IV ZR 290/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. November 1994 IV ZR 290/93 BGB §§ 2077, 1933; VVG § 166 Bezugsrecht aus Lebensversicherung nur von versicherungsvertraglichen Regelungen abhängig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. Dagegen 15. BGB §§2077, 1933; VVG §166 (Bezugsrecht aus ルbensversicherung nur von veパicherungsverカaglichen Regelungen abhangig) 1. a) Im Rahmen von §2077, 1933 BGB sind die Voraussetzungen fr die Scheidung einer Ehe nach MaBgabe der §§1565 ff. BGB bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu prUfen. b) Hat der h berlebende Ehegatte der Scheidung nur in einer Unterhaltsvereinbarung zugestimmt, nicht aber gegenUber dem Fa面liengericht im Scheidungsverfahren, k6nnen die Voraussetzu昭en des§1566 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden. c) DaB die Ehegatten vor dem Erbfall l註nger als ein Jahr getrennt gelebt haben, ist zwar bei der Prfung von §1565 Abs. 1 BGB zu ber恥ksichtigen. DarUber hinaus beg血ndet die einj註hrige Trennung jedoch keine tats註chliche Vermutung fr das Scheitern der Ehe. d) Die Beweislast wird nicht dadurch ve直ndert, daB dem Erbp慮tendenten, der sich demU berlebenden Ehegatten gegenUber auf §§2077, 1933 BGB beruft, ein Erbschein erteilt worden ist. 2. Der Senat h註lt an seiner 恥chtsprechung fest, daB das Bezugsrecht aus einer vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung allein von den dafUr im Versicherungsvertrag genannten Bedingungen abh註ngt. Der 恥chtsgrund zum Behalten der Versicherungssumme kann aber ent回len, wenn die Erben des 恥rsicherungsnehmers das zwischen diesem und dem Bezugsberechtig肥n bestehende Valutaverh註ltnis 血ckabwickeln k6nnen (Best註tigung von BGH LM BGB§2077 Nr. 3= NJW 1987, 3131 「= DNotZ 1987, 771 ]). BGH, Urteil vorn 30. 11. 1994 一 IV ZR 290/93 一, rnitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter arn BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Der Klager ist der ' 飢er des verstorbenen Ehemannes der Beklagten. Mit der Klage wird die Abtretu昭des Anspruchs der Beklagten auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung verlangt, die ihr Ehemann abgeschlossen hatte. Nach dem Versicherungsantrag vom 11. 3. 1989 sind beim Tode des Ehemannes bezugsberechtigt in der Reihenfolge der Ziffern unter AusschluB der jeweils nachfolgend Berechtigten 1. der u berlebende Ehegatte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war, 2. die ehelichen und ihnen gleichgestellten Kinder, 3. die Eltern, 4. die Erben. Die Beklagte hatte am 12. 8. 1988 die Ehe mit dem Sohn des Klagers geschlossen. Im Sornmer 1989 war er aus der gemeinsamen Ehewohnung aus即zogen und hatte am 5. 6. 1990 die Scheidung beantragt. In einer auBe亀erichtlichen Unterhaltsvereinbarung vom 15. 8. 1990 hat die Beklagte schriftlich erkl巨rt, daB sie dem Scheidungsantrag zust血men werde. '1rmin zur mUndlichen 脆rhandlung beim Familiengericht war zunachst auf den 11. 1. 1991 bestimmt, dann aber aus dienstlichen GUnden auf den 7. 2. 1991 verlegt worden.んn 16. 1. 1991 starb der erst 33 Jahre alte Ehemann nach kurzem Krankenhausaufenthalt. Die Beklagte hat ein handschriftliches Testament ihres Ehemannes vom 17. 1. 