Entscheidung
2 StR 455/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 455/13 vom 13. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu 1 a) auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 13. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Erfurt vom 25. April 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützt Revision des Angeklagten. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte in der Nacht vom 25. zum 26. September 2010 in der Wohnung des Mitangeklag- ten S. auf. Nachdem der Zeuge N. den Mitangeklagten S. wegen eines Diebstahls zur Rede gestellt hatte, beschlossen die Angeklagten, darauf mit einem „Klingelstreich“ zu reagieren. Dies führte zu einer Auseinan- dersetzung, bei welcher der Zeuge N. dem Mitangeklagten S. ei- nen Schlag versetzte. Der Angeklagte H. warf diesem mit der wiederholten Aufforderung „schlag zu“ einen Spaten zu, worauf der Angeklagte S. dem Zeugen N. damit einen Hieb versetzte. Nachdem der Geschädigte dem Mitangeklagten S. den Spaten abgenommen hatte, schlug der Geschädigte den Angeklagten S. zu Boden. Der Angeklagte H. eilte in die Wohnung des Mitangeklagten S. , holte ein Messer und übergab es dem Mitangeklagten mit der Aufforderung „nimm das und steche ihn ab“. Der Zeuge N. konnte jedoch dem Mitangeklagten S. das Messer wegnehmen, ohne verletzt zu werden. II. Die Revision ist mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Verfahrensrüge reicht nicht weiter, so dass es hierauf nicht ankommt. 1. Der Schuldspruch ist dahin abzuändern, dass im zweiten Fall nur eine Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung vorliegt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, § 26, § 22 StGB). Die Annahme des Landgerichts, auf die Nichtvollen- dung der Haupttat komme es nicht an, trifft nicht zu. Ist die Anstiftung zwar als 2 3 4 - 4 - solche vollendet, die Haupttat aber nur in das Versuchsstadium gelangt, so liegt eine Anstiftung zum Versuch vor. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der die Taten eingeräumt hat, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit 15jährigen Angeklagten, der durch gewaltsame Übergriffe durch die Lebenspartner seiner Mutter geprägt wurde, eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass Defi- zite in seiner Entwicklung vorlägen, der Angeklagte keine Schul- und Berufs- ausbildung abgeschlossen und therapeutische Angebote abgelehnt habe. Zwar habe er seine Defizite erkannt, jedoch seien keine Wandlungen in der Lebens- führung eingetreten. Die Tatsache, dass der Angeklagte eine Freundin habe, deren Kinder er mitbetreue, ändere nichts an der Bewertung. Ferner liege in der Tatsache, dass der Angeklagte seit einer letzten Vorverurteilung am 31. Mai 2011 nicht mehr durch Straftaten aufgefallen sei, keine Änderung seines Ver- haltens. Die Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem fal- schen Maßstab ausgegangen ist. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmän- gel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen. Diese Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe ist im angefochtenen Urteil nicht ausreichend belegt worden. 5 6 7 8 - 5 - Die Tatsache, dass der im Urteilszeitpunkt 18jährige Angeklagte zuvor rund zwei Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war, deutet darauf hin, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte im Berufsleben noch nicht Fuß gefasst hat. Schwer wiegende Persönlichkeitsmängel des Angeklagten sind nicht festgestellt wor- den; die ihn prägenden Gewalterfahrungen im Haushalt der Mutter hat er nicht verschuldet. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, positive Faktoren als uner- heblich zu bezeichnen. Das trifft aber auch nicht zu. Die Tatsache, dass der Angeklagte die Kinder seiner Freundin mitbetreut, spricht tendenziell gegen Persönlichkeitsdefizite. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 9 10