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Entscheidung

IV ZR 7/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 7/13 vom 10. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landge- richts Gießen vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kos- ten verworfen, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Streitwert: 2.500 € Gründe: Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit be- findliche Verurteilung zur Zustimmung der Umwandlung eines Sparka s- senkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft bestehend aus den Parteien mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Klägers nach dessen A n- gaben in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 2.500 € festgesetzt. Dabei hat es zutreffend auf den mit dieser Erklärung erstrebten Erfolg abgestellt, dessen Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Ge- richts zu schätzen ist (vgl. statt aller Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Willenserklärung"). 1 - 3 - Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht vermocht - wie ge- boten -, Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3), die es rechtfertigten, den Wert dieses Erfolges - die Errichtung eines Erben- gemeinschaftskontos - höher anzusetzen. Die Bemessung hat sich nicht nach den vom Beklagten angegebenen Wertvorstellungen seiner Nach- lassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangenen und zukünftig eingehenden Beträgen zu richten, wie die Beschwerde meint. Es geht darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die - banktech- nische - Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich indes keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstandes - die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos - nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen. 2 - 4 - Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet. Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Alsfeld, Entscheidung vom 16.11.2011 - 30 C 505/10 - LG Gießen, Entscheidung vom 12.12.2012 - 1 S 384/11 - 3