dritte nachvollziehbarer zu machen. Ein etwaiger Aktenvermerk über das Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden gehört damit zwangsläufig zu den dokumentationspflichtigen Prüfungshandlungen i.S.d. § 51b Abs. 1 WPO. Etwaige diesbezügliche Aufzeichnungen sind nicht „lediglich für interne Zwecke gefertigte Arbeitspapiere“ i.S.d. § 51b Abs. 4 WPO. VII. Klageantrag Ziff. IV. 1. a) Mit Klageantrag Ziff. IV. 1. a. begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand der Unterlagen in der Handakte der Beklagten zum „Projekt Ring“. Den Anspruch kann der Kläger als Insolvenzverwalter der X AG, die den Auftrag zur entsprechenden Untersuchung erteilt hatte, gemäß §§ 675, 666 Var. 2 BGB in Verbindung mit § 80 InsO geltend machen. Der Anspruch besteht auch im geltend gemachten Umfang. Soweit sich die Beklagte gegenüber der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs in Bezug auf Handakten zu den Abschlussprüfungen auf die Unanwendbarkeit der §§ 675, 666 BGB berufen und argumentiert hat, diese beruhe darauf, dass der Abschlussprüfer eine „besondere Funktion im öffentlichen Interesse“ wahrnehme (vgl. u.a. Bl. 325 d.A.), ist diese (auch bei der Abschlussprüfung) nicht überzeugende Argumentation (vgl. oben) von vornherein nicht tragfähig, soweit es um die Handakten des „Projekts Ring“ geht. Denn mit der Sonderuntersuchung wurde die Beklagte nicht kraft öffentlichen Interesses von einer öffentlichen Stelle beauftragt. Der Umfang und die Gestaltung der Sonderuntersuchung waren auch nicht gesetzlich determiniert, sondern von Organen der X AG festgelegt worden. Der Auftrag wurde erteilt, nachdem Vorwürfe bezüglich der Akquisition dreier indischer Gesellschaften zu angeblich überhöhten Preisen durch „Whistleblower“ und in der Presse bekannt geworden waren (Bl. 17, 26, 238 d.A.; Anl. K 66). Die von der Beklagten schon im Zusammenhang mit den Anträgen zu den Handakten der Abschlussprüfungen vorgetragene Argumentation, es handele sich um einen „atypischen Geschäftsbesorgungsvertrag“, vermag die Kammer (auch) in Bezug auf die Anwendbarkeit der §§ 675, 666, 667 BGB beim vertraglichen Auftragsverhältnis „Projekt Ring“ nicht zu überzeugen. Mit dem Auftrag zur Aufklärung der Vorwürfe von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Unternehmensakquisitionen hätte ebenso gut eine (spezialisierte) Anwaltskanzlei mit Expertise auf dem Gebiet der Abschlussprüfung oder ein externer Sachverständiger als unternehmensinterner „Sonderermittler“ beauftragt werden können, wie es in „Compliance-Fällen“ häufig geschieht. Der Auftrag zum „Projekt Ring“ stellt einen typischen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag dar (wie hier zu einem mit einem Abschlussprüfer geschlossenen „Mittelverwendungskontrollvertrag“ OLG München, Urteil vom 5. Juni 2013 – 20 U 434/13 –, Rn. 58, juris). Es wäre vollkommen atypisch, im Rahmen einer schriftlichen Beauftragung zu einer solchen Sonderuntersuchung lediglich einen Anspruch des Auftraggebers auf eine schriftliche Dokumentation zusammengefasster Untersuchungsergebnisse zu regeln, den Anspruch des Auftraggebers auf eine gegebenenfalls auch mündliche Beantwortung von Nachfragen hierzu aber auszuschließen. Denn gerade bei umfangreichen internen Untersuchungen von „Compliance“-Vorgängen liegt ein Nachfragebedarf des Auftraggebers nach schriftlicher Berichterstattung nahe. Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Ausschluss des Frage- und Auskunftsrechts (§ 666 BGB) hier gewollt gewesen sein könnte. Im Gegenteil: Die allgemeinen Auftragsbedingungen zum Auftrag „Projekt Ring“ (Anl. K 67) enthielten die im Tatbestand zitierten Klauseln (Bl. 238 d.A.) über die Pflicht zur Herausgabe aller Unterlagen an die Gesellschaft als Auftraggeberin nach Befriedigung der Ansprüche der Beklagten (gemeint: Zahlungsansprüche) auf Verlangen (mit Ausnahmen in Bezug auf Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien und bereits in Urschrift oder Abschrift vorliegende Unterlagen) und über das Recht der Beklagten, von zurückzugebenden Unterlagen Abschriften oder Fotokopien zum Verbleib anzufertigen. Ein mit dieser Regelung verfolgter Zweck lag offensichtlich darin, der Beklagten die Erteilung von Auskünften über ihre Prüfungshandlungen zu ermöglichen. Die Regelung wäre unverständlich, wenn die Parteien des Auftragsverhältnisses einen Ausschluss des Auskunftsrechts gewollt hätten; dann hätte die Vereinbarung der sofortigen Vernichtung aller bei der Untersuchung gewonnenen Dokumente unmittelbar nach Erstattung des Abschlussberichts über die Sonderuntersuchung nahegelegen. Ob die klägerseits begehrten Auskünfte zum „Projekt Ring“ letztlich demselben Informationsziel dienen wie die Anträge auf Erteilung von Auskünften und Einsicht in Handakten über die Abschlussprüfungen (so die Beklagte, Bl. 324 Rs. d.A.), kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Beklagte Teile der Dokumentation zum „Projekt Ring“ in Kopie auch in ihre Handakten zu Abschlussprüfungen genommen hat. Denn selbst Überschneidungen führen nicht zum Entfallen des begründeten Anspruchs. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Wirtschaftsprüfer, der mit einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung beauftragt wurde, setzt nicht voraus, dass das Unternehmen als Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche genötigt. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 – III ZR 610/16 –, Rn. 21, juris zum Auskunftsanspruch gegen den Mittelverwendungskontrolleur). Was die weiteren von der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 (Erwiderung auf die Klageerweiterung) in Bezug genommenen Argumente anbelangt, insbesondere die mit § 51b Abs. 4 WPO und die mit der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Wirtschaftsprüfers begründeten Einwendungen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (insbesondere unter I. zu Klageantrag Ziff. I. 1.a.) verwiesen werden. Auch der Auskunftsanspruch, der Gegenstand des Klageantrags Ziff. IV. 1. a. ist, war bei erstmaliger prozessualer Geltendmachung im August 2021 noch nicht verjährt. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Abschlussbericht der Beklagten zur Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ bis heute nicht existiert und nach den Ausführungen im letzten „Status Memorandum“ vom März 2018 noch weitere Untersuchungen erforderlich waren (Anl. K 69; Bl. 241 d.A.). Selbst wenn man entsprechend den Ausführungen des Klägers von einer einseitigen Auftragsbeendigung durch den Vorstand der X AG „Anfang 2018“ ausgeht (Bl. 229 d.A.), begann die dreijährige Verjährungsfrist bezüglich des Anspruchs aus §§ 675, 666 Var. 2 BGB nach den oben ausführlich erörterten Grundsätzen erst mit der Ausübung des Verlangens durch den Insolvenzverwalter. b) Über die Klageanträge IV. 1. b (Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Auskünfte) und c (Herausgabe) ist derzeit im Rahmen der Stufenklage noch nicht zu entscheiden. 2. Der mit Klageantrag IV. 2. geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Handakte zum „Projekt Ring“ ergibt sich aus der Vertragsdokumentation in Verbindung mit §§ 675, 666 Var. 3 BGB. Danach hat ein Auftragnehmer die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Dazu gehört die Pflicht, dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen. Dabei sind dem Auftraggeber auch Belege, soweit üblich und vorhanden, vorzulegen. Diese Vorlagepflicht ist die Grundlage für den Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakten des Abschlussprüfers (dazu bereits ausführlich oben III.). Der Anspruch auf Einsichtnahme erstreckt sich auch auf Unterlagen, welche der Auftraggeber bereits in Kopie oder Abschrift erhalten hat. Die Pflicht nach § 666 BGB gilt nicht nur für solche Unterlagen, die dem Auftraggeber zu belassen sind, also bereits unter die Herausgabepflicht nach § 667 BGB fallen; vielmehr kann sich die Vorlagepflicht auch auf diejenigen Bestandteile der Handakten beziehen, die nicht herausgegeben zu werden brauchen, sondern beim Berater verbleiben können. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Beraters kann dementsprechend auch dann bestehen, wenn und soweit der Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 667 BGB i.V.m. § 51b Abs. 4 WPO bereits durch Erfüllung erloschen ist (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 –, Rn. 23 - 24, juris). Dies folgt aus einer fortwirkenden Treuepflicht aus dem beendeten Mandatsverhältnis. Dass der Anspruch auf Einsichtnahme weiter zu fassen ist als der Anspruch auf Herausgabe, und dass der Einsichtnahmeanspruch auch Unterlagen umfasst, welche die Beklagte (nach ihren Angaben) bereits in Urschrift oder Abschrift an die insolventen Gesellschaften herausgegeben hat, entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19 Seite 19, vorgelegt als Anl. K 58). Beschränkungen des Anspruchs, die sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Treu und Glauben, ergeben könnten, sind im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (vgl. III.) verwiesen. 3. Der mit Klageantrag Ziff. IV. 3. begehrte gerichtliche Ausspruch, dass die Beklagte eine Vernichtung der Handakten zu unterlassen hat, folgt für den Zeitraum von zehn Jahren ab Beendigung des Auftragsverhältnisses bereits aus der im Tatbestand zitierten Klausel der dem Auftragsverhältnis zugrunde gelegten „AAB 2013“ (Anl. K 67, Seite 4; Bl. 238 d.A.). Für den darüber hinausgehenden Zeitraum ergibt sich die Unterlassungsverpflichtung als vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB – wie bei den korrespondierenden Anträge Ziff. I. 4. und II. 4. (dazu oben). 4. Die gemäß Klageantrag Ziff. IV. 4. begehrte Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen, war gemäß § 890 Abs. 1, 2 ZPO antragsgemäß auszusprechen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 – 12 U 19/19, Seite 21, vorgelegt als Anl. K 58). VIII. Gesamtergebnis Die Klage hat insgesamt Erfolg, soweit über sie durch Endurteil und im Rahmen der Stufenklage durch Teilurteil zu entscheiden war. C. Nebenentscheidungen I. Vollstreckungsschutzantrag Das Urteil ist in Bezug auf die durch vorliegendes Urteil dem Kläger zuerkannten Ansprüche gem. § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO für gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte hat hinsichtlich eines Teils der Klageanträge im Schriftsatz vom 14. Mai 2021 (der sich noch nicht auf die Klageerweiterung vom August 2021 bezog) hilfsweise beantragt, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren, also die Möglichkeit, die Vollstreckung des Klägers ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers gegen eigene Sicherheitsleistung abzuwenden. Der Vollstreckungsschutzantrag bezieht sich auf die Klageanträge Ziff. I. Nr. 1 a und c., Nr. 2, Nr. 3, Ziff. II. Nr. 1 lit. a) und c), Nr. 2, Nr. 3 und Ziff. III. (wie im Tatbestand wiedergegeben, Bl. 106 d.A.). In der mündlichen Verhandlung am 15. November 2022 hat sie den Vollstreckungsschutzantrag auf den Klageantrag Ziff. IV. erweitert. Gemäß § 712 Abs. 1 ZPO hat das Gericht dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden. Das setzt voraus, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ bringt. Den von § 712 Abs. 1 ZPO geforderten „nicht zu ersetzenden Nachteil“ sieht die Beklagte darin, dass durch die Vollstreckung der titulierten Ansprüche der Kläger endgültig und unwiderruflich (vor Rechtskraft der Entscheidung) Kenntnis von den Unterlagen erhalten würde und diese unbeschränkt für eigene Zwecke nutzen könne. Sie befürchtet, der Kläger werde die Unterlagen „zur extensiven Aufblähung des Verfahrens, zur Stimmungsmache gegen die Beklagte und zur willkürlichen Konstruktion von abwegigen Vorwürfen heranziehen“. Er könne die erhaltenen Informationen „ins Blaue hinein“ in einem Schadensersatzprozess heranziehen, so dass bereits die Erteilung der Auskunft „weitreichende Folgen für die Beklagte“ habe. Dabei handele es sich um einen dauerhaften Nachteil für die Beklagte i.S.d. § 712 Abs. 1 ZPO (Bl. 164 d.A.). Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten. Es fehle bereits an einer tragfähigen Begründung eines Nachteils i.S.d. § 712 Abs. 1 ZPO, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht vorliege. Zudem sei das Vorliegen eines solchen Nachteils von der Beklagten entgegen § 714 Abs. 2 ZPO nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht worden. Die Ausführungen der Beklagten zur angeblich drohenden, für sie ungünstigen Verwendung der Informationen seien „wilde und alarmistische Spekulationen“ (Bl. 281 ff. d.A.). Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Was die Beklagte als vermeintlichen Nachteil darlegt, sind letztlich nichts anders als die allgemeinen Folgen der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines hier insbesondere auf Erteilung von Auskunft und Einsicht gerichteten, noch nicht rechtskräftigen Vollstreckungstitels. Diese allgemeinen Nachteile genügen nicht zur Begründung des von § 712 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten „nicht zu ersetzenden Nachteils“, weil andernfalls der Sinn und Zweck der in § 709 Satz 1, 2 ZPO vorgesehenen vorläufigen Vollstreckbarkeit konterkariert würde. Für § 712 Abs. 1 ZPO genügt nicht allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis bzw. dessen Rechtskraft vorwegnimmt (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 46. Ed. 1.7.2022, ZPO § 712 Rn. 2 m.w.N.). Die Verurteilung zur Auskunftserteilung stellt als solche keinen unersetzlichen Nachteil dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 – II ZR 207/12 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 9. November 1995 – I ZR 220/95 –, Rn. 11, juris jeweils zu § 719 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1979 – I ZR 55/79 –, Rn. 7, juris; LG Hamburg Urteil vom 19. April 2021 – 325 O 191/20, BeckRS 2021, 13293 Rn. 26, beck-online). Dass die gewonnenen Informationen in einem Schadensersatzprozess „ins Blaue hinein“ oder lediglich „zur Stimmungsmache“ genutzt werden könnten, wie die Beklagte behauptet, ist hier nicht nachvollziehbar: Der Kläger begehrt umfassende Auskunft und Einsicht in die Handakten der Beklagten zu den Abschlussprüfungen und zum „Projekt Ring“. Was er bei einer solchen Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung an Informationen gewinnt, muss er in tatsächlicher Hinsicht in einem Schadensersatzprozess – zumindest soweit für die Begründung etwaiger Schadensersatzansprüche erforderlich – unter Beachtung von § 138 Abs. 1 ZPO auch vollständig und wahrheitsgemäß vortragen. Was die Beklagte in ihren Handakten dokumentiert hat, ergibt sich bei Vorlage entsprechender Dokumente aus dem Inhalt dieser Dokumente; darüber lässt sich wenig spekulieren, allenfalls über den Bedeutungsgehalt bei unklaren Formulierungen. Behauptungen „ins Blaue hinein“ über die Prüfungstätigkeit sind gerade nicht zu befürchten, soweit sich der Kläger in einem etwaigen Schadensersatzprozess auf die aus den Handakten der Beklagten ersichtlichen Prüfungstätigkeiten und den Umfang ihrer prüferischen Tätigkeit konzentriert. Ein dauerhaftes Vorenthalten der Handakten gegenüber dem Kläger brächte hingegen viel eher die Gefahr mit sich, dass zunächst eine Vielzahl von Vorwürfen erhoben werden, die sich dann bei näherem Hinsehen bei Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast der Beklagten möglicherweise teilweise als unbegründet darstellen. II. Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert Das vorliegende Urteil ist gem. § 254 ZPO i.V.m. § 301 ZPO Teilurteil, soweit über die Klageantrag I. 1. a), II. 1. a) und IV. 1. a), jedoch noch nicht über die Klageanträge I. 1. b und c), II. 1. b und c) sowie IV. 1. b) und c) entschieden wurde. Hinsichtlich der übrigen Teile des Tenors ist es Endurteil. Die Kosten sind bei der Stufenklage zwar für jede Stufe gesondert nach den §§ 91 ff. ZPO zu beurteilen (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 254 Rn. 21 unter Hinweis auf OLG München MDR 88, 782; OLG Koblenz NJW-RR 97, 7; FamRZ 94, 1607, 1608; OLG Thüringen FamRZ 97, 219). Die Kostenentscheidung ist aber nicht im vorliegenden Teilurteil zu treffen. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung bleibt mit der abschließenden Entscheidung über die Herausgabeanträge dem Schlussurteil vorbehalten (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 254 Rn. 14, beck-online; Greger in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 254 Rn. 10; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 32). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, wobei sich die Höhe der Sicherheitsleistung an dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Erstellung der Auskunft orientiert, der vorliegend nur geschätzt werden kann (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 19. Aufl. 2022, ZPO § 709 Rn. 5). Die Schadensersatzpflicht gemäß § 717 Abs. 2 ZPO bleibt unberührt. Der Streitwert war auf 13.000.000 EUR festzusetzen, was der vorläufigen Streitwertfestsetzung nach der Klageerweiterung (Bl. 294 d.A.) und zugleich einer maßvollen Erhöhung des vorläufigen Streitwerts von 12.000.000 EUR entspricht, den die 27. Zivilkammer für die Klageanträge I. bis III. festgesetzt hatte (Bl. 74 d.A.). Bei der Streitwertfestsetzung war das Interesse des Klägers an den Informationen zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu berücksichtigen (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO). Der Kläger hat den vorläufigen Streitwert in der Klageschrift zwar nur mit 1 Mio. EUR angegeben (Bl. 11 d.A.). Er hat indes selbst dargelegt, dass die Klage der Prüfung und Verfolgung möglicher Ersatzansprüche gegen die Beklagte wegen ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin dient, die wiederum der Entschädigung geschädigter Gläubiger dienen würden (Bl. 13 d.A.). Im Raum steht offensichtlich eine mögliche Haftung der Beklagten wegen eines möglichen Insolvenzvertiefungsschadens, jedenfalls in mehrstelliger Millionenhöhe, wie die mündliche Verhandlung am 15. November 2022 ergeben hat. Auch das bereits erwähnte Scheitern der Kreditfazilität von 1,75 Mrd. EUR nach Versagung des Testats für den Jahresabschluss 2019 (Bl. 19 d.A.) spricht dafür, dass ein potentieller Gesamtschaden sich auf einen mehrstelligen Millionenbetrag belaufen könnte (der freilich selbst bei Feststellung eines Fehlverhaltens nicht zwangsläufig und auch nicht zwangsläufig in voller Höhe der Beklagten anzulasten wäre). Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X AG und der X GmbH. In dieser Eigenschaft begehrt er im Wege der Stufenklage Auskunft, Einsicht in und Herausgabe von Unterlagen, über die die Beklagte anlässlich der Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen sowie anlässlich einer forensischen Sonderuntersuchung unter der Bezeichnung „Projekt Ring“ verfügt. Die Beklagte, eine in … ansässige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gehört einem Netzwerk von Unternehmen im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Rechtsberatung an, das zu den vier weltweit größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, den „Big Four“ gehört (Bl. 15, 19 d.A.). Sie war seit 2009 – also über ein Jahrzehnt – die Abschlussprüferin für die Jahres- und Konzernabschlüsse der X AG (Bl. 20 d.A.) und von 2014 bis 2019 auch Abschlussprüferin der X GmbH (Bl. 20 d.A.). Die X AG war ein überwiegend im Bereich von IT-gestützten elektronischen Zahlungsdienstleistungen tätiges Unternehmen und stand an der Spitze einer global tätigen Unternehmensgruppe, zu der auch die X GmbH, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, gehörte. 2006 übernahm die Unternehmensgruppe eine Bank und war fortan im Besitz einer Vollbanklizenz (Bl. 15 d.A.). Beginnend 2015 und vertieft 2018/2019, formulierte die nationale und internationale Presse Fragen zu angeblichen Unregelmäßigkeiten innerhalb der XX-Gruppe, etwa über die bilanzielle Erfassung von Umsätzen und Geldbeständen auf Treuhandkonten, zu „Luftbuchungen“ und nicht existierende Sicherheiten auf angeblichen Treuhandkonten, zur angeblich fiktiven und/oder rechtsgrundlosen Ausreichung von Krediten und zum angeblich überteuerten Erwerb neuer Gruppengesellschaften. Das wurde etwa in Artikel der Financial Times vom 27. April 2015 und vom 23. Juli 2015, vom 25. Januar 2018, vom 24. April 2019 und vom 17. Mai 2019 aufgegriffen (Bl. 16 f. d.A.; Anl. K 7 bis K 11). Die damaligen Verantwortlichen der XX-Gruppe dementierten die Vorwürfe (Bl. 18 d.A.). Der Aufsichtsrat der X AG beauftragte Ende 2019 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG mit einer Sonderprüfung, die zentrale Vorwürfe der „XX-Affäre“ nicht ausräumen konnte (Bl. 18 d.A.; Anl. K 16). Die Beklagte war von der Hauptversammlung der X AG zur Abschlussprüferin gewählt worden und hatte u.a. die Abschlussprüfungen 2014 bis 2019 aufgrund von Vereinbarungen („Prüfungsverträge“) durchgeführt, die auf die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (AAB)“ bzw. auf „Besondere Auftragsbedingungen“ Bezug nehmen (Bl. 20 ff.; K 20, K 25, K 28, K 31, K 33). Die Prüfungsaufträge erledigte sie bezogen auf den Jahres- und Konzernabschluss 2014 durch Prüfungsberichte vom 07. April 2015, bezogen auf 2015 durch Prüfungsberichte vom 08. April 2016 bzw. 06. April 2016, bezogen auf 2016 durch Prüfungsberichte vom 25. April 2017 bzw. 05. April 2017, bezogen auf 2017 durch Prüfungsbericht vom 25. April 2018 bzw. 11. April 2018, bezogen auf 2018 durch Prüfungsbericht vom 24. April 2019 (Bl. 21 f.; Anl. K 21 und K 22, K 23 und K 24, K 26 und K 27, K 29 und K 30). Für die vorgenannten Jahres- und Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2014 bis 2018 erteilte sie der X AG uneingeschränkte Bestätigungsvermerke (Testate) (Bl. 19 d.A.). Zur Datenübermittlung im Rahmen der Abschlussprüfungen verwendeten die Beklagte und die Gesellschaften der XX-Gruppe das von der Beklagten betriebene Datenübermittlungstool „Canvas“, das aber nur das Hochladen der Daten durch den Mandanten ermöglicht. Auf dort hochgeladene Informationen hat der Kläger keinen Zugriff (Bl. 227, 237, 260, 323 Rs. d.A.). Im September 2016 hatte die Beklagte durch eine gesonderte Mandatsvereinbarung (Anl. K 66) von der X AG auch den Auftrag erhalten, eine forensische Sonderuntersuchung unter dem Namen „Projekt Ring“ durchzuführen. Das „Projekt Ring“ bildet den Hintergrund klageerweiternd geltend gemachter Ansprüche (Klageantrag IV., vgl. Bl. 219 ff. d.A.). Die Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ hatte die Aufklärung von Vorwürfen im Zusammenhang mit einer von der XX-Gruppe durchgeführten Unternehmensakquisition dreier indischer Gesellschaften der „Great Indian Retail Group“ zu angeblich oder tatsächlich überhöhten Preisen zum Gegenstand. Entsprechende Anwürfe waren aus einem „Whistleblower-Schreiben“ und aus der Presse hervorgegangen (Bl. 17, 26, 238 d.A.; Anl. K 66). In den Allgemeinen Auftragsbedingungen, die in die Mandatsvereinbarung zu dem Projekt einbezogen wurden, heißt es im Anschluss an eine dort geregelte Verpflichtung zur zehnjährigen Aufbewahrung von Unterlagen (Bl. 238 d.A.): „… Wir bewahren die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Mandatsvereinbarung uns übergebenen und von uns selbst angefertigten Unterlagen sowie den in Zusammenhang mit der Mandatsvereinbarung geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf. Nach Befriedigung unserer Ansprüche aus der Mandatsvereinbarung haben wir auf Ihr Verlangen alle Unterlagen herauszugeben, die wir in Erfüllung der Mandatsvereinbarung von Ihnen oder für Sie erhalten haben. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Ihnen und uns und für Schriftstücke, die Ihnen bereits in Urschrift oder Abschrift vorliegen. Wir sind berechtigt, von Unterlagen, die wir an Sie zurückgeben, Abschriften oder Fotokopien zum Verbleib anzufertigen.“ Für die Abschlussprüfungen einerseits und für die forensische Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ waren bei der Beklagten intern zwei verschiedene Partner federführend zuständig: für die Abschlussprüfungen Wirtschaftsprüfer Peter A., für die forensische Sonderuntersuchung Christian Muth (Bl. 241 d.A.). Bereits das erste „Status Memorandum“ zum „Projekt Ring“ vom März 2017 enthält Hinweise auf offene Untersuchungshandlungen. Für die mit der Sonderuntersuchung betrauten Mitarbeiter der Beklagten ergab sich das Problem der fehlenden Freigabe der vorgeschlagenen Untersuchungshandlungen (Bl. 241 d.A.). Die bei der Untersuchung zum „Projekt Ring“ gewonnenen Anhaltspunkte für rechnungslegungsrelevante Unregelmäßigkeiten („red flags“) im Zusammenhang mit der Unternehmensakquisition in Indien wurden an das für die Abschlussprüfung zuständige Team der Beklagten weitergegeben, die ohnehin im Kontakt mit den Forensikern der Beklagten standen (Bl. 229, 238 d.A.). Am 16. März 2017 teilte der für die Abschlussprüfung verantwortliche Partner A. dem damaligen Finanzvorstand der X AG unter dem Betreff „Ring“ noch mit, dass „auf der Basis der vorliegenden Informationen“ in 2015 und 2016 gebuchte Umsätze nicht in angemessener Art und Weise … nachgewiesen seien und dass sich aus den involvierten Beträgen Konsequenzen für den Konzernabschluss „bis hin zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks“ ergeben könnten (Bl. 26 d.A.; Anl. K 45). Am 29. März 2017 drohte die Beklagte abermals die Einschränkung des Bestätigungsvermerks an (Bl. 239 d.A.). Im Dateianhang einer am 30. März 2017 versandten E-Mail ebenso wie in einem Dateianhang einer weiteren E-Mail vom 05. April 2017 (11:26 Uhr) finden sich Hinweise auf noch offene Punkte, u.a. zu ausstehenden Unterlagen „Projekt Ring“. Am Abend des 05. April 2017 trat dann aber der Aufsichtsrat der X AG zusammen und hielt in einem Protokoll zur Aufsichtsratssitzung fest, dass der Prüfungsvermerk für den Konzernabschluss und Konzernlagebericht am 05. April 2017 erteilt werde. Die Beklagte erteilte den Bestätigungsvermerk. In derselben Sitzung billigte der Aufsichtsrat den Abschluss 2016 (Bl. 27, 239 d.A.; Anl. K 50). Im Prüfungsbericht vom 05. April 2017 schrieben die verantwortlichen Abschlussprüfer (Bl. 27 d.A.; Anl. K 27): „Im Verlaufe unserer erweiterten Prüfungshandlungen sind uns keine Hinweise zu den vom Whistleblower Indien gemachten Vorwürfen bekannt geworden, die zu einer fehlerhaften Rechnungslegung oder sonstigen Gesetzesverstößen geführt hätten.“ Im Ergebnis erteilte die Beklagte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Konzernabschluss 2016. Diesbezügliche Vorgänge und Handlungen sind Gegenstand des Klageantrags Ziff. III. Die forensische Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ wurde auf Betreiben des Vorstands der X AG im Jahr 2018 abgebrochen, obwohl die Untersuchungen aus Sicht des Partners, der für die Sonderuntersuchung intern zuständig war, noch nicht abgeschlossen waren, was auch aus einem letzten „Status Memorandum“ der Beklagten vom März 2018 hervorgeht (Bl. 229, 241 d.A.; Anl. K 69; vgl. auch Bl. 322 Rs., 324 d.A.). Der „XX“-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages stellte unter Berücksichtigung der „Wambach“-Berichte und damit der ausgewerteten Dokumente im Abschlussbericht fest, er könne nicht nachvollziehen, wie die Beklagte auf dieser Grundlage den Jahresabschluss 2016 habe uneingeschränkt testieren können (Bl. 240 d.A.). Wie bereits ausgeführt, hatte die Beklagte für die Abschlüsse 2014 bis 2018 die entsprechenden Testate erteilt. Bezogen auf den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 erstattete die Beklagte am 29. Juni 2020 ihre Prüfungsberichte. Erstmals für das Geschäftsjahr 2019 versagte sie dem Jahres- und Konzernabschluss der X AG den Bestätigungsvermerk (Bl. 19 d.A.). Auch bei der X GmbH war die Beklagte aufgrund Wahl durch die Gesellschafterversammlung für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019 als gesetzliche Abschlussprüferin tätig. Auch insoweit wurden Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geschlossen, die auf Klauselwerke Bezug nahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen (Bl. 22 f. d.A.). Bezogen auf den Jahresabschluss 2014 erstattete die Beklagte am 30. April 2015 ihren Bericht, bezogen auf 2015 am 10. Juni 2016, bezogen auf 2016 am 19. Mai 2017, bezogen auf 2017 am 25. April 2018 und bezogen auf 2018 am 09. Mai 2019. Sie erteilte der X GmbH für die vorgenannten Jahresabschlüsse uneingeschränkte Bestätigungsvermerke (Testate) (Bl. 19 d.A.). Bezogen auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 erstattete die Beklagte am 29. Juni 2020 ihren Prüfungsbericht. Für das Geschäftsjahr 2019 versagte sie dem Jahresabschluss der X GmbH den Bestätigungsvermerk (Bl. 19, 24 d.A.). Nach Versagung der Testate bezüglich der Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2019 im Sommer 2020 scheiterten Verhandlungen über eine Kreditfazilität, so dass die Finanzierung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit nicht mehr gewährleistet war und die X AG am 25. Juni 2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beantragen musste. Am 01. Juli 2020 stellte auch die X GmbH einen Insolvenzantrag (Bl. 19 d.A.). Der Kläger wurde zunächst zum vorläufigen und dann zum endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen beider Gesellschaften bestellt (Bl. 15 d.A.). Die Beklagte erklärte öffentlich ihre Bereitschaft, an einer Aufarbeitung der „XX-Affäre“ schonungslos und transparent mitzuwirken (Bl. 24, 29 d.A.; Anl. K 53). Im Herbst 2020 setzte der „XX“-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages einen Wirtschaftsprüfer als Sonderermittler ein, der wiederum beschloss, den Leiter des Geschäftsbereichs „Assurance Forensic & Integrity Services“ der Beklagten im Zusammenhang mit Vorgängen des „Projekts Ring“ als Zeugen zu vernehmen. Trotz Entbindung vom Zeugnisverweigerungsrecht durch den Kläger verweigerte der Zeuge gegenüber dem Sonderermittler Angaben zur Sache und ging unter Berufung auf die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit mithilfe eines Antrags beim Bundesgerichtshof gegen das in der Folge verhängte Ordnungsgeld vor. Die Entbindung müsse auch von den teils in Untersuchungshaft, teils auf der Flucht befindlichen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern erklärt werden. Der Bundesgerichtshof führte im Beschluss vom 27. Januar 2021 aus, dass die allgemeine berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO regelmäßig nur den Auftraggeber schütze, und dass die Befugnis, über die Entbindung von der Berufsverschwiegenheit zu entscheiden, dem Vertragspartner, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter, zustehe. Infolge wirksamer Entbindung habe der Antragsteller kein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Sonderermittler gehabt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – StB 43/20 und 48/20; Anl. K 65; Bl. 234 d.A.). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellte die Beklagte dem vom Untersuchungsausschuss eingesetzten Sonderermittler die Arbeitspapiere zur Verfügung, über die sie dem Kläger aber keine Auskunft erteilen und die sie auch nicht an ihn herausgeben möchte (Bl. 228, 235, 275 d.A.). Der „XX“-Untersuchungsausschuss ging aufgrund der Beweisaufnahme von „schweren Versäumnissen“ der Wirtschaftsprüfer der Beklagten bei der Abschlussprüfung der X AG aus (Bl. 229 d.A.; Anl. K 61, Seite 1588). Erstmals mit Schreiben vom 08. September 2020 hatte der Kläger außergerichtlich Ansprüche in Bezug auf die Handakten für alle streitgegenständlichen Geschäftsjahre gegenüber der Beklagten geltend gemacht (Bl. 52 d.A.; Anl. K 52). Die Beklagte hatte eine Prüfung bis Ende Oktober 2020 angekündigt (Bl. 30 d.A.; Anl. K 55). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 teilte sie dem Kläger jedoch mit, dass sie sein Informationsbegehren vollumfänglich zurückweise, weil auf die begehrte Auskunft und Herausgabe kein Anspruch bestehe. Sie sei als ehemalige Abschlussprüferin gegenüber ihren ehemaligen Auftraggebern grundsätzlich nicht rechenschaftspflichtig. Bereits in dem vorprozessualen Schreiben erhob die Beklagte u.a. die Einrede der Verjährung (Bl. 30 ff. d.A.; Anl. K 56). Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Klage ging am 21. Dezember 2020 vorab per Telefax bei Gericht ein (Bl. 1 d.A.) und war zunächst bei der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart anhängig. Eine auf der vorläufigen Streitwertangabe der Kläger von 1.000.000 EUR beruhende Zahlung eines Teils des Gerichtskostenvorschusses wurde bereits am 23. Dezember 2020 bei der Landesoberkasse einbezahlt (Kostenheft Bl. I). Nach vorläufiger Streitwertfestsetzung auf 12.000.000 EUR durch Beschluss vom 18. Januar 2021 (Bl. 74 d.A.) und entsprechender Vorschussanforderung vom 27. Januar 2021, die den Klägervertretern am 01. Februar 2021 zuging (Bl. 77, 79 d.A.), wurde der Vorschuss am 02. Februar 2021 wie angefordert bei der Landesoberkasse eingezahlt (Kostenheft Bl. II). Die Zustellung der Klage wurde am 08. Februar 2021 veranlasst (Bl. 80 d.A.) und erfolgte am 17. Februar 2021 (nach Bl. 83 d.A.). Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 12. April 2021 die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen (Bl. 100 d.A.). Der Kläger trat der beantragten Verweisung entgegen (Bl. 171 d.A.). Nach Verweisung durch Beschluss vom 06. Juli 2021 (Bl. 213 d.A.) war der Rechtsstreit zunächst bei der 37. Kammer für Handelssachen anhängig, die ihn im Hinblick auf eine Zuständigkeitsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts im August 2021 an die zuständige 31. Kammer für Handelssachen (Commercial Court) abgab (Bl. 296 d.A.). Mit Schriftsatz vom 06. August 2021 erweiterte der Kläger seine Klage (Bl. 219 ff. d.A.). Der vorläufige Streitwert wurde unter Berücksichtigung der Klageerweiterung noch mit Beschluss der 37. Kammer für Handelssachen vom 19. August 2021 vorläufig auf 13.000.000 EUR erhöht (Bl. 294 d.A.), bevor es zur Verfahrensabgabe an die 31. Kammer für Handelssachen kam. Der klageerweiternde Schriftsatz wurde im August 2020 zunächst formlos übersandt (Bl. 288 d.A.) und nach Eingang des weiteren Vorschusses am 12. Oktober 2021 auch förmlich zugestellt (Bl. 302 f. d.A.). Der Kläger trägt vor, die vorprozessual von der Beklagten getätigten Ausführungen über die grundsätzlich fehlende Rechenschaftspflicht des Abschlussprüfers gegenüber seinem Auftraggeber seien eine Scheinrechtfertigung (Bl. 30 d.A.). Die Verträge über die Abschlussprüfung stellten eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB dar. Als Abschlussprüferin und Auftragnehmerin sei die Beklagte gem. §§ 675, 666 Var. 2 BGB zur Auskunft und zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten verpflichtet (Bl. 35 ff. d.A.). Zusammen mit seinen Mitarbeitern betreibe er zwar die Aufarbeitung der Hintergründe und Ereignisse der „XX“-Affäre mit Hochdruck. Bislang habe aber lediglich ein Teil der in den „Überresten“ des Konzerns gesicherten Informationen ausgewertet werden können. Aller Voraussicht nach sei ein signifikanter Anteil an relevanten Informationen über die Tätigkeit der Beklagten nicht mehr im Geschäftsbereich der XX-Gruppe vorhanden, was dem Kläger eine sachgerechte Erfüllung seiner Pflichten erschwere. Die wenigen vorhandenen Informationen würden eine Vielzahl offener Fragen über das „Prüfungsgebaren“ der Beklagten aufwerfen; dazu müsse sie Rede und Antwort stehen (Bl. 24 ff. d.A.). Die Beklagte könne sich ihrer Rechenschaftspflicht auch nicht durch Berufung auf § 51b Abs. 4 WPO entziehen (Bl. 35 ff. d.A.). Zwar sei die Korrespondenz zwischen dem Beauftragten und dem Geschäftsherrn nach allgemeinen Grundsätzen von der Herausgabepflicht ausgenommen. Der Kläger vertritt jedoch die Auffassung, das gelte nicht, wenn dem Geschäftsherrn die Korrespondenz nicht mehr zur Verfügung stehe und dem Beauftragten ein Zugriff möglich und zumutbar sei. Nach allgemeinen Maßstäben müsse die Beklagte nur über diejenige Korrespondenz mit Gesellschaften der XX-Gruppe keine Auskunft erteilen, die dem Kläger bereits vorliege; das sei aber allenfalls ein Bruchteil der gesamten anlässlich der Abschlussprüfungen geführten Korrespondenz (Bl. 46 d.A.). Neben dem Portal „Canvas“ sei als weiterer Kommunikationskanal der Messenger-Dienst Telegram verwendet worden, auf den der Kläger aber auch keinen Zugriff habe (Bl. 237, 260 d.A.). Im Übrigen gebiete Treu und Glauben im vorliegenden Fall ohnehin die Auskunftserteilung, weil der Kläger ein erhebliches berechtigtes Interesse an der Auskunft habe und davon auszugehen sei, dass die Beklagte bei Beachtung der berufsrechtlichen Pflichten zur ordnungsgemäßen und vollständigen Handaktenführung nach § 51b Abs. 1 WPO noch über die gesamte Korrespondenz verfüge (Bl. 46 d.A.). Seit Klageerhebung hätten sich die Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Prüfungstätigkeit der Beklagten verdichtet, wie die dem Kläger bekanntgewordenen behördlichen Untersuchungen und die vom XX-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zutage geförderten Erkenntnisse, insbesondere die zwei auf Betreiben der Beklagten noch als geheim eingestuften „Wambach“-Berichte, also die Berichte des vom Untersuchungsausschuss eingesetzten Sonderermittlers, zeigten (Bl. 228 f., 235 d.A.). Die Beklagte habe bei der Abschlussprüfung die gebotene kritische Grundhaltung vermissen lassen, wie unterlassene Plausibilisierungsmaßnahmen etwa im Zusammenhang mit dem angeblichen „Third Party Acquiring“-Geschäft der XX-Gruppe oder plump gefälschte Saldenbestätigungen bei erkennbaren personellen Verflechtungen zwischen den in die Geschäfte Involvierten zeigten (Bl. 231 f. d.A.). Die im vorliegenden Verfahren begehrte Auskunft und Herausgabe solle dem Kläger auch zur Prüfung dienen, ob und in welcher Höhe gegen die Beklagte möglicherweise Ersatzansprüche wegen der Abschlussprüfertätigkeit bestünden. Die mithilfe der begehrten Informationen angestrebte Prüfung rechtfertige das Klagebegehren und mache es nicht treuwidrig (Bl. 53, 66 d.A.). Entgegen ihrer vollmundigen öffentlichen Bereitschaft zur „schonungslosen“ Aufklärung habe sich die Beklagte zu einer „Taktik der Totalblockade“ entschlossen (Bl. 24 d.A.). Was die grundsätzlich der „Restvertraulichkeit“ unterliegenden „vertraulichen Hintergrundinformationen“ angehe, die Angehörige beratender Berufe nach der Rechtsprechung im wohlverstandenen Interesse des Mandanten diesem gegenüber verschweigen dürften, so sei zu berücksichtigen, dass das wohlverstandene Interesse des Insolvenzschuldners in einer umfassenden Aufklärung aller für die Insolvenzmasse relevanten Umstände liege. Es sei für den Kläger nicht ersichtlich, dass sich derartige „vertrauliche Hintergrundinformationen“ in den Handakten der Beklagten befinden könnten. Die Beklagte habe es außerdem versäumt, dies zu konkretisieren (Bl. 49, 271 d.A.). Zu den berufsrechtlich geschützten Arbeitspapieren (§ 51b Abs. 4 WPO) gehörten nur die Unterlagen, die ausschließlich der internen Planung, Dokumentation und Nachschau des Prüfungsauftrages dienten, nicht hingegen die Prüfungsnachweise und –handlungen selbst (Bl. 50 d.A.). Eine etwaige „Kontamination“ von Unterlagen durch persönliche Notizen und Kommentare sei unzulässig; gegebenenfalls müsse dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten durch Schwärzungen Rechnung getragen werden (Bl. 47 d.A.). Der Kläger meint, die geltend gemachten Ansprüche seien noch nicht verjährt. Denn sie gehörten zu den „verhaltenen Ansprüchen“, die nur auf Verlangen erfüllt werden müssten. Bei solchen Ansprüchen beginne die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem erstmaligen Verlangen (hier: im Jahr 2020) zu laufen (Bl. 51 d.A.). Der Kläger beantragt: „ I. 1. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) verurteilt, a) dem Kläger zu 1 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X AG, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, … angelegt oder erhalten hat; b) dem Kläger zu 1 die Richtigkeit der nach Maßgabe von Ziff. I. 1. a) erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; c) dem Kläger zu 1 die nach Maßgabe der nach Ziff. I.1. a) erteilten Auskunft verfügbaren Unterlagen herauszugeben, welche sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X AG, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X AG, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dez. 2014 und - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dez. 2015 angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, … angelegt oder erhalten hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 Einsicht in die vollständigen Handakten zu gewähren, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X AG, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, … angelegt oder erhalten hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Handakten zu vernichten, die sie als Abschlussprüferin für die X AG, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den vor einer Vernichtung zu schützenden Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X AG, … angelegt oder erhalten hat. 5. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen (Ziff. I. 3.), ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist. II. 1. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) verurteilt, a) dem Kläger zu 2 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat; b) dem Kläger zu 2 die Richtigkeit der nach Maßgabe von Ziff. II. 1. a) erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; c) dem Kläger zu 2 die nach Maßgabe der nach Ziff. II. 1. a) erteilten Auskunft verfügbaren Unterlagen herauszugeben, welche sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 jeweils im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in den Handakten befinden, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dez. 2014 und - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dez. 2015 angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 Einsicht in die vollständigen Handakten zu gewähren, die die Beklagte als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Handakten zu vernichten, die sie als Abschlussprüferin für die X GmbH, … im Rahmen - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2014, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2015, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2017, - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2018, und - der Prüfung des Jahresabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 angelegt hat. Handakten im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den vor einer Vernichtung zu schützenden Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Abschlussprüferin für die X GmbH, … angelegt oder erhalten hat. 5. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen (Ziff. II. 3.), ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist. III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, weshalb sie als Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der X AG, …, trotz der Rüge des Fehlens angemessener Nachweise über gebuchte Umsätze im Zusammenhang mit dem Erwerb des „payment business“ der Great Indian (Gl) Retail Group, Chennai, Indien, konkret der Hermes I Tickets Pte Ltd, der Star Global Currency Exchange Private Limited und Gl Technologies Private Limited, am 5. April 2017 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilte, nachdem sie zuvor im selben Zusammenhang aufgrund fehlender angemessener Nachweise auf die Möglichkeit der Einschränkung des Bestätigungsvermerks hingewiesen hatte. Insbesondere muss die Beklagte dem Kläger zu 1 im Rahmen der geschuldeten Auskunft die folgenden Fragen beantworten: 1. Auf welcher Grundlage kam der für die Abschlussprüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer Herr A. in seiner E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ zu der Einschätzung: „Auf der Basis der vorliegenden Informationen sind in 2015 und in 2016 gebuchte Umsätze gegenwärtig nicht in angemessener Art und Weise bezüglich Betrag, Sachverhalt und Zeitpunkt nachgewiesen?“ 2. Aus welchen Gründen kam Herr A. in der in vorstehender Ziffer 1 genannten E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ zu dem Schluss: „Die involvierten Beträge haben eine materielle Auswirkungen auf die Earn Outs in 2015 und 2016“? 3. In der in vorstehender Ziffer 1 genannten E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ führt Herr A. aus: „Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Konzernabschluss (bis hin zur Einschränkungen des Bestätigungsvermerks) habe ich Ihnen erläutert“. Was waren im Einzelnen die erläuterten „sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Konzernabschluss“ und welche Bedeutung hat die Beklagte dem Klammerzusatz „bis hin zur Einschränkungen des Bestätigungsvermerks“ beigemessen? 4. Ist es insbesondere zutreffend, dass ohne eine rechtzeitige Beibringung von geeigneten Nachweisen bezüglich „Betrag, Sachverhalt und Zeitpunkt“ über die „in 2015 und in 2016 gebuchte[n] Umsätze“ eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks für den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der X AG…, konkret drohte? 5. Welche konkreten Nachweise forderte die Beklagte von der X AG, … (wobei der konkrete Adressat zu benennen ist), zu welchem Zeitpunkt, durch wen und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels, um die in der vorgenannten E-Mail von Herrn A. an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff genannten fehlenden Nachweise zu erbringen? Welche Antwort erhielt die Beklagte (wobei der konkrete Adressat zu benennen ist) auf diese Aufforderungen von wem, zu welchem Zeitpunkt und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels? Welche Nachweise wurden der Beklagten in dieser vorbezeichneten Kommunikation übersandt? 6. Hat die Beklagte gegenüber der X AG, …, zu einem anderen Zeitpunkt im Zusammenhang mit den angeblichen fehlenden Nachweisen mit einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks für den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 gedroht oder angedeutet, dass es zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks kommen könnte? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, durch wen, gegenüber wem und im Wege welchen Kommunikationsmittels? Wenn ja, wie lautete der Inhalt der entsprechenden Kommunikation? Wenn ja, welche Antwort erhielt die Beklagte auf diese Kommunikation, von wem, zu welchem Zeitpunkt und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels? 7. Warum erteilte die Beklagte am 5. April 2017 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der X AG, …, obwohl in der mit E-Mail von Herrn A. an Herrn B. vom 5. April 2017 um 11.26 Uhr mit dem Betreff „Status offene Punkte“ übersandten Excel-Datei „0000_FINAL_WD_Open Points Cont Auditing 05 04 2017.xlsx“, konkret der dort im Tabellenblatt "Action Plan - Open points“ enthaltenen Übersicht über laufende Bilanzierungssachverhalte unter der Nummer 76 und der Bezeichnung „Prüfung Hermes (X Indien)“ in der Spalte L als „X Comments / Status“ angegeben war: „Ausstehende Unterlagen Revenue Recognition (Support X India / Projekt Ring (X: Herr A.)“? Was bedeutete diese Bezeichnung in der vorbezeichneten Excel-Datei konkret? Bedeutete diese Bezeichnung in der vorgenannten Excel-Datei insbesondere, dass die von Herrn A. in seiner E-Mail an Herrn B. vom 16. März 2017 um 18.37 Uhr mit dem Betreff „Ring“ erwähnten fehlenden Nachweise noch immer nicht vorlagen? 8. Im von der Beklagten erstellten Prüfungsbericht Konzernabschluss und Konzernlagebericht 31. Dezember 2016 der X AG, dort S. 8, heißt es: „Wir haben eine schriftliche Erläuterung der gesetzlichen Vertreter der X AG sowie ausgewählter anderer in leitender Funktion tätigen Mitarbeiter zu den wesentlichen Beziehungen zu Personen und Gesellschaften sowie den aufgeworfenen Themen erhalten. Wir haben die schriftliche Stellungnahme basierend auf unseren Erkenntnissen aus der Abschlussprüfung kritisch beurteilt, Befragungen der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der X AG durchgeführt, Gespräche mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden geführt und mit Hilfe von X internen Kollegen mit speziellem Fachwissen zusätzliche Recherchen durchgeführt.