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Entscheidung

I ZR 142/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240920BIZR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240920BIZR142.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 142/19 vom 24. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer ge- richtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent- scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5). 1 2 - 3 - Diesen Anforderungen ist der Senat gerecht geworden. Er hat bei seiner Entscheidung vom 14. Mai 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend er- achtet. III. Soweit die Beklagte mit der Anhörungsrüge eine widersprüchliche Be- gründung des Senats rügt, hat sie keinen Erfolg. 1. Mit dem Vorwurf einer in sich widersprüchlichen Begründung macht die Anhörungsrüge bereits keine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf recht- liches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend, sondern allenfalls einen Rechts- fehler in der Begründung des Senats. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist jedoch kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung (BVerfG, GRUR-RR 2009, 441, 442, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. Ja- nuar 2019 - IX ZR 217/17, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn. 7). 2. Die Rüge der widersprüchlichen Begründung ist auch in der Sache un- begründet. Nach dem eindeutigen Wortlaut und unter Berücksichtigung des Be- gründungszusammenhangs und den zur Auslegung heranzuziehenden, von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen hat der Senat im Beschluss vom 14. Mai 2020 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon nicht als "Beauty Claims", sondern nach der Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichts- hofs zweifelsfrei als gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 anzusehen sind. Eine unmittelbare Aussage zur Einordnung dieser gesundheitsbezogenen Aussagen als spezifisch im Sinne von 3 4 5 6 - 4 - Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 oder als Verweis auf allge- meine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung enthält der Beschluss des Senats nicht. Dem Beschluss ist auch keine mittelbare Aussage dahingehend zu entnehmen, dass es sich nach Ansicht des Senats bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen um allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt. IV. Der Senat hat auch alle übrigen Angriffe der Anhörungsrüge der Beklag- ten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit dem Ziel ein- gelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen ge- klärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztin- stanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Ent- scheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann ausnahms- weise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Er- folgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine weiter- gehende Begründung ist auch nicht für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge 7 - 5 - zu geben, die gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde erho- ben worden ist. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 04.09.2018 - 25 O 358/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.07.2019 - I-4 U 142/18 -