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Urteil

303 O 500/10

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0212.303O500.10.0A
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Leitsätze
1. Die in Deutschland während der Geltung des Lotteriestaatsvertrages und des Glücksspielstaatsvertrages normierte Rechtslage, die ein Sportwettenmonopol staatlicher Stellen vorgesehen hat, ist mit dem Gemeinschaftsrecht objektiv nicht vereinbar gewesen. Diese Verletzung von Gemeinschaftsrecht begründet aber keinen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch eines ausländischen Anbieters von Sportwetten gegen ein Bundesland (hier: Hamburg), weil kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Europäisches Recht vorgelegen hat. Denn bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 (C-409/06 und C-46/08) war nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols für die Bundesländer erkennbar.(Rn.20) 2. Auch für den Zeitraum ab dem 8. September 2010 ist im Ergebnis keine andere Bewertung geboten. Mag die weiterhin ein Sportwettenmonopol vorsehende nationale Rechtslage zwar objektiv dem materiellen europäischen Unionsrecht widersprochen haben, so ist doch die nationale Rechtslage nach Bekanntwerden der Entscheidungen vom 8. September 2010 in Hamburg nicht mehr von der Exekutive umgesetzt worden. Mangels Durchsetzung der europarechtswidrigen nationalen Rechtslage fehlt es an einem - kausal einen Schaden herbei führenden - qualifizierten Gemeinschaftsrechtsverstoß.(Rn.32) 3. Das Bundesland Hamburg haftet auch nach deutschem Staatshaftungsrecht nicht für legislatives Unrecht durch den Erlass von u.U. europarechtswidrigen Ausführungsgesetzen zum Lotterie- und Glücksspielstaatsvertrag sowie zum Ersten Glücksspieländerungs-Staatsvertrag, da die Amtspflicht zum Erlass von Vorschriften nicht einem Dritten, sondern der Allgemeinheit gegenüber besteht.(Rn.35) 4. Ein Anspruch des Sportwettenanbieters auf Erstattung der Gerichts- und Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der rechtswidrigen ordnungsbehördlichen Untersagung der Wettvermittlung besteht nicht, wenn das sofortige Einschreiten der Ordnungsbehörde (hier: wegen des Betreibens eines illegalen Glücksspiels im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB) lediglich die Folge einer konsequenten Durchsetzung des nationalen Rechts und nicht die einer unzureichenden Ermessensausübung war. Damit beruht die objektive Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme ausschließlich darauf, dass das - nationale - Recht, das die Verwaltung für sich genommen zutreffend angewandt hat, dem Verfassungs- und dem Unionsrecht widersprach. Diese Fallgestaltung wird von den Entschädigungsregelungen der Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder nicht erfasst.(Rn.40)
Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. Die Klägerin trägt sämtliche Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Deutschland während der Geltung des Lotteriestaatsvertrages und des Glücksspielstaatsvertrages normierte Rechtslage, die ein Sportwettenmonopol staatlicher Stellen vorgesehen hat, ist mit dem Gemeinschaftsrecht objektiv nicht vereinbar gewesen. Diese Verletzung von Gemeinschaftsrecht begründet aber keinen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch eines ausländischen Anbieters von Sportwetten gegen ein Bundesland (hier: Hamburg), weil kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Europäisches Recht vorgelegen hat. Denn bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 (C-409/06 und C-46/08) war nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols für die Bundesländer erkennbar.(Rn.20) 2. Auch für den Zeitraum ab dem 8. September 2010 ist im Ergebnis keine andere Bewertung geboten. Mag die weiterhin ein Sportwettenmonopol vorsehende nationale Rechtslage zwar objektiv dem materiellen europäischen Unionsrecht widersprochen haben, so ist doch die nationale Rechtslage nach Bekanntwerden der Entscheidungen vom 8. September 2010 in Hamburg nicht mehr von der Exekutive umgesetzt worden. Mangels Durchsetzung der europarechtswidrigen nationalen Rechtslage fehlt es an einem - kausal einen Schaden herbei führenden - qualifizierten Gemeinschaftsrechtsverstoß.(Rn.32) 3. Das Bundesland Hamburg haftet auch nach deutschem Staatshaftungsrecht nicht für legislatives Unrecht durch den Erlass von u.U. europarechtswidrigen Ausführungsgesetzen zum Lotterie- und Glücksspielstaatsvertrag sowie zum Ersten Glücksspieländerungs-Staatsvertrag, da die Amtspflicht zum Erlass von Vorschriften nicht einem Dritten, sondern der Allgemeinheit gegenüber besteht.