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Entscheidung

2 StR 267/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:021220B2STR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:021220B2STR267.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 267/20 vom 2. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2020 gemäß § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. Juni 2020, ihm nach Versäu- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2020, hilfsweise zur An- bringung von Verfahrensrügen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und sein Antrag vom 6. August 2020, ihm Wiedereinsetzung zur Nachholung der nicht formgerecht begrün- deten Verfahrensrügen zu gewähren, werden als unzulässig ver- worfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Be- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1 - 3 - 2020 zu gewähren, ist unzulässig, weil seine Revision bereits von seinen Pflicht- verteidigern frist- und formgerecht begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfah- rensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Be- tracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 – 1 StR 346/12; vom 14. November 2019 – 5 StR 505/19 je mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier – wie vom Generalbundesanwalt nä- her ausgeführt – nicht vor, auch nicht mit Blick darauf, dass die Urteilszustellung an den Wahlverteidiger zunächst nicht bewirkt werden konnte. Durch die sodann erfolgte spätere Zustellung der Urteilsurkunde wurde die Revisionsbegründungs- frist für den Beschwerdeführer insgesamt sogar verlängert. 2. Der weitere Antrag des Angeklagten auf Gewährung von Wiedereinset- zung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel von nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrügen ist ebenfalls un- zulässig. Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich insbeson- dere nicht daraus, dass geltend gemacht wird, den Angeklagten treffe an den Mängeln kein Verschulden. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfah- rensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu si- chern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrens- 2 3 - 4 - rüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Be- tracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 1991 – 4 StR 384/91, wistra 1992, 28; vom 25. Sep- tember 2012 – 1 StR 361/12, wistra 2013, 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt ersichtlich nicht vor. 3. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Appl Eschelbach Zeng Meyberg Grube Vorinstanz: Köln, LG, 31.01.2020 - 101 Js 22/17 323 KLs 28/19 4