“ a) Welche für die X AG, …, tätigen natürlichen Personen haben eine vorbezeichnete schriftliche Erläuterung gegenüber der Beklagten abgegeben? b) Wann wurden diese schriftlichen Erläuterungen, durch wen, und unter Verwendung welchen Kommunikationsmittels, angefordert? c) Haben einzelne Personen, die zu einer schriftlichen Erläuterung aufgefordert wurden, diese Erläuterung verweigert? d) Welchen Inhalt haben die eingereichten schriftlichen Erläuterungen im Einzelnen? e) Welche gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der X AG, …, wurden zu welchem Zeitpunkt befragt? Welchen konkreten Inhalt hatten die einzelnen Befragungen? f) Welchen konkreten Inhalt hatte das Gespräch mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der X AG, … und wann und wo fand es statt? g) Welche zusätzlichen Recherchen wurden im Einzelnen von „X internen Kollegen mit speziellem Fachwissen“ durchgeführt? Welche Unterlagen, Dokumente oder Daten gleicher welcher Art wurden im Rahmen dieser Recherchen eingesehen? Zu der von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 geschuldeten Auskunft gehört auch ein geordnetes Verzeichnis über alle schriftlichen oder elektronischen Unterlagen gleich welcher Art (insbesondere Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke), auf die die Beklagte sich in ihrer Auskunft bezieht und/oder die die Beklagte zum Zwecke der Erstellung der Auskunft als Informationsgrundlage herangezogen hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstücks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. IV. 1. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) verurteilt, a) dem Kläger zu 1 im Wege eines geordneten Verzeichnisses eine schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen sich jeweils im Einzelnen in der Handakte befinden, die die Beklagte im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt hat. In dem Verzeichnis sind die Unterlagen so genau wie möglich zu bezeichnen; anzugeben sind (i) die Art des Schriftstucks, (ii) das Thema der in ihm enthaltenen Informationen, (iii) der Tag, an dem es verfasst wurde, und (iv) bei Korrespondenz darüber hinaus Absender und Empfänger. Handakte im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt oder erhalten hat; b) dem Kläger zu 1 die Richtigkeit der nach Maßgabe von Ziff. IV. 1. a) erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; c) dem Kläger zu 1 die nach Maßgabe der nach Ziff. IV. 1. a) erteilten Auskunft verfügbaren Unterlagen herauszugeben, welche sich jeweils im Einzelnen in der Handakte befinden, die die Beklagte im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 Einsicht in die vollständige Handakte zu gewähren, die die Beklagte im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt hat. Handakte im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu den Handakten gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt oder erhalten hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Handakte zu vernichten, die sie im Rahmen der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt hat. Handakte im vorstehenden Sinne sind sowohl in Papierform als auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführte Handakten. Zu der vor einer Vernichtung zu schützenden Handakte gehören dabei auch Dokumente, Schriftstücke, E-Mails, Dateien, Besprechungsprotokolle, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Grafiken, handschriftliche Aufzeichnungen, Notizen sowie Vermerke, die die Beklagte im Zusammenhang mit der forensischen Sonderuntersuchung „Projekt Ring“ angelegt oder erhalten hat. 4. Die Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen (Ziff. IV. 3.), ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist.“ Die Beklagte beantragt (Bl. 104 d.A. und Protokoll mündl. Verhandl. 15. Nov. 2022), die Klage abzuweisen, und hilfsweise der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung aus den Klageanträgen zu Ziffer. I. Nr. 1 lit. a) und c), Nr. 2, Nr. 3, Ziffer II. Nr. 1 lit. a) und c), Nr. 2, Nr. 3, Ziffer III. und Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden und der Beklagten nachzulassen, die Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union zu erbringen. Die Beklagte behauptet, sie habe von den ehemaligen Auftraggeberinnen keinerlei Unterlagen im Original erhalten, sondern ausschließlich Kopien etwaiger relevanter Dokumente (Bl. 144 d.A.). Die ehemaligen Auftraggeberinnen seien in die von der Beklagten mit Dritten geführten Korrespondenz umfassend einkopiert gewesen und hätten einen Großteil der vom Auskunftsverlangen umfassten Unterlagen bereits im Rahmen der Abschlussprüfung erhalten (Bl. 148 d.A.). Die Klage bezwecke eine willkürliche Ausforschung und stelle eine unzulässige „fishing expedition“ dar (Bl. 110, 322 ff. d.A.). Es obliege dem Kläger zunächst selbst, vorrangig eine sorgfältige Auswertung der Akten der beiden Insolvenzschuldnerinnen vorzunehmen und konkret darzutun, welche Unterlagen ihm bzw. den ehemaligen Auftraggeberinnen nicht mehr vorlägen. Solange er keine Kenntnis darüber habe, welche Unterlagen schon vorliegen, sei die Klage unschlüssig (Bl. 111 d.A.). Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang den klägerischen Vortrag zur angeblich ungeordneten Aktenführung bei den ehemaligen Auftraggeberinnen (Bl. 150 d.A.) und mit Nichtwissen auch den Status der Aktenauswertung durch den Kläger (Bl. 112 d.A.). Nach Einschätzung der Beklagten dürften nach den Maßstäben des § 51b Abs. 4 WPO keine Unterlagen verbleiben, auf die der Kläger erfolgreich Anspruch haben könne. Es sei nicht ihre Aufgabe, ein „Informationsvakuum“ beim Kläger zu füllen. Wenn bei den Insolvenzschuldnerinnen keine mühelos nachvollziehbare Dokumentation vorläge, liege das nicht in der Risikosphäre der Beklagten, sondern in derjenigen der Insolvenzschuldnerinnen und des Klägers und begründe keine Ansprüche gegen sie (Bl. 111, 114 ff., 150, 323 d.A.). Die Abschlussprüfung stelle eine „atypische Geschäftsbesorgung“ dar. Sie finde nicht im individuellen Interesse der geprüften Gesellschaft (Bl. 117 d.A.), sondern jedenfalls „auch“ oder „primär“ im öffentlichen Interesse statt (Bl. 117, 327 d.A.) statt. Als Abschlussprüferin unterliege die Beklagte weder den Weisungen des geprüften Unternehmens noch dessen Kontrolle. Zum Schutz der Unparteilichkeit und Neutralität sei die vom Abschlussprüfer geschuldete Rechenschaft gegenüber seinem Auftraggeber zu begrenzen. Die hier vom Kläger geforderte vollumfängliche nachträgliche Rechenschaftslegung führe die gesetzliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Abschlussprüfung ad absurdum (Bl. 110, 117, 322, 359 d.A.). Als ehemalige Abschlussprüferin unterliege sie schon grundsätzlich keinem allgemeinen Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe von Handakten gegenüber ihren ehemaligen Auftraggeberinnen (Bl. 116, 120, 321 Rs., 322 d.A.). Wegen der strengen Kontrolle durch die Berufsaufsicht sei eine zusätzliche Überprüfung durch den Auftraggeber entbehrlich (Bl. 121 d.A.). Die Überwachung des Abschlussprüfers sei allein in die Hände der Berufsaufsicht gelegt (Bl. 322 d.A.). Aus §§ 675, 666 Var. 2 BGB i.V.m. § 51b WPO ergebe sich keine allgemeine Auskunftspflicht des ehemaligen Abschlussprüfers. Die Stellung des Wirtschaftsprüfers unterscheide sich grundlegend von der des Rechtsanwalts und des Steuerberaters, wie sich u.a. aus § 43 Abs. 1 WPO und § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, also Regelungen zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Abschlussprüfers, ergebe (Bl. 325, 326 d.A.). Auskunfts- und Herausgabeansprüche seien allein auf den Kostenteil der Handakten beschränkt (Bl. 325 Rs. d.A.). Die §§ 666, 667 BGB müssten, was Auskunfts- und Herausgabeansprüche gegen den Abschlussprüfer betreffe, teleologisch reduziert werden (Bl. 331 Rs. d.A.). Die Beklagte verweist auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hopt und Prof. Dr. Merkt (Anl. B 1; Bl. 114 d.A.) und auf ein ergänzendes Gutachten von Prof. Dr. Merkt (Anl. B 3; Bl. 326 d.A.). Das Urteil des BGH zu Verschwiegenheitspflichten im Untersuchungsausschuss habe nichts mit dem vorliegenden Auskunftsbegehren zu tun (Bl. 324 d.A.). Jedenfalls ignoriere die Klage die Beschränkungen des § 51b Abs. 4 WPO und trage unzureichend zu den Voraussetzungen vor. Ein etwaiger Anspruch bestehe jedenfalls nicht in dem geltend gemachten, ausufernden Umfang. Eine etwaige Rechenschaftspflicht sei auf die „Handakten im engeren Sinne“ begrenzt (Bl. 110 f., 116, 122, 322 d.A.). Verschiedene Unterlagen seien aber durch § 51b Abs. 4 WPO vom Begriff der „Handakten im engeren Sinne“ ausgeklammert (Bl. 110 d.A.). Der Kläger müsse also beweisen, dass die begehrten Unterlagen zur Handakte im engeren Sinne zählten (Bl. 332 d.A.). Nicht umfasst von der Handakte im engeren Sinne sei beispielsweise die vom Kläger begehrte Korrespondenz zwischen Beauftragtem und Geschäftsherrn (Bl. 122 ff. d.A.). Der Kläger habe zudem nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, dass ihm die Korrespondenz zwischen der Beklagten und ihren ehemaligen Auftraggeberinnen nicht mehr vorliege (Bl. 124 d.A.). Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben lasse sich in Bezug auf diese Korrespondenz mit dem klägerischen Vortrag nicht ansatzweise begründen, denn nach seiner eigenen Darstellung habe er nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Auskunft auf andere Weise, etwa durch Auswertung des bei den Insolvenzschuldnerinnen vorhandenen Datenbestandes, zu erlangen (Bl. 126 d.A.). Sämtliche weiteren, von der Beklagten selbst erstellten oder erhaltenen Unterlagen unterfielen dem Begriff der internen Arbeitspapiere, die gem. § 51b Abs. 4 WPO von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen ausgenommen seien (Bl. 149 d.A.). Kein Anspruch gegen den Abschlussprüfer bestehe bezüglich bereits in Ur- oder Abschrift erhaltener Dokumente (Bl. 130 d.A.), bezüglich Unterlagen, die persönliche Eindrücke enthielten (Bl. 131 d.A.), bezüglich Unterlagen mit vertraulichen Hintergrundinformationen (Bl. 133 d.A.) und bezüglich interner Arbeitspapiere (Bl. 135 d.A.). Bei Letzteren nehme der Kläger noch dazu eine unzulässige, mit den Vorgaben von Prüfungsstandards unvereinbare Differenzierung vor (Bl. 139 d.A.). Wegen der „engen subjektiven Verknüpfung“ müssten die für die Rechenschaftspflicht des Abschlussprüfers geltenden Beschränkungen auch bezüglich des Klageantrags Ziff. IV. hinsichtlich des Projekts „Ring“ gelten, weil der Kläger andernfalls über die Handakte zum „Projekt Ring“ an ihm nicht zustehende Informationen zur Abschlussprüfung gelange. § 51b Abs. 4 WPO sei auch hier zu beachten (Bl. 322 Rs., 324 Rs., 342 d.A.). Die Ausführungen des Klägers zu den Geschehnissen um den Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr 2016 und seine spekulativen Andeutungen seien zurückzuweisen, aber auch irrelevant (Bl. 113 d.A.). Schon nach allgemeinen Grundsätzen des § 675 i.V.m. § 666 BGB seien die zu diesen Vorgängen mit Klageantrag Ziff. III. geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung einzelner Auskünfte unbegründet, eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit der Unparteilichkeit des Abschlussprüfers unvereinbar (Bl. 340 Rs. d.A.). Die Erfüllung des Klagebegehrens führe zu einem ganz erheblichen Aufwand bei der Dokumentenidentifikation, Sichtung und Bereitstellung, der eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für einen längeren Zeitraum binde und über das zumutbare Maß hinausgehe (Bl. 115, 130, 275 d.A.). Ansprüche in Bezug auf die Abschlussprüfungen der Jahres- bzw. Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2014 seien überdies verjährt. Denn die Verjährungsfrist beginne entgegen der klägerischen Auffassung nicht erst mit dem Verlangen des Auftraggebers, sondern analog § 604 Abs. 5 BGB bereits mit der Beendigung des Auftrags zu laufen (Bl. 111, 116, 146 d.A.). Die Anträge auf Unterlassung der Vernichtung von Handakten (Klageanträge Ziff. I.4. und II.4.) seien mit Blick auf die gesetzliche zehnjährige Aufbewahrungsfrist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und im Übrigen auch unbegründet (Bl. 155 ff. d.A.). Die vom Kläger mit Klageantrag Ziff. III. geforderten Auskünfte zum Testat für den Abschluss des Geschäftsjahres 2016 seien weder üblich noch zumutbar. Eine Auskunft zu Beweggründen, Überlegungen und Einschätzungen des Prüfers zu Prüfungshandlungen könne nach der Üblichkeit im Geschäftsverkehr nicht erwartet werden. Einige Teilfragen beträfen im Übrigen Informationen, die den ehemaligen Auftraggeberinnen bereits bekannt seien; entsprechende Unterlagen seien zudem nach den Maßstäben des § 51b Abs. 4 WPO nicht auskunfts- und herausgabepflichtig. Andere beträfen Fragen nach Arbeitspapieren, welche nach § 51b Abs. 4 WPO nicht auskunfts- und herausgabepflichtig seien. Der Kläger strebe mit dem Antrag eine unzulässige Ausforschung an (Bl. 159 f. d.A.). Bei der Abschlussprüfung sei das Kontrollrecht staatlichen Institutionen zugewiesen, nicht dem Mandanten. Durch extensive Anwendung einer etwaigen Erläuterungspflicht würde der Grundsatz unterlaufen, dass der Abschlussprüfer keiner allgemeinen Rechenschafts- oder Auskunftspflicht gegenüber dem Auftraggeber unterliege (Bl. 161 d.A.). Zudem sei die Berichtspflicht durch § 321 HGB gesetzlich geregelt; ein Recht des Auftraggebers auf Beantwortung einzelner Fragen sehe das Gesetz nicht vor (Bl. 161 d.A.). Die Möglichkeit einer weitgehenden Ausforschung des Wirtschaftsprüfers nach dem Muster der US-amerikanischen pre-trial discovery sehe das deutsche Recht nicht vor, und die Annahme einer Erläuterungspflicht sei unvereinbar mit der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem etwaigen Schadensersatzprozess (Bl. 153, 162 d.A.). Auch sei die Erteilung der begehrten Einzelauskünfte zu Klageantrag Ziff. III. wegen des damit verbundenen Aufwandes und der Notwendigkeit der Konsultation einer Vielzahl von Mitarbeitern unzumutbar (Bl. 163 d.A.). Den gegnerischen Vorwurf der „Totalblockade“ weise sie zurück. Sie mache lediglich von ihrem Recht Gebrauch, das extensive außergerichtliche Begehren des Klägers als vollumfänglich unbegründet zurückzuweisen (Bl. 114 d.A.). Der Kläger wiederum meint, die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung zur grundsätzlich fehlenden Rechenschaftspflicht des Abschlussprüfers gegenüber dem Auftraggeber entbehre jeder rechtlichen Grundlage, stehe im Widerspruch zur bisher ergangenen Rechtsprechung und sei bereits im sog. „Maple Bank-Verfahren“ vor dem erkennenden Gericht, aber auch beim Oberlandesgericht Stuttgart und beim Bundesgerichtshof „durchgefallen“. Die Abschlussprüfung sei gerade keine „atypische“ Geschäftsbesorgung, sie liege nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der geprüften Gesellschaft, der im übrigen durchaus auch Kontroll- und Informationsrechte zustünden (Bl. 224, 243 ff., 256 d.A.). Thesen des von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachtens seien praktisch wortgleich einem Festschrift-Beitrag entnommen, der ausweislich Autorenverzeichnis von einem Rechtsreferendar mitverfasst worden sei (Bl. 226 d.A.). Der Kläger beruft sich im Gegenzug auf eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Habersack (Bl. 226 d.A.; Anl. K 64) und ein „Habersack-Ergänzungsgutachten“ (Bl. 360 Rs. d.A.; Anl. K 78). Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Notizen, Protokolle, Vermerke und ähnlichen Schriftstücke, auf die sich sein Auskunfts- und Herausgabeverlangen beziehen, „höchstpersönliche Eindrücke“ oder „vertrauliche Hintergrundinformationen“ enthalten (Bl. 268 d.A.). Er bestreitet auch die Behauptung der Beklagten, keine Originale erhalten zu haben, und hält diese Behauptung überdies für irrelevant (Bl. 269 d.A.). Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten tritt der Kläger entgegen (Bl. 243, 281 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2022 Bezug genommen.