(Rn.35) 4. Ein Anspruch des Sportwettenanbieters auf Erstattung der Gerichts- und Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der rechtswidrigen ordnungsbehördlichen Untersagung der Wettvermittlung besteht nicht, wenn das sofortige Einschreiten der Ordnungsbehörde (hier: wegen des Betreibens eines illegalen Glücksspiels im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB) lediglich die Folge einer konsequenten Durchsetzung des nationalen Rechts und nicht die einer unzureichenden Ermessensausübung war. Damit beruht die objektive Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme ausschließlich darauf, dass das - nationale - Recht, das die Verwaltung für sich genommen zutreffend angewandt hat, dem Verfassungs- und dem Unionsrecht widersprach. Diese Fallgestaltung wird von den Entschädigungsregelungen der Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder nicht erfasst.(Rn.40) Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. Die Klägerin trägt sämtliche Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die gegen die Beklagte zu 1) zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1) weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche (im Folgenden: I.; Klaganträge zu 1), 2) und 4)), ebensowenig ein Auskunftsanspruch (im Folgenden: II.; Klagantrag zu 3) zu. Dies ist sowohl für den Zeitraum der Geltung des Lotteriestaatsvertrages - bis zum 31. Dezember 2007 - (I. 1. b aa) als auch für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages - 1. Januar 2008 - bis zum Bekanntwerden der EuGH-Urteile vom 8. September 2010 der Fall (I. 1. b bb). Auch für die sich anschließende Zeit (I. 1. b cc und dd) lässt sich eine Einstandspflicht der Beklagten zu 1) weder aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (I. 1.) noch aus Amtshaftung gemäß Artikel 34 GG, § 839 BGB (I. 2.) noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen (I. 3.) feststellen. Im Einzelnen: I. 1. a) Allerdings ist die in Deutschland während der Geltung des Lotteriestaatsvertrages und des Glücksspielstaatsvertrages normierte Rechtslage, die ein Sportwettenmonopol staatlicher Stellen vorgesehen hat, mit dem Gemeinschaftsrecht objektiv nicht vereinbar gewesen. Auf Grund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom vom 8. September 2010 (NVwZ 2010, 1422 - Carmen Media; NVwZ 2010, 1409 - Markus Stoß u.a.; NVwZ 2010, 1419 - Winner Wetten) steht fest, dass das in Deutschland seinerzeit geltende Glücksspielmonopol einschließlich des Verbotes, hierfür zu werben, dem Gemeinschaftsrecht widersprach, insbesondere nicht mit der Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 49 EGV - jetzt Artikel 56 AEUV - vereinbar gewesen ist. Damit war auch das hamburgische Sportwettenmonopol wegen des Vorrangs des Unionsrechts bereits zur Zeit der Untersagungsverfügung vom 27. August 2007 gegen die B. & B. oHG unanwendbar. Der Europäische Gerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass eine vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261 ff.) angeordnete Übergangsfrist für die Herstellung verfassungskonformer Verhältnisse im Angesicht einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts keine aufschiebende Wirkung hatte (EuGH, NVwZ 2010, 1419, 1421 f. – Winner Wetten). b) Diese Verletzung von Gemeinschaftsrecht begründet aber keinen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1), denn es hat kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Europäisches Recht vorgelegen. Die erkennende Kammer folgt der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 204/13, juris, Rn. 18 ff.; Urteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11 -, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff. und - III ZR 196/11 -, EuZW 2013, 194 Rn. 23 ff.; Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vom 18. Oktober 2012 nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12, juris; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - III ZR 87/12, juris, Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 1318/12; BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - III ZR 83/13, BeckRS 2014, 22063). aa) Nach jenen Entscheidungen hat sich hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2007 aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu den Entscheidungen in den Sachen Carmen Media, Markus Stoß u.a. und Winner Wetten vom 8. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit ergeben, dass das auf den Lotteriestaatsvertrag 2004 gegründete Glücksspiel- und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war. Allerdings folgte aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des seinerzeitigen Monopols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012, a.a.O., jeweils Rn. 27). Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß gegen die Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die in den damaligen Verfahren des BGH betroffenen bayerischen Behörden die Maßgaben einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012, a.a.O., jeweils Rn. 32). Dies traf, wie der BGH bereits in seinem Beschluss vom 28. Februar 2013 (a.a.O., Rn. 3) ausgeführt hat, auch auf die Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen zu, wie das Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte bestätigt haben (z. B. BVerfG, WM 2007, 183, 185; OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06, juris, Rn. 16 f; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007 - 3 K 162/07, juris Rn. 29 ff.). Auch die Beklagte zu 1) durfte davon ausgehen, die vom Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28. März 2006 für die übergangsweise Fortgeltung der bisherigen Regelung aufgestellten Voraussetzungen vollständig erfüllt und unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits hergestellt zu haben (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rn. 157). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass die vom Bundesverfassungsgericht für den Fortbestand des staatlichen Wettmonopols aufgestellten Bedingungen bis zum Ablauf der von diesem bis zum 31. Dezember 2007 gesetzten Übergangsfrist erfüllt seien und die in Hamburg von dem staatlichen Sportwettenanbieter unternommenen Anstrengungen auch den europarechtlichen Anforderungen genügten (Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 1 Bs 210/06 -, ZfWG 2006, 328, Rn. 8 ff; Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -, RVwZ 2007, 725, Rn. 12 ff; Beschluss vom 1. Juni 2007 - 1 Bs 107/07 -, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 6. Juli 2007 - 1 Bs 137/07 -, Rn. 8 ff.). Dies entsprach im übrigen auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2007 - OVG 1 S 107/06 -, ZvWG 2007, 54, Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -, GewArch 2007, 339, Rn. 45). Unter diesen Umständen durfte die Beklagte zu 1) wegen der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts mit denen des Gemeinschaftsrechts seinerzeit die Ansicht vertreten, das höchste deutsche Gericht gehe auch mit Blick auf eine etwaige Verletzung des Gemeinschaftsrechts von einer weiteren Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus. Wie der Bundesgerichtshof für das insoweit gleich zu beurteilende bayerische Sportwettenmonopol festgestellt hat, wäre anderenfalls wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts die Einräumung einer Übergangszeit durch das Bundesverfassungsgericht nicht nur ins Leere gegangen, sondern sogar für den Rechtsanwender irreführend gewesen (BGH NJW 2013, 168, 171; BGH, Urteil vom 16. April 2015, III ZR 204/13, juris Rn. 19). Soweit die Klägerin meint, für die Amtsträger der Beklagten zu 1) sei es gleichwohl erkennbar gewesen, dass das Sportwettenmonopol dem Unionsrecht widersprochen habe, überzeugt dies angesichts der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht. Die erkennende Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH auch insoweit, als diese den Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (BVerwGE 147, 47 Rn. 33 ff.) als in diesem Zusammenhang nicht weiterführend ansieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das in Nordrhein-Westfalen bis zum 30. November 2012 bestehende staatliche Sportwettenmonopol wegen einer seinen Zielsetzungen widersprechenden Werbepraxis inkohärent gewesen sei und deshalb gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen habe. Aus dieser ex post im Jahre 2013 getroffenen Feststellung lässt sich nicht ableiten, dass für die Amtsträger der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Kohärenzmängel entgegen der vorzitierten Rechtsprechung hinreichend deutlich gewesen sind (ebenso BGH, Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 204/13 -, juris Rn. 20). Die erkennende Kammer schließt sich dem BGH auch insoweit an, dass die Behauptung der Klägerin, das ausschlaggebende Motiv für die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols sei das fiskalische Interesse der Länder gewesen, unbehelflich ist. Entscheidend für einen Ersatzanspruch der Klägerin ist, ob die Beteiligten davon ausgehen durften, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten wurden. Eben dies war nach der zitierten Rechtsprechung der Fall, so dass die handelnden Amtsträger unabhängig von den von der Klägerin behaupteten „wahren“ Motiven einzelner Vertreter des beklagten Landes von der weiterhin bestehenden Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols ausgehen durften (siehe BGH, Urteil vom 16. April 2015, a.a.O., Rn. 21). bb) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis zum Bekanntwerden der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 gilt nichts anderes. Ab dem 1. Januar 2008 galt der neue Glücksspielstaatsvertrag, durch den das Sportwettenmonopol unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgaben grundsätzlich aufrecht erhalten wurde. Davon, dass die Maßgaben zur Begrenzung der Gefahren der Glücksspielsucht in dem Vertrag ordnungsgemäß umgesetzt waren, ist auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 28 ff.). Erst auf Grund der vorgenannten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 wurde hinreichend deutlich, dass auch der neue Staatsvertrag nicht die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben gewährleistete und das in dem Staatsvertrag geregelte Monopol für Sportwetten mit der durch Artikel 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht in Einklang stand (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 204/13 -, juris Rn. 23; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11 und III ZR 196/11 -, jeweils Rn. 23 ff.). cc) Auch für den Zeitraum ab dem 8. September 2010 ist im Ergebnis keine andere Bewertung geboten. Zum einen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ungeachtet der Unzulässigkeit des in den bisherigen Staatsverträgen enthaltenen Sportwettenmonopols sowohl Erlaubnisvorbehalte für die Tätigkeit von Wettanbietern (vgl. § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 30. Oktober 2007) als auch Beschränkungen auf bestimmte Arten von Wetten möglich (z. B. Urteil vom 8. September 2010 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422 Rn. 84 ff., 102 ff.). Zum anderen hat der Vertreter der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2015 unbestritten erklärt, dass seit Bekanntwerden der EuGH-Urteile vom 8. September 2010 in Sachen Carmen Media, Winner Wetten und Markus Stoß u.a. die faktische Verwaltungspraxis in Hamburg so aussieht, dass gegen Vermittler von Sportwetten nicht mehr vorgegangen wird (Protokoll Seite 3 unten bis Seite 4 oben, Bl. 605 f. d. A.). Die Behördenleitung der fachlich zuständigen Behörde für Inneres und Sport hat die Vorgabe erteilt, gegen Vermittlungsunternehmen nicht mehr vorzugehen; seit dem 4. Quartal 2010 werden in Hamburg faktisch gegen Sportwettenvermittler keine rechtlichen Schritte mehr ergriffen (Protokoll Seite 4 obere Hälfte, Bl. 606 d. A.). Angesichts dieser praktizierten Verwaltungshandhabung lässt sich seit Bekanntwerden der EuGH-Urteile vom 8. September 2010 auf dem Territorium der Beklagten zu 1) kein hinreichend qualifizierter Gemeinschaftsrechtsverstoß feststellen. Mag die weiterhin ein Sportwettenmonopol vorsehende nationale Rechtslage zwar objektiv dem materiellen europäischen Unionsrecht widersprochen haben, so ist doch die nationale Rechtslage nach Bekanntwerden der Entscheidungen vom 8. September 2010 in Hamburg nicht mehr von der Exekutive umgesetzt worden. Mangels Durchsetzung der europarechtswidrigen nationalen Rechtslage fehlt es an einem - kausal einen Schaden herbei führenden - qualifizierten Gemeinschaftsrechtsverstoß. dd) Auch für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Glücksspieländerungs-Staatsvertrages am 1. Juli 2012 lassen sich die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht feststellen. Dieser Staatsvertrag sieht in § 10 a Abs. 1 bis 3 GlüÄndStV in einer sogenannten Experimentierklausel für Sportwetten die Vergabe von 20 auf 7 Jahre begrenzten Konzessionen vor, um die sich neben den bisherigen staatlichen Anbietern auch private Sportwettenanbieter bewerben können. Nach diesem Staatsvertrag und den landesrechtlichen Gesetzen besteht das Staatsmonopol nicht mehr. Zwar ist im Konzessionsvergabeverfahren bisher keinem privaten Wettbewerber eine Konzession erteilt worden. Das Konzessionsverfahren ist derzeit vielmehr durch Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - 5 L 1438/14.WI -, vom 8. Juni 2015 - 5 L 1433/14.WI -, vom 5. Mai 2015 - 5 L 1453/14.WI -) ausgesetzt. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden begegnet das gesamte Auswahlverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen erheblichen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das Land Hessen verpflichtet, die angekündigte Erteilung von Konzessionen bis zur Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren zurückzustellen. Die Aussetzung des Vergabeverfahrens bewirkt aber keine faktische Aufrechterhaltung eines staatlichen Monopols auf dem Territorium der Beklagten zu 1). Dies folgt aus der in Hamburg seit Bekanntwerden der EuGH-Urteile vom 8. September 2010 praktizierten Verwaltungshandhabung. Gegen die - privaten - Vermittler von Sportwetten wird gemäß einer Vorgabe der Leitung der fachlich zuständigen Behörde für Inneres und Sport nicht mehr vorgegangen. 2. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 BGB i.V. mit Artikel 34 GG sind nicht gegeben. a. Die Beklagte haftet nach deutschem Staatshaftungsrecht nicht für legislatives Unrecht durch den Erlass von u.U. europarechtswidrigen Ausführungsgesetzen zum Lotterie- und Glücksspielstaatsvertrag sowie zum Ersten Glücksspieländerungs-Staatsvertrag, da die Amtspflicht zum Erlass von Vorschriften nicht einem Dritten, sondern der Allgemeinheit gegenüber besteht (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 und III ZR 197/11, jeweils Rn. 41; BGHZ 134, 30, Rn. 9). b. Zwar war der Erlass der Untersagungsverfügung vom 27. August 2007 gegen die B. & B. oHG (Anlage K 2 der Akte 303 O 520/10) objektiv pflichtwidrig; denn das Sportwettenmonopol in seiner damaligen Ausgestaltung war objektiv mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar (siehe oben I. 1. a). Es fehlt aber an dem notwendigen Verschulden der betreffenden Amtsträger. Ihnen kann nicht der Vorwurf einer fahrlässigen Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gemacht werden. Auf die Ausführungen oben zum Fehlen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht (siehe oben I. 1. b. aa) kann sinngemäß verwiesen werden. 