Entscheidung
IV ZB 13/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 13/12 vom 24. Oktober 2012 in der Nachlasssache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 24. Oktober 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zi- vilsenat - vom 14. März 2012 wird auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. Beschwerdewert: 2.220,98 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Nachlassge richts vom 7. September 2009 zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin für die damals noch unbekannten Erben des Erblassers eingesetzt. In der Fol- gezeit berichtete sie in zahlreichen Schriftsätzen von ihrer Tätigkeit (Er- benermittlung und Korrespondenz, Ermittlung der Aktiva und Passiva des Nachlasses). Sie schilderte die Schwierigkeiten, da einerseits eine Reihe gesetzlicher Erben in Betracht kam, die nacheinander - teilweise unwirk- sam - die Erbschaft ausschlugen, andererseits sich verschiedene Glä u- biger meldeten, der Nachlass aber nicht liquide ist, weil er aus Immobi- lien besteht, teilweise in noch nicht auseinandergesetzter Erbengemein- 1 - 3 - schaft, und die Ehefrau des Erblassers Unterlagen vor dem Zugriff der Beteiligten zu 2 vernichtete. Nach einem vorläufigen Nachlassverzeich- nis erstellte die Beteiligte zu 2 ein berichtigtes Nachlassverzeichnis so- wie drei Verwaltungsabrechnungen. Mit Schriftsatz vom 6. August 2010 (Eingang 11. August 2010) stellte sie "fristwahrend" einen Antrag auf Vergütung ihrer nachlasspfle- gerischen Tätigkeit. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 (Eingang 17. Januar 2011) schrieb sie "rein vorsorglich stelle ich hiermit zur Frist- wahrung einen weiteren Vergütungsantrag bezüglich der hiesigen nach- lasspflegerischen Tätigkeit". Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 teilte sie mit, die Vergütung müsse aus der Staatskasse erfolgen, weil nahezu keine liquiden Nachlassmittel vorhanden seien. Sie bat außerdem um Mitteilung, ob die Nachlasspflegschaft im Hinblick auf die Erbenstellung der Beteiligten zu 3 aufgehoben werde und ob sie ihre Arbeitsstunden bis zum Abschluss der Angelegenheit beziffern solle. Das Nachlassge- richt antwortete mit Schreiben vom 23. Juni 2011, die Nachlasspflegs- chaft könne nicht aufgehoben werden, weil im Hinblick auf Zweifel an der wirksamen Ausschlagung eines anderen Miterben die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 3 nicht feststehe. Mit Schreiben vom 23. August 2011 schrieb das Nachlassgericht an die Beteiligte zu 2, wegen des weiterhin bestehenden Schwebezustands werde angeregt, den Vergütungsfestse t- zungsantrag der Staatskasse gegenüber zu stellen und Tätigkeiten sowie Zeitaufwand näher darzulegen. Mit Schreiben vom 28. September 2011 übersandte die Beteiligte zu 2 eine Aufstellung ihrer Arbeitszeit als Nach- lasspflegerin an das Nachlassgericht über 66,35 Stunden. Die Bezirksre- visorin widersprach der Vergütungsfestsetzung, weil nicht für den g e- samten Zeitraum fristwahrende Anträge vorlägen. Die pauschale Anmel- dung von Ansprüchen habe mangels nachvollziehbarer Angaben zum 2 - 4 - Zeitaufwand keine Überprüfung und Festsetzung ermöglicht und könne deshalb nicht als fristwahrend angesehen werden. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2 eine Vergütung in Höhe von 2.244,50 € zuzüglich Um- satzsteuer zugesprochen, wobei ein Teilbetrag von 449,98 € dem liqui- den Nachlass entnommen werden könne, der Restbetrag von 2.220,98 € aus der Staatskasse zu erstatten sei. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 als Vertreterin der Staatskasse Beschwerde eingelegt. Fristwahrend sei nur ein Vergütungsantrag, der eine Aufschlüsselung der Tätigkeit nach Datum, Art und Dauer enthalte. Es genüge nicht, wenn sich das Nac h- lassgericht anhand der eingereichten Berichte einen Überblick über die Tätigkeiten verschaffen könne. Vielmehr sei der konkrete Zeitaufwand darzustellen. Die in dem Schreiben angekündigten Ansprüche seien e r- loschen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Nach § 2 Satz 1 VBVG erlösche der Vergütungsan- spruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung ge l- tend gemacht werde. Die Vorschrift diene nicht nur dem Schutz des Mündels/Betreuten davor, mit großen aufgesummten Vergütungsford e- rungen konfrontiert zu werden, sondern auch dem Schutz der Staats kas- se davor, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG bei Mittellosigkeit in Anspruch genommen zu werden, was bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Mü n- dels/Betreuten hätte vermieden werden können. Gehe man davon aus, dass die Tätigkeit des Nachlasspflegers seit dem 1. Januar 1999 (B e- treuungsrechtsänderungsgesetz) nach Stundensätzen für die jeweilige Tätigkeit - also tageweise - abgerechnet werde, könne eine pauschale Anmeldung dem Grunde nach nicht als ordnungsgemäße Geltendma- 3 4 - 5 - chung i.S. von § 2 VBVG angesehen werden, denn es fehle an jeglicher Prüffähigkeit. Letztlich müsse dies hier aber nicht entschieden wer den; jedenfalls herrsche in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass zugunsten des Nachlasspflegers der Gedanke von Treu und Glauben zu prüfen sei und eine bisher geübte Praxis zwischen Nachlassgericht und Nachlassverwalter nicht unbeachtet bleiben könne. Die Beteiligte zu 2 habe sich hier ausdrücklich auf das durch die Han d- habung ihr gegenüber in einer Vielzahl von Fällen gewachsene Vertrau- en berufen und der zuständige Rechtspfleger habe seine bisherige Übung auch bestätigt. Der aktenkundige Verlauf stütze diese Deutung und könne nur so verstanden werden, dass zwischen dem Rechtspfleger und der Beteiligten zu 2 aufgrund langjähriger Übung ganz selbstver- ständlich davon ausgegangen worden sei, dass die Beteiligte zu 2 erst dann eine Spezifizierung ihrer Tätigkeit einreichen müsse, wenn die kon- krete Bearbeitung eines Vergütungsantrags anstand. Ohne einen ent- sprechenden Hinweis habe sie daher nicht damit rechnen müssen, dass sich an dieser Übung etwas ändere. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbe- schwerde. II. Diese hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß §§ 342 Nr. 2, 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2, 72 FamFG im Übrigen zulässig. Der Senat ist an die Zulassung gebunden. Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Vergütungsantrag der Beteiligten zu 2 wegen der besonderen Um- stände des Falls nicht nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen ist. 5 6 - 6 - 1. Gemäß § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB setzt das Nachlassge- richt auf Antrag eine dem Nachlasspfleger zu bewilligende Vergütung fest. Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB richtet sich bei berufsmäßi- ger Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung nach dem VBVG. Der Nachlasspfleger kann bei Mittellosigkeit die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VBVG zu bewilligende Vergütung aus der Staats- kasse verlangen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG). Nach § 2 Satz 1 VBVG er- lischt der Vergütungsanspruch aber, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. 2. Das Oberlandesgericht weist zutreffend darauf hin, dass § 2 VBVG selbst keine Vorgaben dafür enthält, in welcher Form die Ansprü- che angemeldet werden müssen, um die Frist zu wahren, dass aber eine pauschale Anmeldung dem Grunde nach nicht als ordnungsgemäße Ge l- tendmachung angesehen werden könne. Welche inhaltlichen Anforderungen § 2 Satz 1 VBVG an die frist- gemäße Geltendmachung stellt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. KG FGPrax 2011, 235, 236; OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162). § 2 VBVG entspricht sinnge- mäß der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (BT-Drucks. 15/4874, S. 30), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden war (BT-Drucks. 13/7158, S. 23). Der Vormund soll zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten werden, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, wel- che die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert und seine Mittello- sigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme nicht erfolgt wäre (BT-Drucks. 13/7158, S. 23). Die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine 7 8 9 - 7 - Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt daher nach ganz einhe l- liger Ansicht nicht zur Fristwahrung. Ein Vergütungsantrag muss jeden- falls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe e r- möglichen (KG FGPrax 2011, 235, 236; OLG Hamm FGPrax 2009, 161 ff.; OLG München MDR 2006, 815; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; a.A. Rudolf/Eckhardt, ZErb 2006, 112 ff., sie lehnen die Anwend- barkeit des § 2 Satz 1 VBVG auf den Vergütungsanspruch des Nach- lasspflegers ab). Die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten T ä- tigkeitsnachweis reicht für die fristgerechte Geltendmachung des A n- spruchs nicht aus (Klein/Pammler in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 55). Ob die Vergütungsanträge der Beteiligten zu 2 diesen Anforderun- gen genügen, erscheint fraglich, das Oberlandesgericht ist aber rechts- fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Frage offen bleiben kön- ne, weil hier der Ausschlussfrist nach § 2 VBVG der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. 3. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 kann der Grundsatz von Treu und Glauben auch gegenüber der gesetzlichen Ausschlussf rist von § 2 VBVG durchgreifen. a) Es gibt keine allgemein geltenden Bestimmungen für die B e- handlung gesetzlicher Ausschlussfristen. Je nach Art und Inhalt des Rechts, das erlöschen soll, richtet sich, welcher Zweck mit der Frist ve r- folgt wird und welche Interessen berücksichtigt werden müssen und kö n- nen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 1698; BGH, Urteil vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62, BGHZ 43, 235, 237). Auch wenn das Nachlassgericht nicht gehalten ist, auf Grund seiner al l- gemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten 10 11 12 - 8 - Antragstellung hinzuweisen, und insbesondere von einem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger die Kenntnis der für die Anmeldung von Verg ü- tungs- und Aufwendungsersatzansprüchen geltenden gesetzlichen Fris- ten und der mit deren Ablauf verbundenen Rechtsfolgen erwartet werden kann (KG FGPrax 2011, 235, 236 m.w.N.), hindert dies im Einzelfall nicht die Annahme eines Vertrauenstatbestands zugunsten eines mit Blick auf § 2 VBVG säumigen Nachlasspflegers. b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner den Gläubiger gerade durch sein Verhalten von der rechtzeit i- gen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat, was vorliegend der Fall gewesen sei. Soweit das Beschwerdegericht daran die Frage nach den Grenzen der Anwendung des Grundsatzes von Treu und 13 - 9 - Glauben geknüpft hat, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls oh- ne grundsätzliche Bedeutung, die einer weiteren abstrakt-generellen Klä- rung nicht zugänglich ist. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 12.12.2011 - 309 VI 722/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 2 W 9/12 -