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III ZR 75/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 75/13 vom 27. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe- schwerde der Klägerin und der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer werden auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre Tochter, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung nach § 666 BGB sowie Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzbetrages und Herausgabe von noch zu bestimmenden Hausratsgegenständen in Anspruch. Die Klägerin unterhielt eine Geschäftsverbindung zur D. Bank AG mit mehreren Konten beziehungsweise Depots unter anderem in F. und D. . Hierfür hatte sie der Beklagten in den Jahren 2001, 2002 und 2005 Bankvollmachten erteilt, die sie im Juni 2010 widerrief. 1 2 - 3 - Nachdem die Klägerin Anfang 2009 mit Hilfe der Beklagten in eine neue Wohnung in F. umgezogen war, vermisste sie zahlreiche Haus- ratsgegenstände. Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig 105.400 € beziffert (17.000 € für Auskunft und Rechenschaftslegung, 3.400 € für die Versicherung an Eides Statt und 85.000 € für Schadensersatz und Her- ausgabe). Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Rechenschaftslegung über das von ihr verwaltete Geld- und Wertpapiervermögen der Klägerin in dem Zeitraum von Juli 2001 beziehungs- weise Juni 2005 bis zum Vollmachtswiderruf verurteilt. Die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung im Übrigen ist oh- ne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert für die Berufung der Klägerin auf 3.000 € festgesetzt. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und möchte mit der Revision ihren Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, soweit darüber zu ihrem Nachteil entschieden wurde, weiterverfolgen. II. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die im Beschwerdeverfahren eine Beschwer von über 20.000 € geltend macht, betragen der Streitwert des Ver- 3 4 5 6 7 8 - 4 - fahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und der - hier identische - Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer lediglich 3.000 €. Beide Werte richten sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durch- setzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Par- tei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist aller- dings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in Regel nur mit ei- nem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17; BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016). Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Urteil vom 8. Januar 1997 aaO; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn 23 Stichwort Auskunft; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Auskunft jeweils mwN). Das Berufungsgericht ist bei der Streitwertfestsetzung von diesen Maß- stäben ausgegangen. Entsprechend den Angaben der Klägerin, die den gesam- ten Auskunftsanspruch in der Klageschrift mit 1/5 des erwarteten Leistungsan- spruchs von 85.000 € bewertet und in der Berufungsbegründung lediglich er- gänzend ausgeführt hat, dass der Beschwerdewert über 600 € liege, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. März 2013 - rechtlich unbedenklich - den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt (= erstin- stanzliches Teilunterliegen der Klägerin). Es ist auch nicht ersichtlich und ins- besondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wert- 9 10 - 5 - festsetzung beanstandet hat. Sie kann schon deshalb im Verfahren der Nichtzu- lassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, juris Rn. 2). Insbesondere ist es ihr verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben zu berichtigen, um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 und vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2012 - 2-5 O 414/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 U 112/12 -