3. Die Klägerin kann einen Entschädigungsanspruch auch weder auf enteignungsgleichen Eingriff noch auf eine verschuldensunabhängige Norm des hamburgischen SOG stützen. Polizeirechtliche Entschädigungsregelungen wie § 39 OBG NW, §§ 56 f. bremPolG und entsprechende Regelungen in anderen Polizeigesetzen der Länder stellen einen gesetzlich geregelten Fall des enteignungsgleichen Eingriffs dar (BGH, Urteil vom 16. April 2015, a.a.O., Rn. 30; BGHZ 72, 273, 276; OLG Köln Urteil vom 3. Mai 2012 - 7 U 194/11 -, Rn. 31; OLG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2013 - 1 U 6/08 -, Seite 26; OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2012 - 1 U 74/11 -, Seite 20). Nach diesen Regelungen kann kein Ersatz für Schäden auf Grund legislativen Unrechts verlangt werden, wozu auch der Fall gehört, dass der Eingriff nicht durch das verfassungswidrige Gesetz selbst, sondern auf einen darauf gestützten Verwaltungsakt oder eine auf Grund des Gesetzes erlassene untergesetzliche Rechtsnorm erfolgt (OLG Hamburg, a.a.O., Seite 20; OLG Köln, a.a.O., Rn. 30 ff.). Die öffentliche Hand haftet nicht für die nachteiligen Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzuges (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 216/85 -, BGHZ 100,136). Dasselbe gilt, wenn ein formelles Gesetz europarechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 16. April 2015, a.a.O., Rn. 29 ff.; OLG Köln, a.a.O., Rn. 31; OLG Hamburg, a.a.O., Seite 20; OLG Bremen, a.a.O., Seite 26). Ein Anspruch der Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff scheitert zudem auch daran, dass die Untersagung von Sportwetten auch dann kein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin darstellt, wenn sie - oder wie hier die Zedentin - Adressatin der Untersagungsverfügung gewesen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Juli 2011 - 1 U 392/11 -, Rn. 70; bestätigt von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 42, OLG Hamburg, a.a.O., Seite 20). Allerdings hat das OLG Koblenz (Urteil vom 22. August 2013 - 1 U 551/12 -, ZfWG 2014, 65 - 70) einen auf § 68 Abs. 1 Satz 2 rheinl.-pfälz. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (rh-pfälz. POG) gestützten Anspruch auf Erstattung der Gerichts- und Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bejaht, nachdem einem Sportwettenvermittler in Rheinland-Pfalz die Wettvermittlung rechtswidrig untersagt worden war. Das OLG Koblenz hat für den entschiedenen Sachverhalt maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich nicht um einen Fall legislativen Unrechts gehandelt habe, sondern der dortigen Beklagten nach dem Landesrecht zum Glücksspielwesen Ermessen eingeräumt gewesen sei, welches sie bei Erlass und Aufrechterhaltung der Ordnungsverfügung fehlerhaft ausgeübt habe (OLG Koblenz, a. a. O., Rn. 39 ff., insbes. Rn. 47 [II. 1.a). Von daher habe administratives Unrecht vorgelegen und der Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 Satz 2 rh-pfälz. POG sei eröffnet gewesen. Vorliegend beruhen der Erlass der gegen die Zedentin B. und B. oHG ergangenen Untersagungsverfügung und der Anordnung deren sofortiger Vollziehung hingegen nicht auf Ermessensfehlern der Beklagten zu 1). Nach der - nationalen - Rechtslage erfüllte die Vermittlung von Sportwetten außerhalb des staatlichen Monopols den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. So hat die Verfügung vom 27. August 2007 (Anlage K 2 d. A. 303 O 520/10) ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich bei der von der Zedentin betriebenen Vermittlung von Sportwetten um das Betreiben eines illegalen Glücksspiels im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund war das sofortige Einschreiten der Ordnungsbehörde lediglich die Folge einer konsequenten Durchsetzung des nationalen Rechts und nicht die einer unzureichenden Ermessensausübung (so auch BGH, Urteil vom 16. April 2015, a. a. O., Rn. 27). Damit beruht die objektive Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme ausschließlich darauf, dass das - nationale - Recht, das die Verwaltung für sich genommen zutreffend angewandt hat, dem Verfassungs- und dem Unionsrecht widersprach. Diese Fallgestaltung wird von den Entschädigungsregelungen der Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder nicht erfasst (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 16. April 2015, a. a. O., Rn. 29 [zu § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW). II. Müssen nach Vorstehendem die Klaganträge zu 1), 2) und 4) in der Sache ohne Erfolg bleiben, ergibt sich aus Nachfolgendem, dass auch der Auskunftsantrag zu 3) unbegründet ist. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1) Auskunft darüber, welche deutschen Stellen im gesamten Bundesgebiet seit dem 29. März 2006 gegen mit der Klägerin assoziierte Wettbüros Untersagungs- bzw. Verbotsverfügungen vollzogen haben. Mangels einer spezialgesetzlichen Auskunftsregelung kommt allenfalls ein Rückgriff auf § 242 BGB in Frage. Eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die erkennende Kammer folgt, voraus, dass es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 2007, 1806; BGH NJW 2014, 155 und 2571). An vorstehenden Voraussetzungen fehlt es aber selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin - entgegen der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer - das Bestehen des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, unterstellte. Auf Seiten der Klägerin liegt keine entschuldbare Ungewissheit vor. Die Klägerin kann sich die gewünschten Auskünfte selbst auf zumutbare Weise, nämlich durch Nachfrage bei den mit ihr vertraglich verbundenen Wettvermittlungsbüros beschaffen. Es kann zudem keine Rede davon sein, dass die Beklagte zu 1) zu der gewünschten Auskunftserteilung unschwer in der Lage wäre. Die beantragte Auskunft beschränkt sich nicht etwa auf Untersagungsverfügungen auf dem Territorium der Beklagten zu 1); die Klägerin verlangt vielmehr Auskunft für das gesamte Bundesgebiet im Zeitraum ab dem 29. März 2006. Dass die Beklagte zu 1) über die für eine solche umfassende Auskunft erforderlichen Kenntnisse nicht selbst verfügt, liegt auf der Hand. Die Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 5) ist bereits im Teil-Urteil der Kammer vom 24. Juni 2011 und in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. November 2012 entschieden worden. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der klägerische Schriftsatz vom 9. Februar 2016 hat der Kammer vorgelegen. Sie hat unter Berücksichtigung der dortigen Sach- und Rechtsausführungen erneut beraten, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schriftsatz eine von vorstehendem abweichende Beurteilung nicht rechtfertigt und keine Vorlage an den EuGH gebietet. Die mit Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 11. Februar 2016 - eingegangen in der Geschäftsstelle der Kammer am 12. Februar 2016, 8.00 Uhr, - beantragte Verlegung des Verkündungstermins wird abgelehnt. Die Beklagte zu 1) hat seit der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2015 acht Wochen Zeit gehabt, zu etwaigen Zahlungen vorzutragen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited, die ihren Sitz in Malta hat und grenzüberschreitend Sportwetten über in Deutschland ansässige gewerbliche Wettannahmestellen anbietet. Die Beklagten zu 1) bis 5) sowie die weiteren deutschen Bundesländer schlossen am 1. Juli 2004 den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (im Folgenden: Lotteriestaatsvertrag) und den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden: Glücksspielstaatsvertrag). Die Beklagten zu 1) bis 5) und die weiteren Bundesländer ratifizierten die Staatsverträge jeweils durch ihre Landesparlamente und erließen jeweils Ausführungsgesetze für ihren Bereich. Beide Staatsverträge beinhalteten ein staatliches Glücksspielmonopol auf dem Gebiet von Lotterien und Sportwetten. So sah der Glücksspielstaatsvertrag in § 4 Abs. 1 eine Erlaubnispflicht für die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele vor. Mit Ausnahme von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential durfte die Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV nur den Bundesländern bzw. von diesen eingesetzten und beherrschten juristischen Personen des Privatrechts erteilt werden. Die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Anbieter war nicht vorgesehen. Die deutschen Bundesländer, mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein, schlossen am 15. Dezember 2011 den Ersten Glücksspieländerungs-Staatsvertrag (im Folgenden: Glücksspieländerungsstaatsvertrag), der am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist und in § 10 a Abs. 1 bis 3 GlüÄndStV in einer sogenannten Experimentierklausel für Sportwetten die Vergabe von 20 zeitlich auf 7 Jahre begrenzten Konzessionen vorsieht, um die sich neben den bisherigen staatlichen Anbietern auch private Sportwettenanbieter bewerben können. Die Konzessionen werden in einem ländereinheitlichen Verfahren erteilt (§ 9 a GlüÄndStV), und zwar für alle Bundesländer durch das Land Hessen, dessen Behörden durch das Glücksspielkollegium der Länder als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden. Die Beschlüsse dieses Kollegiums, die mit mindestens 2/3 Mehrheit gefasst werden müssen, sind für die Behörden bindend (§ 9 a Abs. 5 und 8 GlüÄndStV). Derzeit ist das Konzessionsverfahren durch Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - 5 L 1438/14.WI -, vom 8. Juni 2015 - 5 L 1433/14.WI -, vom 5. Mai 2015 - 5 L 1453/14.WI -) ausgesetzt. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden begegnet das gesamte Auswahlverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen erheblichen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das Land Hessen verpflichtet, die angekündigte Erteilung von Konzessionen bis zur Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren zurückzustellen. Die Klägerin trägt vor, dass die Bundesländer durch den Abschluss der Staatsverträge und den Erlass der Ausführungsgesetze rechtswidrig in ihre durch Artikel 56 AEUV geschützte Dienstleistungsfreiheit eingegriffen hätten. Der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV verstoße gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Die Klägerin sei an der Ausübung ihrer Rechte aus Artikel 56 AEUV in Deutschland dadurch gehindert worden, dass staatliche Stellen sofort vollziehbare Schließungsverfügungen gegen mit ihr assoziierte gewerbliche Wettannahmestellen (“Wettbüros“) erlassen hätten. Statt der „Bekämpfung der Suchtgefahr“, wie die Bundesländer behaupten, sei es tatsächlich darum gegangen, die Einnahmen der Bundesländer über ein breit gestreutes Netz von 25.000 bis 30.000 Lottoannahmestellen unter der Dachmarke „Lotto“ aus Wetten und Glücksspiel zu sichern. Die Bundesländer hätten durch das errichtete Sportwettenmonopol Rechte der Klägerin aus Artikel 56 AEUV in einer Weise verletzt, die für die Annahme eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs hinreichend sei. Die staatliche Glücksspielpolitik sei nicht systematisch und kohärent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet gewesen, sondern habe vielmehr fiskalischen Zwecken der Bundesländer gedient. Der Klägerin sei ein Schaden dadurch entstanden, dass staatliche Stellen den mit der Klägerin assoziierten Wettbüros seit April 2006 durch sofort vollziehbare Verwaltungsakte unionsrechtswidrig verboten hätten, Dienstleistungen der Klägerin in Deutschland anzubieten. Dadurch sei der Abschluss von Wettverträgen über die Wettbüros zwischen ihr und Verbrauchern, die sich in Deutschland aufhielten, verhindert worden. Auch mit dem Abschluss und der Aufrechterhaltung des Glücksspieländerungs-Staatsvertrages nähmen die Regierungschefs der Bundesländer die Verletzung des Unionsrechts billigend in Kauf. Ein unionsrechtskonformes, diskriminierungsfreies und transparentes Konzessionsverfahren sei nicht vorgesehen. Vielmehr bleibe es faktisch bei einem abgestimmten staatlichen Sportwettenmonopol. Der Vorsatz der Bundesländer hinsichtlich der Verletzung des Unionsrechts folge überdies daraus, dass die Bundesländer im Rahmen der Konzessionsvergabe nach dem monopolistischen Glücksspieländerungs-Staatsvertrag die Rechtsanwälte Dr. H. und R. von der Kanzlei C., den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) bis 5), als verlängerten Arm der Konzessionsstelle eingeschaltet hätten, obwohl diese die meisten ihrer - der Klägerin - staatlichen Wettbewerber vertreten würden und das Monopol in verschiedenen Gremien vehement verteidigt hätten. Zum Beweis dafür, dass die monopolistischen Beschränkungen des Glücksspieländerungs-Staatsvertrages ebenfalls in dem Bewusstsein der fehlenden Rechtfertigung der darin für Sportwetten enthaltenen monopolistischen Beschränkungen unterzeichnet worden sei, berufe sie sich auf das Zeugnis der Ministerpräsidenten, die den Glücksspieländerungs-Staatsvertrag unterschrieben hätten. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Ersatz von € 100.000,00 geltend, die sie aufgewandt habe, um ihre Rechte aus dem Unionsvertrag besser verfolgen und dem Staat den skandalösen Vorsatz bezüglich der Unionsrechtwidrigkeit bei der Anwendung und Durchsetzung des Monopols und des monopolistischen Erlaubnisvorbehalts beweisen zu können. Sie habe € 100.000,00 an einen Mittelsmann bezahlt, um in den Besitz der Originalstudie zu gelangen, die die Bundesländer zur vergleichenden Analyse des Glücksspielwesens beim Schweizer Institut für Rechtsvergleichung auf Staatskosten in Auftrag gegeben und dann zu ihren Gunsten gefälscht hätten. Des Weiteren begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) für Schäden, die bundesweit seit dem 29. März 2006 dadurch entstanden seien und noch entstünden, dass die deutschen Bundesländer unter Verletzung der Dienstleistungsfreiheit der Klägerin mit Wissen und Wollen vereinbart hätten, Sportwetten - ausgenommen Pferdewetten - bei staatlich beherrschten oder staatlichen Sportwettanbietern zu monopolisieren. Die Klägerin verfolgt diesen Ersatzanspruch im Wege eines Feststellungsantrags, da ihr Schaden täglich im Fluss sei. Zudem begehrt sie, dass ihr die Beklagte zu 1) Auskunft über die vorstehend beschriebenen Verletzungshandlungen seit dem 29. März 2006 für das gesamte Bundesgebiet erteile, also Auskunft darüber, von wann bis wann deutsche Stellen gegen welches mit der Klägerin assoziierte Wettbüro Untersagungs- bzw. Verbotsverfügungen vollzogen hätten, die auf das Fehlen einer deutschen Erlaubnis und darauf gestützt gewesen seien, dass nur staatliche oder staatlich beherrschte Wettveranstalter eine deutsche Erlaubnis für Sportwetten hätten bekommen können. Schließlich verfolgt die Klägerin aus abgetretenem Recht der B. & B. oHG, einem mit der Klägerin assoziierten Wettbüro (Vermittlungsvertrag vom 21. Juli / 3. August 2007 [Anlage K 1 der Akte 303 O 520/10]), gegen das am 27. August 2007 eine Verbotsverfügung der Beklagten zu 1) ergangen war (Anlage K 2 der Akte 303 O 520/10), einen Schadensersatzanspruch, der zum einen den Provisionsausfallschaden im Zeitraum vom 4. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von € 8.400,00 sowie Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in Höhe von € 2.312,70 umfasst, nachdem ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren des Wettbüros gegen die Verbotsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg und dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben war. Die erkennende Kammer hat Zweifel hinsichtlich ihrer örtlichen Zuständigkeit für die gegen andere Bundesländer als die Beklagte zu 1) erhobenen Klagen geäußert und hat abgesondert nach § 280 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit jener Klagen verhandelt. Auf den hilfsweisen Verweisungsantrag der Klägerin hin hat die Kammer die gegen die Beklagte zu 6) gerichtete Klage mit Beschluss vom 24. Juni 2011 (Bl. 162 d. A.) abgetrennt und an das Landgericht Berlin verwiesen. Mit Teil-Urteil ebenfalls vom 24. Juni 2011 hat die erkennende Kammer die gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gerichteten Klagen als unzulässig abgewiesen (Bl. 207 ff. d. A.). Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (1 U 74/11) hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 30. November 2012 (Bl. 413 ff. d. A.) zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren in diesem Rechtsstreit nunmehr nur noch gegenüber der Beklagten zu 1). Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die bundesweit seit dem 29. März 2006 dadurch entstanden sind und noch entstehen, dass die deutschen Bundesländer unter Verletzung der Dienstleistungsfreiheit der Klägerin mit Wissen und Wollen vereinbart haben, Sportwetten - ausgenommen Wetten auf den Pferdesport - bei staatlich beherrschten oder staatlichen Sportwettanbietern zu monopolisieren, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die vorstehend beschriebenen Verletzungshandlungen seit dem 29. März 2006 für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen, also Auskunft darüber zu erteilen, von wann bis wann deutsche Stellen gegen welches mit der Klägerin assoziierte Wettbüro Untersagungs- bzw. Verbotsverfügungen vollzogen haben, die auf das Fehlen einer deutschen Erlaubnis und darauf gestützt waren, dass nur staatliche oder staatlich beherrschte Wettveranstalter eine deutsche Erlaubnis für Sportwetten bekommen können, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 10.712,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lotterie- und auch des Glücksspielstaatsvertrages von der Vereinbarkeit dieser Staatsverträge mit Unionsrecht ausgehen gekonnt zu haben, wie nun auch der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 und III ZR 197/11 - sowie vom 16. April 2015 - III ZR 204/13 - festgestellt habe. Wenn der BGH im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht einen Rechtsirrtum des dort beklagten Bundeslandes angenommen habe, müsse dies auch für die Beklagte zu 1) gelten; schon gar nicht könne der Beklagten zu 1) ein - von der Klägerin aber behauptetes - vorsätzliches Verhalten angelastet werden. Bis zu den Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 in den Rechtssachen Carmen Media, Winner Wetten und Markus Stoß habe die Beklagte zu 1) auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und darauf gestützt der Obergerichte davon ausgehen dürfen, dass es - auch - für die unionsrechtliche Beurteilung des Glücksspielstaatsvertrags nicht auf den gesamten Glücksspielsektor, mithin auch nicht auf den des gewerblichen Automatenspiels angekommen sei. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) wie auch die anderen Bundesländer hätten allein aus fiskalischen Interessen gehandelt, sei ins Blaue hinein erfolgt. Ein Handeln auch im fiskalischen Interesse führe nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Staatsverträge. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2015 hat der Vertreter der Beklagten zu 1) erklärt, dass seit Bekanntwerden der EuGH-Urteile vom 8. September 2010 in Sachen Carmen Media, Winner Wetten und Markus Stoß die faktische Verwaltungspraxis in Hamburg so aussehe, dass gegen Vermittler von Sportwetten nicht mehr vorgegangen werde (Protokoll Seite 3 unten bis Seite 4 oben, Bl. 605 f. d. A.). Die Behördenleitung der fachlich zuständigen Behörde für Inneres und Sport habe die Vorgabe erteilt, gegen Vermittlungsunternehmen nicht mehr vorzugehen; seit dem 4. Quartal 2010 würden in Hamburg faktisch gegen Sportwettenvermittler keine rechtlichen Schritte mehr ergriffen (Protokoll Seite 4 obere Hälfte, Bl. 606 d. A.). Diesem Vorbringen der Beklagten zu 1) zu der im Anschluss an das Bekanntwerden der EuGH-Urteile vom 8. September 2010 praktizierten Verwaltungshandhabung in Hamburg ist die Klägerin nicht entgegengetreten (Protokoll Seite 4 unten bis Seite 5 oben, Bl. 606 f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.