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StB 16/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 16/13 vom 15. Oktober 2013 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 und 3 StPO beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird 1. der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18. Juni 2013 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Anklage des Generalbundesanwalts vom 28. November 2012 zur Hauptverhandlung vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkam- mer des Landgerichts Wiesbaden zugelassen hat; 2. die Anklage des Generalbundesanwalts vom 28. November 2012 zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgerichts Frankfurt zugelassen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat den Angeklagten mit der zum Oberlan- desgericht Frankfurt erhobenen Anklage vorgeworfen, in 20 Fällen jeweils ge- meinschaftlich und gewerbsmäßig handelnd vorsätzlich ohne Genehmigung Flugmotoren in den Iran ausgeführt und dadurch gegen das Außenwirtschafts- gesetz verstoßen zu haben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2013 das Hauptverfahren eröffnet. Es hat die Anklage wegen Fehlens der gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG erforderlichen besonderen Bedeu- tung des Falles indes lediglich zur Hauptverhandlung vor der zuständigen Wirt- schaftsstrafkammer des Landgerichts Wiesbaden zugelassen (§ 120 Abs. 2 1 - 3 - Satz 2 GVG). Dagegen wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofor- tigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. A. I. Mit der Anklageschrift sind den in Wiesbaden und Teheran (Iran) wohnhaften Angeklagten folgende Straftaten zur Last gelegt worden: 1. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Ende des Jahres 2007 kamen die Angeklagten überein, Flugmotoren des deutschen Herstellers L. KG (im Folgenden: L. KG) anzukaufen, um diese in den Iran auszuführen. Dem iranischstämmigen Angeklagten La. , der neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit be- sitzt, sollte dabei die Aufgabe der Geschäftsanbahnung und -abwicklung in Deutschland sowie der Organisation des Transports der Motoren in den Iran zukommen, der im Iran ansässige Angeklagte A. hatte die für Erwerb und Transport erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen. Im Januar 2008 nahm der Angeklagte La. daraufhin als angeblich Verantwortlicher einer rechtlich nicht existenten "R. Group" - es existiert lediglich die am 17. Juni 2008 gegründete R. Unternehmen La. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte La. ist - Kontakt zum Geschäftsführer der L. KG auf, dem er den ge- planten Export in den Iran verschwieg und - um keine Bedenken wegen etwai- ger Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen aufkommen zu lassen - vorgab, er verfüge über geschäftliche Beziehungen in die Vereinigten Arabischen Emirate; für dieses Land könne er die Vermarktung und den Ver- trieb von L. -Flugmotoren übernehmen. Die L. KG lieferte mit Blick 2 3 4 - 4 - darauf am 20. März 2008 zunächst einen Motor des Typs L 550 E mit Zubehör zum Preis von rund 16.000 €, der nach Angaben des Angeklagten bei Kaufver- tragsverhandlungen mit potentiellen Kunden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zu Demonstrationszwecken dienen sollte. Im Mai 2008 bestellte der Angeklagte La. in Absprache mit dem An- geklagten A. sodann 30 Flugmotoren des Typs L 550 E bei der L. KG, wobei er wiederum für die "R. Group" auftrat. Er gab an, die Motoren seien von einer Firma in Dubai bestellt worden, die sie an eine Firma in Abu Dhabi weiterverkaufen wolle. Da der Geschäftsführer der L. KG Zweifel an der Existenz dieser Firmen hatte und ihm der Endverbleib der Motoren ungeklärt erschien, machte er den Vertragsschluss von der Vorlage eines Nullbescheides oder einer Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) abhängig. Der Ange- klagte La. wandte sich deshalb im Juni 2008 an das BAFA und bat um "Freigabe" der geplanten Ausfuhr. Als das BAFA Rückfragen zur geplanten Verwendung der Motoren stellte, zog er seinen Antrag im Februar 2009 zurück, woraufhin das Verfahren ohne behördliche Erklärung zur Genehmigungsbedürf- tigkeit eingestellt wurde. Ungeachtet der zunächst geforderten Vorlage eines Bescheides des BAFA schloss die L. KG am 23. Juli 2008 mit der vom Angeklagten La. vertretenen R. Unternehmen La. GmbH (im Folgenden: R. GmbH) den Kaufvertrag über 30 Flugmotoren des Typs L 550 E. Die ersten drei Motoren holte der Angeklagte La. bereits am 14. August 2008 bei der L. KG ab, die restlichen 27 Motoren wurden in 13 Teillieferungen bis März 2009 übergeben. Im März und im Juli 2009 bestellte der Angeklagte La. namens der R. GmbH insgesamt 30 weitere Motoren des genannten Typs, 5 6 - 5 - die bis zum 24. August 2009 geliefert wurden. Der Stückpreis für einen Motor betrug anfänglich 8.820 €, später 9.120 € und schließlich 9.570 € netto. Da den Angeklagten bekannt war, dass die ungenehmigte Ausfuhr der Flugmotoren in den Iran gegen die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen ver- stieß, kamen sie überein, die einzelnen Lieferungen wahrheitswidrig als solche von Jet-Ski-Motoren mit einem Warenwert von unter 1.000 € zu deklarieren. Der Angeklagte La. verfuhr dem gemeinsamen Tatplan entsprechend und erreichte so, dass statt der Ausfuhrabfertigung per förmlicher Ausfuhrerklärung die Ausfuhrabfertigung per Handelsrechnung für Waren unter 1.000 € durchge- führt wurde, die regelmäßig keine Sichtprüfung durch den Zoll nach sich zog. In Abstimmung mit dem Angeklagten A. wurden in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2008 und dem 9. Oktober 2009 in 20 Teillieferungen insgesamt 61 Motoren des Typs L 550 E in den Iran ausgeführt. Die Motoren, die dem Ange- klagten La. von der L. KG auf seinen Wunsch und auf seine Kosten in speziellen Koffern aus Kunststoff, sog. Peli-Cases, verpackt geliefert wurden, holten die von ihm beauftragten Speditionsfirmen bei ihm ab und lieferten sie an die in wechselnder Folge als Empfänger benannten acht in Teheran ansäs- sigen Unternehmen. Entsprechend dem Tatplan besorgte der Angeklagte A. die Finan- zierung der Geschäfte dergestalt, dass er jeweils vor einer anstehenden Liefe- rung der L. KG den benötigten Kaufpreis, die für die nächste Teilliefe- rung in den Iran anfallenden Transportkosten und einen zuvor vereinbarten Gewinnanteil des Angeklagten La. auf ein Konto bei einer iranischen Bank in Frankfurt am Main überwies. Der Angeklagte La. hob das Geld entweder noch am selben Tag oder ein bis zwei Tage später in bar ab und beglich davon unter anderem die Rechnungen der L. KG und der beauftragten Spediti- on. 7 8 - 6 - Nach der Einfuhr der Motoren in den Iran veräußerte der Angeklagte A. mindestens 40 Stück an namentlich nicht bekannte Abnehmer zum Preis von 25.000 € pro Stück. Den aus dem Weiterverkauf erzielten Gewinn teilten die Angeklagten im Verhältnis von 60 % für den Angeklagten A. und 40 % für den Angeklagten La. . Bei einem Gewinn von ca. 12.000 € pro Motor erhielt der Angeklagte La. damit mindesten 192.000 €, der Angeklag- te A. mindestens 288.000 €. Von diesen Einnahmen bestritten die Ange- klagten im Tatzeitraum einen nicht unerheblichen Teil ihres Lebensunterhalts. Um den deutschen Exportkontrollbehörden gegenüber eine gesetzmäßi- ge Ausfuhr belegen zu können, kamen die Angeklagten etwa im Mai 2009 überein, in Baumärkten handelsübliche Stromgeneratoren zu einem Stückpreis von ca. 100 € zu erwerben, diese als die Flugmotoren der L. KG zu de- klarieren und sie genehmigungsfrei nach Dubai zu liefern. Zwischen Mai und September 2009 erwarb der Angeklagte La. 60 Stromerzeuger, von denen 50 in mehreren Tranchen auf dem Seeweg nach Dubai ausgeführt wurden; für zehn weitere verweigerte der deutsche Zoll am 4. September 2009 die Aus- fuhrabfertigung, worauf sie wieder zum Wohnsitz des Angeklagten La. zu- rückgebracht wurden. Die Flugmotoren des Typs L 550 E der L. KG eignen sich auf- grund ihres niedrigen Leistungsgewichts für den Einsatz in Drohnen und - auf- grund der nahezu identischen Bauweise dieses Systems mit der in Südafrika entwickelten und produzierten Drohne "Seeker" - dabei insbesondere für das im Iran produzierte Modell "Ababil III". Abgesehen von dieser militärischen Ver- wendung können sie als Antrieb von Ultraleichtflugzeugen eingesetzt werden, die vorwiegend touristischen Zwecken dienen. 9 10 11 - 7 - 2. In der Anklageschrift des Generalbundesanwalts sind diese Sachver- halte rechtlich wie folgt gewürdigt: Die Angeklagten hätten in 20 Fällen jeweils gemeinschaftlich und ge- werbsmäßig handelnd vorsätzlich in Teil I Abschnitt C Kennung 9A994 der Aus- fuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter - die Flugmotoren des Typs L 550 E erfüllen die in dieser Listenposition aufgestellten Kriterien - in den Iran ausgeführt und damit in § 33 Abs. 1 AWG bezeichnete Handlungen begangen, die jeweils geeignet gewesen seien, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt C Position 9A994 der Ausfuhrliste). Zu seiner Verfol- gungszuständigkeit und der Zuständigkeit des Staatsschutzstrafsenates beim Oberlandesgericht Frankfurt hat der Generalbundesanwalt ausgeführt, neben der bereits bei der materiell-rechtlichen Prüfung nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG bejahten Eignung der Taten zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Be- ziehungen der Bundesrepublik Deutschland weise der Fall auch die nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG für die Übernahme der Ermittlungen durch ihn erfor- derliche besondere Bedeutung auf, die sich bei wertender Betrachtung aus dem Verdacht, die Motoren seien im Iran zum Einbau in militärische Drohnen verwendet worden, der Dauer und der Intensität der Tatserie sowie einem ekla- tanten Defizit der deutschen Exportkontrollbehörden ergebe. II. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Frank- furt den hinreichenden Verdacht, die Angeklagten hätten die ihnen zur Last ge- legten Taten begangen, bejaht und das Hauptverfahren eröffnet. Es hat dabei die rechtliche Würdigung der Anklageschrift auch in Bezug auf die Eignung der 12 13 14 - 8 - Taten, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, nach der Einholung einer aktuellen Stellungnahme des Auswärti- gen Amtes geteilt. Indes hat das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit man- gels Vorliegens der erforderlichen besonderen Bedeutung des Falles verneint und die Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des örtlich zuständigen Land- gerichts Wiesbaden zugelassen. Insoweit hat es ausgeführt, an das Vorliegen dieses Merkmals seien - weil durch die Übernahmeerklärung des Generalbun- desanwalts nicht nur der gesetzliche Richter bestimmt, sondern auch in die ver- fassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingegrif- fen werde - strenge Anforderungen zu stellen, die hier nicht erfüllt seien: Die Taten ließen keinen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen erkennen, es han- dele sich vielmehr um der Gewinnerzielungsabsicht dienende Wirtschaftskrimi- nalität von Einzeltätern. Ein bestehender Auslandsbezug betreffend die Länder Iran und Vereinigte Arabische Emirate begründe keinen Ermittlungsaufwand, der über denjenigen hinausgehe, der mit Durchschnittsfällen in Verfahren we- gen eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz ohnehin verbunden sei. Auch sei nicht erkennbar, warum die Verfolgung des Falles die besondere Sachkunde der Bundesbehörden erfordere. Es hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, die auf eine sicherheitspolitische Dimension der Taten für die Bundes- republik Deutschland schließen ließen, insbesondere lägen keine Anhaltspunk- te dafür vor, dass die Handlungen der Angeklagten in gezielte staatliche oder geheimdienstliche Aktionen des Iran zur Beschaffung von Militärgütern einge- bettet gewesen seien. - 9 - B. Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 StPO statt- hafte sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Oberlandesgericht die Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Wiesbaden zugelassen hat und zur Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Im Einzelnen: In Fällen, in denen sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ord- nung richtet, kann sich das Beschwerdegericht nicht auf die Prüfung der Anträ- ge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten Beschwerde- punkte beschränken. Es hat die vom Anklagevorwurf umfassten Taten vielmehr in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BayObLG, Beschluss vom 7. November 1986 - 3 St ObWs 1/86, NJW 1987, 511 mwN) und ist dabei an den Eröffnungsbe- schluss weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 210 Rn. 30 mwN). Hat der Bundesge- richtshof damit als Beschwerdegericht in der Sache selbst über die Eröffnung zu entscheiden, so hat er das in der Eröffnungsentscheidung liegende Wahr- scheinlichkeitsurteil eines Oberlandesgerichts über den Tatnachweis und des- sen rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu prüfen (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243). Insoweit gilt, dass ge- mäß § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen ist, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu beja- hen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergeb- nisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismit- 15 16 - 10 - teln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN). Der gleiche Maßstab gilt hin- sichtlich solcher Merkmale der Tat, die die besondere Bedeutung des Falles und damit das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begründen ver- mögen. Die Darlegung von insoweit bedeutsamen Umständen kann die Staats- anwaltschaft zudem noch im Beschwerdeverfahren nachholen; das Beschwer- degericht hat auch im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung noch nicht be- kannte Tatsachen oder Beweismittel bei seiner Entscheidung zu berücksichti- gen (LR/Stuckenberg, aaO, § 210 Rn. 19, 23). Die dem Senat danach obliegende umfassende Überprüfung des Falles hat Folgendes ergeben: Die Angeklagten sind in tatsächlicher Hinsicht hinrei- chend verdächtig, als Mittäter die ihnen in der Anklageschrift vorgeworfenen Ausfuhren von Flugmotoren der L. KG in den Iran durchgeführt und da- bei in der Absicht gehandelt zu haben, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dabei waren die Taten geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden (dazu unten I.). In rechtli- cher Hinsicht stellen sich die Taten als Verstöße gegen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt B Position 9A994 der Ausfuhrliste, jeweils in der ab dem 1. September 2013 geltenden Fassung dar (dazu unten II.). Die Gesamtumstände der vom Anklagevorwurf umfassten Taten begründen mit der erforderlichen hinreichenden Wahrschein- lichkeit die besondere Bedeutung des Falles, die zur Zuständigkeit des Ober- landesgerichts Frankfurt führt (dazu unten III.). I. Bei vorläufiger Tatbewertung ist auf der Grundlage des in der Anklage- schrift mitgeteilten Ermittlungsergebnisses überwiegend wahrscheinlich, dass die Angeklagten - entgegen der Einlassung des Angeklagten La. - mit den 17 18 - 11 - dort genannten Beweismitteln überführt werden können, als Mittäter durch 20 Ausfuhren insgesamt 61 Flugmotoren des Typs L 550 E der L. KG in den Iran geliefert und dabei die deutschen Exportkontrollbehörden durch die Falschdeklaration als Jet-Ski-Motoren zu einem Warenwert von unter 1.000 € getäuscht zu haben. Mindestens 40 dieser Motoren wurden durch den Ange- klagten A. im Iran zu einem Stückpreis von 25.000 € veräußert, woraus sich nach Abzug der Kosten für Anschaffung und Transport entsprechend den Abrechnungen des Angeklagten A. gegenüber dem Angeklagten La. die Gewinnanteile der beiden Angeklagten in Höhe von 192.000 € für den An- geklagten La. und in Höhe von 288.000 € für den Angeklagten A. er- geben. Diese lassen es auch hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die Angeklagten, die die Motoren in mehreren Tranchen beschafften und durch 20 Taten ausführten, sich durch die wiederholte Begehung von Verstößen gegen das AWG eine Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen wollten und deshalb gewerbsmäßig handelten. Zur Frage des hinreichenden Tatverdachts im Übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aus- führungen des Oberlandesgerichts Frankfurt in dem angefochtenen Beschluss sowie auf die Würdigung der Ermittlungsergebnisse in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Zutreffend ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts, die Taten der Angeklagten seien geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen der Bun- desrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Auf die ausführliche Begrün- dung in dem angefochtenen Beschluss, mit der das Oberlandesgericht seine dahingehende umfassende Würdigung der Gesamtumstände des Falles darge- legt hat und der sich der Senat anschließt, nimmt er ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 19 - 12 - II. Auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Anklageerhebung und der Er- öffnungsentscheidung geltenden Rechts bestand damit der hinreichende Ver- dacht, dass sich die Angeklagten in 20 Fällen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 AWV i.V.m. Teil I Ab- schnitt C Position 9A994 der Ausfuhrliste strafbar gemacht haben. Mittlerweile ist indes am 1. September 2013 das Gesetz zur Modernisierung des Außen- wirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) in Kraft getreten. In die- sem sind unter anderem die Strafbestimmungen einer umfänglichen Neustruk- turierung