1989 vo理elegt, in dem sie und ihr nicht vom Erblasser abstammender Sohn zu gleichen 恥ilen als Erben eingesetzt worden sind. Die Parteien streitenU ber die Echtheit dieses Testaments. Das Nach!加gericht hat das Testament gern. §§2077, 2085 BGB fr unwirksam geha!ten und dem K!ager und seiner von ihm geschiede-nen Ehefrau als E!tern und gesetz!ichen Erben einen Erbschein zu je 1/2 ertei!t. Das Landgericht hat die K!a即 auf Abtretung der Versicherungs-summe an die E!tern abgewiesen und den Klager auf die von der Bek!昭ten erhobene Widerklage verurtei!t, den Versicherun郡- schein herauszugeben. Auf die Berufung des Klagers hat das Oberlandesgericht der Klage statt即geben und die Widerklage abgewiesとn. Die R加ision fhrte zur ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Grロndeな 1. Das Berufungsgericht h組t den Klager zur RUckforderung des der Beki昭ten zugewandten Lebensversicherungs-anspruchs 価 aktiv!egit面iert, weil er Miterbe seines Sohnes geworden sei. Das Testament vom 17. 1. 1989 sei namlich, falls es 助erhaupt vom Erblasser stamme, jedenfalls gern. §2077 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Feststel!ungen des Berufungsgerichts tr昭en jedoch seine Auffassung nicht, beirn Tode des Ehernannes der Beklagten h飢ten die Voraussetzungen fr eine Scheidung der Ehe vorgelegen. 1.Allerdings erkennt das Berufungsgericht zutreffend, daB ein Scheitern der Ehe irn vorliegenden 玖II nicht gern・ §1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar verrnutet werden kann, obwohl die Ehegatten unstreitig rnehr als ein Jahr lang getrennt gelebt haben; denn die Bekl昭te hat der Scheidung nicht zugestimmt. Die Zustirnrnung ist eine ProzeBhandlung ( BGHZ 111, 329 , 331). Sie rnuB irn Scheidungsverfahren dern Gericht gegen助er erklart und kann bis zurn SchluB der m血dilichen Verhandlung widerrufen werden ( §630 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Gesetzgeber bevorzugt darnit das Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe. Einer auBe稽eriditlichen Zustirnrnung gegenuber dern Antragsteller des Scheidungsverfahrens, wie sie die Beklagte hier in der Vereinbarung vorn 15. 8. 1990 erklart hat, kornrnt rnithin keine endgilltig bindende Wirkung zu (RGRK-BGB/GraPhoff, 12. Aufl.,§1566 Rdnr.23, 25; MunchKornm-BGB/ Wo状 3. Aufl.,§1566 Rdnr. 23, 24; Staudinger/Rausch叫 BGB, 12. Aufl.,§1566 Rdnr.27; Damrau, NJW 1977, 1169 , 1171). Von einer wirksarnen Zustirnrnung gegenUber dern Gericht irn Scheidungsverfahren kann auch bei einer Anwendung des§1566 Abs. 1 BGB irn 助hrnen der §§1933, 2077 BGB ni山t abgesehen werden (Dieckmann,恥rnRZ 1979, 389, 396). 2. Das Berufungsgericht halt die Ehe jedoch fr gescheitert ( §1565 Abs. 1 BGB ). (J4功d aisg矛功rt.) sich die Revision rnit Recht. a) §1565 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt fr die Feststellung des Scheiterns der Ehe u. a. voraus, daB die Lebensgernein-schaft der Ehegatten nicht rnehr besteht. F血 eine solche ,,Di昭nose" kornrnt es nicht darauf an, ob das, was typi-scherweise zu einer norrnalen ehelichen Lebensgerneinschaft geh6rt, noch vorzufinden ist oder nicht. M加gebend ist vielrnehr, von welchen subjektiven Vorstellungen die knkrete Lebensgerneinschaft der Ehegatten des jeweiligen Falles gep血gt war・ Sie k6nnen Urnst加de fr belanglos gehalten haben, die fr andere Ehegatten wichtig sind (Soergelノ石feintzmann, BGB, 12. Aufl.,§1565 Rdnr. 11, 12; M血chKornm-BGB/ Wo脱 §1565 Rdnr. 20 ff.). (J4功da好 gefhrt.