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Beschluss

4 Ws 87/21, 4 Ws 87/21 - 121 AR 209/21

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1018.4WS87.21.00
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Leitsätze
1. Greift die Staatsanwaltschaft lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, so unterliegt der Eröffnungsbeschluss nur dann in vollem Umfang der Nachprüfung, wenn dies erforderlich ist, um die Eröffnungszuständigkeit zu bestimmen. Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt worden ist, sofern diese abweichende Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist.(Rn.13) 2. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts muss die Rechtsfolgenerwartung aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung anhand der allgemeinen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 StPO festgestellt werden, wobei bloße Vermutungen oder Spekulationen noch nicht eine Eröffnung vor einem anderen Gericht niedrigerer Ordnung rechtfertigen. Eine solche Eröffnung ist vielmehr nur dann zulässig, wenn dessen Strafgewalt mit Sicherheit ausreichend erscheint.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 17. September 2021 dahin geändert, dass das Hauptverfahren vor dieser Strafkammer eröffnet wird. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Greift die Staatsanwaltschaft lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, so unterliegt der Eröffnungsbeschluss nur dann in vollem Umfang der Nachprüfung, wenn dies erforderlich ist, um die Eröffnungszuständigkeit zu bestimmen. Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt worden ist, sofern diese abweichende Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist.(Rn.13) 2. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts muss die Rechtsfolgenerwartung aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung anhand der allgemeinen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 StPO festgestellt werden, wobei bloße Vermutungen oder Spekulationen noch nicht eine Eröffnung vor einem anderen Gericht niedrigerer Ordnung rechtfertigen. Eine solche Eröffnung ist vielmehr nur dann zulässig, wenn dessen Strafgewalt mit Sicherheit ausreichend erscheint.(Rn.22) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 17. September 2021 dahin geändert, dass das Hauptverfahren vor dieser Strafkammer eröffnet wird. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat dem Angeklagten mit Anklage vom 20. August 2021 zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen dem 9. August 2018 und dem 10. Juni 2019 durch 387 selbstständige Handlungen tateinheitlich Straftaten der Geldwäsche und der Fälschung beweiserheblicher Daten verübt zu haben, wobei er jeweils gewerbs- und bandenmäßig gehandelt habe. Er soll in herausgehobener Position innerhalb der Bande täterschaftlich daran beteiligt gewesen sein, dass in der Ukraine ansässige Personen angeworben werden, die gegen ein geringes Entgelt bei der N-Bank in Berlin eröffnete Bankkonten im Wege des Video-Ident-Verfahrens unter Angabe falscher Adressen und fiktiver E-Mail-Accounts verifiziert hätten, sodass diese Konten an Dritte hätten veräußert werden können, welche sie zwecks Begehung von Vermögensstraftaten – vornehmlich Waren- und Leistungsbetrugs- sowie sog. „Phishing“-Taten – genutzt hätten. Über die auf diese Weise verkauften Konten seien im Tatzeitraum mehr als 2000 Transaktionen durchgeführt und so ein Schaden in Höhe von 4.818.436,52 Euro verursacht worden. Der Angeklagte habe aus den Taten 69.660 Euro erlangt. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und der mit der Anklage vorgenommenen rechtlichen Bewertung der Handlungen des Angeklagten wird auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen. 1. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Anklage mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass der Angeklagte in den angeklagten 387 Fällen lediglich der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten hinreichend verdächtig sei. Hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Geldwäsche sei hingegen nicht gegeben, weil jeweils noch keine Vortat vorgelegen habe, sondern die von den unbekannten Dritten mutmaßlich begangenen Straftaten den anklagegegenständlichen Handlungen zeitlich nachgefolgt seien. Darüber hinaus könnten weder der Anklageschrift noch dem Ermittlungsergebnis „in einer Mehrzahl der Fälle“ überhaupt konkrete Einzelheiten zu den Vortaten entnommen werden; vielmehr seien „dort“ allein Geldeingänge auf den Konten aktenkundig. Die Strafkammer hat das Hauptverfahren abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht Tiergarten – Erweitertes Schöffengericht – eröffnet und dies mit den folgenden Erwägungen begründet: a) Die Straferwartung liege unter vier Jahren. Denn im Rahmen der Strafzumessung würden strafmildernd nicht nur das Fehlen von Vorstrafen und die teilgeständige Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen sein, sondern erscheine es angesichts des mit den Verfahrensbeteiligten geführten Vorgesprächs vom 13. September 2021 „auch nicht fernliegend, dass eine Verständigung geschlossen werden könnte, die ein umfassendes Geständnis sowie weitergehende Angaben des Angeschuldigten zum Gegenstand haben könnte.“ Zugunsten des Angeklagten „dürfte ferner zu berücksichtigen sein, dass bei vorläufiger Würdigung jedenfalls von einem geringeren zurechenbaren Gesamtschaden auszugehen ist. Insofern wäre zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte auf die Höhe des von ihm unbekannten Dritten verursachten Gesamtschadens keinen Einfluss hatte und bislang auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er von den beabsichtigten Straftaten bei Erstellung, Verifizierung und anschließendem Verkauf der Konten im Einzelnen Kenntnis hatte.“ Schließlich erscheine es „nicht fernliegend, dass die Beweisaufnahme zu einer Annahme eines uneigentlichen Organisationsdelikt(s) führen wird. Demzufolge wäre eine tateinheitliche Zusammenfassung einzelner oder sämtlicher Taten vorzunehmen.“ b) Der Verfahrensumfang begründe ebenfalls nicht die Zuständigkeit des Landgerichts. So sei auch das Verfahren gegen die gesondert Verfolgte T vor dem erweiterten Schöffengericht verhandelt worden. Darüber hinaus bestehe „vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen die begründete Aussicht auf eine deutlich verkürzte Beweisaufnahme“. 2. Ebenfalls am 17. September 2021 hat das Landgericht gegen den Angeklagten einen neuen Haftbefehl erlassen, in welchem sie im Wesentlichen auf der Grundlage des konkreten Anklagesatzes der Anklageschrift dringenden Tatverdacht in Bezug auf 387 tatmehrheitliche Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten angenommen hat. Ohne dass sie hierfür eine Begründung gegeben hat, hat die Strafkammer im Haftbefehl diejenige Passage aus dem konkreten Anklagesatz weggelassen, wonach die Dritten, die die Konten gekauft hätten, die Konten – was der Angeklagte gewusst habe – in 56 konkret bezeichneten Fällen „für den Erhalt inkriminierter Gelder nutzten, namentlich aus 1. Phishingtaten (Fallakten …), 2. Warenbetrugstaten (Fallakten …) 3. Leistungsbetrugstaten (Fallakten …)“ Ferner hat die Kammer zwar die in der Anklageschrift enthaltene Tabelle, in welcher zu den einzelnen angeklagten Fällen unter Bezugnahme auf die jeweilige Fallakte die „für die Begehung späterer Straftaten bestimmten Konten“ u.a. mit den jeweils „inkriminierten Geldeingängen“ aufgelistet sind, übernommen. Sie hat aber die Annahme der Anklage, dass über die verkauften Konten mehr als 2000 Transaktionen durchgeführt worden seien und ein Schaden in Höhe von 4.818.436,52 Euro verursacht worden sei, dahin abgeändert, dass die Konten „mutmaßlich für den Erhalt inkriminierter Gelder genutzt (worden seien), wobei sich die Gesamtsumme der eingegangenen Gelder auf 4.818.436,52 Euro beläuft“; auch für diese teilweise Abweichung findet sich in den Akten keine tragfähige Begründung der Strafkammer. 3. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen die Eröffnungsentscheidung sofortige Beschwerde erhoben, soweit das Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten – Erweitertes Schöffengericht – eröffnet worden ist (Hervorhebung durch den Senat). Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen geltend gemacht, dass die Annahme des Landgerichts, eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe sei nicht zu erwarten, fehlerhaft sei. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung verweist der Senat auf die Akten (Bl. 33 ff. Bd. III). II. Die nach § 210 Abs. 2 2. Alt. StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben. Sie hat in der Sache Erfolg. 