Entscheidung
IX ZR 100/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 100/11 vom 9. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 9. April 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe- schluss vom 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tra- gen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Sie geht davon aus, der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde daran scheitern lassen, dass zwischen einer Verletzung der Pflicht des Beschwerdegegners, die Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO einzuhalten, und dem geltend gemachten Schaden "kein feststellba- rer Ursachenzusammenhang zu einem Gesamtschaden (§ 92 InsO) feststellbar sei". Dieser Ausgangspunkt trifft jedoch nicht zu. Wie im Beschluss unmissver- ständlich ausgeführt wird, kann bereits eine Verletzung der genannten Pflicht nicht festgestellt werden. Die Angriffe der Anhörungsrüge treffen deshalb nicht den nach Ansicht des Senats maßgeblichen Punkt. Im Übrigen sind die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den 1 2 - 3 - Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. Februar 2013 die von der An- hörungsrüge des Beschwerdeführers umfassten Angriffe der Nichtzulassungs- beschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwer- fenden Beschluss eine kurze Begründung zu einem wesentlichen Punkt der Angriffe (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be- gründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhe- beln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Ent- scheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; 3 - 4 - vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03, nv). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 16.09.2009 - 5 O 29/09 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.07.2011 - 8 U 156/09 -