ノ 54 MittB習Not 1995 Heft 1 b) Auch wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr best山t, sie schon mehr als ein Jahr lang getrennt voneinander leben und einer von ihnen die Scheidung beantragt hat, setzt §1565 Abs. 1 Satz 2 BGB fr die 民ststellung des Scheiterns dieser Ehe weiterhin voraus, d叩 eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dafr reicht es nicht aus, wenn nicht feststeht, ob den Eh贈atten eine Wiederherstellung gelingen wird. Vielmehr kann ein Scheitern der Ehe nicht festgestellt werden, wenn beide Ehe胆tten auch nur zu einem Vers6hnungsversuch bereit sind. Es ist nicht erforderlich, d叩 der Vers6hnungsversuch tatsachlich schon begonnen hat (Soergel/1 in女mann,§1565 Rdnr. 25-27). Auch damit hat た sich das Berufungsurteil nicht hinreichend auseinandergesetzt. (J4互rd au昭り管hrt.) D叩 Vers6hnungsans飢ze gem. §1567 Abs. 2 BGB fr die 丑ennungsfrist des §1566 Abs. 1 BGB unschadlich sind, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, schlieBt nicht aus, d叩 sie im Rahmen der von §1565 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Prognose Bedeutung haben 姉nnen. (Wird au紹り競hrt.) c) Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht schlieBlich von einer tats加hlichen Vermutung fr die ZerrUttung der Ehe schon aufgrund des einjahrigen Getrenntlebens der trneieute aus. Die Dauer aer 1化nnung, insbesonuere soweit sieU ber die Mindestfrist von einem Jahr hinausgeht, geh6rt zwar zu den Umst如den, die der 聴trichter in seine PrUfung einzubeziehen hat, ob eine Wiederherstellりng der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (BGH NJW 1978, 1810 , 1811 unter 2; NJW 1979, 1042 unter 1; Soergel/1 inたmann,§1565 Rdnr. 26). Eine darUber hinた ausgehende Bedeutung im Sinne einer tatsachlichen Vermutu昭 fr das Scheitern der Ehe kommt der 永nnungszeit jedoch nicht zu. 4. a) Die Darlegungs- und Beweislast fr die Voraussetzungen des §1565 Abs. 1 Satz 2 BGB tr館t der die Scheidung b贈ehrende Ehegatte (Soergel/1 inたmann,§1565 た Rdnr. 22, 33; MunchKomm-BGBノ Wo房 §1565 Rdnr. 61). Nichts anderes gilt bei der An嘱心 ndung von§§2077, 1933 BGB. Wセr die Unwirksam如it der letztwilli即n Verfgung geltend macht, muB insbesondere beweisen, d郎 im Zeitpunkt des Erbfalls keine Vers6hnungsbereitschaft der Ehegatten bestand (Soergel/Jカri女, §2077 Rdnr. 201; Soergel/ A. Sたin,§1933 Rdnr.9). b) Daran a ndert hier auch der Erbschein nichts, der den Kl館er und seine geschiedene Ehefrau als gesetzliche Erben ausweist. Zwar wird gem.§2365 BGB vermutet, d叩 dem im Erbschein ausgewiesenen Erben das angegebene Erbrecht zustehe und d叩 er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen b虎ch血nkt sei. Nach st如diger Rechtsprechung des Senats ist der Proz叩richter beim Streit unter Erbp庖tendenten aber an den Erbschein nicht gebunden, soweit es um die Ausl贈ung eines 毛staments g山t (so zuletzt NJW 1993, 2171 , 2172 unter 5 a. E. m. w. N. 