1. Der hinreichende Tatverdacht (§ 203 StPO) war vom Senat nicht zu überprüfen. a) Greift die Staatsanwaltschaft – wie hier – lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO), bleibt die Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung davon unberührt; sie ist unanfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO). In einem solchen Fall unterliegt der Eröffnungsbeschluss nur dann in vollem Umfang der Nachprüfung, wenn dies erforderlich ist, um die Eröffnungszuständigkeit zu bestimmen. Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrundeliegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt worden ist, sofern diese abweichende Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. KG NStZ-RR 2005, 26; Senat NStZ-RR 2018, 91, OLGSt StPO § 210 Nr. 4 sowie Beschlüsse vom 17. April 2020 ‒ 4 Ws 24/20 –, 20. Januar 2020 – 4 Ws 87/19 –, 23. April 2018 – 4 Ws 51/18 – und 3. März 2000 – 4 Ws 46/00 – [juris]; ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2017 – 2 Ws 686/17 – [juris]; OLG Saarbrücken wistra 2002, 118; OLG Hamburg wistra 2003, 38; NStZ 2005, 654; OLG Naumburg ZfSch 2001, 137; Wenske in MüKo-StPO, § 210 Rn. 41; offengelassen von BGHSt 57, 165 = NJW 2012, 2455; OLG Jena NStZ 2016, 375; Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 Ws 232/13 – [juris]). b) Der Senat folgt aus den in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Gründen nicht der abweichenden Ansicht, wonach die Eröffnungsentscheidung einschließlich der Frage des Bestehens hinreichenden Tatverdachts auch in den Fällen umfassend zu überprüfen sei, in denen die Sache allein aufgrund einer auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkten sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft zum Beschwerdegericht gelangt. Soweit die abweichende Ansicht zum Teil (vgl. OLG Celle NStZ 2017, 495; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 210 Rn. 2) einen Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 53, 238; 54, 275) enthält, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Entscheidungen jeweils Fälle vollständiger Nichteröffnung durch die Vorinstanz betrafen, in denen selbstverständlich eine Prüfung (auch) des dringenden Tatverdachts geboten ist, sodass die hier interessierende Frage dort letztlich nicht entscheidungserheblich war (auch in den von Ritscher in BeckOK-StPO, 40. Ed. Stand 1. Juli 2021, § 210 Rn. 7 für die abweichende Ansicht in Anspruch genommenen Entscheidungen BGH NStZ-RR 2018, 72 und NStZ 2019, 402 ging es um die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens insgesamt). Hinzu kommt, dass – anders als hier – in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen jeweils eine enge Verknüpfung zwischen dem Tatverdacht und der gerichtlichen Zuständigkeit dergestalt bestand, dass die besonderen Voraussetzungen zu prüfen waren, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1 KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet (zu einem weiteren Fall eines solchen Zusammenhangs s. OLG Köln NJW 1970, 260, wo es um die Annahme einer „besonderen Bedeutung“ des Falles im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG ging, die sich aus einem vom Ausgangsgericht verneinten Tatbestandsmerkmal ergab, dessen Vorliegen vom Beschwerdegericht demgemäß geprüft wurde). Auch die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des BGH vom 15. Oktober 2013 – StB 16/13 – (juris = NStZ-RR 2014, 53 [Ls.]) betraf eine Fallgestaltung, in der eine enge Verknüpfung zwischen Tatverdacht und gerichtlicher Zuständigkeit vorlag, weil Merkmale der Tat in Rede standen, die die besondere Bedeutung des Falles im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG und das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begründen geeignet sind. Soweit in dieser Entscheidung – ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der unter a) genannten Entscheidungen, sondern allein unter Bezugnahme auf die Entscheidung BayObLG NJW 1987, 511 – angenommen worden ist, das Beschwerdegericht könne sich in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht auf die Prüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränken, folgt der Senat dem nicht. Die generelle Eröffnung einer umfassenden Überprüfung der gesamten Eröffnungsentscheidung wird der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 210 Abs. 2 StPO nicht gerecht (vgl. dazu näher KG NStZ-RR 2005, 26 (27); OLG Hamburg wistra 2003, 38; s. auch Rieß in Anm. zu BayObLG OLGSt § 210 Nr. 3). Überdies könnte es zu sich widersprechenden Gerichtsentscheidungen, nämlich der (an sich unanfechtbaren) Eröffnung des Hauptverfahrens einerseits und einer die Eröffnungsvoraussetzungen verneinenden Entscheidung des Beschwerdegerichts kommen, obgleich sich dieses nach dem eindeutigen Anfechtungswillen der Staatsanwaltschaft gemäß § 210 Abs. 2 StPO nur mit der Frage der Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung befassen sollte. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen hat sich in der vorgenannten Entscheidung des BayObLG, die letztlich nur auf der nicht überzeugenden Annahme fußt, dass die Verweisung an das Gericht niederer Ordnung notwendig „Folge einer umfassenden Tatwürdigung“ und demgemäß eine solche umfassende Nachprüfung der Eröffnungsentscheidung im Beschwerderechtszug auch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden geboten sei, realisiert. Denn das BayObLG hat als Beschwerdegericht unter Außerachtlassung des durch § 210 Abs. 2 StPO begrenzten Beschwerdegegenstands und des dementsprechenden Rechtsmittelziels der (lediglich in den dort genannten Fällen überhaupt zur Anfechtung berechtigten) Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Ausgangsgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens beseitigt. Die Folge, dass die – als solche nicht anfechtbare – Eröffnungsentscheidung von einem nur in einem Sonderfall zur Überprüfung berufenen Beschwerdegericht aus Gründen aufgehoben wird, die nicht den Beschwerdegegenstand betreffen, ist jedenfalls für den Fall der Trennbarkeit der Beurteilung des Tatverdachts von der Zuständigkeitsfrage nicht zu vertreten. Die Frage der Trennbarkeit des – anhand der Rechtsmittelbegründung zu ermittelnden – Beschwerdegegenstands von dem übrigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung ist nach allgemeinen Grundsätzen zu untersuchen; sie ist nur dann nicht gegeben, wenn eine von der Anklageschrift abweichende Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Tat in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. dazu Wenske aaO mwN). So liegt es hier indessen nicht. 2. Die vom Senat hiernach eingeschränkt vorzunehmende Überprüfung ergibt, dass die Zuständigkeit der großen Strafkammer des Landgerichts begründet ist. a) Die Annahme der angefochtenen Entscheidung, das Schöffengericht sei sachlich zuständig, hält unabhängig von der Frage, ob zu dem vom Landgericht angenommenen Verdacht der 387-fachen Begehung gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten tateinheitlich noch das Delikt der Geldwäsche hinzutritt, rechtlicher Prüfung nicht stand. aa) Eine Zuständigkeit des Schöffengerichts ist nach §§ 28, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG nur gegeben, wenn im Einzelfall eine höhere (Gesamt-)Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist. Diese Rechtsfolgenerwartung muss aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung, ähnlich der Entscheidung über den hinreichenden Tatverdacht, anhand der allgemeinen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 StPO festgestellt werden, wobei bloße Vermutungen oder Spekulationen noch nicht eine Eröffnung vor einem anderen Gericht niedrigerer Ordnung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. März 2000 – 4 Ws 46/00 – [juris] und 5. September 1994 – 4 Ws 216/94 – mwN; KG, Beschluss vom 22. März 2018 – 1 Ws 19/18 –; OLG Koblenz aaO). Eine solche Eröffnung ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die Strafgewalt des Schöffengerichts mit Sicherheit ausreichend erscheint (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. April 2020, 20. Januar 2020 und 23. April 2018, jeweils aaO; KG, Beschluss vom 13. Juni 1980 – 2 Ws 142,143/80 –; OLG Koblenz aaO). Das ist hier nicht der Fall. b) Die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung können nicht überzeugen und erscheinen auch mit Blick auf die am selben Tag getroffenen Haftentscheidung nicht durchgängig konsistent. Das Landgericht hat in seine Strafprognose mit der Überlegung, es „erscheine nicht fernliegend“, dass eine Verständigung geschlossen werden „könnte“, die ein umfassendes Geständnis sowie weitergehende Angaben des Angeschuldigten zum Gegenstand haben „könnte“, einen tragenden