unterzogen worden. Nach der nunmehr geltenden Gesetzesfassung macht sich nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AWG unter anderem strafbar, wer gegen die Außenwirtschaftsver- ordnung verstößt, indem er ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 AWV nF dort genannte Güter ausführt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV nF bedarf die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter der Genehmigung. In Teil B der Ausfuhrliste, die ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. September 2013 neu gefasst worden ist, werden die nach altem Recht in Abschnitt C der Ausfuhrliste gelisteten, national erfassten Güter aufgeführt. Unter Listenposition 9A994 fin- den sich - nach wie vor - Flugmotoren mit bestimmten - hier erfüllten - techni- schen Werten, die für den Einsatz in unbemannten Luftfahrzeugen geeignet sind, wenn Käufer- oder Bestimmungsland der Iran ist. Auch nach neuem Recht sind die Taten, deren die Angeklagten hinreichend verdächtig sind, also mit Strafe bedroht. Die Gesetzesänderung macht die Prüfung erforderlich, welches Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB als mildestes Recht zur Anwendung kommt. Zwar wer- den Ausfüllungsnormen, die der Umsetzung von Embargos dienen, nach herr- schender Auffassung als Vorschriften, die nur für einen bestimmten Zeitraum gelten sollen und damit als Zeitgesetze im Sinne von § 2 Abs. 4 StGB angese- 20 21 22 - 13 - hen (Morweiser in Wolffgang/Simonsen/Tietje, AWR-Kommentar, Stand: Mai 2013, § 34 Abs. 4 AWG Rn. 114 mwN). Als solche kommt hier die Listenpositi- on 9A994 in Teil B der nationalen Ausfuhrliste in Betracht, weil die dort genann- ten Güter nur bei einer Ausfuhr in den Iran kontrolliert werden und diese Kon- trolle beendet werden könnte, wenn etwa eine Veränderung der politischen Hal- tung des Iran zu einer Aufhebung der gegen ihn international verhängten Em- bargos führen würde. Letztlich kann diese Frage offen bleiben, weil von der Gesetzesänderung nicht die gegebenenfalls als Zeitgesetz anzusehende Aus- füllungsvorschrift, sondern die allgemeinen, die Strafbarkeit bestimmenden Vorschriften des AWG geändert worden sind. Die damit gebotene Prüfung nach § 2 Abs. 3 StGB, welches Gesetz das mildeste ist, führt hier zur Anwendung des neuen Rechts. Insoweit gilt: Die ungenehmigte Ausfuhr der Flugmotoren begründete nach altem Recht grundsätzlich nur den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 AWG, die lediglich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AWG zur Straftat hochgestuft wurde. Dies spräche bei abstrakter Betrachtung dafür, das alte Recht als das mildeste anzusehen, weil es ein zusätzliches Tat- bestandsmerkmal erforderte, das nach neuem Recht nicht gegeben sein muss. Denn der Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AWV nF begründet stets den Vorwurf einer Straftat nach § 18 Abs. 2 AWG nF mit einem - demjenigen des § 34 Abs. 2 AWG aF entsprechenden - Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe. Jedoch ist als mildestes Gesetz dasjenige anzusehen, das bei ei- nem Gesamtvergleich des konkreten Einzelfalls die dem Täter günstigste Beur- teilung zulässt (st. Rspr.; s. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11, NStZ 2012, 510, 511). Dieser ergibt, dass das neue Recht für die An- geklagten günstiger ist: Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG aF liegen hier - wie dargelegt - vor, so dass sich aus dem Erfordernis der zusätzli- 23 24 - 14 - chen Tatbestandsvoraussetzung bei konkreter Betrachtung nichts Günstigeres für die Angeklagten ergibt. Der Strafrahmen des Grunddeliktes ist bei § 34 Abs. 2 AWG aF und § 18 Abs. 2 AWG nF gleich. Da die Angeklagten aber auch hinreichend verdächtig sind, gewerbsmäßig gehandelt und damit den Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG aF bzw. des § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG nF erfüllt zu haben, ist auf einen Vergleich dieser Strafrahmen ab- zustellen. Gegenüber § 34 Abs. 6 AWG aF, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsah, erweist sich § 18 Abs. 7 AWG als milderes Ge- setz, weil diese Vorschrift bei gleicher Strafobergrenze (Freiheitsstrafe von 15 Jahren, vgl. § 38 Abs. 2 StGB) eine Mindeststrafe von (nur) einem Jahr Frei- heitsstrafe vorsieht. III. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a GVG ist bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gege- ben, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu gefähr- den; letzteres ist - wie dargelegt - vorliegend der Fall. Zusätzlich muss dem Fall noch besondere Bedeutung zukommen (KK-Hannich, StPO, 7. Aufl., § 120 GVG Rn. 4d). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind an die Bejahung der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 GVG mit Blick auf die in der Übernahmeerklärung durch den Generalbundesanwalt liegenden Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) und des Eingriffs in die verfassungs- rechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (vgl. Art. 96 Abs. 5 GG) strenge Anforderungen zu stellen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 140 f. mit zahlreichen Nachwei- sen). Eine Katalogtat des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG kann selbst dann, wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und daher staatli- 25 26 - 15 - che Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeinträchtigt, nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts begründen. Dies gilt auch in den Fällen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG, denn die Be- kämpfung der Wirtschaftskriminalität ist in erster Linie Aufgabe der Länder; die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit ausübenden Organe ist daher nur bei einem spezifischen, ausreichend gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Inte- ressen gegeben (BGH aaO, 142). Ob ein solcher vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf den Gesamtstaat zu ent- scheiden. Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgeru- fenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermag für sich die be- sondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange durchaus mitbestimmen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 120 Rn. 6). Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Erheblichkeit des Delikts eine Ver- folgung mit besonderer Sachkunde geboten und angesichts des Auslandsbe- zuges ein spezieller Ermittlungsaufwand erforderlich erscheint. Bei der Beurtei- lung der besonderen Bedeutung ist zudem zu erwägen, inwieweit die konkrete Tat den Gesamtstaat etwa durch eine Schädigung des Ansehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft zu beeinträchtigen vermag (vgl. BT-Drucks. 16/3038 S. 31). Nach diesen Maßstäben ist die besondere Bedeutung des Falles hier im Ergebnis zu bejahen. Dazu im Einzelnen: Es ist bei einer Gesamtschau sämtlicher Ermittlungsergebnisse hinrei- chend wahrscheinlich, dass die Flugmotoren im iranischen Drohnenprogramm verwendet worden und in Drohnen des Typs "Ababil III" eingebaut worden sind. Dafür spricht zunächst die festgestellte besondere Eignung der Motoren vom 27 28 - 16 - Typ L 550 E, als Antrieb für Drohnen dieses mit dem südafrikanischen Modell "Seeker" baugleichen Typs zu dienen. Hinzu kommt, dass die Ermittlungen kei- ne Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Motoren im Iran einer zivilen Verwendung - etwa dem Einbau in zu touristischen Zwecken hergestellte Ultra- leichtflugzeuge - zugeführt wurden. Zudem spricht für einen solchen militäri- schen Zweck der hohe Verkaufspreis von 25.000 € pro Motor, der einem Auf- schlag von über 100 % auf den Einkaufspreis entspricht, wodurch die Ange- klagten erhebliche Gewinne erzielen konnten. Es erscheint mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Herstellung von Ultraleichtflugzeugen zweifelhaft, dass die Abnehmer von Flugmotoren für zivile Zwecke, die sich über das Internet auch vom Iran aus einen Überblick über die erzielbaren Preise verschaffen konnten und gegebenenfalls andere, keinen Ausfuhrkontrollen unterliegende Motoren hätten verwenden können, sich auf solche Aufschläge eingelassen hätten (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275, 292). Diese Indizien erhalten zusätzliches Gewicht durch den - vom Oberlandesgericht nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezoge- nen - E-Mail-Verkehr, der bei dem Zeugen S. , einem Mitarbeiter der L. KG, sichergestellt wurde: So teilte eine Person namens "E. " unter der Anschrift "uavengine " dem Zeugen mit E-Mail vom 8. Septem- ber 2009 mit, dass sie Designer und Hersteller von "Uav" im Iran sei. Die Ab- kürzung "UAV" steht für "unmanned aerial vehicle", die englische Bezeichnung für Drohne. Er, E. , habe etwa drei Monate zuvor 20 Maschinen vom Typ L 550 E von der L. KG erworben