【= MittB習Not 1993, 280= DNotZ 1994, 491 ). Im vorliegenden 恥11 geht es in erster Linie um die Anwendung von§2077 BGB, der die Auslegung des 恥staments betrifft (BGH 恥mRZ 1960, 28, 29 unter II 2; Soergel/功ritz, §2077 Rdnr. 2 m. w. N.). Wenn der ProzeBrichter ohne §2 Bindung an den Erbschein zu prufen hat, ob gem・ 叩7 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen fr eine Scheidung der Ehe des Erblassers mit MittBayNot 1995 Heft 1 dem als Erben eingesetzten Ehegatten g贈eben waren, kann fr die gleichlautenden Voraussetzungen des§1933 Satz 1 BGB nichts anderes gelten. II. 1. Falls das 恥stament echt ist und das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangt, d叩 beim 恥d des Ehemannes・ Voraussetzungen fr eine Scheidung vorgelegen die haben, ware gem.§2077 Abs. 3 .BGB zu prUfen, ob es hinreichende Anhaltspunkte dafr gibt, d叩 das 恥stament auch fr diesen Fall gelten sollte. Das 1加t sich entgegen der Auffassung der Revision nicht unbedingt allein dem Umstand entnehmen, d叩 der Erblasser sein 恥stament vom 17. 12. 1989 nicht ge如dert hat, als er im Januar 1991 im Kran如nhaus 1贈. 2. Wセ nn die Erbeinsetzimg der Bekl昭ten gem.§2077 Abs. 1 BGB unwirksam sein sollte, wUrde deshalb die in demselben Testament erfolgte Erbeinsetzung ihres Sohnes gem.§2085 BGB nur unwirksam werden, wenn anzunehmen ist, daB der Erblasser den Sohn nicht unabhangig von der Einsetzung seiner Mutter bedacht hatte. Das hat der Kl館er zu be嘱旧isen (vgl. BGH LM BGB§2085 Nr. 2 Bl. 3). (J4グrd au昭e危hrt.) III. Auch wenn der Kl館er nicht kraft 恥staments von der Erbfolge ausgeschlossen ist, sondern als Miterbe gem. §2039 BGB einen zum NachlaB geh6rigen Anspruch geltend machen kann ,姉nnen die weiteren A鵬fhrungen des Berufungsgerichts zur Begrundetheit dieses Anspruchs nicht bestehenbleiben. 1.Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Bekl昭ten zwar ein Anspruch auf die Lebensversicherungssumme zu, weil ihr Bezugsrecht als Ehefrau nur durch eine Scheidung aufl6send bedingt gewesen sei und§2077 BGB nicht ent-sprechend auf die Bezugsberechtigung angewandt werden 肋nne. Infolge des Scheiterns der Ehe sei aber die Ge-schaftsgrundl昭e fr die Zuwendung des Bezugsrechts entfallen. Die Bekl昭te habe nicht bewiesen, d叩 trotz Scheiterns der Ehe etwas anderes habe gelten sollen und der Ehemann das Bezugsrecht aus 恥rsorgungsgesichtspunkten heraus nicht widerrufen habe. Der Beklagten sei die mit der KI昭e geforderte Abtretung des Anspruchs auf die 恥rsicherungsleistung auch zuzumuten, weil es aller Voraussicht nach ohne den Tod des Ehemannes zu einer Scheidung gekommen w加e, die Bekl昭te dadurch bereits das Bezugsrecht verloren hatte und w贈en der GUtertrennung, die vor der Heirat vereinbart worden war, auch am 助ckkaufswert nicht beteiligt ge嘱心sen w加e. 2. Daran ist entgegen der von beiden Parteien vorgetragenen Bedenken richtig, daB die Bezugsberechtigung, d. h. der Anspruch aus§331 BGB g贈en den Lebensversicherer, von ihrem Rechtsgrund zu unterscheiden ist, der im Deckungsverhltnis zwischen 恥rsicherungsnehmer und Versicherer einerseits und dem V可utaverhltnis zwischen zuwendendem Versicherungs五ehmer und den als Bezugsberechtigten benannten I-'ersonen anuererseits Destelit. Der さenat nait an seiner 恥chtsprechung fest, d叩 das Bezugsrecht allein von den dafr im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen abhangt, ein 欧chtsgrund zum Behalten des Bezugsrechts aber entfallen kann, wenn das Valutaverh証tnis rUcぬbgewickelt werden muB ( NJW 1987, 3131 f. unter 1 und 2【= DNotZ 1987, 771 ];ebenso BruckんM必 ller/J4グnter, VVG, 8. Aufl., Bd. V/2, Anm. H 165; A知文heleち WM 1994, 921, 923). worden ist, spielt es mithin keine Rolle, wenn beim Tod ihres Ehemannes die Voraussetzungen fr eine Scheidung vorgelegen haben sollten. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer wie hier das Bezugsrecht gem.§166 Abs. 1 Satz 2 VVG zu seinen Lebzeiten frei htte widerrufen 姉nnen. Er wむe deshalb nicht auf einen RUckabwicklungsanspruch aus dem Valutaverhltnis angewiesen gewesen. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erlischt aber das Widerrufsrecht. Nun kommt es auf das Valutaverhltnis fr die Frage an, ob der BegUnstigten ein Rechtsgrund zum Behalten zusteht. Zur Geltendmachung eines 助ckabwicklungsanspruchs aktivlegitiniiert sind die Erben des Versicherungsnehmers und nicht etwa nachrangig als Bezugsberechtigte benannte Personen. 3. Zutreffend rugt die Revision jedoch, daB das Berufungsgericht die Beweislast in der Frage, was Geschaftsgrundlage der Zuwendung im Valutaverhaitnis geworden ist, rechtsfehlerhaft beurteilt hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann durch eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ein ehebezogenes Rechtsgeschft eigener Art geschlossen werden, aus dem sich 一 insbesondere bei Gtertrennung 一 nach dem Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln u ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage AusgleichsansprUche e培eben knnen, wenn die Beibehaltung der Verm6gensverhltnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigefhrt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist (st. Rspr., zuletzt NJW 1994, 2545 =恥mRZ 1994, 1167). . . . Im Fall ist streitig, ob dem Bezugsrecht 血 vorliegenden Fall eine unbenannte Zuwendung des sonst U blichen Inhalts zugrunde liegt, deren Geschaftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe entfllt. Vielmehr macht die Beklagte geltend, ihr Ehemann habe mit der Zuwendung des Bezugsrechts ihren Unterhalt und ihre Versorgung gerade auch 価 den Fall des Scheiterns der Ehe sichern wollen (etwa gem. §1586 b BGB ). b) Die Beweislast daf山, d郎 dies nicht zutrifft, sondern daB das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft Geschaftsgrundlage war, tragt der Klager. Wer sich auf den Wegfall der Geschaftsgrundlage beruft, hat zu beweisen, daB dem VertragsschluB die Vorstellungen zugrunde gelegen haben, deren Wegfall er geltend macht (BGH WM 1969, 527, 528 f. unter 3; NJW 1989, 1986 , 1988 unter II 3 『= MittBayNot 1989,. 157= DNotZ 1989, 704 ]; GRUR 1990, 1005, 1006 unter II 1 b; Baum頭rtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl.,§242 Rdnr. 17). Anders liegt es zwar, wenn der Wegfall der GescMftsgrundlage uns加itig Ist, aber geltend gemacht wird, das Kausalverhaltnis bestehe gleichwohl 一 etwa mit geandertem Inhalt 一 fort 田GH WM 1973, 1176 f.). Hier ist aber gerade streitig, was Geschaftsgrundlage fr die Einr加mung des Bezugsrechts war. FUr den dazu vom Ki加er zu erbringenden Beweis gengt es nicht, daB das Berufungsgericht im Hinblick auf die Unterhaltsvereinbarung vom 15. 8. 1990 lediglich Zweifel daran a叩ert, ob der Ehemann von einem Widerruf des Bezugsrechts der Beklagten aus Gesichtspunkten ihrer Versorgung heraus abgesehen habe. IV. Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Sachaufklarung und Beweisw血digung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, d郎 die Geschaftsgrundlage entfallen ist, muBte auch die Aktivlegitimation des Klagers noch einmal 加er56 prUft werden. Wenn die Ehe beim Tod des Mannes gescheitert war, k6nnte die testamentarische Erbeinsetzung der Beklagten gem.§2077 BGB unwirksam sein. Zu prufen bliebe, ob und inwieweit die testamentarische Einsetzung ihres Sohnes die gesetzliche Erbfolge ausschlieBt. Falls danach die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt, wUrde das Erbrecht der Beklagten aus§1931 BGB wegen des Scheiterns der Ehe gem.§1933 BGB entfallen. Soweit die Anspruchsberechtigung des Kl始ers von §§2077, 1933 BGB abhngt 短me es auf die Bedenken gegen deren Ver, fassungsmaBigkeit an (dazu vgl. BGHZ 111, 329 , 333 f.). 16. BGB§§2229 Abs. 4, 2247 Abs. 2, 2358; FGG§12 (Aufklrungspflicht des Nachlagerichts bei behaupteter 丑St肥ruij危higkeit des Eiカlass己rs) 1. Zur Aufkl註 rungspflicht des Nachla6gerichts, wenn behaup似 wird, ein Erbiasser sei testieru吐ahig gewesen und habe Geschriebenes nicht mehr lesen k6nnen. 2. Die fUr die Testamentserrichtung durch lesensu吐ahige Personen geltenden Vorschriften k6nnen auch bei hochgradiger Sehschw註che zur A皿wendu昭 kommen・ 3. Die Frage der 恥ststellungslast stellt sich erst dann, wenn die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgefUhrt sind und danach unter BerUcksichtigung aller wesentlichen Umst註nde und der fUr die Feststellung m叩gebenden Beweisregeln einschli鴎lich der Grunds批ze U ber den Beweis des ersten Anscheins nicht behebbare Zweifel bleiben. BayObLG, BeschluB vom 23. 3. 1994 一 1 Z BR 12/94 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die im Jahr 1991 im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war Witwe und hatte keine Kinder. Sie hinterlieB mehrere letztwillige Verfgungen. Zur Nie山rschrift des Notars Dr. K. errichtete die Erblasserin am 18. 12. 19幻 ein Tesねme皿,面t dem sie samtliche bisher errichteten Verfgungen von Todes wegen widerrief und ihren Nachl郎 unter ihrer Schwester, eine weitere Verwandte und die Eheleute Wilhelm und Johanna Pa. aufteilte. In einem weiteren, vor dem Notar Dr. W. errichteten notariellen Testament vom 17. 2. 1988 widerrief die Erblasserin das vorangegangene notarielle Testament sowie alle bisher errichteten letztwilligen Verfgungen. Sie setzte ihre Schwester zur Alleinerbin ein und bestimmte deren Stieftochter, die Beteiligte zu 2 zur Ersatzerbin. Den Eheleuten Witheim und Johanna Pa. (Beteiligte zu 1) wandte sie Geldvermachtnisse zu. Die Testamente wurden gem.§22 BeurkG beurkundet. Eine weitere, auf die obere Halfte eines DIN-A4-Blattes von der Erblasserin niede昭eschriebene letztwillige Verfgung lautet: 聴stame Ich setzte die Eheleute Willi und Hanna Pa. zu meine AlleinErben ein 6 November Unter diesem Te丸 befindet sich ein Stempel des Verfahrensbevollmachtigten der Beteiligten zu 1 sowie die von ihm niedergeschriebene und unterzeichnete Bestatigung, daB die Erblasserin obiges Testament 血 Kreisaltersheim am 6. 11. 1989, 15.30 Uhr, in seiner Gegenwart errichtet habe. MittB習Not 1995 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.11.1994 Aktenzeichen: IV ZR 290/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 54-56 Normen in Titel: BGB §§ 2077, 1933; VVG § 166