Umstand eingestellt, dessen Eintritt schon nach den von der Kammer gewählten Formulierungen jedenfalls ungewiss ist. Die Bewertung der Strafkammer ist angesichts des niedergelegten Verlaufs des Vorgesprächs vom 13. September 2021 auch nicht ohne weiteres verständlich. Denn der Verteidiger hatte „erhebliche rechtliche Bedenken gegen eine Eröffnung des Hauptverfahrens“ geltend gemacht und auf seinen ausführlichen Schriftsatz vom selben Tage verwiesen. Den darin niedergelegten Argumenten ist die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. September 2021 ebenso dezidiert entgegengetreten, wie der im Vorgespräch geäußerten Beurteilung durch die Strafkammer sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Strafprognose und die daraus abzuleitende Eröffnungszuständigkeit. Darüber hinaus erscheint eine Verständigung nach derzeitiger Sachlage auch deshalb nicht naheliegend, weil sich der Angeklagte bislang nicht geständig eingelassen hat, und ein Geständnis, das Grundlage einer Verständigung sein könnte, mit Blick auf die Erklärungen des Verteidigers im Erörterungstermin vom 13. September 2021 und dessen Ausführungen im Schriftsatz vom selben Tage auch nicht wahrscheinlich ist. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft angekündigt hat, dass ihrerseits eine Zustimmung zu einer förmlichen Verständigung, deren Inhalt eine Verurteilung zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre habe, bei derzeitiger Sachlage nicht zu erwarten sei. Dies korrespondiert mit der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft bei der erwähnten Besprechung (nur) für den (bislang nicht anzunehmenden) Fall eines umfassenden Geständnisses und dem Vorliegen von Aufklärungshilfe des Angeklagten in Bezug auf die Mittäter eine Gesamtfreiheitsstrafe von „drei bis unter vier Jahren“ in Betracht gezogen hat. Auch die Erwägung der Kammer, es „dürfte“ von einem geringeren zurechenbaren Gesamtschaden auszugehen sein, weil der Angeklagte auf die Höhe des von unbekannten Dritten verursachten Gesamtschadens keinen Einfluss und von den beabsichtigten Straftaten nicht im Einzelnen Kenntnis hatte, ist jedenfalls in dieser Form nicht tragfähig. Denn in Bezug auf den für die Strafzumessung relevanten, den Erfolgsunwert der Tat charakterisierenden Gesichtspunkt der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ (so z.B. den Umfang des materiellen Schadens bei Vermögensdelikten) ist auf die Voraussehbarkeit der Tatfolgen abzustellen. Für deren subjektive Zurechnung gilt derselbe Schuldbegriff wie für die Begründung der Strafbarkeit, wobei sich die Zurechnung der Folgen nach § 18 StGB richtet, also – soweit nicht das Gesetz ausdrücklich Vorsatz verlangt – Fahrlässigkeit ausreicht. Hiernach gehören zu den strafzumessungsrechtlich relevanten Tatfolgen auch solche, die der Täter nicht erkannt hat, aber hätte erkennen können, die also für ihn vorhersehbar waren. Dabei ist es bei Auswirkungen, die ihrer Art nach für den Täter erkennbar sind, zur Annahme von Fahrlässigkeit nicht erforderlich, dass er sie in allen Einzelheiten voraussehen kann, sondern es genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar sind (vgl. zum Ganzen Schneider in LK-StGB 13. Aufl., § 46 Rn. 140 ff. mwN). Hier sind nicht nur keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die eingenommenen Gelder auf einem legalen Weg auf die mit hohem organisatorischem Aufwand (u.a. arbeitsteiliges Vorgehen in grenzüberschreitender Weise, Anmietung von Wohnungen für die Video-Ident-Aufnahmen) eigens für Erlöse aus Straftaten geschaffenen Bankkonten gelangt sein könnten, sondern es war fraglos die – möglichst hohe – Vereinnahmung illegaler Gelder das Ziel und die Geschäftsgrundlage des gesamten Handelns der Beteiligten an dem von der Staatsanwaltschaft so genannten „Geschäftsmodell.