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Entscheidung

1 StR 361/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 361/12 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 be- schlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zur Heilung von Mängeln von einer nicht den Anforde- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfah- rensrüge wird zurückgewiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag: Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt grundsätz- lich nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten - wie hier - bereits form- und fristgerecht begründet worden ist und nur zu einzelnen Angriffen er- gänzend vorgetragen werden soll (BGHSt 1, 44, 46; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12 mwN). Denn das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Revisionsbegründungsfrist darf nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; BGH NStZ- RR 1996, 140). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung - 3 - des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Be- tracht (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH StV 2008, 569). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor. Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener