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Entscheidung

3 StR 123/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR123
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR123.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 123/22 vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Revisionen der Nebenkläger - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 4. November 2021 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger, die sie auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts stützen. Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Ge- mäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel an- fechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Neben- klagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, 1 2 - 3 - Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4). Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsanträge und der Begründun- gen der näher ausgeführten Sachrügen sämtlicher Nebenkläger sollen mit den Rechtsmitteln sowohl die Annahme weiterer Mordmerkmale als auch die Fest- stellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden. Da das Landge- richt das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechts- folge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Ne- benklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weite- rer Mordmerkmale erstreben (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 387/18, juris Rn. 2; vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Er- stattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren fin- det wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (BGH, Beschlüsse 3 4 - 4 - vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 4; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, juris Rn. 20). Schäfer Anstötz Ri'inBGH Dr. Erbguth ist er- krankt und deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Schäfer Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 04.11.2021 - 5 Ks 1203 Js 18729/21 (9/21)