“ Dass dies jedenfalls allen daran mitwirkenden Bandenmitgliedern bewusst (und von ihnen im Zweifel auch gewollt) war, zumal jenen, die – wie der Angeklagte – in nicht nur untergeordneter Position tätig waren und selbst in nicht unbeträchtlichem Umfang von dem kriminellen Geschehen finanziell profitierten, liegt auf der Hand. Hiernach ist es bei der im gegebenen Verfahrensstadium möglichen überschlägigen Prognoseentscheidung strafzumessungsrechtlich jedenfalls zulässig, die objektiv ausgelösten Folgen in Gestalt der Vereinnahmung aller – auch von der Kammer im Haftbefehl als „inkriminiert“ angesehenen – Geldeingänge, die Ergebnis der über einen langen Zeitraum verübten Taten waren, strafschärfend in Rechnung zu stellen. Dass die Annahme eines uneigentlichen Organisationsdelikts „nicht fernliegend“ erscheine, ist bereits im Vergleich zu dem am selben Tage erlassenen Haftbefehl der Kammer inkonsequent und kann der angefochtenen Eröffnungsentscheidung keine tragende Stütze bieten, sodass es auf die – allerdings im Wesentlichen zutreffenden – Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bedeutung der von der Kammer in den Raum gestellten konkurrenzrechtlichen Bewertung für die Strafzumessung nicht mehr ankommt. Nach allem kann nicht angenommen werden, dass im Falle eines Tatnachweises hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen 387 Fälle gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten – bei Fehlen eines (umfassenden) Geständnisses des Angeklagten (auch nur) insoweit – die Strafgewalt des Schöffengerichts mit Sicherheit ausreichend erscheint, zumal keine hinreichenden Gesichtspunkte erkennbar sind, die für die Annahme minder schwerer Fälle sprechen könnten. b) Bei dieser Sachlage ist zwar die Frage, ob der Verfahrensumfang gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Zuständigkeit des Landgerichts begründen würde, nicht mehr entscheidend. Anzumerken ist aber, dass die Argumentation der Strafkammer, dass auch das Verfahren gegen die gesondert Verfolgte T vor dem erweiterten Schöffengericht verhandelt worden sei, nicht stichhaltig erscheint. Die Anklage vom 24. Februar 2021 gegen die unbestrafte gesondert Abgeurteilte, die sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon fast vier Monate in Untersuchungshaft befand, hatte nicht nur gut 100 Taten weniger zum Gegenstand, sondern ihr war auch lediglich Beihilfe zur Last gelegt worden. Zudem hatte sie sich in eigener Sache in vollem Umfang geständig gezeigt und überdies durch umfangreiche Angaben auch zu anderen Beteiligten in nicht erheblichem Maße Aufklärungshilfe geleistet. Die Hauptverhandlung konnte dementsprechend an nur einem Sitzungstag nach etwas mehr als zwei Stunden abgeschlossen werden, und das Urteil wurde schon nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Dieses Verfahren bietet hiernach für die gegen den hiesigen Angeklagten durchzuführende Hauptverhandlung keinen tauglichen Vergleichsmaßstab. Soweit es die Annahme der Strafkammer angeht, es bestehe „die begründete Aussicht auf eine deutlich verkürzte Beweisaufnahme“, stellt dies im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht mehr als eine bloße Hoffnung dar, auf die die Bestimmung des gesetzlichen Richters für die Durchführung der Hauptverhandlung nicht gestützt werden könnte. 3. Der Senat ändert nach allem den angefochtenen Beschluss und eröffnet das Hauptverfahren vor der Strafkammer des Landgerichts, die den Beschluss erlassen hat. Für die Anordnung, die Hauptverhandlung vor einer anderen großen Strafkammer stattfinden zu lassen (§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO), besteht mangels besonderer Sachgründe (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 10) kein Anlass. Über die Gerichtsbesetzung, die aus §§ 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG folgt, wird die Strafkammer gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG zu beschließen haben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen in entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO der Landeskasse zur Last, obwohl die Staatsanwaltschaft das mit ihrem Rechtsmittel verfolgte Ziel erreicht hat. Kostenrechtlich hat sie keinen Erfolg erzielt, denn die Staatsanwaltschaft hat mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihre Aufgabe wahrgenommen, eine Gerichtsentscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Angeklagten erzielt wird. Für einen solchen Fall enthalten die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung keine Regelung. Kosten, die durch die Einlegung eines Rechtsmittels entstehen, mit dem lediglich der gesetzesmäßige Zustand hergestellt werden soll, hat die Landeskasse zu tragen (vgl BGHSt 18, 268; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 223 –; KG, Beschluss vom 22. März 2018 – 1 Ws 19/18 –; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 473 Rn. 17).