und hätte Fragen zum Benzinverbrauch. Der Zeuge S. versuchte in der anschließenden Korrespondenz ohne Er- folg, die Lieferquelle zu ermitteln, da er ausschließen konnte, in der fraglichen Zeit Flugmotoren in den Iran geliefert zu haben. Dies spricht dafür, dass E. durch die Angeklagten beliefert wurde, die bis Juni 2009 bereits 46 Motoren in den Iran ausgeführt hatten. Mit einer weiteren E-Mail vom 19. Dezember 2009 - 17 - erhielt der Zeuge S. von dem Absender "Gods Aviation Uav" die Nach- richt, dass dieser 10 Maschinen vom Typ L 550 E erworben habe, die Serien- nummer laute 1543. Ein Flugmotor mit dieser Seriennummer war Teil der Liefe- rung der L. KG an die von dem Angeklagten La. geleitete R. GmbH vom 12. Februar 2009. Unterzeichnet ist die Nachricht mit "Gods military aviation". Bei dem Namen "Gods" handelt es sich um eine andere Schreibwei- se des Namen "Qods"; nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist die "Qods Avia- tion Industries" mit der Entwicklung und Produktion von Drohnen betraut und untersteht der "Aviation Industries Organisation" (AVIO) und damit dem irani- schen Verteidigungsministerium. Angesichts dieser Indizien, die eine militärische Verwendung der Flug- motoren im iranischen Drohnenprogramm im Sinne eines hinreichenden Tat- verdachts nahe legen, kommt es auf die weiteren nachrichtendienstlichen Er- kenntnisse zur Verwendung der Motoren im iranischen Drohnenprogramm, die der Generalbundesanwalt mit seiner Beschwerdebegründung vorgelegt hat, nicht mehr entscheidend an. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob das Be- hördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 15. Juli 2013 und das dem Auswärtigen Amt überlassene undatierte "US non-paper", das eine weitere Se- riennummer eines der an die Angeklagten gelieferten Motoren mit einer im Südsudan abgeschossenen Drohne in Verbindung bringt, aufgrund ihres gerin- gen Beweiswertes bei der Prüfung eines Tatverdachts berücksichtigt werden könnten. Ist aber davon auszugehen, dass die gelieferten Flugmotoren dem irani- schen Drohnenprogramm zur Verfügung gestellt worden sind, stellen sich die Taten der Angeklagten entgegen der Wertung des Oberlandesgerichts nicht in erster Linie als Wirtschaftskriminalität von Einzelnen dar; vielmehr ist das Vor- liegen der nach § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG erforderlichen besonderen Bedeu- 29 30 - 18 - tung des Falles zu bejahen. Denn angesichts der auch vom Oberlandesgericht erkannten, über Jahre hinweg immer wieder zum Ausdruck gebrachten, ag- gressiven Grundhaltung des Iran gegenüber Israel ist eine Ausfuhr solcher Mo- toren in besonderem Maße geeignet, das Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland in den Staaten zu beeinträchtigen, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind (vgl. dazu Kissel/Mayer, aaO mwN): Durch die Einsatzmöglichkeit militärisch genutzter Drohnen durch den Iran entsteht in der Region des Nahen Ostens ein neues Bedrohungsszenario. Mit dem Be- kanntwerden des Umstandes, dass die für den Antrieb dieser Drohnen wesent- liche Technologie aus Deutschland geliefert worden ist, werden sämtliche Be- mühungen, solche Bedrohungen durch den Iran mittels einer besonders strik- ten Exportkontrollpolitik zu verhindern, in einem Maße konterkariert, das geeig- net ist, die Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat in ihrem Ansehen ins- besondere mit Blick auf den Staat Israel zu schädigen. Die Möglichkeit des Ein- satzes einer mit herkömmlichen Abwehrsystemen nur schwer unschädlich zu machenden Trägertechnologie durch den Iran in der Region weist auch eine sicherheitspolitische Dimension auf, ohne dass es entscheidend darauf an- kommt, ob die Drohnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu Zwecken der Aufklärung oder doch auch als Kampfdrohnen eingesetzt werden. - 19 - Soweit das Oberlandesgericht bei der Ablehnung der besonderen Be- deutung darauf abgestellt hat, dass es sich um nicht international kontrollierte Güter handelt, deren Ausfuhr aus anderen Ländern jederzeit möglich gewesen wäre, ist zudem nach dem Ermittlungsergebnis zu berücksichtigen, dass gleich geeignete Motoren international jedenfalls nicht ohne Weiteres verfügbar sind, so dass es für die Produktion der Drohnen vom Typ "Ababil III" gerade auf die aus Deutschland stammenden Motoren der L. KG ankam. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 31