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III ZR 87/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 87/12 vom 28. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 23. Februar 2012 - 7 U 99/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Streitwert: 500.000 €. Gründe Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die grundsätzlichen Rechtsfragen hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. Oktober 2012 (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332) zum Nachteil der Klägerin geklärt. Nach den vorgenannten Senatsentscheidungen ergab sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu den Ent- scheidungen in den Sachen Carmen Media (C-46/08, Slg. 2010, I-8149), Stoß u.a. (C-316/07 u.a., Slg. 2010, I-8069) und Winner Wetten (C-409/06, Slg. 1 2 - 3 - 2010, I-8015) vom 8. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erfor- derlichen Deutlichkeit, dass das auf den Glückspielstaatsvertrag 2004 gegrün- dete Glückspiel- und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332 Rn. 23 ff). Allerdings folgte aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des Mono- pols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des deutschen Ver- fassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (Senat aaO jew. Rn. 27). Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß infolge der Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundes- verfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die bayerischen Behörden die Maß- gaben einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (Senat aaO jew. Rn. 32). Letzte- res gilt auch für die Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies haben die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht bestätigt (z.B. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06, WM 2007, 183, 185; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007 - 3 K 162/07, juris Rn. 29 ff). 3 - 4 - Hiernach stellten die Maßnahmen der Beklagten bis zum 31. Dezember 2007 keinen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar. Das Urteil des Ober- landesgerichts Köln im Vorprozess datiert vom 14. September 2007, so dass eine Haftung des beklagten Landes auch wegen unionsrechtswidriger Ent- scheidungen seiner Gerichte ausscheidet. Von Bedeutung konnte daher nur noch sein, dass die Beklagten auch nach dem 31. Dezember 2007 an ihrer Rechtsauffassung festhielten und die Beklagte zu 2 ihre Klage gegen die hiesige Klägerin im Vorprozess nicht zu- rücknahm. Ab dem 1. Januar 2008 galt der neue Glückspielstaatsvertrag (siehe nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 445). Hinsichtlich der Zeit zwischen dem 1. Januar 2008, den - den Glückspielstaats- vertrag 2004 betreffenden - Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Carmen Media, Stoß u.a. und Winner Wetten (jeweils aaO) vom 8. September 2010 und dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41) hat die Beschwerde aber weder zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung aufgezeigt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist in dieser Sache ebenso entbehrlich wie in den Ver- fahren III ZR 197/11 und III ZR 196/11. Die in den Senatsurteilen vom 18. Okto- ber 2012 angeführten Gründe (aaO jew. Rn. 38) treffen auch hier zu. Die von der Beschwerde aufgeworfenen weiteren unionsrechtlichen Fragen, die ihrer Auffassung nach eine Vorlage erfordern, sind teilweise nicht klärungsbedürftig und teilweise nicht entscheidungserheblich. 4 5 6 - 5 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.04.2011 - 5 O 575/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 7 U 99/11 - 7