Entscheidung
VIII ZR 175/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 175/12 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anwälte, die für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und auch begründet hatten, haben wegen Differenzen über den Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung das Mandat niedergelegt. Der Kläger beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts, um dem Senat eine sei- nen Vorstellungen entsprechende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung un- terbreiten zu können. II. Mit dem vom Kläger angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notan- walts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbe- schwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Ver- antwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin 1 2 - 3 - besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompe- tent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenver- antwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2010 - 21 O 390/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2012 - 6 U 178/10 -