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V ZB 122/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122/12 vom 21. März 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Schweinfurt - 4. Zivilkammer - vom 8. Juni 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Schwein- furt vom 29. März 2012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Schweinfurt auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste nach Deutschland ein. Sie besaß weder Ausweisdokumente noch einen Aufenthalts- titel. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. März 2012 gegen die Betroffene mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft zum Zweck der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2012 zurückgewiesen. Nachdem die Betroffene am 10. Juli 2012 nach Vietnam abgeschoben worden ist, will sie mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für eine Sicherungshaft vor. Der ursprüngliche Mangel des Haftantrags sei im Laufe des Beschwerdeverfahrens behoben worden. III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG - ohne Zulassung und nach Erledigung - statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zu- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Haftanordnung hat die Betroffene schon deshalb in ihren Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der Haftantrag der be- 2 3 4 5 6 - 4 - teiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begrün- dung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht ange- ordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8). a) Der Haftantrag genügte den gesetzlichen Anforderungen an die Be- gründung nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte, wenn auch knapp, behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Be- schluss vom 15. September 2011 – V ZB 123/11, aaO Rn. 9). b) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben wer- den soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in wel- chem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, aaO Rn. 14). Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht (hier das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- schen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995, BGBl. II 743), sind die danach durchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen (Senat, Be- schluss vom 14. Februar 2012 – V ZB 4/12, juris Rn. 3). Derartige Angaben fehlten hier. Das Rückübernahmeabkommen erwähnte die beteiligte Behörde nicht. Der Haftantrag enthielt auch zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vor- bereitungsdauer für eine Abschiebung nach Vietnam keine konkreten Angaben. Die beteiligte Behörde hat die beantragte Haftdauer mit innerdienstlichen Vor- bereitungen für die Abschiebung begründet und lediglich die voraussichtlichen 7 8 - 5 - Verfahrensschritte - Identitätsprüfung und gegebenenfalls Vorführung bei der Botschaft zur Erlangung von Heimreisepapieren, Flugbuchung - aufgezählt. Diese Ausführungen sind als im Wesentlichen universell einsetzbare Leerfor- meln, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung und deren Dauer im kon- kreten Fall nichts aussagen, nicht ausreichend. 2. Zwar hat die beteiligte Behörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens nähere Angaben zum genauen zeitlichen Ablauf nachgeholt. Ob dies die Zuläs- sigkeitsmängel des Antrags geheilt hat (was mit Wirkung für die Zukunft mög- lich wäre: Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8), kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls war der Antrag unbegründet, so dass auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Aus den Nachträgen ergab sich nämlich, dass die Abschiebung erst für den 10. Juli 2012 vorgesehen war, also nicht innerhalb der beantragten dreimonatigen Haftdauer durchgeführt werden konnte, die am 28. Juni 2012 ablief. Dass die Haft später - zeitlich nach der Be- schwerdeentscheidung - in einem gesonderten Verfahren verlängert wurde, ist für die hier zu beurteilende Haftanordnung ohne Belang. Denn die Bestätigung der dreimonatigen Haftanordnung konnte zum Zeitpunkt der Beschwerdeent- scheidung nicht - wie es § 62 Abs. 3 AufenthG verlangt - unmittelbar die Ab- schiebung sichern, sondern diente der Festhaltung der Betroffenen bis zu der Entscheidung über den Verlängerungsantrag. Eine solche nur mittelbare Siche- rung der Abschiebung sieht das Gesetz jedoch nicht vor. 3. Soweit mit der Rechtsbeschwerde darüber hinaus gerügt wird, dass die Art und Weise der Unterbringung der Betroffenen gegen das Trennungsge- bot (§ 62a Abs. 1 AufenthG) verstoßen habe, bedarf es keiner Entscheidung, weil die Rechtsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat. 9 10 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO. Lemke Schmidt-Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.03.2012 - XIV 79/12 (B) - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 08.06.2012 - 41 T 63/12 - 11